Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und im Berufungsverfahr on noch vorgetragen, habe in einem Abfindungsvergleich am 13« November 1958 gegenüber dem sie vertretenden Haftpflichtversicherer gegen Zahlung von 1 500 DM auf weitere Schadensersatzansprüche - mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden künftigen materiellen Schäden - verzichtet» Von einem Übergang der Schadensersatzansprüche auf seinen Dienstherrn sei ihnen und auch ihrem Haftpflichtversicherer nichts bekannt gewesen; deshalb müßten der Dienstherr des Gendarmen und die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger nach §§ 407? 563) gegolten, in der ausdrücklich bestimmt ist, daß der Staat gegen den Dritten, dem der Tod, die Invalidität oder die Krankheit eines Staatsvertreters (agent de l'Etat) zuzurechnen ist, kraft Subrogation in die Rechte des Vorletzten oder seiner Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Erstattung aller Leistungen hat, die er infolge dos Todes, der Invalidität oder der Krankheit - einschließlich Dienstbezügen während der Zoit der Dienstunterbrechung - an den Verletzten oder seine Rechtsnachfolger erbringt» Das Berufungsgericht teilt jedoch die Rcchtsansicht, die das Max-Planck-Institut in Hamburg für Ausländisches und Internationales Recht in der bei ihm oingoholten Auskunft unter Hinweis auf Entscheidungen der Cour de Cassation und französisch-rechtliches Schrifttum dargelegt und begründet hat, daß sich ein solcher Forderungsübergang vorher bereits aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergab, der dem Art. 44 des Code des pensions civiles et militairos zu entnehmen war, nachdem die Rechtsprechung der Cour de Cassation vor dem Privatrecht So 277 f) vertreten wird, ist die Zession nach ausländischem Hecht gemäß dem ihr zugrundeliegenden ausländischen KausalVerhältnis, dem Zessionsgrundstatut, zu beurteilen und grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn für den Inhalt der Haftpflichtforderung selbst inländisches Recht gilt. Im vorliegenden Falle bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher dieser Rechtsmeinungen zu folgen isto Vielmehr kann dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Fordcrungsüborgang, um den es hier geht, zu seiner Wirksamkeit nach deutschem IPR sowohl dem französischem Recht als auch den deutschen Gesetzen genügen muß oder ob hier speziell nur das Recht des Zessionsgrundstatuts, also das französische Recht, für die Wirksamkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs entscheidend isto Die vom Berufungsgericht bindend festgestellte Rechtslage nach französischem Recht entspricht nämlich dem durch § 52 des Bearötenrochtsrahmengesetzes vom 1» Juli 1957 und § 87 a BBG geschaffenen Rechts zustande der gleichfalls einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Dienstherrn vorsieht, sov/eit dieser während einer auf der Körperverletzung des Beamten beruhenden Aufhebung seiner Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist« Die Beklagten wären daher auch dann, wenn sie einen Beamten der Bundesrepublik verletzt hätten, den Regressansprüchen des Fiskus ausgesetzt gewesene Daher ist der vom Berufungsgericht nach französischem Recht festgestellte Übergang der Ansprüche J+gm auf die französischen Streitkräfte auch den Beklagten gegenüber wirksam« Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber die Revision auf die Ausführungen von V/ussow in NJW 1964, 2325 ff« Nach seiner Auffassung gilt für Inhalt und Abtretung der Haftpflichtforderung inländisches Recht; nur dieses könne die Legalzession mit Wirksamkeit für den inländischen Schuldner verfügen» Danach wäre eine Legalzession gegenüber dem inländischen Schuldner nur insoweit anzuerkennen, als sie durch das inländische Recht unmittelbar gedeckt wird» Allerdings mag zuzugeben sein, daß dem inländischen