Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei um die Wette mit einem rechts neben ihm herlaufenden Mädchen und deshalb überschnell gefahren. Damit sei sie überraschend unmittelbar vor dem Beklagten aufgetaucht, der dies nicht habe vorhersehen können, während es der Klägerin f bei geringer Vorsicht möglich gewesen wäre, den Beklagten rechtzeitig wahrzunehmen und den Anprall zu vermeiden* Das Landgericht hat dem Beklagten eine Haftung dem Grunde nach zu einem Drittel auferlegt* Das Oberlandesgericht ist dagegen - ebenfalls dem Grunde nach - zu einer vollen Haftung des Beklagten gelangt, von einer Einschränkung hinsichtlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger abgesehen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge auf gänzliche Abweisung der Klage weiter* Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte "mindestens in schnellem Tempo11 gefahren und daß ein Mädchen neben ihm hergelaufen ist. Es hat berechnet, daß die beiden Kinder von dem 1,70 m breiten, befahrbaren Gehwegstreifen etwa 1,50 m eingenommen haben mögen, so daß der Klägerin hur 0,20 m verblieben, und ausgeführt,damit habe das an sich erlaubte Rollerspiel die Form einer nach § 1 StVO verbotenen Gefährdung der Fußgänger angenommen* Der Beklagte sei zu der Einsicht fähig gewesen, daß er so nicht fahren durfte, weil jederzeit aus den Hausausgängen ein Fußgänger auftauchen konnte, vor dem er dann weder anzuhalten noch auszuweichen vermochte. Ein beachtliches mitwirkendes Selbstverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe sich beim Hinaus-treten auf den Gehweg so verhalten, wie sie es normalerweise ohne Gefahr tun konnte. Selbst wenn die Klägerin sich aber auf das ganz grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten hätte einstellen müssen, sei dies billigerweise außer Betracht zu lassen, weil der Beklagte den Unfall in sehr hohem Grade verursacht habe. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht hat, greifen ihre Rügen im Ergebnis nicht durch. Sie wird durch die Wucht des Anpralls erhärtet und ist, selbst wenn die beiläufige Schätzung auf 15 km/st zweifelhaft sein sollte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf dieselbe Weise hat der Tatrichter seine - ausgedrückte -Überzeugung gewonnen, daß auch noch im Augenblick des Unfalls rechts neben dem Beklagten ein Mädchen einhergelau-fen ist. Indessen hilft dies der Revision hier nicht weiter, weil die Würdigung der Fahrweise des Beklagten als unerlaubt und fahrlässig auch dann richtig bleibt, wenn er sich nicht ganz so dicht an den Hausausgängen entlang bewegt haben sollte. Daß die Gefahr nicht deshalb entfiel, weil der zur Wettfahrt ausersehene Gehweg zunächst frei vor ihm lag, muß dem Beklagten auch nach seiner kindlichen Erfahrung klar gewesen sein. Das Urteil hat lediglich bei der Hilfserwägung, daß ein etwa anzunehmendes Selbstverschulden der Klägerin völlig zurücktreten müsse, die Fahrweise des Beklagten als grob verkehrswidriges Verhalten bezeichnet. Daraus ist aber nur hergeleitet worden, daß ein neunjähriges Kind selbst im Spieleifer das Verbotene seines Tuns erkennen mußte, und daß ihm deshalb bei allem Verständnis für den natürlichen Spieltrieb doch "einiges" Verschulden angelastet werden müsse. Das Berufungsgericht läßt es nämlich ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin im Augenblick des Zusammenpralls erst mit einem halben Schritt die Stufe zu dem Gehweg hinuntergetreten war, oder ob sie zudem bereits einen weiteren, vollen Schritt auf den Bürgersteig hinaus getan hatte. Auch das Berufungsgericht will ersichtlich von seiner zutreffenden Ausgangsansicht her ein gänzlich achtloses, ’'blindes'’ Hinauslaufen vom Hauseingang auf den Bürgersteig nicht als verkehrsgerecht ansehen, mögen die an eine flüchtige Orientierung zu stellenden Anforderungen auch nur gearing zu bemessen sein. Dieser Mangel des Urteils wird jedoch dadurch bedeutungslos, daß das Berufungsgericht hilfsweise auch für den Fall entschieden hat, daß die Klägerin dochdurcheine gewisse Achtlosigkeit zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben sollte. Es hat erwogen, daß in dem unaufmerksamen Betreten eines Bürgersteigs nur ein sehr geringes Selbstverschulden gefunden werden könne, weil die auf einem Gehweg allenfalls zu gewärtigenden Gefahren so unbedeutend seien, daß ein Fußgänger durch sie kaum jemals zu nennenswertem Schaden kommen könne.
