Nach Konsultation eines Lungenfacharztes führte er eine chemoterapeutische Behandlung durch, die in der Einnahme von (3 x täglich 400 mg) "Myambutol" und (2 x wöchentlich 1 g) "Streptomyzin" sowie dem Präparat "Gluronazid" (2 x täglich 1 Dragee ä 500 mg) bestand. Etwa einen Monat nach dem Behandlungsbeginn traten bei dem Kläger sich allmählich verschlimmernde und auch jetzt noch bestehende Beschwerden ein, die er als Folgen einer toxischen Polyneuropathie betrachtet. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege veranlaßte im Jahre 1973 eine Begutachtung des Klägers durch die neurologische Klinik im Klinikum M.der Universität H.In dem Gutachten vom 12. Oktober 1973 kam der Oberarzt dieser Klinik zu dem Ergebnis, die von dem Kläger angeführten Beschwerden stellten in fast klassischer Weise das Bild einer INH-Polyneuropathie dar. Er macht der Beklagten zu dem Vorwurf, auf diese ihr bereits seit 1952 bekannten Nebenwirkungen des "Gluronazid" in der Gebrauchsinformation nicht hingewiesen zu haben. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es ist der Auffassung, der Kläger habe die von § 852 Abs.I BGB geforderte Tatsachenkenntnis über die Ursächlichkeit des Arzneimittels "Gluronazid" für seinen Schaden jedenfalls durch die Veröffentlichungen erlangt, die ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 1972 übersandt habe, so daß die Verjährungsfrist spätestens mit Erhalt des Schreibens am September 1972 begonnen habe und im Zeitpunkt des Verzichts auf die Verjährungseinrede bereits abgelaufen war. Die Kenntnis der Veröffentlichungen habe dem Kläger eine sachgerechte Interpretation des damaligen "Beipackzettels" der Beklagten ermöglicht. Er werde aber keineswegs von der Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem INH enthaltenden Präparat abgelenkt. Die Gebrauchsinformation der Beklagten für das Medikament "Gluronazid" dürfe nicht aus der Sicht eines Laien interpretiert werden, als welcher der Patient normalerweise anzusehen sei, da der Kläger selbst Arzt und damit Fachmann sei. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches sei schließlich nicht durch seine Verhandlungen mit der Beklagten gehemmt gewesen oder nach Treu und Glauben hinausgeschoben worden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings davon aus, daß die nach § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn der Ver- Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. Nicht erforderlich ist jedoch andererseits, worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, daß der Geschädigte das Geschehen rechtlich richtig einordnet, insbesondere selbst davon überzeugt ist, daß das Verhalten des Schädigers, das seinen Schaden ausgelöst hat, als Fehlverhalten zu bewerten ist und eine haftungsrechtliche Verantwortung begründen kann (Senatsurteil vom 20. Es kann aber dahinstehen, ob er sie zu dem damaligen Zeitpunkt bereits erworben hatte oder, wie das Berufungsgericht meint, spätestens mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 12. deren Haftpflichtversicherer geführten und durch das Schreiben des Klägers vom 20. Hätte die Beklagte jedoch vor Erklärung des Verjährungsverzichtes durch das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 23. Die Arglistreplik wurde in jener Zeit zwar nicht durch jede Aufnahme von Verhandlungen über den geltend gemachten Ersatzanspruch ausgelöst und erst recht nicht dadurch, daß der Gläubiger aus seiner Sicht der Meinung war, mit der Klageerhebung zuwarten zu können. Es genügte jedoch, daß der Schuldner - unter Umständen sogar unbeabsichtigt - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben hatte, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil er entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (Senatsurteil vom 1. September 1975 eine Klage zu erheben, um damit die Verjährung zu unterbrechen und die Zeit bis zu dem Wirksamwerden des Verzichts auf die Verjährungseinrede zu überbrücken. Verzichtet aber ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, daß der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden (vgl. Dem steht nicht entgegen, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärt hatte, Voraussetzung für die Bereitschaft, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben sei, "daß die Ansprüche nicht bereits verjährt sind", eine Verjährung aber möglicherweise während der Verhandlungen eingetreten war, falls der Kläger - was das Berufungsgericht für möglich hält - im Juni oder September 1972 Kenntnis vom Eine solche, von Haftpflichtversicherern immer wieder in Verzichtserklärungen gebrauchte Bedingung kann von dem Empfänger nur so verstanden werden, daß sie sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt vor dem Zeitpunkt bezieht, zu dem erstmals durch den Beginn der Verhandlungen die Arglistreplik begründet wurde. April 1978 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nichts. Er hat jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht, er halte sich nicht mehr an diese "Verzichts"-Erklärung gebunden, so daß der Kläger diese Erklärung ihrem Sinne nach unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens (§ 242 BGB) nur dahin verstehen konnte, daß er, falls zu Beginn der Verhandlungen die Verjährung noch nicht eingetreten war, rechtlich weiterhin so gestellt sein sollte, als liefe die Verjährungsfrist erst am 30. April 1978, bei dem Landgericht eingereicht hat und die Klage auch bereits am 17.