Schuldner die Prüfung des ausländischen Rechtsübergangs zuweilen Schwierigkeiten bereiten und er möglicherweise Gefahr laufen kann, nicht an den Berechtigten zu zahlen» Ein solches Risiko ist jedoch kein Grund, den Ansprüchen des Legalzessionars die Anerkennung zu versagen» Dagegen spricht auch, daß bei der Rechtsangleichung im Rahmen der EWG für das Gebiet der Sozialversicherung die Anerkennung ausländischer Legalzessionen aufgrund des § 52 der EWG-VO Nr. 5 bereits ausdrücklich sanktioniert worden ist (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bd. XI, 112, Die Revision rügt ohne Erfolg, aus den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils sei nicht ersichtlich, ob der Rechtsübergang in Frankreich nach Zeitpunkt, Umfang und Ausgestaltung genau dem deutschen Recht entspricht. Dem Schutzzweck der Regeln des IPR ist schon genügt, v/enn wie hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts foststeht, daß das französische Recht dem Dienstherrn im Ergebnis nicht mehr gewährt als das deutsche Recht einem deutschen Dienstherrn. Was den Einwand betrifft, daß in dem mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten abgeschlossenen Abfindungsvergleich vom 13» November 1958 auf die hier in Rede stehenden Ansprüche verzichtet habe, so hat das Berufungsgericht erwogen, die Klägerin brauche den Vergleich nach §§ 407? 412 BOB darum nicht gegen sich gelten zu lassen, weil davon ausgegangen werden müsse, daß dem Haftpflichtversicherer der gesetzliche Übergang der Ansprüche Lancons auf die französischen Streitkräfte in Deutschland bekannt gewesen seio Bei dem gesetzlichen Forderungsübergang bedeute Kenntnis im Sinne des § 407 BGB die Kenntnis des Tatbestandes, der den Forderungsübergang begründe» Wäre ein deutscher Beamter verletzt worden, so würde der Schutz des § 407 BGB den Beklagten zu versagen sein, wenn dem Haftpf lichtversicher er bei Abschluß dos Abfindungsvergleichs bekannt gewesen wäre, daß der Verletzte Beamter war. Demgegenüber meint die Revision, die Rechtslage sei hier deshalb anders, weil die Frage, ob Schadensersatzansprüche einer französischen Militärperson auf den Fiskus übergegangen seien, rechtlich schwierig sei und von einem deutschen Schuldner nicht ohne weiteres beurteilt werden könne» Von einer Kenntnis des ausländischen Rechts werde auch bei deutschen Gerichten nicht ausgegangen, wie § 293 ZPO zeige» Erst recht könne diese Kenntnis nicht bei den Beklagten angenommen werdüh» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich die Annahme, daß die Beklagten bei Abschluß dos Abfindungsvergleichs von dem Rechtsubergang im Sinne des § 407 BGB Kenntnis gehabt haben, mit den Überlegungen des Berufungsgerichts aufrecht erhalten läßt«. Wenn nämlich, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die Kenntnis nicht schon als gegeben anzusehen soi, so würde es auf die Erhebung des von der Klägerin - in einem gemäß § 272 a ZPO nachgereichten Schriftsatz -angetretenen Zeugenbeweises dafür ankommen, daß der für den Haftpflichtversicherer der Beklagten tätig gewordene Regulierungsbeamte von dem Rechtsübergang gewußt habe«, Dies würde aber zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen» Die Verzögerung wäre dadurch verursacht, daß sich die Beklagten auf den Abfindungsvergleich, obwohl er dem prozoßführenden Haftpflichtversicherer von Anfang an bekannt gev/esen sei, weder im ersten Rechtszuge noch in der Berufungsbegründung, sondern nach über zweijähriger Dauer des Berufungsverfahrens erst in einem 6 Tage vor der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges eingegangenen Schriftsatz berufen hätten» Darin liege eine grob nachlässige Prozeßführung» Nach §§ 529 Abs» 2, Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß es sich bei der Berufung auf don Abfindungsverglcich nicht um ein neues Vorbringen, sondern