Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 8. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Dienstherrn eines verletzten Beamten wegen seiner an diesen zu erbringenden Leistungen Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger nur zu, soweit ein Verletzungsschaden des Beamten auszugleichen ist. Die Belastung des Dienstherrn allein mit dem Umstand, daß Zeiten der Dienstunfähigkeit ruhegehaltsfähig sind, findet keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Beamten; sie ist allenfalls ein eigener "Schaden” des Dienstherm, der die Einstandspflicht des Schädigers nicht erweitert. Insoweit sind diese Versorgungslasten nicht anders zu beurteilen als die Belastung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung mit beitragsfreien Ausfallzeiten
BUNDESGERICHTSHOF yy VI 2R 210/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadt M mmmv * vertreten durch den Oberstadtdirektor» Stadthaus» iflHHHstraße» Klägerin und Revisionsklägerin» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Cfggggf, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Iplatz, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Re cht s anwält e 2 S9 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann am 8. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom 3. Juli 1981 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Dienstherrn eines verletzten Beamten wegen seiner an diesen zu erbringenden Leistungen Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger nur zu, soweit ein Verletzungsschaden des Beamten auszugleichen ist. Die Belastung des Dienstherrn allein mit dem Umstand, daß Zeiten der Dienstunfähigkeit ruhegehaltsfähig sind, findet keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Beamten; sie ist allenfalls ein eigener "Schaden” des Dienstherm, der die Einstandspflicht des Schädigers nicht erweitert. Insoweit sind diese Versorgungslasten nicht anders zu beurteilen als die Belastung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung mit beitragsfreien Ausfallzeiten des sozialversicherten Arbeitnehmers. Aus denselben Gründen, aus denen der Sozialversicherungsträger nicht gemäß § 1542 RVO Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Zeiten verlangen kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 = VersR 1981, 477), ist dem Dienstherm ein Rückgriff wegen der hier geltend gemachten Belastungen verschlossen. Dr. Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann