Aus diesem Grunde nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Schadens, der nicht bereits durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft gedeckt ist, sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt, den darüber hinausgehendeh Zahlungsanspruch sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erJdärt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte als Repräsentant des Stammunternehmens im Sinne^von § 899 RVO anzusehen sei* Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt aer Kläger seine Ersatzansprüche weiter. 1. Baß als "Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers" ira Sinne von § 899 Abs. 1 RVO' auch .solche Per^ sonen engesehen werden können, die dem Unfallbetrieb nicht angehören, ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt. November 1954- (VI .ZR 141/53 - VersR 1955, 40) den Sachverhalt zu beurteilen, daß der Kraftfahrer eines Transportunternehmers verletzt worden war, als er den Arbeitern der Firma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim'Aufladen einer schweren Kiste half.Auch hier ergab sich die Präge, ob Ansprüche des Kraftfahrers gegen die auftraggebende Firma nach § 899 RVQ ausgeschlossen waren» Bas hat der Senat bejaht, weil der Kraftfahrer sich durch seine Hilfeleistung in den Dienet der Auftraggeberin gestellt und sieh für das Aufladen der Kiste auf den Wagen'der mit dieser Arbeit beauftragten Arbeitergruppe des aufliefernden Unternehmers eingeordnet hatte. Dem Urteil des erkennenden Senates vom 15* Januar 1957 (VI ZR 300/55 - NJW 1957, 465) lag der Sachverhalt zugrunde, daß dem Unternehmer einer Lohndrescherei, der mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt Drescharbeiten ausführte, von dem Landwirt hierfür Hilfspersonen zur Verfügung gestellt worden waren, und eine dieser Hilfspersonen an der Dreschr «* maschine einen Arbeitsanfall erlitt. Er liegt in der Watur der Sache - so wird ausgeführt -, daß, wenn der Beklagte mit seiner Dreschmaschine für einen Lahdwirt unter Mithilfe der von diesem gestellten Personen Drescharbeiten ausführt, die Leitung und Aufsicht des* Dreschbetriebes in seiner Hand liegen, mag auch über das Dreschmaterial und die Reihenfolge seiner Bearbeitung der Landwirt zu bestimmen haben. Der Polier GflBB’ der äie Arbeitgeberin des Klägers auf der Baustelle II vertrat, stellte - wie das an-gefochtene Urteil feststellt- dem um die Verschiebung des * Anhängers bemühten Beklagten, der seinerseits den bauleitenden Architekten auf der Baustelle I vertrat, den Kläger und zwei weitere Bauarbeiter seiner Firma für den Verschiebevorgang zur Verfügung. Denn wenn der Transport der Erde an sich auch Sache der Firma pflHPwar, so war er doch für sie nicht so dringlich, daß das Abladen der Dachziegel hätte unterbrochen und der noch halbbeladene wie sie von der .Rechtsprechung des Senates.gefordert, aber auch als ausreichend erachtet wird /BGHZ 21, 207; VI ZE 117/55 vom 4« Juli 1956 - DM Nr. 10 zu § .898 RVO)« Der Kläger und seine Arbeitgeberin sind zu dem Beklagten nicht lediglich dadurch in Berührung gekommen, daß sie sich bei der Erfüllung von Vertrsgspflichten begegneten, die ihnen Dritten gegenüber oblagen; diese Berührung bot vielmehr nur den Anlaß, aus dem der Polier Ganser dem Beklagten für dessen betriebliche Zwecke Arbeitnehmer der Birma iflBU vorübergehend zur Verfügung stellte und damit ein Arbeiterleihverhältnis im Sinne de* Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete, das entgegen der Auffassung der Revision den Abschluß eines besonderen Arbeitsvertrages nicht voraussetzt« 898 ff RVO hinsichtlich des-Schmerzensgeldanspruchs betrifft, eindeutig auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung und befassen' sich im übrigen mit der Entscheidung von Rechtsverhältnissen, denen die* Beziehung des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber nicht gleichgeachtet werden kann. 3. Rechtsirrig ist schließlich die Auffassung der Revision, die Vorschriften der §§ 898 ff RVO ständen den geltendgemachten Schadenersatzansprüchen deshalb nicht entgegen, weil der Arbeitsunfall des Klägers bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei (§1 Abs.2 Bienst-*und Ar-beitsunfallG vom 7. Wie der Senat in seinen Urteilen BGHZ 8, 330 [337] und 19?, 119 ausgeführt hat, ist für die Präge, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. ausschluß für Arbeitsunfälle aufheben, bei denen mit der dienstlichen Tätigkeit des Versicherten nur ein verhältnismäßig loser Zusammenhang besteht, und betrifft in der Hauptr sache Unfälle auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle, die gemäß § 543 EVO grundsätzlich als Arbeitsunfälle gelten« Baß es sich aber bei dem unfallursächlichen Verschieben des Anhängers um einen innerbetrieblichen Arbeitsvorgang, und nicht um normale Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr handelte, bedarf keiner Ausführung.