BUNDESGERICHTSHOF O/) sä* IM NAMEN DES VOLKES YJ ZR 210/85 URTEIL Verkündet am: 3. Juni 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes BI^^^Mstraße für innere Krankheiten, Dr. med. Harro G f - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. flHIHI - gegen die H Geschäftsführer Max P M GmbH, vertreten durch den LflBstraße 74, Beklagte und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: Facharzt für Lungenkrankheiten, Dr. med. B Revisionsbeklag te, Dr. Walter Gl - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte R r m 2 Jo Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. AnKermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte stellt Arzneimittel her, u.a. das Tuberkulostatikum "Gluronazid". In der Gebrauchsinformation zu diesem Arzneimittel war u.a. folgendes erwähnt: "Im GLURONAZID ist der hohe tuberkulostatische Effekt des Isonikotinsäurehydrazids (INH) mit der entgiftenden Wirkung der Glucuronsäure kombiniert. Dadurch wird die Verträglichkeit gegenüber INH auf das 4fache gesteigert, so daß GLURONAZID in therapeutischen Dosen praktisch keine unerwünschten Nebenwirkungen zeigt. Deshalb eignet sich GLURONAZID besonders für langdauernde Kuren (1-2 Jahre).” 3 Bei dem Kläger, einem Facharzt für innere Medizin, wurde Anfang Juni 1969 anläßlich einer Röntgenkontrolle eine Lungentuberkulose festgestellt. Nach Konsultation eines Lungenfacharztes führte er eine chemoterapeutische Behandlung durch, die in der Einnahme von (3 x täglich 400 mg) "Myambutol" und (2 x wöchentlich 1 g) "Streptomyzin" sowie dem Präparat "Gluronazid" (2 x täglich 1 Dragee ä 500 mg) bestand. "Streptomyzin" setzte der Kläger Ende 1969 wieder ab und reicherte die Therapie daraufhin durch Vitamin B an. Nach Inaktivierung der Tuberkulose im Herbst 1971 nahm der Kläger auch das Medikament "Gluronazid" nicht mehr ein. Etwa einen Monat nach dem Behandlungsbeginn traten bei dem Kläger sich allmählich verschlimmernde und auch jetzt noch bestehende Beschwerden ein, die er als Folgen einer toxischen Polyneuropathie betrachtet. In einem Rentenverfahren wegen Anerkennung seiner Beschwerden als Folgen einer Berufskrankheit führte der Klägerin einem Schreiben vom 22. Juni 1972 gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege u.a. folgendes aus: "Im Verlauf der tuberkulostatischen Behandlung u.a. Isoniconacid, hier Gluronazid und Tebesium (INH) und Myambutol, später Rimactan, stellten sich z.T. beträchtlich Unverträglichkeitserscheinungen ein. Bereits im Juli 1969 kam es zu ganz erheblichen dyspeptischen Oberbauchstörungen im Zusammenhang mit Leberunverträglichkeit der Medikamente, und zu nervösen Herz-Kreislauf-Fehleinstellungen. Im Februar 1970 ergaben sich Erscheinungen einer INH-Polyneuropathie besonders der Gliedmaßen ... 4 £0 Diese Schädigungseinwirkungen sind wissenschaftlich und erfahrungsmedizinisch international bekannt. Leberstörungen oder eine Lebervergrößerung lagen nachweisbar vor Auftreten der Lungenerkrankung nicht vor, ebenfalls keine Nervenreizerscheinungen (Polyneuropathie). Sowohl die Leberstörungen, als auch die Polyneuropathie sind derzeitig, wenn auch gebessert, noch vorhanden und behandlungsbedürftig. Deshalb ergibt sich aufgrund des Unfallrechtes und auch im Hinblick auf den Nachweis der medikamentösen Aufwendungen die Notwendigkeit, als mittelbare, iatrogene Schädigungsfolge um Berücksichtigung des Leistungsgrundes "Leberstörung durch INH-Behand-lung", "Nervenentzündung (Polyneuropathie) nach INH-Behandlung" zu ersuchen." Auf dem Therapiekongreß in Karlsruhe im Jahre 1972 wandte sich der Kläger am Ausstellungsstand der Beklagten an deren dort anwesenden Mitarbeiter Dr. P. Er berichtete ihm über seine Beschwerden und wünschte neuere Literatur zu den Nebenwirkungen von INH. Für die Beklagte teilte ihm Dr. P. daraufhin mit Schreiben vom 12. September 1972 u.a. folgendes mit: "Wie ich bereits mündlich ausführen konnte, darf ich Ihnen auch schriftlich bestätigen, daß wir keine sog. "Negativliste" zu dem Gluronazid besitzen und Erscheinungen der von Ihnen geklagten Art uns bisher nicht mitgeteilt worden sind. Damit müssen wir also bedauern. Ihnen keine Parallelfälle namhaft machen zu können. 