lediglich um ein spezifiziertes Bestreiten handele» Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagten mit ihrer Behauptung, es sei ein Vergleich abgeschlossen worden, auf Grund dessen die Schutsvorschrift des § 407 BGB zu ihren Gunsten eingreife, ein neues tatsächliches Vorbringen in den Prozeß eingeführt haben, das sich als Einwand gegenüber dem Klageanspruch darstellto Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, unter den hier gegebenen Umständen diesen Tatsachenvortrag der Beklagten nicht zugelassen hat« Auf die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe von einer Unkenntnis der Beklagten hinsichtlich dos Rechtsüberganges schon kraft Anscheinsbeweises ausgehen o$er doch diesen Punkt nach § 139 ZPO von sich aus klären müssen, kommt es daher nicht mehr an«
G Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs__nein EGBGB Arto 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Ist ein französischer Beamter in der Bundesrepublik verletzt worden, so ist der nach französischem Recht eingetretene Übergang seiner Schadensersatzansprüche auf seinen Dienstherrn nach deutschem internationalen Privatrecht anzuerkennen«, BGH, Urto Vo 26p April 1966 - VI ZR 211/64 - OLG Karlsruhe LG Offenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26o April 1966 Kriegl, Justizhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi__zR_2ii/64_ URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2» der Firma Baustoff GmbH in BflHPstro vertreten durch ihre Geschäftsführer a) Siegfried b) Heinz c) Hubert str. des in 0 Kra !ahrers Wilhelm Hans itro # Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r» gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundopministcr der Finanzen, dieser vertreten durch den Fz&nanzministor des Landes Baden-Württemberg, dieser vertreten durch das Regicrungopräsidium Südbaden in Freiburg/Bro, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:-: Rechtsanwälte Prof und Dr„ - 2 0 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton D?. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Haußj Gähtgens und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgorichts Karlsruhe - Zivilsenat 4a in y Freiburg - vom 6« August 1964 wird zurückgewioson. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Am 20o März 1958 ereignete sich in Kehl ein Vor-kohrounfall, bei dom der dort stationierte französische Gendarm Henri verletzt wurde. Er befuhr anläßlich einer Dienstfahrt mit dem Fahrrad die Weststraße und stieß an der Straßenoinmündung mit dem auf der Hafenstraße von links sich nähernden Lastzug der Erstbeklagten zusammen9 der von dem Zweitbeklagton gesteuert wurde. war vom Unfalltage bis 28. April 1958 in stationärer Behandlung und danach noch bis zu dem 29» Juli 1958 dienstunfähig. Die französischen Streitkräfte in Deutschland zahlten während dieser äoit an ihn Dienst-bezügo in Höhe von insgesamt 408.325 ffrs (alt); sie trugen ferner die Kosten des Krankenhausaufenthalts und der Krankenhausbehandlung mit 80.400 ffrs (alt). Gemäß schriftlicher Erklärung vom 9® Februar 1959 traten die französischen Streitkräfte die Schadensersatzansprüche Lancons gegen die Beklagten als kraft Gesetzes übergogangene Forderungen an die Klägerin ab» Mit der .Klage hatte die Klägerin die Beklagten zunächst auf Zahlung des DM-Gegenwertes von 488»725 ffrs (alt) in Anspruch genommen» Nach einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Haftpflicht-vorsicherer der Beklagten vom 4°/l3o Oktober 1961, wonach im Falle eines Obsiegens der Klägerin in der Frage der r, Wirksamkeit J des Fordbrungsübergangs von einer Haftungs-vcrtcilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden sollte, hat die Klägerin zuletzt nur noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eineändern Gegenwert von 325° 816 ffrs (alij entsprechenden Betrages in DM nebst 4# Zinsen seit dom 30o Januar I960 zu verurteilen; im übrigen hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt» Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Schadensersatzansprüche des Gendarmen seien nach Art»44 des Code des pensions civiles et militaires und nach Art, 10 (7) des Gesetzes Nr, 49-1097 vom 2,8,1949 sowie nach der Verordnung vom 7*1»1959 Nr, 59-76 auf seinen Dienstherrn übergogangen und wirksam an sie abgetreten worden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, das französische Recht enthalte keine Bestimmungen, wonach Schadensersatzansprüche einer Militärperson auf den Fiskus übergingen, soweit dieser Dienstbezüge zahle sowie für Krankenhaus- und Behandlungskosten aufkomme. Unabhängig davon sei ein Forderungsübergang nach französischem Recht einem deutschen Schuldner gegenüber nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts nicht wirksam«. Das Landgericht hat dem zuletzt gestellten Klageantrag mit einer geringfügigen Einschränkung des Zinsanspruchs stattgegeben9 im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt» Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und im Berufungsverfahr on noch vorgetragen, habe in einem Abfindungsvergleich am 13« November 1958 gegenüber dem sie vertretenden Haftpflichtversicherer gegen Zahlung von 1 500 DM auf weitere Schadensersatzansprüche - mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden künftigen materiellen Schäden - verzichtet» Von einem Übergang der Schadensersatzansprüche auf seinen Dienstherrn sei ihnen und auch ihrem Haftpflichtversicherer nichts bekannt gewesen; deshalb müßten der Dienstherr des Gendarmen und die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger nach §§ 407? 412 BGB den Verzicht gegen sich gelten lassen» Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten» Die Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt? die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründo % Io Die Parteien sind nach der außergerichtlichen Vereinbarung vom 4o/l5o Oktober 1961 einig darüber«, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zwei Drittel des materiellen Schadens zu ersetzen, den der Gendarm durch den Unfall am 20« März 1958 erlitten hat» Außer Streit ist nunmehr auch, daß diese Schadensersatzansprüche des Gendarmen auf seinen Dienstherrn übergegangen sind* Zu der hier maßgeblichen Zeit hat allerdings noch nicht die Ordonnence Nr« 59-76 vom 7o Januar 1959 (Journal Officicl 1959? 563) gegolten, in der ausdrücklich bestimmt ist, daß der Staat gegen den Dritten, dem der Tod, die Invalidität oder die Krankheit eines Staatsvertreters (agent de l'Etat) zuzurechnen ist, kraft Subrogation in die Rechte des Vorletzten oder seiner Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Erstattung aller Leistungen hat, die er infolge dos Todes, der Invalidität oder der Krankheit - einschließlich Dienstbezügen während der Zoit der Dienstunterbrechung - an den Verletzten oder seine Rechtsnachfolger erbringt» Das Berufungsgericht teilt jedoch die Rcchtsansicht, die das Max-Planck-Institut in Hamburg für Ausländisches und Internationales Recht in der bei ihm oingoholten Auskunft unter Hinweis auf Entscheidungen der Cour de Cassation und französisch-rechtliches Schrifttum dargelegt und begründet hat, daß sich ein solcher Forderungsübergang vorher bereits aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergab, der dem Art. 44 des Code des pensions civiles et militairos zu entnehmen war, nachdem die Rechtsprechung der Cour de Cassation vor dem 0 Inkrafttreten dieser durch Gesetz vom 20» September 1948 geschaffenen und 1951 in den Gode des pensions eingefügten Vorschrift dem Staat einen Anspruch auf Ersatz aller einem Bediensteten während unfallbedingter Dienstunfähigkeit gewährten Bezüge und Heilbehandlungskosten gegen den verantwortlichen