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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands An 20o Oktober 1958 befuhr die Klägerin mit ihrem Motorroller die Landstraße I» Ordnung von Friedrichsdorf nach Friedberg» Kurz vor Friedberg stieß sie mit einem Pferdefuhrwerk zusannen, das von rechts aus einem Feldweg kam und die Straße überqueren wollte« Das Fuhrwerk wurde von dem damals 11 3/4 Jahre alten Erstbeklagten vom Sitz des Wagens aus gelenkt; er war von seinem Vater, dem Zweitbeklagten, beauftragt worden, das nit Rübenblättern beladene Fuhrwerk nach Hause zu fahren« Der Unfall ereignete sich zwischen 17*30 und 18«00 Uhr« Nach Auskunft des deutschen Wetterdienstes begann die Abenddämmerung am Unfalltage um 17*26 Uhr, die Dunkelheit um 18«00 Uhr, möglicherweise fünf Minuten früher« Die Klägerin fuhr mit Abblendlicht« Auch andere - jedoch nicht alle - Fahrzeuge, die zu dieser Zeit die Landstraße benutzten, hatten schon die Beleuchtung eingeschaltet« Das Fuhrwerk der Beklagten war unbeleuchtet« Die Klägerin hatte eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sic haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet» Dem Erstbeklagten habe ihr gegenüber die Vor-, fahrt zugestanden, weil er von rechts gekommen sei» Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit, außerdem zu weit links gefahren» Das Fuhrwerk, das im Augenblick des Zusammenstoßes zun Stehen gekommen sei, habe nach dem Unfall nit seinem hinteren Ende 2,10 m vom rechten Fahrbahnrand der Klägerin entfernt gestanden» Diese habe also genügend Platz gehabt, hinter dem Fuhrwerk vorbei zu fahren» Berücksichtige man, daß das Pferd im Zeitpunkt dos Zusammenstoßes bereits die Fahrbahn überquert gehabt habe, so ergebe sich, daß die Klägerin noch genügend Zeit gehabt habe, ihr Fahrzeug anzuhalten, falls sie nicht mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei» Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abwei-sungsantrag weitere Die Klägerin bittet -um Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgründes Io) Der Klägerin stand, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Vorfahrt zu, weil die von ihr befahrene Landstraße hin und wieder mit dem Zeichen nach .Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als VorfahrtStraße gekennzeich not war und die Unfallstelle außerhalb der geschlossenen Ortschaft lag. Seit der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrs Ordnung zu Abschnitt A III Abs, 5 durch die Verordnung vom 14o März 1956 (BGBl I 199) ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch positives Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage als VorfahrtStraße zu kennzeichnen (vgl, BayObLG DAR 57, 308 und VRS 15, 215; OLG Stuttgart DAR 57, 53; OLG Hamm DAR 58, 250)* Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 29« Juni I960 - VI ZR 125/59 - LM § 13 StVO Nr, 18=-NJW I960, 2097 Nr, 7 für Bundesstraßen angeschloosen, Die Anwendung dieses Grundsatzes ist, wie sich aus. geht, nicht ungefährlich; denn wenn das Fuhrwerk, wie sie behaupten, im Augenblick des Zusammenstoßes zu dem Stehen kam, wobei sein hinteres Ende 2,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war, so hatte es etwa 2 Sekunden vor dem Unfall noch die ganze rechte Fahrbahnhälfte der Klägerin versperrt» Der Erotbeklagte hätte die Vorbeifahrt der Klägerin, deren Herannahen unbestritten auf 450 m erkennbar war, und deren Geschwindigkeit nach der unangefochtenen Annahme des Berufungsgerichts 60 km/st nicht überstieg, abwarten müssen, bevor er mit dem Überqueren der Landstraße begann» der Erstbeklagto, wie er selbst vorgetragen habe, kurz vor dem Unfall auf das Pferd eingoschlagen habe, um es zu rascherer Gangart zu veranlassen;, Es bestehe außerdem die Möglichkeit, daß das unmittelbar vor dem Unfall zur Eile angetriebene Pferd den Wagen nach dem Unfall noch 4 m weitergezogen habe» Dann habe sich aber der Erstbeklagto mit seinem Fuhrwerk erst 3,6 Sekunden vor dem Unfall auf der Landstraße befunden, so daß der Klägerin schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 l:n/ot ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gev/esen sei o Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, das Fuhrwerk sei nach dem Zusammenstoß möglicherv/eise noch 4 m weitergefahren; sie meint, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Motorroller und die Klägerin selbst nach dem Unfall zwischen den linken Rädern des Wagens gelegen hätten; das Hinterrad hätte daher beide überfahren müssen, wenn der Wagen nicht sofort zu dem Stehen gekommen wäre» Vorbringen so wie mit ihren eigenen Ausführungen zur Belcuch-tungspflicht des Erstbeklagten in Widerspruch, wenn sie den Standpunkt vertritt, die Klägerin, der eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 50 km/st nicht nachgewiesen ist, sei nicht "auf Sicht" gefahreno Die Schadensabwägung, bei der das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin lediglich die von ihr nach §§ 7, 17 StVG zu vertretende Botricbsgefahr ihres Rollers, zu Lasten der Beklagten ein erhebliches Verschulden und eine überwiegende Unfallverursachung eingeworfen hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen0 Sie wird auch von der Revision, abgesehen von den Angriffen gegen die Verneinung des Mitverschuldens der Klägerin, nicht angegriffen»

Zitierte Normen: § 13 StVO § 628 BGB § 23 StVO
UnfallErstbeklagtenmBerufungsgerichtKlägerinLandstraßeFuhrwerkRevision

Volltext der Entscheidung

2204 033
VI_7,R. 2JJ/62
Verkündet vn 21o Juni 1963 Kriegl, Juctizobersekrctar alo Urkundoboamter der Geschäftostelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 decMg^derjährigcn Ottmar M F^HHHH^vcrtrctendurch aeineii
 Gvim , Oflpm, Kr So
 des Landwirts Robert
, OlBHBp Krs leficr Johannes
 Krs
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr.
gegen
 die Angestellte Ilse
 Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 „ Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kloincwcfero, Dr«, K.EoMeyer, Hanebeck, Dr„ Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a<,M„ vom 22 o tfai 1962 wird zurückgewicsen«,
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 An 20o Oktober 1958 befuhr die Klägerin mit ihrem Motorroller die Landstraße I» Ordnung von Friedrichsdorf nach Friedberg» Kurz vor Friedberg stieß sie mit einem Pferdefuhrwerk zusannen, das von rechts aus einem Feldweg kam und die Straße überqueren wollte« Das Fuhrwerk wurde von dem damals 11 3/4 Jahre alten Erstbeklagten vom Sitz des Wagens aus gelenkt; er war von seinem Vater, dem Zweitbeklagten, beauftragt worden, das nit Rübenblättern beladene Fuhrwerk nach Hause zu fahren« Der Unfall ereignete sich zwischen 17*30 und 18«00 Uhr« Nach Auskunft des deutschen Wetterdienstes begann die Abenddämmerung am Unfalltage um 17*26 Uhr, die Dunkelheit um 18«00 Uhr, möglicherweise fünf Minuten früher« Die Klägerin fuhr mit Abblendlicht« Auch andere - jedoch nicht alle - Fahrzeuge, die zu dieser Zeit die Landstraße benutzten, hatten schon die Beleuchtung eingeschaltet« Das Fuhrwerk der Beklagten war unbeleuchtet« Die Klägerin hatte eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st. Sie fuhr gegen das linke Vorderrad des Pferdefuhrwerks und wurde schwer verletzt« Nach dem Unfall lag ihr Motorroller auf der 7?6 m breiten Landstraße zwischen den linken Rädern des Fuhrwerks, 2*9 m vom linken Fahrbahnrand entfernt« Der die Landstraße kreuzende Feldweg steigt vor der Einmündung stark an* Die Landstraße war z«Zt« des Unfalls trocken und konnte vom Feldweg auf 450 m eingesehen werden.
Das Pferdefuhrwerk war, solange es auf dem Feldweg fuhr, für die Klägerin schlecht zu erkennen, da es sich von einer Baum-gruppc, die hinter der Feldwegeinmündung steht, nur undeutlich abhob«
Die Landstraße ist Autobahnzubringer; zur Unfallzeit wurde über sic der ganze Verkehr nach Frankfurt umgeleitet, da
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dio Bundesstraßo von Friedberg nach Frankfurt in Niederwöll-ctadt gesperrt war» Eine Vorfahrtsregelung durch Vorkehrs-ochilder v/ar an der Kreuzung, auf der sich der Unfall ereignete, nicht getroffen worden,, Die Landstraße v/ar nur hier und da in unregelmäßigen Abständen mit dem Zeichen für Vorfahrtstras-sen (Bild 52 d. Anl» zur StVO) versehene
 Die Klägerin hat mit der Klage unter vorsorglicher Anrechnung einer Mithaft von l/5 Ersatz von Vermögens schaden und ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, von dem sie einen von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlten Betrag von 500 DM in Abzug bringt» Sie hat vorgetragen, der Erstbe-klagte habe den Unfall durch Mißachtung der ihr zustehenden Vorfahrt allein verschuldet»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sic haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet» Dem Erstbeklagten habe ihr gegenüber die Vor-, fahrt zugestanden, weil er von rechts gekommen sei» Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit, außerdem zu weit links gefahren» Das Fuhrwerk, das im Augenblick des Zusammenstoßes zun Stehen gekommen sei, habe nach dem Unfall nit seinem hinteren Ende 2,10 m vom rechten Fahrbahnrand der Klägerin entfernt gestanden» Diese habe also genügend Platz gehabt, hinter dem Fuhrwerk vorbei zu fahren» Berücksichtige man, daß das Pferd im Zeitpunkt dos Zusammenstoßes bereits die Fahrbahn überquert gehabt habe, so ergebe sich, daß die Klägerin noch genügend Zeit gehabt habe, ihr Fahrzeug anzuhalten, falls sie nicht mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei»
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg»
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Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abwei-sungsantrag weitere Die Klägerin bittet -um Zurückweisung der Revisiono
 Entscheidungsgründes
Io) Der Klägerin stand, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die Vorfahrt zu, weil die von ihr befahrene Landstraße hin und wieder mit dem Zeichen nach .Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als VorfahrtStraße gekennzeich not war und die Unfallstelle außerhalb der geschlossenen Ortschaft lag. Seit der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrs Ordnung zu Abschnitt A III Abs, 5 durch die Verordnung vom 14o März 1956 (BGBl I 199) ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch positives Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage als VorfahrtStraße zu kennzeichnen (vgl, BayObLG DAR 57, 308 und VRS 15, 215; OLG Stuttgart DAR 57, 53; OLG Hamm DAR 58, 250)* Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 29« Juni I960 - VI ZR 125/59 - LM § 13 StVO Nr, 18=-NJW I960, 2097 Nr, 7 für Bundesstraßen angeschloosen, Die Anwendung dieses Grundsatzes ist, wie sich aus. der Fassung der Anlage zur Straßenverkehrsordnung Abschn, A III Abs, 5 Satz 4 ergibt, nicht auf lundcsstraßcn zu beschränken (vgl, Urteil des erkennenden Senats von 18, Dezember 1962 - VI ZR 23/62 - VersR 1963, 147)»
2o) Ohne Rcchtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Erstbeklagten eine schuldhafte Verletzung der Vorfahrt zur Last gelegt. Ihm war bekannt, daß die Landstraße hin und v/ieder mit dem Verkehrszeichen nach Bild 52 versehen war. Wie das Be-
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rufungsgericht zutreffend darlegt, kann er sich nicht darauf berufen, sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich der Bedeutung dieser Kennzeichnung befunden zu haben. Ein Fahrzcuglcnkor muß grundsätzlich Bedeutung und Tragweite der Verkehrszeichen kennen (vgl, VI ZR 327/54 vom 18, Januar 1956, VcrsR 1956, 176; VI ZR 193/57 vom 30, September 1958, VersR 1958, 803 = LI.I § 13 StVO Nr, 15)» Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend dargolegt, daß sich dem Erstbeklagten nach den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage seine Wartepflicht geradezu aufdrängen mußte. Es handelte sich einerseits um eine besonders verkehrsreiche, mit positiven Verkehrszeichen gekennzeichnete Landstraße, andererseits um einen unbedeutenden Feldweg, dessen Einmündung für die Benutzer der Landstraße zudem schlecht und erst spät erkennbar war. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aus diesen Umständen nicht die Wartepflicht des Erstbeklagten, sondern in erster Linie ihre klare Erkennbarkeit hergoleitet.
Da der Zusammenstoß auf der Kreuzung stattgefunden hat, spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch den Erstbeklagten, Was die Beklagten zu seiner Entlastung vorgetragen haben, läuft darauf hinaus, daß die Klägerin bei sorgsamer Fahrweise den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten oder Vorbeifahren hinter dem Fuhrwerk hätte vermeiden können. Das reicht «her, wie der erkennende Senat im Urteil vom 30, Januar 1953 - VI ZR 37/52 - LM § 13 StVO Nr, 7 dargolegt hat, zur Ausräumung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die Vorfahrt ist bereits verletzt, wenn der Berechtigte durch den Vfartopflichtigon zu scharfem Bremsen und Anhalten oder oinön nicht gefahrlosen Ausweichversuch gezwungen wird.