5 Ihr zweiter Wunsch bestand darin, einige neue Literatur über das Thema Polyneuritis nach INH in die Hand zu bekommen. Dieser Bitte kommen wir gerne nach und übersenden Ihnen anbei Xerografien aus dem Buch: "Klinik und Therapie der Nebenwirkungen" von H.P. KUEMMERLE u.a. sowie Kopien der folgenden Publikationen ..." Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege veranlaßte im Jahre 1973 eine Begutachtung des Klägers durch die neurologische Klinik im Klinikum M. der Universität H. In dem Gutachten vom 12. Oktober 1973 kam der Oberarzt dieser Klinik zu dem Ergebnis, die von dem Kläger angeführten Beschwerden stellten in fast klassischer Weise das Bild einer INH-Polyneuropathie dar. Der Kläger verlangte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 1974 von der Beklagten Schadensersatz. Im Zuge der Verhandlungen verzichtete der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1975 auf die Erhebung der Verjährungseinrede, soweit die Verjährung bis dahin noch nicht eingetreten war. Später verlängerte er diesen Verzicht bis zu dem 30. April 1978. Mit Schreiben vom 9. Mai 1977 lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten Schadensersatzansprüche des Klägers endgültig ab. Mit der am 28. April 1978 bei dem Landgericht eingereichten und am 17. Mai 1978 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz seines künftigen, nicht auf Sozialversicherungsträger übergehenden materiellen und immateriellen Schadens begehrt. Er hat behauptet, die 6 20 Polyneuropathie, an der er leide, sei durch das im "Gluronazid" enthaltene INH verursacht worden. Er macht der Beklagten zu dem Vorwurf, auf diese ihr bereits seit 1952 bekannten Nebenwirkungen des "Gluronazid" in der Gebrauchsinformation nicht hingewiesen zu haben. Die Beklagte hat sich in erster Linie auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches abgewiesen . Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält einen etwa bestehenden Schmerzensgeldanspruch des Klägers für verjährt. Es ist der Auffassung, der Kläger habe die von § 852 Abs. I BGB geforderte Tatsachenkenntnis über die Ursächlichkeit des Arzneimittels "Gluronazid" für seinen Schaden jedenfalls durch die Veröffentlichungen erlangt, die ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 1972 übersandt habe, so daß die Verjährungsfrist spätestens mit Erhalt des Schreibens am 7 15. September 1972 begonnen habe und im Zeitpunkt des Verzichts auf die Verjährungseinrede bereits abgelaufen war. Die Kenntnis der Veröffentlichungen habe dem Kläger eine sachgerechte Interpretation des damaligen "Beipackzettels" der Beklagten ermöglicht. Ihm entnehme der Fachmann zunächst, daß in dem Präparat INH enthalten sei. Wenn er dann die unerwünschten Nebenwirkungen des INH feststellen müsse, so ziehe er daraus den Schluß, daß die entgiftende Wirkung der Glucuronsäure eben doch nicht ausgereicht habe. Er werde aber keineswegs von der Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem INH enthaltenden Präparat abgelenkt. Die Gebrauchsinformation der Beklagten für das Medikament "Gluronazid" dürfe nicht aus der Sicht eines Laien interpretiert werden, als welcher der Patient normalerweise anzusehen sei, da der Kläger selbst Arzt und damit Fachmann sei. Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches sei schließlich nicht durch seine Verhandlungen mit der Beklagten gehemmt gewesen oder nach Treu und Glauben hinausgeschoben worden. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings davon aus, daß die nach § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn der Ver- 8 20 jährung von Deliktsansprüchen maßgebende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auch das Wissen um die Umstände erfordert, welche die Haftpflicht begründen (Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77 - VersR 1979, 1026, 1027). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166). Nicht erforderlich ist jedoch andererseits, worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, daß der Geschädigte das Geschehen rechtlich richtig einordnet, insbesondere selbst davon überzeugt ist, daß das Verhalten des Schädigers, das seinen Schaden ausgelöst hat, als Fehlverhalten zu bewerten ist und eine haftungsrechtliche Verantwortung begründen kann (Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1160 = NJW 1984, 661). 2. Im Streitfälle spricht nichts dafür, daß der Kläger diese Kenntnis vor dem 22. Juni 1972 hatte, als er der Beruf sgenossenschaft mitteilte, bei ihm seien im Februar 1970 Erscheinungen einer INH-Polyneuropathie aufgetreten. Es kann aber dahinstehen, ob er sie zu dem damaligen Zeitpunkt bereits erworben hatte oder, wie das Berufungsgericht meint, spätestens mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 12. September 1972. Selbst wenn das der Fall wäre, stünde der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. 