- .2 -Tatbestands Am 29» Dezember 1955 befuhr der Erstbeklagte gegen 7»50 Uhr mit dem Motorrad des Zweitbeklagten (250 ccm) die 9,50 m breite Sonnborner Straße in Wuppertal in westlicher Richtung» Er passierte die hell erleuchtete Einmündung der Möbecker Strauße mit etwa 40 km/st. Alsdann fuhr er auf der Fahrbahnmitte mit etwas erhöhter Geschwindigkeit und Abblendlicht weiter über die jenseits der Einmündung dunkle Sonnborner Straße» Der Erst-bekiagte war nach links zur Mitte der Fahrbahn hin ausgebogen, weil rechts von ihm in der Möbecker Straße ein Lastwagen stand, der etwa einen Meter in die Fahrbahn der Sonnborner Straße hineinragte. Zur gleichen Zeit wollte die Klägerin, die sich mit ihrem Hund: etwa 15 - 20 m westlich der hell erleuchteten Einmündung der Möbecker Straße befand, die dunkle Sonnborner Straße von Norden nach Süden überschreiten. Vergeblich versucht die Revision darzulegen, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe, weil bei etwa 40 km/st ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen sei0 Es kommt nicht darauf an, ob der Erstbeklagte unter normalen Beleuchtungsver-hältnissen die Klägerin rechtzeitig hätte sehen und anhalten kennen; denn hier war besondere Vorsicht geboten, weil der Erstbeklagte aus der hell erleuchteten Einmündung in die volle Dunkelheit fuhr., ohne Fernlicht einzuschalten. Da die Klägerin eine dem Kraftverkehr dienende Straße überschreiten wollte, war von ihr als Fußgängerin sorgfältig zu prüfen, ob sie ungefährdet gehen könne« War dies zweifelhaft, so mußte sie von ihrem Vorhaben absehen« Der Fußgänger muß besonders sorgfältig sein, wenn kein gekennzeichneter Fußgängerüberweg benutzt wird« Bei Dunkelheit besteht diese Pflicht in ver- stärktem Maße, weil er dann wesentlich schwerer zu erkennen ist als bei Tag« Dies gilt erst recht, wenn der Fußgänger nicht an der hell erleuchteten Straßeneinmündung, sondern dicht daneben, aber ausserhalb der Lichtwirkung die Straße überqueren will. Diese Pflichten hat die Klägerin in erheblichem Maße verletzt, weil sie trotz- der Sichtbehinderung durch den haltenden Wagen und ohne Beachtung des herannahenden Kraftverkehrs die Straße überquerte, Sie durfte weder darauf vertrauen, ein Kraftfahrer werde so langsam fahren, daß er unter allen Umständen anhalten könne, noch durfte sie sich in der Mitte der Straße als ungefährdet ansehen. Zwar gibt es Fälle, die dem Fußgänger erlauben, die Straße zu überqueren, auch wenn er zunächst nur ungefährdet bis zur Straßenmitte gelangen kann« Bei der hier gegebenen besonderen Verkehrslage, der Dunkelheit und dem haltenden, in die Sonnborner Straße hineinragenden Lastwagen, mußte die Klägerin jedoch damit rechnen, daß ein für sie von links herannahender Kraftfahrer wegen des Lastwagens zur Straßenmitte hin ausweichen und sie daher auch dort gefährden könne« Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin selbst dann schuldhaft handelte, wenn der Lastwagen nicht in der Einmündung hielte Las Berufungsgericht hat bei seiner Beweis-würdigung diese Präge als nicht klärbar bezeichnet» Es hat jedoch übersehen, daß nach dem übereinstimmenden und daher der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Sachvortrag beider Parteien der haltende Lastwagen die Sicht auf den herankommenden Erstbeklagten versperrte»
VI ZR 211/58 Verkündet am 5° Januar I960 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , 2209 003 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1«, des Autoschlossers Karl S VdHHHHi Straße 2c des Manfred NflHD in Wj Beklagten, Berufungsbeklagten? Anschlußberufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof. Br « gegen Ehefrau Martha K (Straße flHI Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter %'".Rechtsanwalt Dr« hat der VI0Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten.Er. Engels und der Bundesrichter Er0Kleine-wefersy Dr, Bode, Br= Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt % 1o Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom- 9- Oktober 1958 insoweit aufgehoben,- als der Berufung der'Klägerin stattgegeben worden ist«; Eie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 13»Dezember 1957 wird zurückgewiesen«. 2, Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. 3» Die Kosten der Rechtsmittel werden zu drei Fünfteln den Beklagten und zu zwei Fünfteln’der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen - .2 -Tatbestands Am 29» Dezember 1955 befuhr der Erstbeklagte gegen 7»50 Uhr mit dem Motorrad des Zweitbeklagten (250 ccm) die 9,50 m breite Sonnborner Straße in Wuppertal in westlicher Richtung» Er passierte die hell erleuchtete Einmündung der Möbecker Strauße mit etwa 40 km/st. Alsdann fuhr er auf der Fahrbahnmitte mit etwas erhöhter Geschwindigkeit und Abblendlicht weiter über die jenseits der Einmündung dunkle Sonnborner Straße» Der Erst-bekiagte war nach links zur Mitte der Fahrbahn hin ausgebogen, weil rechts von ihm in der Möbecker Straße ein Lastwagen stand, der etwa einen Meter in die Fahrbahn der Sonnborner Straße hineinragte. Zur gleichen Zeit wollte die Klägerin, die sich mit ihrem Hund: etwa 15 - 20 m westlich der hell erleuchteten Einmündung der Möbecker Straße befand, die dunkle Sonnborner Straße von Norden nach Süden überschreiten. Etwa in der Mitte der Straße wurde sie von dem für sie von links herankommenden Erstbeklagten erfaßt und erheblich verletzt. Die Klägerin hat von beiden Beklagten Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat durch' Grund- und Teilurteil die Ansprüche wegen Mitverschuldens nur zu drei Fünfteln für begründet' gehalten. Den Zweitbeklagten hat es jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes’verurteilt; auch ist § 1542 RVO beachtet worden. Die Berufung der Klägerin führte im wesentlichen zur Verurteilung, während die Anschlußberufung, mit der die Beklagten volle Abweisung der Klage erreichen wollten, zurückgewiesen wurde. Mit der Revision erstreben die Beklagten Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s 1 • Ds,s Berufungsgericht hat ein fahrlässiges für den Unfall kausales Verhalten des Erstbeklagten angenommen. Es hat festge-stellt, daß der Erstbeklagte wegen der Beleuchtungsverhältnisse und seiner Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte, ob sich Verkehrsteilnehmer auf der dunklen Fahrbahn befanden. Vergeblich versucht die Revision darzulegen, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe, weil bei etwa 40 km/st ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen sei0 Es kommt nicht darauf an, ob der Erstbeklagte unter normalen Beleuchtungsver-hältnissen die Klägerin rechtzeitig hätte sehen und anhalten kennen; denn hier war besondere Vorsicht geboten, weil der Erstbeklagte aus der hell erleuchteten Einmündung in die volle Dunkelheit fuhr., ohne Fernlicht einzuschalten. Der Erstbeklagte hatte auch im Strafverfahren stets erklärt, er habe die Klägerin erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen« Der Erstbeklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, daß die Fahrbahn frei sei« Er mußte daher seine Geschwindigkeit der Sichtweite anpassen« Da er dies nicht getan hat, ist zu Recht seine Fahrlässigkeit bejaht worden« 2c Mit Erfolg wenden sich die Beklagten allerdings gegen'dife Schadensverteilung. Das Berufungsgericht kommt ersichtlich zu seiner die Klägerin freistellenden Schadensverteilung, indem es davon ausgeht, diese könne höchstens deshalb ein Verschulden treffen, weil sie die Fahrbahn zu überqueren begonnen habe, obwohl die Sicht durch den in die Sonnborner Straße hineinragenden Lastwagen behindert war. Bei der Wertung des ursächlichen Ver- schuldens der Kläger ic raerungen ter kannt Fußgänger zu stellen n hat das Berufungsgericht jedoch die Andie an einen die Straße überquerenden sind; weiter ist unberücksichtigt geblie- ben« daß die jenseits der hell erleuchteten Einmündung herrschende Dunkelheit eine besonder^ Vorsicht gebot« Da die Klägerin eine dem Kraftverkehr dienende Straße überschreiten wollte, war von ihr als Fußgängerin sorgfältig zu prüfen, ob sie ungefährdet gehen könne« War dies zweifelhaft, so mußte sie von ihrem Vorhaben absehen« Der Fußgänger muß besonders sorgfältig sein, wenn kein gekennzeichneter Fußgängerüberweg benutzt wird« Bei Dunkelheit besteht diese Pflicht in ver- f stärktem Maße, weil er dann wesentlich schwerer zu erkennen ist als bei Tag« Dies gilt erst recht, wenn der Fußgänger nicht an der hell erleuchteten Straßeneinmündung, sondern dicht daneben, aber ausserhalb der Lichtwirkung die Straße überqueren will. Diese Pflichten hat die Klägerin in erheblichem Maße verletzt, weil sie trotz- der Sichtbehinderung durch den haltenden Wagen und ohne Beachtung des herannahenden Kraftverkehrs die Straße überquerte, Sie durfte weder darauf vertrauen, ein Kraftfahrer werde so langsam fahren, daß er unter allen Umständen anhalten könne, noch durfte sie sich in der Mitte der Straße als ungefährdet ansehen. Zwar gibt es Fälle, die dem Fußgänger erlauben, die Straße zu überqueren, auch wenn er zunächst nur ungefährdet bis zur Straßenmitte gelangen kann« Bei der hier gegebenen besonderen Verkehrslage, der Dunkelheit und dem haltenden, in die Sonnborner Straße hineinragenden Lastwagen, mußte die Klägerin jedoch damit rechnen, daß ein für sie von links herannahender Kraftfahrer wegen des Lastwagens zur Straßenmitte hin ausweichen und sie daher auch dort gefährden könne« i % u ? $ - 5 Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin selbst dann schuldhaft handelte, wenn der Lastwagen nicht in der Einmündung hielte Las Berufungsgericht hat bei seiner Beweis-würdigung diese Präge als nicht klärbar bezeichnet» Es hat jedoch übersehen, daß nach dem übereinstimmenden und daher der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legenden erstinstanzlichen Sachvortrag beider Parteien der haltende Lastwagen die Sicht auf den herankommenden Erstbeklagten versperrte» 3» Las Urteil des Berufungsgerichts mußte daher aufgehoben werden» Der erkennende Senat konnte selbst entscheiden, da alle für die Schadensabwägung maßgeblichen Umstände feststehen. Mit Rücksicht auf das erhebliche * eigene mitwirkende Verschulden der Klägerin war die landgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen» Die Kosten ent Scheidung beruht auf §§ 91-, 97 ZPO» Lr„Bode Ho Mey er Engels Br o Hauß Br*Kleinewefers