Ein Vorboifahren hinter dem Fuhrwerk war aber für die Klägerin, selbst wenn man von dem eigenen Vorbringen der Beklagten aus-
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geht, nicht ungefährlich; denn wenn das Fuhrwerk, wie sie behaupten, im Augenblick des Zusammenstoßes zu dem Stehen kam, wobei sein hinteres Ende 2,10 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war, so hatte es etwa 2 Sekunden vor dem Unfall noch die ganze rechte Fahrbahnhälfte der Klägerin versperrt» Der Erotbeklagte hätte die Vorbeifahrt der Klägerin, deren Herannahen unbestritten auf 450 m erkennbar war, und deren Geschwindigkeit nach der unangefochtenen Annahme des Berufungsgerichts 60 km/st nicht überstieg, abwarten müssen, bevor er mit dem Überqueren der Landstraße begann»
Daß der Erstbeklagte die erforderliche Einsicht im Sinne dos § 628 BGB hatte, haben die Beklagten zugestanden; sie haben vorgotragen, er sei ein besonders geweckter Junge, dem die Verkohrsvorochrifteh im besonderen Maße vertraut gewesen seien»
3 o) Dem Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Hecht ein unfallursächliches Verschulden zur Last gelegt» Die Revision meint nur, das Berufungsgericht sei anscheinend davon ausgegangen, daß die Beklagten gegen die Beleuchtungspflicht nach § 23 StVO verstoßen hätten; eine Beleuchtung des Fuhrwerks sei aber zur Unfallzeit noch nicht erforderlich gewesen» Die Revision verkennt dabei den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts, das mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht für erwiesen hält, daß nach den Sichtverhältnis-sen im Unfallzeitpunkt eine Beleuchtung des Fuhrwerks geboten war»
4o) Ein Mitverochulden der Klägerin erachtet das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Würdigung für nicht erwiesen. Es erwägt, die Fahrgeschwindigkeit des Fuhrwerks beim Überqueren der Straße könne 1,5 m/Sekunde betragen haben, da
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der Erstbeklagto, wie er selbst vorgetragen habe, kurz vor dem Unfall auf das Pferd eingoschlagen habe, um es zu rascherer Gangart zu veranlassen;, Es bestehe außerdem die Möglichkeit, daß das unmittelbar vor dem Unfall zur Eile angetriebene Pferd den Wagen nach dem Unfall noch 4 m weitergezogen habe» Dann habe sich aber der Erstbeklagto mit seinem Fuhrwerk erst 3,6 Sekunden vor dem Unfall auf der Landstraße befunden, so daß der Klägerin schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 l:n/ot ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gev/esen sei o
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, das Fuhrwerk sei nach dem Zusammenstoß möglicherv/eise noch 4 m weitergefahren; sie meint, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Motorroller und die Klägerin selbst nach dem Unfall zwischen den linken Rädern des Wagens gelegen hätten; das Hinterrad hätte daher beide überfahren müssen, wenn der Wagen nicht sofort zu dem Stehen gekommen wäre»
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt» Ersichtlich ist das Berufungsgericht, das die Lage des Motorrollers nach dem Unfall ausdrücklich im Urteilstatbestand anführt, der Auffassung des Sachverständigen Schättler gefolgt, das Motorrad könne nach dem Anprall an das linke Vorderrad von der Vorderachse noch mehrere Motor nach links mitgenommen worden sein»
Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Klägerin habe ihre Fahrgeschwindigkeit nicht der durch das Abblendlicht bedingten Sichtweite angepaßt „ Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen - ebenso wie die Klägerin - an der Behauptung fostgehalten, die Sichtverhältnisse seien noch derart gewesen, daß eine Beleuchtung der Fahrzeuge nicht erforderlich gewesen sei» Die Revision setzt sich mit diesem
 
Vorbringen so wie mit ihren eigenen Ausführungen zur Belcuch-tungspflicht des Erstbeklagten in Widerspruch, wenn sie den Standpunkt vertritt, die Klägerin, der eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 50 km/st nicht nachgewiesen ist, sei nicht "auf Sicht" gefahreno
 Die Schadensabwägung, bei der das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin lediglich die von ihr nach §§ 7, 17 StVG zu vertretende Botricbsgefahr ihres Rollers, zu Lasten der Beklagten ein erhebliches Verschulden und eine überwiegende Unfallverursachung eingeworfen hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen0 Sie wird auch von der Revision, abgesehen von den Angriffen gegen die Verneinung des Mitverschuldens der Klägerin, nicht angegriffen»
Die Revision war danach zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dr» Kleinewofers	Dr»	K.E.Meyer	Hanebeck
 Dr» Hauß	Heinrich	Meyer
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