Nachs chlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung: nein 2203 049 BGB § 823 Ba, Bf; StVO § 1 Bin Fußgänger» der aus einem sichtversperrenden Hausausgang kommend völlig achtlos (“blindlings") den Gehweg überquert» handelt fahrlässig, mögen die an eine flüchtige Orientierung zu stellenden Anforderungen auch nur gering zu bemessen sein. BGH, Urt. v. 27o Juni 1961 - VI ZR 211/60 - OLG Düsseldorf LG Duisburg VI ZR 211/60 Verkündet am 27. Juni 1961 ICriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit h 1949 geborenen Schülers des minderjährigen, am Ulrich SchflIP, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Zimmerpolier Fritz Sch^^P und seine Ehefrau Anni geb. BPMBP in 'RMt, K^BHPPBtr. fli Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen die Ehefrau Gertrud EflBPstraße 0, geb. K: in Mü 9 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der VI„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 27. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewe-fers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juni I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die damals 53 Jahre alte Klägerin verließ am 9- September 1956 gegen 16.10 Uhr das Haus E®B®atraße • in RiV, in welchem sie wohnt, durch den Vorgarten. Die Sicht zwischen diesem und dem davor mit etwas Gefalle verlaufenden Gehweg war durch einen lattenzaun mit Steinpfeilern und dichtes Buschwerk versperrt. Der durch den Vorgarten zur Straße führende Steig endet zwischen zwei Steinpfosten mit einer Stufe nach unten. Als die Klägerin auf den Gehweg hinaustrat, fuhr diesen - von rechts in der Gefällrichtung kommend - der damals neunjährige Beklagte mit seinem Tretroller hinab. Er prallte gegen die Klägerin und brachte sie zu Ball. Die Klägerin erlitt einen Halsbruch des linken Oberschenkelknochens, der eine längere Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei um die Wette mit einem rechts neben ihm herlaufenden Mädchen und deshalb überschnell gefahren. Er habe sich auf der linken, an den Vorgartenzaun grenzenden Seite des BUrgersteigs bewegt, so daß sie ihn beim Hinaustreten nicht habe sehen können. Die Klägerin begehrt Ausgleich des eingetretenen Vermögensschadens, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihr auch künftige, unfallbedingte Schäden ersetzen müsse. Der Beklagte hat behauptet, er sei nur mäßig schnell und auf der Mitte des Gehwegs gefahren. Wenn er damit gleichwohl die Grenzen eines erlaubten Spiels überschritten haben sollte, so habe ihm jedenfalls die Fähigkeit gefehlt, dies einzusehen. Die Klägerin habe den Unfall allein oder zur-mindest ganz überwiegend dadurch verschuldet, daß sie,ohne sich umzuschauen, aus dem jede Sicht verdeckenden Vorgarten sogleich auf den Gehweg hinausgetreten sei. Damit sei sie überraschend unmittelbar vor dem Beklagten aufgetaucht, der dies nicht habe vorhersehen können, während es der Klägerin f bei geringer Vorsicht möglich gewesen wäre, den Beklagten rechtzeitig wahrzunehmen und den Anprall zu vermeiden* Das Landgericht hat dem Beklagten eine Haftung dem Grunde nach zu einem Drittel auferlegt* Das Oberlandesgericht ist dagegen - ebenfalls dem Grunde nach - zu einer vollen Haftung des Beklagten gelangt, von einer Einschränkung hinsichtlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger abgesehen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge auf gänzliche Abweisung der Klage weiter* Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte "mindestens in schnellem Tempo11 gefahren und daß ein Mädchen neben ihm hergelaufen ist. Es hat berechnet, daß die beiden Kinder von dem 1,70 m breiten, befahrbaren Gehwegstreifen etwa 1,50 m eingenommen haben mögen, so daß der Klägerin hur 0,20 m verblieben, und ausgeführt,damit habe das an sich erlaubte Rollerspiel die Form einer nach § 1 StVO verbotenen Gefährdung der Fußgänger angenommen* Der Beklagte sei zu der Einsicht fähig gewesen, daß er so nicht fahren durfte, weil jederzeit aus den Hausausgängen ein Fußgänger auftauchen konnte, vor dem er dann weder anzuhalten noch auszuweichen vermochte. Damit sei der Beklagte für den Schaden nach § 828 Abs. 2 BGB verantwortlich und zu seinem Ersatz nach § 823 Abs. 1 BGB - wenn nicht auch nach § 1 StVO und § 823 Abs. 2 BGB - verpflichtet. Ein beachtliches mitwirkendes Selbstverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe sich beim Hinaus-treten auf den Gehweg so verhalten, wie sie es normalerweise ohne Gefahr tun konnte. Sie habe zwar mit Roller fahrenden Kindern rechnen müssen, jedoch nur mit solchen, die in der zulässigen - harmlosen - Weise spielten. Selbst wenn die Klägerin sich aber auf das ganz grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten hätte einstellen müssen, sei dies billigerweise außer Betracht zu lassen, weil der Beklagte den Unfall in sehr hohem Grade verursacht habe. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht hat, greifen ihre Rügen im Ergebnis nicht durch. Die Feststellung, daß der Beklagte übermäßig schnell gefahren ist, beruht s*uf der Bekundung einer Augenzeugin. Sie wird durch die Wucht des Anpralls erhärtet und ist, selbst wenn die beiläufige Schätzung auf 15 km/st zweifelhaft sein sollte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf dieselbe Weise hat der Tatrichter seine - ausgedrückte -Überzeugung gewonnen, daß auch noch im Augenblick des Unfalls rechts neben dem Beklagten ein Mädchen einhergelau-fen ist. Denn die Bekundung ging dahin, der Beklagte habe wegen des anderen, noch neben ihm laufenden Kindes nicht nach rechts ausv/eichen können. Eine Unterstellung, auf welche die Darlegung der Revision abzielt, das Mädchen könne sich ebensowohl etwas seitlich hinter dem Roller befunden haben, liegt mithin nicht vor. Die weitere Feststellung im Urteil, die beiden Kinder hätten folglich den Gehweg in 1,50 m Breite in Anspruch genommen und somit der Klägerin nur 0,20 m Raum belassen, mag nicht schlechthin zwingend erscheinen.. Indessen hilft dies der Revision hier nicht weiter, weil die Würdigung der Fahrweise des Beklagten als unerlaubt und fahrlässig auch dann richtig bleibt, wenn er sich nicht ganz so dicht an den Hausausgängen entlang bewegt haben sollte. Der Beklagte durfte auf keinen Fall die abschüssige Bahn zur Entfaltung einer Geschwindigkeit benutzen, welche die Gefahr eines ernsthaften Zusammen Stoßes mit einem plötzlich auftauchenden Fußgänger in sich barg. Zu der Einsicht, daß er damit den Rahmen des ihm erlaubten Spiels überschritt, war der Beklagte als neunjährige r$isr'-.t normal entwickelter Junge fähig, zu demal ihm das über schnelle Fahren unstreitig wiederholt verboten worden war. Sinn dieses Verbotes konnte - auch ihm erkennbar - nur die Vermeidung gefährlicher Zusammenstöße und Stürze sein. Daß die Gefahr nicht deshalb entfiel, weil der zur Wettfahrt ausersehene Gehweg zunächst frei vor ihm lag, muß dem Beklagten auch nach seiner kindlichen Erfahrung klar gewesen sein. Überdies war er nach seiner eigenen Darstellung kurz vorher gestürzt und an der Augenzeugin nach ihrer Bekundung so dicht und schnell vorübergefahren, daß sie sich zurückbeugte, um nicht angefahren zu werden. Wenn der Beklagte trotz alledem darauf vertraute, es werde bei der Wettfahrt weiter nichts geschehen, handelte er in kindlichem, doch nach § 828 Abs. 2 BGB zu vertretendem Leichtsinn. Grobe Fahrlässigkeit hat ihm das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht zur Last gelegt. Das Urteil hat lediglich bei der Hilfserwägung, daß ein etwa anzunehmendes Selbstverschulden der Klägerin völlig zurücktreten müsse, die Fahrweise des Beklagten als grob verkehrswidriges Verhalten bezeichnet. Daraus ist aber nur hergeleitet worden, daß ein neunjähriges Kind selbst im Spieleifer das Verbotene seines Tuns erkennen mußte, und daß ihm deshalb bei allem Verständnis für den natürlichen Spieltrieb doch "einiges" Verschulden angelastet werden müsse. Hierin liegt weder ein Widerspruch, noch ist Raum für die Besorgnis, das Berufungsgericht könnte den Begriff der - gar nicht festgestellten - groben Fahrlässigkeit verkannt haben. Ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten ist mithin ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Schadensabwägung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß beim Betreten eines Gehweges eine gewisse Aufmerksamkeit am Platze ist; es hat lediglich - zutreffend - eine besondere Vorsicht nicht für erforderlich gehalten. Dabei ist es ausdrücklich davon ausgegangen, daß die Klägerin auch mit spielenden,F. -insbesondere Roller fahrenden Kindern auf dem Bürgersteig habe rechnen müssen. Die Rüge der Revision, daß die hierfür erbotenen Beweise nicht erhoben worden seien, verfängt deshalb nicht. Bs kann der Revision zugegeben werden, daß die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um die Verneinung .jeglichen Selbstverschuldens der Klägerin zu tragen. Das Berufungsgericht läßt es nämlich ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin im Augenblick des Zusammenpralls erst mit einem halben Schritt die Stufe zu dem Gehweg hinuntergetreten war, oder ob sie zudem bereits einen weiteren, vollen Schritt auf den Bürgersteig hinaus getan hatte. Darauf hätte es jedoch in diesem Zusammenhang ankommen können. Im ersteren Palle wäre die Klägerin auch zu dem flüchtigsten Umschauen nicht mehr in der Lage gewesen. Eine so krasse, mit normaler Vorsicht nicht auszugleichende Gefährdung durch ein verdeckt und überschnell herankommendes Kind hätte sie sicherlich nicht in Rechnung zu stellen brauchen. Dagegen wäre ein mitwirkendes Selbstverschulden der Klägerin nicht in derselben, zweifelsfreien Weise ausgeschlossen, wenn der Beklagte sie erst mitten in der Überquerung des Bürgersteigs erfasst haben sollte. Denn ein Fußgänger verstößt bereits dann gegen § 254 BGB,wenn er die Sorgfalt vernachlässigt, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt. Auch das Berufungsgericht will ersichtlich von seiner zutreffenden Ausgangsansicht her ein gänzlich achtloses, ’'blindes'’ Hinauslaufen vom Hauseingang auf den Bürgersteig nicht als verkehrsgerecht ansehen, mögen die an eine flüchtige Orientierung zu stellenden Anforderungen auch nur gearing zu bemessen sein. Deshslb hätte es in dieser Richtung einer genaueren Aufklärung**#, und Würdigung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin bedurft, ehe davon gesprochen werden ko#fitö.$y daß ihr hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls schlechthin nichts zur Last zu legen sei. Dieser Mangel des Urteils wird jedoch dadurch bedeutungslos, daß das Berufungsgericht hilfsweise auch für den Fall entschieden hat, daß die Klägerin dochdurcheine gewisse Achtlosigkeit zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben sollte. Es hat erwogen, daß in dem unaufmerksamen Betreten eines Bürgersteigs nur ein sehr geringes Selbstverschulden gefunden werden könne, weil die auf einem Gehweg allenfalls zu gewärtigenden Gefahren so unbedeutend seien, daß ein Fußgänger durch sie kaum jemals zu nennenswertem Schaden kommen könne. Das gelte auch für seine Gefährdung durch Kinder. Mit einem so grob verkehrswidrigen Fahren des Beklagten habe jedoch die Klägerin nicht von vornherein zu rechnen brauchen. Damit*' ha- be der Beklagte den Unfall in so überwiegendem Maße verursacht, daß demgegenüber die zu unterstellende Unaufmerksamkeit der Klägerin billigerweise ganz zurücktreten müsse. Biese Darlegungen halten sich von Rechtsfehlern frei. Die auf § 254 BGB beruhende Abwägung selbst war dem Tatrichter Vorbehalten und ist deshalb Angriffen in der Revisionsinstanz entzogen. Die Revision erweist sich damit, da auch sonst kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten ersichtlich ist, als unbegründet. Sie mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kosten der Revision waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen. Senatspräsident Dr. Engels ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Dr. Kleinewefers Dr. Bode Heinrich Meyer Dr. Pf ret z s chne r