Rechtssatzs Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der.gesetzlichen Unfallversicherung vom 29« April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf.Grund von Systemänderungen des Gesetzes (BGH IM § 1542 RYO - 9= VersR 1954; 537 und BGH VersR 1955, 393)-auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten sich ihr gegenüber auf den mit der Witwe UBBBHBpabgeschlossenen Vergleich nicht berufen könnten; sie hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, vom 1. 1. Gemäß § 1542 RVO gehen die £cha.densersatzansprüche, die dem Sozialversicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen den Schädiger erwachsen sind, auf den öffentlichen Versicherungsträger insov/eit Über, als er ihnen nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß dieser Rechtsübergang auf den Öffentlichen Ver-sicherungsträgor sich bereits im Augenblick der Entstehung des Anspruchs vollzieht, meist also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, obwohl in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein un.d in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Geschädigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben v/ird. Demgemäß gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Versicherungsträger auch insoweit über, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen erhöht worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Aufl § 1542 RVO - 1, 5 und 7 S $29, 534 - 536), Der erkennende Senat hat diesen Rechtsgrundsatz allerdings bisher ausdrücklich nur für Rentenerhöhungen auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes ausgesprochen« Dasselbe muß ab.er auch für Rentenerhöhungen auf Grund des hier in Frage stehenden Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29« April 1952 (BGBl I, 253) gelten, auf Grund dessen die Klägerin, der Witwe UflHHB den Mehrbetrag von monatlich 7,80 DM ab 1. 2. Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagten der Klägerin diesen Mehrbetrag nicht zu erstatten brauchten, weil sie sich auf den mit der Witwe UflHHHB lange vor der Verkündung und vor dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes vom 29« April 1952 abgeschlossenen und von ihnen erfüllten Abfindungsvergleich berufen könnten. Das Urteil des erkennenden Senats vom 24* März 1954 (aaO) hat lediglich ausgesprochen, daß der Schädiger sich Jedenfalls dann gemäß § 407 BOB auf seine Unkenntnis berufen kann, wenn dem Versicherungsträger infolge einer Systemänderung des Gesetzes ganz neue Leistungen auf erlegt worden sind, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen. b) Bei der Beantwortung der hier zur.Entscheidung stehenden Frage muß von den Ausführungen unter 1 ausgegangen und in Betracht gezogen werden, daß die Forderung nach § 1542 RVO im allgemeinen bereits im Augenblick des Schadensfalles übergeht. Das Urteil enthält lediglich eine Abgrenzung für die Anwendung dieses Grundsatzes in der Richtung, daß ein Forderungsübergang insoweit nicht in Frage kommen kann, als die Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht zu dem mindesten gleichfalls ihrem Grunde nach gesetzlich festgelegt war. Wie der erkennende Senat (aaO) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts betont hat, besitzt jeder, der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, die Kenntnis von der "Abtretung*1 der Forderung im Sinne des § 407 BGB, so daß Leistungen an den Geschädigten oder Rechtsgeschäfte mit ihm dem Versicherungsträger nicht entgegengehalten v/erden können. Da es sich gewissermaßen um einen Übergang der Rente dem Grunde nach handelt, der durch die Höhe der jeweils von dem Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen lediglich konkretisiert wird, kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, daß zur Zeit des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs nach den in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur eine Rente in bestimmter Höhe zu leisten war. Die Erstattung von Rentenerhöhungen, die auf ein Gesetz zurückgeben, das zu keiner Systemänderung in der Sozialversicherung führt, kann daher von dem zu dem Schadensersatz verpflichteten Schädiger nicht abgelehnt werden, wenn er sich ohne Zustimmung des Versicherungsträgers mit dem Geschädigten verglichen hat. Wussow (ünfallhaftpflichtrecht S 532) befindet sich mit der hier vertretenen Auffassung insoweit in Einklang, als er aus der Eigenart des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO folgert, daß sich die Kenntnis des Schädigers auf alle im Zeitpunkt seiner Leistung an den Verletzten als möglich vorauszusehenden Leistungen des Versicherungsträgers erstreckt. Er begründet diese Ansicht damit, daß der Wortlaut des § 1542 RVO nur eine solche Auslegung zulasse und außerdem die Auswirkungen von " Gesetzesänderungen von dem Schädiger in keiner Weise vorausberechnet werden kennten (Unfallhaftpflichtrecht S 537)» Dieser Folgerung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Baß der Hinweis auf den Wortlaut des § 1542 RVO nicht durchgrei-' fen kann, ist bereits in dem oben erwähnten Urteil des Senats vom 24o März 1954 (aaO) näher dargelegt worden. Kein Schädiger hat daher darauf vertrauen können, daß es für alle Zukunft hei der ursprünglich festgesetzten Rente bleiben werde» Bei bloßen Ren-tenerhöhungen durch eine Gesetzesänderung ohne Systemänderung der Sozialversicherung kann somit die Berufung des Schädigers auf einen mit dem Geschädigten vor der Gesetzesünderung geschlossenen Abfindungsvergleich die Anwendung des § 407 BGB nicht rechtfertigen. sicherungsträger übergegsngenen .Ansprüche mit Wirkung gegen diese mitumfaßt werden könnten, so würden Ahfindungsvergleiche zwischen Schädiger und Geschädigten in solchen Fällen meist zu Lasten des Versicherungsträgers gehen, denn der hieraus dem Versicherungsträger gegen den Versicherten möglicherweise zu-stchende Anspruch wird oft keinen Ausgleich bieten» Las kann nicht der Sinn des Gesetzes sein» Es ist daher daran festzuhalten, daß Ahfindungsvergleiche mit dem Geschädigten den Schädiger gegenüber dem Versicherungsträger bei durch Gesetz angeordneten Rentenerhöhungen, anders als bei Systemänderungen des Gesetzes, nicht schützen» d) Lurch diese Rechtsprechung werden zwar Vergleiche mit dem sozialversicherten Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen erschwert» Lerartige Vergleiche bleiben jedoch auch weiterhin möglich» Ler Schädiger muß allerdings bei einem Vergleich, den er nur mit dem Geschädigten abschließt, solche Kentenerhöhungen mit in Betracht ziehen, ebenso wie er die Schwankungen berücksichtigen muß, die eintreten können, wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten sich ungünstig entwickelt (vgl Wussow, . e) Schwierigkeiten können bei dieser Lösung, wie der Revi-sionserwiderung zuzugeben ist, auch dann eintreten, wenn der sozialversicherte Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem Schädiger wegen der ihnen verbliebenen Rentenansprüche eine Kapitalabfindung gemäß § 843 Abs 3 BGB verlangen« Praktische Schwierigkeiten, die infolge einer als richtig erkannten Gesetzesauslegung entstehen können, dürfen aber nicht dazu Veranlassung geben, einer anderen Auslegung den Vorzug zu geben (BGB? f) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob sich der Schädiger den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen muß, wenn er sich unter Umständen, wie sie hier vorliegen, dem Versicherungsträger gegenüber auf den Abfindungs-Vergleich mit dem Geschädigten beruft« Ebensowenig kommt es auf die von der Revision erörterte Präge an, ob die Auslegung des Abfindungsvergleichs durch das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ist« 3« Der Anspruch auf den Mehrbetrag konnte der Klägerin jedoch von dem erkennenden Senat nur bis zu dem Zeitpunkt zugesprochen werden, in dem der Getötete, wenn er am Leben geblieben wäre, das 63« Lebensjahr erreicht hätte« Baß bis zu diesem Zeitpunkt der der Witwe UflHHBP durch den Tod ihres Ehemanns entstandene Schaden die Rentenleistungen einschließlich der Zulage von 7,80 BM monatlich übersteigt, ist von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Für die spätere Zeit kann die Klägerin dagegen den Mehrbetrag von dem Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn feststeht, daß der Getötete/ der wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis bei der Hamburger Hochbahn ausgeschieden wäre, auch in der Folgezeit ein Einkorn- Insoweit bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung, so daß der erkennende Senat in diesem Umfang nicht in der Sache selbst entscheiden kann, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen muß.
