Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
VI ZR 211/12 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 -80 4330/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 -4 U 1883/11 - Wellner