2555 055 VI ZR ?M ''56 Verkündet amJj^November 1957 BBHBB» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit des Herbert ABBB» Bj^B^straße Bk Klägers9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen den Bauingenieur Pranz KBHBP» ABBS* KiBPs^raße Bk Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Hovember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels* Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29- Februar 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt. Von Rechts wegen — 2 — Tatbestand; Im Sommer 1953 wurde ln der Chlodwigstraße , Soke Ro-landplatz, in Aachen ein Großbau erstellt« hie Rohbauar-beiten wurden von der Bauunternehmung ausgeführt, während die Bauleitung in Händen des Architekten Jeandräe lag. Das Bauvorhaben war in Baustelle X und Baustelle II unterteilt* her Kläger arbeitete in Diensten der Firma als Maurer auf der Baustelle II, während der Beklagte als Angestellter des Architekten Jefl|||PBauführer der Baustelle I war. Am 3. Juli 1953 benötigte der Beklagte* zur Fortführung von Gartenarbeiten auf seiner Baustelle Muttererde, die durch die Firma PflHH von der Baustelle II angefahren werden sollte. Er begab sich deshalb dorthin, hie Auffahrt zu dieser Baustelle versperrte jedoch ein noch mi.t 4500 Dachziegeln beladener schwerer LKVf-Anhänger. Arbeiter der hachdeckerfirma hatten bereits längsseits die rechte Ladefläche des Anhängers entladen, während die straßenwärts gelegene Fläche noch vollbeladfen War. Um den Transport der Muttererde zur Baustelle I zu ermöglichen, mußte der Anhänger ein Stück verschoben werden. Als die hachdeckerarbeiter sich weigerten, den Verschiebevorgang vorzunehmen,' wandte sich der Beklagte an den Polier der Firma GflMV» Dieser stellte den Kläger und zwei weitere Bauarbeiter seiner ♦ Firma für den Verschiebevorgang zur Verfügung. Der Kläger und seine beiden Arbeitskollegen hoben die Zuggabel auf, während der Beklagte und der Polier den Aufbauten des Anhängers mitdrUckten. Als der Anhänger daraufhin auf der leicht abschüssigen Straße zurückrollte, stieß ein Vorder- » rad gegen den Bordstein oder ein anderes Hindernis« Dadurch wurde die Vorderachse um 90° herumgeschleudert und den drei Arbeitern die Schere ruckartig aus den Händen gerissen« Infolge der durch den rechtwinkligen Hinschlag des Drehsche-mels verursachten Dreipunktlagerung und der einseitigen starken Belastung kippte der Anhänger um und begrub mit seinem Gewicht den an dieser Stelle stehenden Kläger unter sich« Der Kläger erlitt bei dem Unfall neben Fleischwunden erhebliehe Knochenbrüqhe an beiden Füßen« Während der linke Fuß im Gelenk vollkommen steif geblieben und verkrüppelt ist« sind am rechten Fuß die Zehen teilweise steif und ver-. krüppelt. Durch Bescheid der Baubörufsgenossenschaft wurde der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe der Firma BtfH^anerkannt und dem Kläger eine Bente zuerkannt. Der Kläger behauptet , der Beklagte habe in Gemeinschaft mit dem Polier GHHIden Auftrag zu dem Zurückschieben des Anhängers gegeben, ohne sich von der Beladung des Anhängers und deren Verteilung überzeugt-zu haben« Dadurch habe er den Unfall schuldhaft verursacht. Aus diesem Grunde nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Schadens, der nicht bereits durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft gedeckt ist, sowie auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt, den darüber hinausgehendeh Zahlungsanspruch sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erJdärt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte als Repräsentant des Stammunternehmens im Sinne^von § 899 RVO anzusehen sei* Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt aer Kläger seine Ersatzansprüche weiter. Entscheidungsgründe: < Die Revision hat keinen Erfolg, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts in ihrem rechtlichen Ergebnis%nicht zu beanstanden ist. 1. Baß als "Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers" ira Sinne von § 899 Abs. 1 RVO' auch .solche Per^ sonen engesehen werden können, die dem Unfallbetrieb nicht angehören, ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt. Bas gilt namentlich im Ralle des sog. Arbeiterleihverhältnisses, wo der Stammunternehmer in seinen Biensten stehende Arbeitskräfte vorübergehend einem anderen Unternehmer zur Verfügung stellt (EGZ 171» 393 [398 ff]} BGHZ 8, 330 [334 f]$ BGH Ort. vom 6. Mai 1953 - VI ZR 57/52 * III Hr. 2 zu § 899 RVO). So hatte der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1954- (VI .ZR 141/53 - VersR 1955, 40) den Sachverhalt zu beurteilen, daß der Kraftfahrer eines Transportunternehmers verletzt worden war, als er den Arbeitern der Firma, die den Transportauftrag erteilt hatte, beim'Aufladen einer schweren Kiste half. Auch hier ergab sich die Präge, ob Ansprüche des Kraftfahrers gegen die auftraggebende Firma nach § 899 RVQ ausgeschlossen waren» Bas hat der Senat bejaht, weil der Kraftfahrer sich durch seine Hilfeleistung in den Dienet der Auftraggeberin gestellt und sieh für das Aufladen der Kiste auf den Wagen'der mit dieser Arbeit beauftragten Arbeitergruppe des aufliefernden Unternehmers eingeordnet hatte. Da es im Transportgewerbe üblich ist«, daß der Fahrer eines Lastkraftwagens zupackt, wenn das xu befördernde Gut von den Leuten des aufliefernden Unternehmens auf das Fahrzeug geladen wird, hat der Senat angenommen, daß # *• diese Hilfeleistung im Sinne des zwischen Auflieferer und Fuhrunternehmer zustande gekommenen BefÖrderungsVertrages liegt und der Kraftfahrer daher von seinem Arbeitgeber hier- • für dem. aufliefernden Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. Dem Urteil des erkennenden Senates vom 15* Januar 1957 (VI ZR 300/55 - NJW 1957, 465) lag der Sachverhalt zugrunde, daß dem Unternehmer einer Lohndrescherei, der mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt Drescharbeiten ausführte, von dem Landwirt hierfür Hilfspersonen zur Verfügung gestellt worden waren, und eine dieser Hilfspersonen an der Dreschr «* maschine einen Arbeitsanfall erlitt. Der Senat hat dem be- 4 klagten Lohndrescher den Schutz der §§ 898, 899 RVO ebenso zugebilligt, wie wenn der Unfall einem seiner eigenen Arbeiter « zugestoßen wäre. Er liegt in der Watur der Sache - so wird ausgeführt -, daß, wenn der Beklagte mit seiner Dreschmaschine für einen Lahdwirt unter Mithilfe der von diesem gestellten Personen Drescharbeiten ausführt, die Leitung und Aufsicht des* Dreschbetriebes in seiner Hand liegen, mag auch über das Dreschmaterial und die Reihenfolge seiner Bearbeitung der Landwirt zu bestimmen haben. Die von dem jeweiligen Landwirt gestellten Leute kommen mit ihm nicht etwa nur in eine beziehungslose Berührung, sondern sind als Helfer bei der DrescJiarbeit eingefügt in die Ordnung, ohne die er das Breschen nicht zu Bewerkstelligen vermag. Dementsprechend liegt dem Beklagten auch die Betriebliche Fürsorgepflicht ihnen gegenüber ob. Der jetzt zu entscheidende Pall ist in allen wesentlichen Gesichtspunkten ebenso gelagert und daher auch ebenso zu beurteilen. Der Polier GflBB’ der äie Arbeitgeberin des Klägers auf der Baustelle II vertrat, stellte - wie das an-gefochtene Urteil feststellt- dem um die Verschiebung des * Anhängers bemühten Beklagten, der seinerseits den bauleitenden Architekten auf der Baustelle I vertrat, den Kläger und zwei weitere Bauarbeiter seiner Firma für den Verschiebevorgang zur Verfügung. Der Transport der Muttererde von Baustelle II nach Baustelle i war zwar - wie das Berufungsgericht ausführt - Sache.'der Firma Anderseits hatte dem gemein- schaftlichen Bauherrn gegenüber auch der Architekt JefHHM dafür einzustehen, daß die Muttererde ordnungsgemäß und rechtzeitig hinübergeschafft wurde. Kraft seiner Eigenschaft als Bauführer erst war der Beklagte in der Lage, sich in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma einzuschalten und den Kläger an den Gefahrenherd heranzubringen Der Beklagte war daher kein außenstehender Dritter, sondern es trafen ihn, nachdem er für einen einzelnen Arbeitsvorfall an Stelle des Bauunternehmers dessen Weisungsrecht ausübte, nach zutreffender Annahme des Berufungsgerichts auch dessen Fürsorgepflicht„ Es liegt mithin nicht so, daß der Beklagte lediglich mit einem Arbeitsvorgang innerhalb der Firma P^HHl irgendwie in eine beziehungslose Berührung gekommen ist. Denn wenn der Transport der Erde an sich auch Sache der Firma pflHPwar, so war er doch für sie nicht so dringlich, daß das Abladen der Dachziegel hätte unterbrochen und der noch halbbeladene Anhänger sogleich hätte verschoben werden müssen« Die Ermöglichung des von ihm für geboten erachteten sofortigen Hinüberschaffens der Muttererde und damit die Sorge für die Verschiebung des Anhängers war vielmehr eine* Angelegenheit des Beklagten« Wenn der. Beklagte hierfür - statt anderer Möglichkeiten - Arbeitnehmer .der Birma Tt/RB *n Anspruch nahm? so gliederte er sie bei ihrer Tätigkeit in der Art eigener Ar- * / ♦ beitnehmer für die besonderen Zwecke der Bauleitung durch den Architekten ein« Es fehlt.daher nicht an der - wenn auch seitlich beschränkten - Eingliederung in einen fremden Betrieb? wie sie von der .Rechtsprechung des Senates.gefordert, aber auch als ausreichend erachtet wird /BGHZ 21, 207; VI ZE 117/55 vom 4« Juli 1956 - DM Nr. 10 zu § .898 RVO)« Der Kläger und seine Arbeitgeberin sind zu dem Beklagten nicht lediglich dadurch in Berührung gekommen, daß sie sich bei der Erfüllung von Vertrsgspflichten begegneten, die ihnen Dritten gegenüber oblagen; diese Berührung bot vielmehr nur den Anlaß, aus dem der Polier Ganser dem Beklagten für dessen betriebliche Zwecke Arbeitnehmer der Birma iflBU vorübergehend zur Verfügung stellte und damit ein Arbeiterleihverhältnis im Sinne de* Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete, das entgegen der Auffassung der Revision den Abschluß eines besonderen Arbeitsvertrages nicht voraussetzt« !• Daß das Berufungsgericht dem Beklagten den Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO zubilligt, ist somit jedenfalls im Ergebnis rechtlich zutreffend« 2« Daß der Haftungsausschluß gemäß § 898 RVO nach Wortlaut? Sinn und Zweck dieser Bestimmung auch den Schmerzens-. geldanspruch umfaßt, ist in der Rechtsprechung stets anerkannt und auch vom Bundesgerichtshof mit eingehender Begründung ausgesprochen \vorc.3n (BGH 3, 298 [302 f] mit Nachweisungen}. An dieser Hechtsauffassung ist festzuhalten. Hie im Schrifttum vereinzelt vertretene Gegenmeinung (Hietschel JZ 1955, 35) gründet sich im wesentlichen auf subjektive Billigkeitserwägungen, die von der Beurteilung des Gesetzgebers abweichen» Biese Meinung kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die von ihr herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen. In BGHZ 6, 3 [ll] wird vielmehr ausdrücklich anerkannt, daß § 898 RVO Schmerzensgeldansprüche gegen den eigenen Arbeitgeber ausschließt, und in BGHZ 12, 278 [280 f] wird dargelegt, daß das nordrhein-westfälische BentenG vom 5. März 1947 (GVB1 225) die 'Regelung der §§ 898 ff RVO, soweit sie einen Schmerzensgeldanspruch ausschließen, nicht in Bezug nimmt. Beide Urteile stehen somit, was die Auslegung der §§ 898 ff RVO hinsichtlich des-Schmerzensgeldanspruchs betrifft, eindeutig auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung und befassen' sich im übrigen mit der Entscheidung von Rechtsverhältnissen, denen die* Beziehung des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber nicht gleichgeachtet werden kann. 3. Rechtsirrig ist schließlich die Auffassung der Revision, die Vorschriften der §§ 898 ff RVO ständen den geltendgemachten Schadenersatzansprüchen deshalb nicht entgegen, weil der Arbeitsunfall des Klägers bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei (§1 Abs.2 Bienst-*und Ar-beitsunfallG vom 7. Bezember 1943 - RGBl I 674). Wie der Senat in seinen Urteilen BGHZ 8, 330 [337] und 19?, 119 ausgeführt hat, ist für die Präge, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. Ob das eine oder das andere vorliegt oder überwiegt, 1st nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Bas Gesetz vom 7. Bezember 1943 will, wie seine Begründung (BJ 1944, 21) ergibt, den Haftungs- ausschluß für Arbeitsunfälle aufheben, bei denen mit der dienstlichen Tätigkeit des Versicherten nur ein verhältnismäßig loser Zusammenhang besteht, und betrifft in der Hauptr sache Unfälle auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle, die gemäß § 543 EVO grundsätzlich als Arbeitsunfälle gelten« Baß es sich aber bei dem unfallursächlichen Verschieben des Anhängers um einen innerbetrieblichen Arbeitsvorgang, und nicht um normale Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr handelte, bedarf keiner Ausführung. Der Umstand, daß die Arbeitsverrichtung auf einer öffentlichen Straße vorzunehmen war., ist für die haftungsrechtliche Beurteilung ohne Belang« • » Die Revision war nach alledem unter TCostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« % Me iS Dr.Kleinewefers Engels Hanebeck Br«Bode