2347 072 Mr das Nachschlagewerk! Mr die Amtliche Sammlung! Gesetz? BGB § 407; RVO § 1542; Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29o April 1952 (BGBl I, 253) Rechtssatzs Rentenmehrbeträge, die dem Geschädigten auf Grund des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der.gesetzlichen Unfallversicherung vom 29« April 1952 gewährt werden, muß der Schädiger, soweit sie sich im Rahmen des von ihm zu ersetzenden Schadens halten, dem Versicherungsträger - im Gegensatz zu Mehrzahlungen auf. Grund von Systemänderungen des Gesetzes (BGH IM § 1542 RYO - 9= VersR 1954; 537 und BGH VersR 1955, 393)-auch dann erstatten, wenn der Geschädigte hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens vor Eintritt der Rentenerhöhung mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich abgeschlossen hat. Aktenzeichens VI ZR 211/54 m Urt, des BGH v« 30. November 1955 OLG ®aml)urS ?'* k~ö VI ZR 211/54 Verkündet am 30o November 1955 Ealessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Berufsgenossenschaft für. Straßen-, Privat- und Kleinbahnen in vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionskläger in, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Dr. gegen 1. den Richard 2. den Albert D Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br= Kleinewef ers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Br.Bode und Erbel für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zi viläenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Mai 1954 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1953 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten verur- 2 teilt sind, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zu dem 15. August 1965 zusätzlich zu den von ihnen anerkannten Rentenbeträgen in Höhe von 51,70 3)M mo natlich weitere 7,80 'DM zu zahlen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den weitergehenden Anspruch der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts v/egen 1 3 h'o Tatbestands Der am 1900 geborene Weichenreiniger wurde am 7. Januar 1950, als er mit dem Reinigen von Straßenbahnweichen an einer Straßenkreuzung in Hamburg beschäftigt war, von einem dem Brstbeklagten gehörigen, von dem Zweitbeklagten geführten Lastkraftwagen überfahren und tödlich verletzt. Die Klägerin hat an die Witwe UflHIHB Unfallrente zu zahlen. Die Rente betrug zunächst 51,70 DM monatlich. Sie ist durch das Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 (BGBl I, 253) mit Wirkung vom 1, Juni 1951 um 7,80 DM monatlich erhöht worden. Die Beklagten haben die Rückgriffsansprüche der Klägerin in Höhe des ihnen von dieser ursprünglich mitgeteilten Betrages von 51,70 DM monatlich anerkannt. Dagegen haben sie sich zur Zahlung der Zulage von 7,80 DM monatlich nicht bereit erklärt, weil sie am 23. Dezember 1950 durch ihren Haftpflichtversicherer mit der Witwe UflHBHP einen Abfindungsvergleich abgeschlossen haben, wonach diese gegen Zahlung von 1000 DM sich hinsichtlich aller ihr zustehenden Ersatzansprüche für vollständig befriedigt erklärt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten sich ihr gegenüber auf den mit der Witwe UBBBHBpabgeschlossenen Vergleich nicht berufen könnten; sie hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, vom 1. Juni 1951 ab zusätzlich zu den von ihnen anerkannten Rentenbeträgen monatlich 7,80 DM an die Klägerin zu zahlen. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungs-gezi cht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten. Entscheidungsgründe % Die Revision ist begründet. 1. Gemäß § 1542 RVO gehen die £cha.densersatzansprüche, die dem Sozialversicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen den Schädiger erwachsen sind, auf den öffentlichen Versicherungsträger insov/eit Über, als er ihnen nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß dieser Rechtsübergang auf den Öffentlichen Ver-sicherungsträgor sich bereits im Augenblick der Entstehung des Anspruchs vollzieht, meist also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, obwohl in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein un.d in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Geschädigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben v/ird. Es handelt sich also gewissermaßen um einen Übergang der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach. Demgemäß gehen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Versicherungsträger auch insoweit über, als die von diesem zu gewährenden Leistungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen erhöht worden sind (Urteil des erkennenden Senats vom 25. .März 1953 - VI ZR 13/52 - LH RVO § 1542 - 5 = VRS 5, 342 Nr 197 » VersR 1953, 209 und vom 24. März .1954 - VI ZR 24/53 - LM RVO 5 § 1542 - 9= VersR 1954* 537 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Wussowj Das ünfallhaftpflichtrecht 5. Aufl § 1542 RVO - 1, 5 und 7 S $29, 534 - 536), Der erkennende Senat hat diesen Rechtsgrundsatz allerdings bisher ausdrücklich nur für Rentenerhöhungen auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes ausgesprochen« Dasselbe muß ab.er auch für Rentenerhöhungen auf Grund des hier in Frage stehenden Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29« April 1952 (BGBl I, 253) gelten, auf Grund dessen die Klägerin, der Witwe UflHHB den Mehrbetrag von monatlich 7,80 DM ab 1. Juni 1951 zu gewähren hat. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als hinsichtlich des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes • Eine Ausnahme ist lediglich zu machen bei der Neubcgrün- . dung von Ansprüchen infolge Systemänderung des Gesetzes, v/ie % der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 24, März 1954 und seinem Urteil vom 30. April 1955 (VersR 19557 393) näher dargelegt hat. 2. Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagten der Klägerin diesen Mehrbetrag nicht zu erstatten brauchten, weil sie sich auf den mit der Witwe UflHHHB lange vor der Verkündung und vor dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes vom 29« April 1952 abgeschlossenen und von ihnen erfüllten Abfindungsvergleich berufen könnten. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. a) §.1542 enthält einen gesetzlichen Forderungsübergang. Gemäß § 419 BGB finden auf die Übertragung von Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 4®4, 406 bis 410 BGB, somit auch § 407 BOB» entsprechende Anwendung« Die Versicherungsträger müssen daher den durch einen Abfindungsvergleich zwi sehen Geschädigtem und Schädigern zustande gekommenen Erlaßvertrag hinsichtlich der Mehrforderungen dann gegen sich gelten lassen» wenn die Schädiger die Abtretung nicht gekannt haben, Bas Schrifttum steht, soweit ersichtlich, einhellig auf dem Standpunkt, daß der Schädiger Gesetzesänderungen, die zu Kentenerhöhungen geführt haben, nicht habe voraussehen können und mit ihnen auch nicht habe .zu rechnen brauchen, so daß ein vor einer Gesetzesänderung abgeschlossener Abfindungsvergleich den Schädiger dagegen schütze, von dem Versicherungsträger auf Ersatz der diesem infolge der Gesetzesänderung erwachsenen Mehrleistungen an den Geschädigten in Anspruch genommen zu werden (Wussow aaO S 556, BK 1942, 779, UJ 1953, 87 und 1954 199$ Chomse, VersR 1951, 233, Geigels Ber Haftpflichtprozeß 7. Aufl § 1542 RVO Anm 2 S 393; Brandts,liebing, Malkewitz,Zumbansen: Komm zur RVO 5. Aufl § 1542 Anm 10; Hennioke, Versicherungswirtschaft 1953, 216; von Altrock, Beutsche Versicherungszeitschrift 1953, 272; Köhler, VersR 1953, 286; Seitz, Bie Ersatzansprüche der . Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO /J95£? S 41)« Lores (Berufsgenossenschaft 1953, 476) kommt, wenn auch mit anderer Begründung, zu demselben Ergebnis. Er meint, daß in einem derartigen Palle der Geschädigte nicht unberechtigt, sondern als Berechtigter über die ihm zustehende Schadensersatzforderung verfügt habe. Biese Verfügung des Berechtigten müsse der Versicherungoträger nach allgemeinen Grundsätzen gegen sich gelten lassen. Bas OVA Büsseldorf (Breithaupt 1953, 649 Br 224) hat sich, wenn auch nur in einer beiläufigen Bemerkung, der im Schrifttum herrschenden Auffassung angeschlossen. Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu dieser Rechtsfrage'sind mit Ausnahme des in VersR 1954, 358 abgedruckten*Urteils des Berufungsgerichte in dieser Sache dem Senat bisher nicht bekannt ge- 7 worden. Das Urteil des erkennenden Senats vom 24* März 1954 (aaO) hat lediglich ausgesprochen, daß der Schädiger sich Jedenfalls dann gemäß § 407 BOB auf seine Unkenntnis berufen kann, wenn dem Versicherungsträger infolge einer Systemänderung des Gesetzes ganz neue Leistungen auf erlegt worden sind, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen. Auch die Urteile des OLG Jena (DR 1943* 1237 Nr 16). und des Kammergerichts (VersR 1954, 19) betreffen Fälle von Systemänderungen des Gesetzes und nicht bloße Rentenerhöhungen. b) Bei der Beantwortung der hier zur.Entscheidung stehenden Frage muß von den Ausführungen unter 1 ausgegangen und in Betracht gezogen werden, daß die Forderung nach § 1542 RVO im allgemeinen bereits im Augenblick des Schadensfalles übergeht. Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten stehen also bereits von diesem Zeitpunkt an dem Vorsicherungsträger im Umfange der jeweils von ihm zu bewirkenden Leistungen zu. Von diesem Grundsatz ist der erkennende Senat in seinem* Urteil vom 24* März 1954 nicht abgegangen. Das Urteil enthält lediglich eine Abgrenzung für die Anwendung dieses Grundsatzes in der Richtung, daß ein Forderungsübergang insoweit nicht in Frage kommen kann, als die Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht zu dem mindesten gleichfalls ihrem Grunde nach gesetzlich festgelegt war. Zu einer weiteren Einschränkung des erwähnten Grundsatzes sieht der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß. Soweit also der Geschädigte durch einen Ver-gleich über derartige auf den Versicherungs träger übergegangene Ansprüche verfügt, handelt es sich entgegen Lores (aaO) um die Verfügung eines Ilichtberochtigten. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob der Versicherungsträger diese von dem Geschädigten unberechtigt vorgenommene Verfügung gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen muß. 8 c) Diese Frage ist zu verneinen. Wie der erkennende Senat (aaO) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts betont hat, besitzt jeder, der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, die Kenntnis von der "Abtretung*1 der Forderung im Sinne des § 407 BGB, so daß Leistungen an den Geschädigten oder Rechtsgeschäfte mit ihm dem Versicherungsträger nicht entgegengehalten v/erden können. Es ist dabei bedeutungslos, in v/elcher Höhe die Rente im Zeitpunkt der Leistung des Geschädigten oder des Abschlusses des Abfindungsvergleichs tatsächlich zu gewähren ist. Da es sich gewissermaßen um einen Übergang der Rente dem Grunde nach handelt, der durch die Höhe der jeweils von dem Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen lediglich konkretisiert wird, kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, daß zur Zeit des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs nach den in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur eine Rente in bestimmter Höhe zu leisten war. Die Erstattung von Rentenerhöhungen, die auf ein Gesetz zurückgeben, das zu keiner Systemänderung in der Sozialversicherung führt, kann daher von dem zu dem Schadensersatz verpflichteten Schädiger nicht abgelehnt werden, wenn er sich ohne Zustimmung des Versicherungsträgers mit dem Geschädigten verglichen hat. Wussow (ünfallhaftpflichtrecht S 532) befindet sich mit der hier vertretenen Auffassung insoweit in Einklang, als er aus der Eigenart des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO folgert, daß sich die Kenntnis des Schädigers auf alle im Zeitpunkt seiner Leistung an den Verletzten als möglich vorauszusehenden Leistungen des Versicherungsträgers erstreckt. Er führt demgemäß aus, daß sich die Höhe des übergehenden Teils der Schadensersatzansprüche nur aus der weiteren Entwicklung feststellen lasse, und meint, es sei grundsätzlich dem Schädiger zuzu demuten, 9 sich darüber im klaren zu sein, daß sich die Grenze zv/isehen dem übergegangenen Schadens teil und dem Eestanspruch des Verletzten dauernd verschieben könne, insbesondere mit Rücksicht auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Verletzten (WJ 1954', 12)* Trotzdem will er bei Gesetzesänderungen dem Schädiger die Berufung auf § 407 BGB nicht versagen. Er begründet diese Ansicht damit, daß der Wortlaut des § 1542 RVO nur eine solche Auslegung zulasse und außerdem die Auswirkungen von " Gesetzesänderungen von dem Schädiger in keiner Weise vorausberechnet werden kennten (Unfallhaftpflichtrecht S 537)» Dieser Folgerung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Baß der Hinweis auf den Wortlaut des § 1542 RVO nicht durchgrei-' fen kann, ist bereits in dem oben erwähnten Urteil des Senats vom 24o März 1954 (aaO) näher dargelegt worden. Auf diese Ausführungen, an denen der erkennende Senat, auch nach erneuter Prüfung, festhält, wird verwiesen. Bie weitere Begründung, die Wussow (aaO) für seine Ansicht gibt, rechtfertigt es nur, die Belastung des Schädigers mit Mehrleistungen infolge von System-änderungen des Gesetzes, nicht aber die Belastung mit bloßen Rentenerhöhungen auszuschalten, zu demal diese ihre Grundlage im wesentlichen in der Anpassung der persönlichen Bedürfnisse der Versicherten an den allgemein erhöhten Lebensstandard haben. Wie die Rechtsentv/icklung auf diesem Gebiete in den letz- i ten Jahrzehnten, insbesondere in der Zeit nach der Währungsreform gezeigt hat, sind nämlich die Sozialrenten nicht gleich geblieben. Ebenso wie Löhne und Gehälter nach der Währungsreform in Anpassung an die gestiegenen Preise und mit Rücksicht auf die günstige Entv/icklung der allgemeinen Wirtschaftslage in weitem Umfang, wenn auch in recht unterschiedlichem Aus-» maße, erhöht worden sind, sind auch die Rentenleistungen nach und nach verbessert worden. Biese sich zwangsläufig ergebenden Rentenerhöhungen sind allgemein als notwendige Folge der Lohn-und Preisentwicklung vorauszusehen gewesen. Kein Schädiger hat daher darauf vertrauen können, daß es für alle Zukunft hei der ursprünglich festgesetzten Rente bleiben werde» Bei bloßen Ren-tenerhöhungen durch eine Gesetzesänderung ohne Systemänderung der Sozialversicherung kann somit die Berufung des Schädigers auf einen mit dem Geschädigten vor der Gesetzesünderung geschlossenen Abfindungsvergleich die Anwendung des § 407 BGB nicht rechtfertigen. Es kommt noch folgendes hinzu: Der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 1542 RVO ist auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet gewesen. Dieser und nicht der Schädiger sollte durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden (vgl BGHZ 9> 179 /T90 f7). Es verdient daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet. Eine solche Lösung erscheint gerade deshalb nicht unbillig, weil die gesetzlich angeordneten Rentenerhöhungen im wesentlichen auf die allgemeine Hebung des Lohnund Preisniveaus zurückzuführen sind. Der verletzte oder getötete Sozialversicherte würde im allgemeinen ein höheres Einkommen haben, wenn er noch in seiner vor dem Unfall innegehabten Stellung tätig sein könnte. Sein Verdiene tausfall und ebenso der Unterhaltsanspruch der Witwe, der ihr durch den Tod ihres Ernährers entgangen ist, würden höher sein, als sie im Zeitpunkt des Unfalles gewesen sind. Diesen erhöhten Schaden könnten die Verletzten und Hinterbliebenen von dem Schädiger ersetzt verlangen, wenn er nicht durch die Rentenerhöhungen ausgeglichen werden würde. Es handelt sich also bei den hier in Präge stehenden Erhöhungen im Grunde nur um eine in genereller Y/eise durchgeführte Anpassung an die Verhältnisse des Verletzten. Y/enn durch Abfindungsvergleiche auch die auf die Ver- 11 sicherungsträger übergegsngenen .Ansprüche mit Wirkung gegen diese mitumfaßt werden könnten, so würden Ahfindungsvergleiche zwischen Schädiger und Geschädigten in solchen Fällen meist zu Lasten des Versicherungsträgers gehen, denn der hieraus dem Versicherungsträger gegen den Versicherten möglicherweise zu-stchende Anspruch wird oft keinen Ausgleich bieten» Las kann nicht der Sinn des Gesetzes sein» Es ist daher daran festzuhalten, daß Ahfindungsvergleiche mit dem Geschädigten den Schädiger gegenüber dem Versicherungsträger bei durch Gesetz angeordneten Rentenerhöhungen, anders als bei Systemänderungen des Gesetzes, nicht schützen» d) Lurch diese Rechtsprechung werden zwar Vergleiche mit dem sozialversicherten Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen erschwert» Lerartige Vergleiche bleiben jedoch auch weiterhin möglich» Ler Schädiger muß allerdings bei einem Vergleich, den er nur mit dem Geschädigten abschließt, solche Kentenerhöhungen mit in Betracht ziehen, ebenso wie er die Schwankungen berücksichtigen muß, die eintreten können, wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten sich ungünstig entwickelt (vgl Wussow, . WJ 1954,11)» Ist der Geschädigte sozialvereichert, so stehen dem Schädiger zwei Berechtigte gegenüber, nämlich der Geschädigte und der Sozialversicherungsträger» Es bedeutet keine Besonderheit, daß in einem solchen Falle der gesamte Ünfallschaden durch einen Abfindungsvergleich mit dem Geschädigten allein ohne Beteiligung des Sozialversicherungsträgers nicht endgültig geregelt werden kann» Lurch den Abfindungsvergleich wird nur der dem Geschädigten selbst zustehende Anspruch abgegolten. Sofern der Vorsicherungsträger zu einem Vergleich über seinen Anspruch nicht bereit ist, kann der Schädiger durch einen Vergleich mit dem Geschädigten diesen Anspruch auch nicht erfas- sen - 12 e) Schwierigkeiten können bei dieser Lösung, wie der Revi-sionserwiderung zuzugeben ist, auch dann eintreten, wenn der sozialversicherte Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem Schädiger wegen der ihnen verbliebenen Rentenansprüche eine Kapitalabfindung gemäß § 843 Abs 3 BGB verlangen« Praktische Schwierigkeiten, die infolge einer als richtig erkannten Gesetzesauslegung entstehen können, dürfen aber nicht dazu Veranlassung geben, einer anderen Auslegung den Vorzug zu geben (BGB? 18, 149 /T637)« Bas gilt hier um so mehr, als Kapitalabfindungen in der Praxis nur selten verlangt werden, so daß diese Präge verhältnismäßig geringe Bedeutung hat« f) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob sich der Schädiger den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen muß, wenn er sich unter Umständen, wie sie hier vorliegen, dem Versicherungsträger gegenüber auf den Abfindungs-Vergleich mit dem Geschädigten beruft« Ebensowenig kommt es auf die von der Revision erörterte Präge an, ob die Auslegung des Abfindungsvergleichs durch das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ist« 3« Der Anspruch auf den Mehrbetrag konnte der Klägerin jedoch von dem erkennenden Senat nur bis zu dem Zeitpunkt zugesprochen werden, in dem der Getötete, wenn er am Leben geblieben wäre, das 63« Lebensjahr erreicht hätte« Baß bis zu diesem Zeitpunkt der der Witwe UflHHBP durch den Tod ihres Ehemanns entstandene Schaden die Rentenleistungen einschließlich der Zulage von 7,80 BM monatlich übersteigt, ist von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Für die spätere Zeit kann die Klägerin dagegen den Mehrbetrag von dem Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn feststeht, daß der Getötete/ der wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis bei der Hamburger Hochbahn ausgeschieden wäre, auch in der Folgezeit ein Einkorn- 13 men gehabt hätte, das einen Schadensersatzanspruch der Witwe Rente; einschließlich des Mehrbetrags, auch unter Berücksichtigung eines etv/a vorliegenden Mitverschuldens des Getöteten, gerechtfertigt hätte. Insoweit bedarf die Sache noch weiterer Aufklärung, so daß der erkennende Senat in diesem Umfang nicht in der Sache selbst entscheiden kann, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen muß. Bemerkt sei noch, daß der Witwe über den Zeitpunkt des mutmaßlichen natürlichen Todes des Unterlauf hinaus kein Schadensersatzanspruoh gegen den Schädiger zusteht. Auch diesem Umstand wird bei der von dem Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung Rechnung zu tragen sein. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen ebenfalls dem Berufungsgericht übertragen worden, Dto Kleinswefers Dr. Gelhaar Hanebeck U wegen entgangenen Unterhalts in Höhe der gesamten Dr, Bode Erbel