Dritten schon auf Grund des Art» 1382 Code Civil zuerkannt hatte„ Die Revision läßt die nach § 549 ZPO irrevisible Feststellung gelton, daß die für Lancon erv/achsenen Schadens-ersatzansprüche nach französischem Recht auf sonnen Dienstherrn übergegangen sind« Sie ist jedoch der Meinung, daß die französische Legalzcssion nicht anerkannt werden dürfe„ Indessen ergibt sich eine Anerkennung der LegalZession aus den allgemeinen Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechto« Auf diese allgemeinen Grundsätze muß hier deshalb zurückgegriffen werden, weil die die Anerkennung von Legalzessionen im Bereich der EWG regelnde Verordnung Nr«, 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25o September 1958 - AB1EG 1958, 561; -BGBl 1959 II, 473 - auf Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und damit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet (Arto 2 AbSo 3 EWG - VO Nr«, 3)» Es ist umstritten, inwiev/eit außerhalb der EWG - VO Nr«, 3 ein gesetzlicher Forderungsübergang nach ausländischem Recht im Inland anzuerkennen ist«, Im wesentlichen haben sich hierzu zwei Meinungen herausgebildet o a) Nach der einen Auffassung, die im wesentlichen der Lösung des österreichisch» Obersten Gerichtshofes (Zeitschrift für Verkehrsrecht 1961, 1$) entspricht und z«,Bo von Wolff (Das Internationale Privatrecht Deutschlands 3o Auflo So 152) und von Lewald (Das deutsche Internat; ry tionale Privatrecht So 277 f) vertreten wird, ist die Zession nach ausländischem Hecht gemäß dem ihr zugrundeliegenden ausländischen KausalVerhältnis, dem Zessionsgrundstatut, zu beurteilen und grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn für den Inhalt der Haftpflichtforderung selbst inländisches Recht gilt. Danach ist die ausländische Legal-zossion einer Deliktsforderung unmittelbar für das Recht am Tatort bindend0 b) Nach der anderen insbesondere von Raape (Internationales Privatrecht 5« Auflo So 507 ff) und Kegel (Soergel-Kegel BGB 9» Aufl„ vor Arto 7 EGBGB TZ 254) vertretenen Ansicht gilt für die Forderung grundsätzlich auch hinsichtlich der Legalzession inländisches Recht» Die Anerkennung der Zession nach ausländischem Recht ist jedoch dann unbedenklich, wenn im inländische®) Recht entsprechende Bestimmungen vorhanden sind, die insoweit analog angov/endot werden können» Der gesetzliche Übergang ist hiernach dann v/irksam, wenn die Regelung des ausländischen Rechts die Lage des inländischen Schuldners nicht verschlechtert, d»h0 wenn auch in dem für den Anspruch aus der unerlaubten Handlung maßgebenden Recht des Unfallortes sachlich gleiche oder doch im wesentlichen ähnliche Bestimmungen für den Rechtsübergang bestehen» Im vorliegenden Falle bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher dieser Rechtsmeinungen zu folgen isto Vielmehr kann dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Fordcrungsüborgang, um den es hier geht, zu seiner Wirksamkeit nach deutschem IPR sowohl dem französischem Recht als auch den deutschen Gesetzen genügen muß oder ob hier speziell nur das Recht des Zessionsgrundstatuts, also das französische Recht, für die Wirksamkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs entscheidend isto Die vom u Berufungsgericht bindend festgestellte Rechtslage nach französischem Recht entspricht nämlich dem durch § 52 des Bearötenrochtsrahmengesetzes vom 1» Juli 1957 und § 87 a BBG geschaffenen Rechts zustande der gleichfalls einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Dienstherrn vorsieht, sov/eit dieser während einer auf der Körperverletzung des Beamten beruhenden Aufhebung seiner Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist« Die Beklagten wären daher auch dann, wenn sie einen Beamten der Bundesrepublik verletzt hätten, den Regressansprüchen des Fiskus ausgesetzt gewesene Daher ist der vom Berufungsgericht nach französischem Recht festgestellte Übergang der Ansprüche J+gm auf die französischen Streitkräfte auch den Beklagten gegenüber wirksam« Ohne Erfolg beruft sich demgegenüber die Revision auf die Ausführungen von V/ussow in NJW 1964, 2325 ff« Nach seiner Auffassung gilt für Inhalt und Abtretung der Haftpflichtforderung inländisches Recht; nur dieses könne die Legalzession mit Wirksamkeit für den inländischen Schuldner verfügen» Danach wäre eine Legalzession gegenüber dem inländischen Schuldner nur insoweit anzuerkennen, als sie durch das inländische Recht unmittelbar gedeckt wird» Gegenüber dieser Ansicht ist darauf hinzuv/eisen, daß sie das berechtigte Ausgleichsinteresse des ausländischen Legalzessionars vernachlässigt» Es erscheint unbefriedigend, den Legalzessbnar lediglich auf Ansprüche gegen den Geschädigten zu verweisen, falls dieser trotz des Rechtsübergangs die Forderung eingezogen hat. Zudem geht nach dieser Ansicht der ausländische Legalzessionar leer aus, wenn der Geschädigte nicht durch Abtretung oder Einziehung zugunsten des Zessionärs über die Schadensersatzforderung verfügt. Allerdings mag zuzugeben sein, daß dem inländischen Schuldner die Prüfung des ausländischen Rechtsübergangs zuweilen Schwierigkeiten bereiten und er möglicherweise Gefahr laufen kann, nicht an den Berechtigten zu zahlen» Ein solches Risiko ist jedoch kein Grund, den Ansprüchen des Legalzessionars die Anerkennung zu versagen» Dagegen spricht auch, daß bei der Rechtsangleichung im Rahmen der EWG für das Gebiet der Sozialversicherung die Anerkennung ausländischer Legalzessionen aufgrund des § 52 der EWG-VO Nr. 5 bereits ausdrücklich sanktioniert worden ist (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bd. XI, 112, 119; 133? 143)o Diese neure Rechts.entt/ijyklung im Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts kann bei der Frage der Anerkennung auch der hier in Rede stehenden Legal-zossion nicht unberücksichtigt bleiben, selbst wenn die EWG-VO Nr. 3 für die hier streitige Legalzession speziell keine Geltung hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, aus den Entscheidungs-gründen des angefochtenen Urteils sei nicht ersichtlich, ob der Rechtsübergang in Frankreich nach Zeitpunkt, Umfang und Ausgestaltung genau dem deutschen Recht entspricht. Eine solche Darlegung war nicht notwendig. Dem Schutzzweck der Regeln des IPR ist schon genügt, v/enn wie hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts foststeht, daß das französische Recht dem Dienstherrn im Ergebnis nicht mehr gewährt als das deutsche Recht einem deutschen Dienstherrn. Ausdrücklich hat das Berufungsgericht unter Bezufegatttae auf das Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht festgehalten, daß der Übergang der Schadensersatzansprüchc auf seinen Dienstherrn der Regelung entspricht, wie sie in vergleichbaren Fällen deutscher Beamter zur Unfallzeit bestand. Was den Einwand betrifft, daß in dem mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten abgeschlossenen Abfindungsvergleich vom 13» November 1958 auf die hier in Rede stehenden Ansprüche verzichtet habe, so hat das Berufungsgericht erwogen, die Klägerin brauche den Vergleich nach §§ 407? 412 BOB darum nicht gegen sich gelten zu lassen, weil davon ausgegangen werden müsse, daß dem Haftpflichtversicherer der gesetzliche Übergang der Ansprüche Lancons auf die französischen Streitkräfte in Deutschland bekannt gewesen seio Bei dem gesetzlichen Forderungsübergang bedeute Kenntnis im Sinne des § 407 BGB die Kenntnis des Tatbestandes, der den Forderungsübergang begründe» Wäre ein deutscher Beamter verletzt worden, so würde der Schutz des § 407 BGB den Beklagten zu versagen sein, wenn dem Haftpf lichtversicher er bei Abschluß dos Abfindungsvergleichs bekannt gewesen wäre, daß der Verletzte Beamter war. Entsprechendes müsse auch im vorliegendem Falle gelten» Der Haftpflichtpflichtver-sichercr habe gewußt, daß 1^^^ Gendarmeriebeamter gewesen sei» Demgegenüber meint die Revision, die Rechtslage sei hier deshalb anders, weil die Frage, ob Schadensersatzansprüche einer französischen Militärperson auf den Fiskus übergegangen seien, rechtlich schwierig sei und von einem deutschen Schuldner nicht ohne weiteres beurteilt werden könne» Von einer Kenntnis des ausländischen Rechts werde auch bei deutschen Gerichten nicht ausgegangen, wie § 293 ZPO zeige» Erst recht könne diese Kenntnis nicht bei den Beklagten angenommen werdüh» -11- Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich die Annahme, daß die Beklagten bei Abschluß dos Abfindungsvergleichs von dem Rechtsubergang im Sinne des § 407 BGB Kenntnis gehabt haben, mit den Überlegungen des Berufungsgerichts aufrecht erhalten läßt«. Wenn nämlich, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die Kenntnis nicht schon als gegeben anzusehen soi, so würde es auf die Erhebung des von der Klägerin - in einem gemäß § 272 a ZPO nachgereichten Schriftsatz -angetretenen Zeugenbeweises dafür ankommen, daß der für den Haftpflichtversicherer der Beklagten tätig gewordene Regulierungsbeamte von dem Rechtsübergang gewußt habe«, Dies würde aber zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen» Die Verzögerung wäre dadurch verursacht, daß sich die Beklagten auf den Abfindungsvergleich, obwohl er dem prozoßführenden Haftpflichtversicherer von Anfang an bekannt gev/esen sei, weder im ersten Rechtszuge noch in der Berufungsbegründung, sondern nach über zweijähriger Dauer des Berufungsverfahrens erst in einem 6 Tage vor der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges eingegangenen Schriftsatz berufen hätten» Darin liege eine grob nachlässige Prozeßführung» Nach §§ 529 Abs» 2, 3 ZPO dürfe das neue Vorbringen der Beklagten daher nicht zugolassen werden» Gegen diese Hilfsbegründung ist rechtlich nichts einzuwenden» Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß es sich bei der Berufung auf don Abfindungsverglcich nicht um ein neues Vorbringen, sondern lediglich um ein spezifiziertes Bestreiten handele» Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagten mit ihrer Behauptung, es sei ein Vergleich abgeschlossen worden, auf Grund dessen die Schutsvorschrift des § 407 BGB zu ihren Gunsten eingreife, 12 O ein neues tatsächliches Vorbringen in den Prozeß eingeführt haben, das sich als Einwand gegenüber dem Klageanspruch darstellto Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, unter den hier gegebenen Umständen diesen Tatsachenvortrag der Beklagten nicht zugelassen hat« Auf die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe von einer Unkenntnis der Beklagten hinsichtlich dos Rechtsüberganges schon kraft Anscheinsbeweises ausgehen o$er doch diesen Punkt nach § 139 ZPO von sich aus klären müssen, kommt es daher nicht mehr an« III. Die Revision macht noch geltend, es könne keine Erledigung der Hauptsache eingetreton sein, da eine von vornherein unbegründete Klage sich nicht in der Hauptsache erledigen könne» Vielmehr habe die Klage nach dem Umfang der im Vergleich am 4»/l3° Oktober 1961 festgelegten Haftungsquote in Höhe von einem Drittel abgewiesen werden müssen» Die Ansicht der Revision geht fehl» Durch den außergerichtlichen Vergleich ist der Rechtsstreit in der Hauptsache in dem ausgesprochenen Umfang erledigt worden; durch den Vergleich war die Klägerin gehindert, nunmehr noch vollen Schadensersatz zu verlangen» Unerheblich ist es, ob die Klage von vornherein nicht in vollen Umfang begründet gewesen wäre ( so zutreffend Göppingor, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache S» 72, 260)» -13- IV „ Die nach alledem unbegründete Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen» Engels Hanebeck Dr0 Hauß Gähtgens Dr» Nüßgens