9 a) Die zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer geführten und durch das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 1974 eingeleiteten Verhandlungen haben zwar, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt, da § 852 Abs. 2 BGB n.F., der eine solche Hemmung anordnet, erst am 1. Januar 1978 in Kraft getreten und eine analoge Anwendung der bereits damals in § 14 StVG enthaltenen entsprechenden Regelung für den damaligen Rechtszustand nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 -VersR 1955, 695, 696). Hätte die Beklagte jedoch vor Erklärung des Verjährungsverzichtes durch das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 23. Dezember 1975 die Verjährungseinrede erhoben, so hätte der Kläger ihr den Arglisteinwand entgegensetzen können. Die Arglistreplik wurde in jener Zeit zwar nicht durch jede Aufnahme von Verhandlungen über den geltend gemachten Ersatzanspruch ausgelöst und erst recht nicht dadurch, daß der Gläubiger aus seiner Sicht der Meinung war, mit der Klageerhebung zuwarten zu können. Es genügte jedoch, daß der Schuldner - unter Umständen sogar unbeabsichtigt - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben hatte, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil er entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617, 619 m.w.N.). Diese Voraussetzung war im Streitfälle, wovon übrigens auch das Berufungsgericht ausge1'*’, durch die Aufnahme der Verhandlungen 10 im Juni 1974 erfüllt. Der Kläger war deshalb nicht, wie das Berufungsgericht meint, verpflichtet, bis spätestens 15. September 1975 eine Klage zu erheben, um damit die Verjährung zu unterbrechen und die Zeit bis zu dem Wirksamwerden des Verzichts auf die Verjährungseinrede zu überbrücken. b) Der namens der Beklagten von deren Haftpflichtversicherer am 23. Dezember 1975 erklärte und später bis zu dem 30. April 1978 verlängerte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hatte die Wirkung, daß der Beklagten nun bis zu diesem Endzeitpunkt die Berufung auf die Verjährung versagt war (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227 m.w.N.). Diese Erklärungen hatten zwar nicht die Wirkungen eines echten Verzichtes (§ 225 BGB). Verzichtet aber ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, daß der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689). Dem steht nicht entgegen, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärt hatte, Voraussetzung für die Bereitschaft, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben sei, "daß die Ansprüche nicht bereits verjährt sind", eine Verjährung aber möglicherweise während der Verhandlungen eingetreten war, falls der Kläger - was das Berufungsgericht für möglich hält - im Juni oder September 1972 Kenntnis vom 11 Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hatte. Eine solche, von Haftpflichtversicherern immer wieder in Verzichtserklärungen gebrauchte Bedingung kann von dem Empfänger nur so verstanden werden, daß sie sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt vor dem Zeitpunkt bezieht, zu dem erstmals durch den Beginn der Verhandlungen die Arglistreplik begründet wurde. Der Abbruch der Verhandlungen durch endgültige Verneinung des Anspruches änderte an dem von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten bis zu dem 30. April 1978 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nichts. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat sich damals zwar auf den Standpunkt gestellt, die dreijährige Verjährungsfrist sei "auf alle Fälle längst am 23.12.1975 abgelaufen" gewesen, als er erstmals auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Er hat jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht, er halte sich nicht mehr an diese "Verzichts"-Erklärung gebunden, so daß der Kläger diese Erklärung ihrem Sinne nach unter Beachtung redlichen Geschäftsgebarens (§ 242 BGB) nur dahin verstehen konnte, daß er, falls zu Beginn der Verhandlungen die Verjährung noch nicht eingetreten war, rechtlich weiterhin so gestellt sein sollte, als liefe die Verjährungsfrist erst am 30. April 1978 ab (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863). c) Da der Kläger seine Klage noch vor Ablauf des 30. April 1978, nämlich am 28. April 1978, bei dem Landgericht eingereicht hat und die Klage auch bereits am 17. Mai 1978 zugestellt worden ist, ist die Wirkung der Zustellung damit gemäß § 270 ZPO bereits am Tag der Klageeinreichung eingetreten. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klageforderung verjährt ist, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, nunmehr in eine Sachprüfung des geltend gemachten Anspruches einzutreten. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann