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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin war gegen 17 Uhr mit ihrem Vater und einer jüngeren Schwester auf den Kirmesplatz gekommen» Sie blieb dort allein zurück, als ihr Vater mit dem anderen Kinde für kurze Zeit zur Post ging» Die Klägerin begab sich auf den Laufsteg des Raupenkarussells und wurde dort im Gedränge von 3 jungen Burschen, die nicht ermittelt werden konnten, gegen die eben anfahrende Raupenbahn gestoßen» Sie geriet mit dem linken Fuß zwischen das had eines Wagens und die Schiene» Das Karussell wurde sofort angehalten und die Klägerin geborgen» Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten 243 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« gen für den Betrieb gegeben und ihn besonders darauf hingewiesen, er dürfe das Karussell erst dann in Gang setzen, wenn das Publikum der Aufforderung, hinter den v/eißen Sprich zurückzutreten, Folge gleistet habe; wenn dies nicht geschehe und das Gedränge zu groß werde, solle er die Bahn stillegen,, Diese Anweisungen habe SflHHMauch befolgt» sei schon seit 3 1/2 Jahren bei dem Beklagten HflIHHHitätig und habe bisher keinen Unfall verursacht» Am Unfalltage sei zwar auch Klaus HoHHHB von unbekannten Personen gegen die Raupe gestoßen und verletzt worden» Er habe sich jedoch entfernt, ohne den beiden Beklagten etwas von dem Unfall zu melden» Daher sei ihnen damals von dem früheren Unfall nichts bekannt gewesen» Auf jeden Pall treffe die Klägerin und auch deren Vater, der die Klägerin auf dem Kirmesplatz ohne Aufsicht zurückgelassen habe, ein ganz erhebliches Mitverschulden» Das Landgericht hat der Klägerin 160 DM Schadensersatz und 5»000 DM Schmerzensgeld zugesprochen» Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen» Io Io Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten nach § 823 BGB verpflichtet sind, den Schaden der Klägerin zu ersetzen» Es sieht eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Beklagten keine Maßnahmen gegen die außergewöhnliche Gcfahrenlagc getroffen haben, die vor dem Unfall und zur Zeit des Unfalls bei dem Betrieb des Karussells bestanden .habe• 2» Diese.Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden» Auch die Revision bezweifelt nicht, daß bei einem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn feststellt, besondere Maßnahmen erforderlich waren, um die Karussellbesucher vor den Gefahren der Raupenbahn zu schützen» Sie wendet sich in erster Linie gegen die .tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht auf verwiesen, daß diese Zeugen das Gedränge auf dem Karus seil im einzelnen geschildert haben0 Es hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen auseinandergesetzt lind seine Überzeugung, daß eine Gefahrenlage bestanden hat, auch auf Grund der gefährlichen Situationen gewonnen, in die Horst HoHli^B und der Schlosser durch das Gedränge auf dem Laufsteg geraten waren» Insgesamt genügen die Darlegungen des Berufungsgerichts den Anforderungen, die nach § 286 ZPO in diesem Punkte an die Begründung des Urteils zu stellen sindo 3« Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Pflichtverletzung der Beklagten mitursächlich für den Unfall der Klägerin v/ar» Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen, v/enn man dafür gesorgt hätte, daß der Sicherheitsabstand zur Raupenbahn eingehalten wurde und wenn man nötigenfalls den Betrieb eingestellt hätte, bis die Ordnung wieder hergestellt v/ar» Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Klägerin von jungen Burschen gestoßen worden ist» Es hat erwogen, die Klägerin wäre, wenn die jungen Burschen nicht überhaupt inzwischen das Karussell verlassen hätten, jedenfalls von ihnen nicht so gestoßen worden, daß sie ohne sich auf fangen zu können, über den Sicherheitsabstand hinweg gegen die fahrenden Wagen gestürzt und mit ihrem Fuß unter die Räder geraten wäre« Diese Erwägung des Berufungsgerichts gehört dem tatsächlichen Gebiet an. 4» Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur den Karussellführer, sondern auch den Beklagten ein Verschulden triffto Er war, wie das Berufungsgericht feststellt, vor dem Unfall der Klägerin einige Zeit anwesend und hätte -das Gedränge bemerken und eingreifen müssen» Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß seinen Karussell- führor angewiesen hatte, den Laufsteg vor jeder Fahrt bis zu dem Trennstrich räumen zu lassen und, wenn es nötig sei, den Betrieb vorübergehend stillzulegen» Es wirft ihm vor, nicht dafür gesorgt zu haben, daß seine Anweisung auch befolgt wurde» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen an dem Nachmittag des Unfalltages niemals getroffen worden sind» hat be- II o Ein Mitverschulden der Klägerin ist entgegen der Meinung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegebene Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfling des Mitverschuldens das Alter der.Klägerin berücksichtigte Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin nur angenommen werden könnte, wenn ein Mädel ihres Alters bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß es beim Betreten des Raupenkarussells Schaden erleiden könnte (vgl» das Urteil des BGH vom 17* Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VRS 13, 86 Nr» 37)• Bas hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Karussellbetriebe würden vorwiegend von Jugendlichen und Kindern besucht» Bas einzelne Kind das dem Beispiel vieler anderer, auch Erwachsener, folge, sehe auch dann, wenn es wie die Klägerin entgegen dem Verbot des Vaters handele, keine Gefahr darin, daß es den Laufsteg einer Raupenbahn betrete und dort warte» Es könne vor allem nicht damit rechnen, daß es von jungen Burschen mutwillig gestoßen und dabei gegen die fahrenden Wagen gedrückt werde» Biese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Klägerin nicht dazu führen kann, ihre Ansprüche nach § 254 BGB zu kürzen» Ob der Vater der Klägerin seine Aufsichtspflicht verletzt hat (§ 832 BGB), kann auf sich beruhen, denn ein etwaiges Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters könnte der Klägerin nach §§ 254, 278 BGB nur entgegengehalten werden, wenn zwischen ihr und den Ersatzpflichtigen schon vor den Unfall schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden (Urteil des BGH vom 29«.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 398 ZPO § 832 BGB
LaufstegUnfallKarussellGedrängeBerufungsgerichtZeugeBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2170 073
VI_ 7,R_ 2JJ/6J_
Verkündet
 am 10o Juli 1962 Kriegl, Justizobersekrotär ale Urkundobcamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1o des Karusscllbesitzers Fritz H Weg
2. des Vorarbeiters Erich SBB in
 Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-b^rufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
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 die mind er .jährige Schülerin Edeltraud S<
Gfl|B|str o
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute
 Schweisccr Alexander Sol
 und Anna Pauline Sol
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 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichter Br, Kleinewefcrs, Hanebeck, Br, Bode und Br, Pfretzschner
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/estf,) vom 8, Mai 1961 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
2
(
V
Tatbestands
 Die Klägerin wurde am 15« Mai 1958, als sie 8 Jahre und 7 Monate alt war, durch das Raupenkarussell des Beklag-ten	sehr	am	linken	Bein verletzt, daß das Bein
 unterhalb des Knies abgenommen werden musste. Sie hat für ihren Schaden den Betriebsinhaber HflHH und den Beklagten sflBl verantwortlich gemacht, der das Karussell geführt hat.
Das Karussell besteht aus mehreren hintereinander laufenden Wagen, die sich auf Schienen wellenförmig aufwärts und abwärts bewegen und während der Fahrt zeitweise durch ein zusammenhängendes grünes Tuch überdeckt werden, so daß der Eindruck einer sich fortbewegenden Raupe entsteht. Um den Laufkreis der Wagen herum führt ein hölzerner Laufsteg, zu dem drei Aufgänge führen«» Dieser Laufsteg ist etwa 180 cm breit«. Er ist durch einen weißen Strich unterteilte Die Entfernung von diesem Strich bis zur Raupenbahn beträgt etwa 70 cm. Der Betrieb des Raupenkarussells geht gewöhnlich folgendermaßen vor sich; Sobald das Karussell steht, beginnt das Ausund Einsteigen. Danach wird das Publikum durch einen Lautsprecher aufgefordert, hinter den weißen Trennstrich zurückzutreten, weil nun die Fahrt beginne. Diese Aufforderung ergeht von dem Karussellführer, der seinen Platz auf einem erhöhten Stand hat und die Raupe in Betrieb setzen und bremsen kann. Sobald die Raupe langsam anfährt, treten vier Kassierer auf das Karussell und kassieren das Eintrittsgeld für die nun beginnende Fahrt.
Am 15o Mai 1958 - dem Himmelfahrtstage - war das Rau-
 
penkaruosell auf den Kirmesplatz in lünen aufgestellto Dort herrschte in den späten Nachmittagsstunden starker Betrieb* Gegen 18 Uhr ging der Beklagte	zu	einem
 anderen Kirmesplatz, um dort bei einem Betrieb, der ihm ebenfalls gehörte, nach dem Rechten zu sehen» Er sagte dem Beklagten	Bescheid	und	betonte,	daß	jetzt
 die ganze Verantwortung für den Betrieb der Raupenbahn trage und entsprechend vorsichtig sein solle»
Die Klägerin war gegen 17 Uhr mit ihrem Vater und einer jüngeren Schwester auf den Kirmesplatz gekommen» Sie blieb dort allein zurück, als ihr Vater mit dem anderen Kinde für kurze Zeit zur Post ging» Die Klägerin begab sich auf den Laufsteg des Raupenkarussells und wurde dort im Gedränge von 3 jungen Burschen, die nicht ermittelt werden konnten, gegen die eben anfahrende Raupenbahn gestoßen» Sie geriet mit dem linken Fuß zwischen das had eines Wagens und die Schiene» Das Karussell wurde sofort angehalten und die Klägerin geborgen»
Die Klägerin hat behauptet; Das Raupenkarussell sei nicht betriebssicher» Es müsse gegen einen Unfall, wie sie ihn erlitten habe, durch ein über den Rädern angebrachtes Schutzblech gesichert werden, wie es der Besitzer eines anderen Raupenkarusoells getan habe. Am Unfalltage sei der Andrang auf dem Karussell so groß gewesen, daß die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes nicht mehr möglich gewesen sei; die Besucher hätten sich ungezügelt auf das Karussell gedrängt und seien nicht mehr zu bändigen gewesen» In dem Gedränge sei der auf dem Laufsteg befindliche
 
weiße Strich überhaupt nicht mehr zu sehen gewesen« Der Aufforderung, hinter den Strich zurückzutreten, sei von der Monge nicht gefolgt worden« Es sei dabei auch zu anderen Unfällen gekommen« So sei auch Klaus HoflHHB von Zuschauern gegen das Karussell gestoßen und verletzt worden«
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten 243 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht :
Das Raupenkarussell sei betriebssicher und entspreche den UnfallverhütungsvorSchriften« Es sei durch die Baupolizei abgenommen worden« Die Ortspolizeibehörde in Lünen habe das Karussell ebenfalls zugelassen, ohne besondere Auflagen zu machen« Ein Schutzblech an den Rädern habe an diesem Karussell nicht angebracht werden können; es sei auch nicht geeignet gewesen, einen Unfall zu verhüten«
HtBBBB betreibe schon seit etwa 15 Jahren ein Raupenkarussell, ohne daß es jemals zu einem Unfall gekommen sei« Als die Klägerin den Unfall erlitten habe, habe sich der Andrang auf das Karussell in durchschnittlichen Grenzen gehalten« Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß junge Burschen die Klägerin gestoßen hätten« Der Beklagte
 
H(HHH habe, als er vor dem Unfall die Raupenbahn verlassen habe, dem Karussellführer	hinreichende	Anweisun-
gen für den Betrieb gegeben und ihn besonders darauf hingewiesen, er dürfe das Karussell erst dann in Gang setzen, wenn das Publikum der Aufforderung, hinter den v/eißen Sprich zurückzutreten, Folge gleistet habe; wenn dies nicht geschehe und das Gedränge zu groß werde, solle er die Bahn stillegen,, Diese Anweisungen habe SflHHMauch befolgt»	sei
 schon seit 3 1/2 Jahren bei dem Beklagten HflIHHHitätig und habe bisher keinen Unfall verursacht» Am Unfalltage sei zwar auch Klaus HoHHHB von unbekannten Personen gegen die Raupe gestoßen und verletzt worden» Er habe sich jedoch entfernt, ohne den beiden Beklagten etwas von dem Unfall zu melden» Daher sei ihnen damals von dem früheren Unfall nichts bekannt gewesen» Auf jeden Pall treffe die Klägerin und auch deren Vater, der die Klägerin auf dem Kirmesplatz ohne Aufsicht zurückgelassen habe, ein ganz erhebliches Mitverschulden»
Das Landgericht hat der Klägerin 160 DM Schadensersatz und 5»000 DM Schmerzensgeld zugesprochen» Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen»
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den von den Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldbetrag auf 7 o 000 DM erhöht»
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Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe s
Io	Io Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten nach § 823 BGB verpflichtet sind, den Schaden der Klägerin zu ersetzen» Es sieht eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Beklagten keine Maßnahmen gegen die außergewöhnliche Gcfahrenlagc getroffen haben, die vor dem Unfall und zur Zeit des Unfalls bei dem Betrieb des Karussells bestanden .habe•
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts herrschte auf dem Karussell ein lebensgefährliches Gedränge» Eine große Menschenmenge stand oder drängte sich auf den drei Aufgängen, auf dem Laufsteg und auch auf dem Raum zwischen dem woissen Trennstrich und den Raupenfahrzeugen« In der Menge waren viele Jugendliche, von denen einige angetrunken waren» Es wurde getanzt und getobt» Das Karussell war überfüllt» Die Aufforderung, hinter den weissen Strich zu treten, wurde nicht beachtet» Sie konnte auch nicht befolgt werden, weil der Laufsteg viel zu dicht besetzt war« Ein Besucher - Klaus HomHB- wurde gegen die Raupe gestos-sen und erheblich an der Ferse verletzt» Der Schlosser Horst	erhielt	kurze	Zeit	vor	dem	Unfall	der	Klä-
gerin in dem Gedränge einen solchen Stoß, daß er auf die
 
Raupenbahn gestürzt wäre, wenn er sich nicht an einem Pfahl noch hätte fosthalten können«,
Bei diesem Andrang, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Aufforderung an die KarussellbeSucher, hinter den weißen Strich zurückzutreten, nicht genügt, um Unfällen vorzubeugen«, Da diese Aufforderung nicht beachtet worden sei und es auch nicht möglich gewesen sei, sie zu befolgen, habe der Trennstrich seinen Zweck, den Sicherheitsabstand zur Raupenbahn zu kennzeichnen, nicht mehr erfüllen können» Bei dem starken Gedränge sei damit zu rechnen gewesen, daß die Menschen den ganzen Laufsteg einnahmen und Gefahr liefen, gegen die fahrenden Y/agen gedrückt zu werden» Diese Gefahr sei besonders groß gewesen, weil unter den Besuchern auch Angetrunkene gewesen seien» Boi diesen Verhältnissen habe, wenn keine andere Abhilfe möglich gewesen sei, der Laufsteg vor jeder Fahrt mit Hilfe der Kassierer so weit geräumt werden müssen, daß der durch den Trennstrich gekennzeichnete Sicherheitsabstand eingehalten wurde» Notfalls habe der Betrieb vorübergehend stillgelegt werden müssen, bis die auf dem Laufsteg wartenden Leute auf diese YJeise gesichert gewesen seien»
2» Diese.Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden» Auch die Revision bezweifelt nicht, daß bei einem Sachverhalt, wie das Berufungsgericht ihn feststellt, besondere Maßnahmen erforderlich waren, um die Karussellbesucher vor den Gefahren der Raupenbahn zu schützen» Sie wendet sich in erster Linie gegen die .tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht
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die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herleiteto Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben
a)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht
 habe die Gründe, aus denen es sich bei seiner Beweiswür-digung hat leiten lassen, nicht ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen ausdrücklich auf die Auasagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen lUfc*,	RjJHMfcund	Kl^^ gestützt und dar-
auf verwiesen, daß diese Zeugen das Gedränge auf dem Karus seil im einzelnen geschildert haben0 Es hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen auseinandergesetzt lind seine Überzeugung, daß eine Gefahrenlage bestanden hat, auch auf Grund der gefährlichen Situationen gewonnen, in die Horst HoHli^B und der Schlosser	durch	das	Gedränge
 auf dem Laufsteg geraten waren» Insgesamt genügen die Darlegungen des Berufungsgerichts den Anforderungen, die nach § 286 ZPO in diesem Punkte an die Begründung des Urteils zu stellen sindo
b)	Allerdings ist die Aussage des Zeugen Scj^HHlV in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht ausdrücklich erwähnt«, Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür .gegeben, daß das Berufungsgericht sie übersehen hat.’ Ersichtlich hat es ihr gegenüber den Angaben der übrigen Zeugen keine Bedeutung beigemessen (BGHZ 3, 162 /"175 7) °
c)	Ob die Zeugen im Berufungsrechtszug nochmals vernommen werden sollten, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (§ 398 ZPO). Es ist nichts
 
dafür dargetan, daß es die seinem Ermessen gesetzten Grenzen bei seiner Entscheidung überschritten hätte«,
d)	Das Berufungsgericht v/ar auch nicht verpflichtet, die Zeugen PoSHH^und NoflH^zu vernehmen» Sie waren nur im ersten Rechtszug als Zeugen benannt» Dieses Beweisangebot ist aber im zweiten Rechtszug weder ausdrücklich wiederholt noch ist ausdrücklich gerügt worden, es sei im ersten Rechtszug übergangen worden» Daß in der Berufungsbegründung allgemein auf das Vorbringen des ersten Rechtszuges Bezug genommen worden ist, kann als Beweisantritt nicht ausreichen (BGHZ 35, 103).
e)	Soweit die Revision auf den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen eingeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung» Ihre Bedenken, die sie vorträgt, können keinen Erfolg haben» Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) und läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
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3« Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Pflichtverletzung der Beklagten mitursächlich für den Unfall der Klägerin v/ar» Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen, v/enn man dafür gesorgt hätte, daß der Sicherheitsabstand zur Raupenbahn eingehalten wurde und wenn man nötigenfalls den Betrieb eingestellt hätte, bis die Ordnung wieder hergestellt v/ar» Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Klägerin von jungen Burschen gestoßen worden ist» Es hat
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erwogen, die Klägerin wäre, wenn die jungen Burschen nicht überhaupt inzwischen das Karussell verlassen hätten, jedenfalls von ihnen nicht so gestoßen worden, daß sie ohne sich auf fangen zu können, über den Sicherheitsabstand hinweg gegen die fahrenden Wagen gestürzt und mit ihrem Fuß unter die Räder geraten wäre« Diese Erwägung des Berufungsgerichts gehört dem tatsächlichen Gebiet an. Sie enthält keinen Recht3fehler und bindet daher den Senat (§ 561 Abs« 2 ZPO) o
4» Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur den Karussellführer, sondern auch den Beklagten	ein	Verschulden
 triffto Er war, wie das Berufungsgericht feststellt, vor dem Unfall der Klägerin einige Zeit anwesend und hätte -das Gedränge bemerken und eingreifen müssen» Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß	seinen	Karussell-
führor angewiesen hatte, den Laufsteg vor jeder Fahrt bis zu dem Trennstrich räumen zu lassen und, wenn es nötig sei, den Betrieb vorübergehend stillzulegen» Es wirft ihm vor, nicht dafür gesorgt zu haben, daß seine Anweisung auch befolgt wurde» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen an dem Nachmittag des Unfalltages niemals getroffen worden sind»	hat	be-
merkt, daß sein Karussellführer nicht durchgriff, obwohl Anlaß hierzu bestand» Geht man hiervon aus, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß auch HflHB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und deshalb neben Sp^p^für den Schaden der Klägerin einzustehen hat»
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Dio Angriffe, die die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurtcils erhebt, sind wiederum nur gegen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung gerichtete Sie können keinen Erfolg haben»
II o Ein Mitverschulden der Klägerin ist entgegen der Meinung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegebene
 Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfling des Mitverschuldens das Alter der.Klägerin berücksichtigte Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin nur angenommen werden könnte, wenn ein Mädel ihres Alters bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß es beim Betreten des Raupenkarussells Schaden erleiden könnte (vgl» das Urteil des BGH vom 17* Mai 1957 - VI ZR 93/56 - VRS 13, 86 Nr» 37)• Bas hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Karussellbetriebe würden vorwiegend von Jugendlichen und Kindern besucht» Bas einzelne Kind das dem Beispiel vieler anderer, auch Erwachsener, folge, sehe auch dann, wenn es wie die Klägerin entgegen dem Verbot des Vaters handele, keine Gefahr darin, daß es den Laufsteg einer Raupenbahn betrete und dort warte» Es könne vor allem nicht damit rechnen, daß es von jungen Burschen mutwillig gestoßen und dabei gegen die fahrenden Wagen gedrückt werde» Biese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Klägerin nicht dazu führen kann, ihre Ansprüche nach § 254 BGB zu kürzen»
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III. Ob der Vater der Klägerin seine Aufsichtspflicht verletzt hat (§ 832 BGB), kann auf sich beruhen, denn ein etwaiges Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters könnte der Klägerin nach §§ 254, 278 BGB nur entgegengehalten werden, wenn zwischen ihr und den Ersatzpflichtigen schon vor den Unfall schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden (Urteil des BGH vom 29«. September 1959 - VI ZR 174/58 - VersR 1959, 1009 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung)» Davon kann aber keine Rede seinB
Die Revision glaubt, vorvertragliche Beziehungen und damit eine Anwendung der §§ 254, 278 BGB daraus herleiten zu können, daß die Klägerin den Laufsteg des Karussells * in der Absicht betreten hat, die Raupenbahn zu benutzen» Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden» Da die Klägerin minderjährig war, hätte sie zu dem Abschluß eines rechtswirksamen Vertrages und auch zur Eröffnung vorvertraglicher Beziehungen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters bedurft (§ 107 BGB)» Diese Einwilligung lag nicht vor»
Der Vater der Klägerin hatte seiner Tochter ausdrücklich verboten, während seiner Abwesenheit ein Karussell zu benutzen» Daher kann auch nicht angenommen werden, daß die Einwilligung stillschweigend erteilt worden sei»
IV» Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen»
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Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben nach § 97 ZPO die Beklagten zu tragen«
Dr. Kleinewefers	Hanebeck
 Engels
Dr, Bode
 Dr, Pfretzschner