Die Drittbeklagte habe nämlich die Unterfangungsarbeiten an der Giebelmauer des Nachbarhauses nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so daß sich diese Mauer gesenkt und geneigt habe, und dadurch schließlich auch ihr Haus in Mitleidenschaft gezogen worden set. Das Landgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegenüber allen Beklagten für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß sie verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Unterfangung des Giebels entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 5) abgewiesen und die Berufving der übrigen Beklagten zurückgewiesen. Diese hat daraufhin den gegen den Erst- und die Zweitbeklagte (demnächst: die Beklagten) geltend gemachten Zahlungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Entscheidungsgründe Die Klage war, soweit sie in die Revision gelangt ist, nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts bis zürn Zeitpunkt der Zahlung des von der Klägerin verlangten Schadensersatzbetrages durch die früheren Mitbeklagten zu 3) und 4) in vollen Umfang begründet. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist, wenn "sie aufgrund einer einseitigen Erklärung des Klägers eingeführt wird, auch in der Revisiönsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis unter den Parteien außer Streit ist (vgl. Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB für verpflichtet, der Klägerin die durch die Unterfangung des Giebels des Nachbarhauses entstandenen Schäden zu ersetzen. Die von ihnen veranlaßte Unterfangung des Giebels sei erkennbar mit einer erheblichen Gefährdung dieses Hauses und des mit diesem Gebäude konstruktiv zusammenhängenden Hauses der Klägerin verbunden gewesen. Dazu habe es nicht genügt,anerkannten Fachleuten als Architekt und Bauunternehmer die Bauplanving, Bauaufsicht und Bauausführung zu übertragen, auch wenn diese bereits vorher einmal ein Haus für einen von ihnen zur vollsten Zufriedenheit gebaut haben sollten. Die Gefährdung der Rechte Dritter habe sich im Streitfälle so aufgedrängt, daß sich die Beklagten hätten vergewissern müssen, ob der Architekt eine Bauplanung gewählt habe, die sicherstellte, daß keine Schäden am Nachbarhaus und dem damit verbundenen Haus der Klägerin entstehen konnten. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bauherr dafür zu sorgen hat, daß von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Das Berufungsgericht stellt insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine zu strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Bauherrn, Zwar erübrigt sich für ihn oft die Aufsichtspflicht, wenn er einen als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und einen solchen Bauunternehmer beauftragt hat (BGH Urt. v. Senats» anerkannt ist» zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (Senatsurteil vom 22. 2. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß im Streitfall für die Beklagten nach diesen Rechtsgrundsätzen Veranlassung zu eigenem Eingreifen bestand. a) Wenn der Giebel eines Hauses unterfangen werden soll, so ist auch für einen verständigen Laien erkennbar, daß dies mit einer erheblichen Gefährdung dieses Gebäudes und des mit ihm etwa konstruktiv zusammenhängenden Nachbargebäudes verbunden ist. Dahinstehen kann allerdings, ob ein Bauherr in solchen Fällen - wie das Berufungsgericht meint - verpflichtet ist, sich durch Rückfragen bei seinem Architekten oder seinen Bauunternehmer darüber zu vergewissern, ob diese etwa nur eine einfache und Es spricht vieles dafür, daß er sich - solange er keine Anzeichen für das Gegenteil hat - darauf verlassen darf, daß insbesondere der Architekt als sein "Sachwalter" (BGHZ 60, 1, 3) die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Daher mußte der Umstand, daß der Architekt die schwierigen Unterfangungsarbeiten nach den Angaben des Statikers aus-führen lassen wollte, die Beklagten noch nicht zu eigenem Handeln veranlassen. Für die Beklagten, die die Bauausschreibung kannten, bestand nämlich - wie das Berufungsgericht mit Recht in seiner HilfsbegrUndung ausführt - jedenfalls die Pflicht zur Nachprüfung, ob der Architekt - wie in eben dieser Ausschreibung vorgesehen - den Statiker wirklich beauftragt hatte, dem Bauunternehmer Angaben über die Art und Weise der Her- Zwar hatte der Umstand, daß der Architekt die Frage, wie die vorgesehene Unterfangung im einzelnen durchzuführen war, aus der Hand geben wollte und aus der Hand gegeben hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagten, wie schon ausge-führt, noch nicht hinsichtlich der Erfahrung und der allgemeinen Fachkunde des Architekten mißtrauisch machen müssen. Nachdem sie aber wußten, daß die Unterfangungsarbeiten nicht nur in Zusammenarbeit zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten aus ge führt werden seilten, sondern daß noch eine dritte Person, nämlich der Statiker, eingeschaltet wurde, trat zusätzlich zu der bereits aus der Art der geplanten Bauausführung erwachsenen, durch die Einschaltung des Statikers nochmals deutlich in Erscheinung getretenen Gefahr die zusätzliche, aus dem Zusammenwirken mehrerer Verantwortlicher immer wieder entstehende Gefahr, daß sich der eine auf den anderen verläßt, und daß dadurch, wenn keine zusätzliche Kontrolle vorgesehen ist, Schäden für Dritte entstehen können. Sie haben auch nicht geltend gemacht, daß sie Art und Umfang der Arbeit des Statikers ais einer von dieser ihnen erteilten spezifizierten Honorarrechnung hätten entnehmen können. Diese Pflicht oblag nicht nur dem Erstbeklagten, der es übernommen hatte, für seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, bei der Bauplanung und Bauausführung tätig zu werden, sondern auch der Zweitbeklagten selbst. Wenn auch sie, wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angefochten - feststellt, den Inhalt der Ausschreibung insoweit kannte, als er die Einschaltung eines Statikers für die Unterfangungsarbeiten betraf, so mußte auch sie sich darum kümmern, ob der Auftrag erteilt war und ausgeführt wurde. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der den Beklagten obliegenden Sicherungspflichten und dem Schaden der Klägerin bejaht. Das Berufungsgericht unterstellt lediglich aufgrund der Behauptungen der früheren Beklagten 2x1 3) und 4), daß sich der Statiker auf "Befragen der Leute" des Bauunternehmers zu der geplanten Unterfangung geäußert und einige mündliche Anweisungen gegeben habe, wobei es dem Bauunternehmer ebenfalls vorwirft, sich nicht vergewissert zu haben, ob der Architekt oder der Statiker eine eingehende Prüfung dahingehend vorgenommen hatte, daß die Unterfangungsarbeiten in dieser Art völlig gefahrlos durchgeführt werden konnten. Wenn die Revision daraus den Schluß zieht, der Statiker habe also doch gegenüber dem Bauunternehmer die notwendigen und richtigen Angaben zur Ausführung der Unterfangung gemacht, dann begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ersichtlich davon aus geht, der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sich die Beklagten darum gekümmert hätten, ob der Statiker ordnungsgemäß eingeschaltet war, da dieser dann einen klaren Auftrag erhalten und darauf entweder die erforderlichen Überprüfungen selbst vorgenommen hätte oder - entsprechend seinem Sachvor-trag im Rechtsstreit-auf eine entsprechende Erklärung von ihm, daß er nicht der richtige Sonderfachmann sei, der Auftrag anderweitig vergeben worden wäre. 1. Frau Helga Brigitte Bad K(g^, V "Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4.
Nachschlagewerk: ja zu B BGHZ: nein BGB § 823 De Zur Frage, wann ein Bauherr durch Beauftragung eines als zuverlässig bekannten Architekts und eines solchen Bauunternehmers seiner Verkehrssicherungspflicht genügen kann. BGH, Urt. v. 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 210/73 URTEIL in dein Rechtsstreit Verkündet am 11. Mai 1976 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Wirtschaftstreuhänders Dr. Helmut B VflHMstraße 0» 2. der Zahnärztin Lieselotte_, EflHHIi v^Hüstraße 0» 3. •• • • .... 3..... Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Frau Helga Brigitte_S , Bad StraßeflB» R ■■^^straße 70, Straße 0, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Dr. med. RoswithaR_^HHI |b. D|BHi' Sei 3. Dr. Manfred R -W1 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1976 durch die Vorsitzenden Richter Dr. Weher und Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit ist, soweit er nicht noch heim Landgericht anhängig ist, in der Hauptsache erledigt. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig im Berufungsurteil entschieden ist, den Beklagten zur Last. Absatz 1 berichtigt mit Beschluß v. 18.5.1976 Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Eigentümerin des Grundstücks dHHBi Allee §/§• Das hierauf und das auf dem Nachbargrundstück Allee 0) errichtete Haus hängen in der Giebelmauer und der Deckenaufhängung konstruktiv zusammen. Das Haus Nr. £0 wiederum hatte eine gemeinsame Giebelmauer mit einem Haus, das auf dem daran angrenzenden Grundstück Nr. stand und im Kriege weitgehend zerstört worden war. Eigentümer dieses Grundstücks war der Erstbeklagte; im Sommer 1967 hatte er es seiner Ehefrau, der Zweitbeklagten »übertragen. In den Monaten Mai und Juni 1966 ließen die beklagten Eheleute das Haus abreißenf um ein neues 11-geschossiges Büro- und Geschäftshaus zu errichten. Während der Bauarbeiten, bei denen der Giebel des Hauses Bl unterfangen werden mußte, traten an dieson Haus und an dem der Klägerin gehörenden Haus umfangreiche Rißschäden auf. Die Planung,die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht bezüglich des Neubaues oblagen dem früheren Beklagten zu 4) und die statische Berechnung und konstruktive Bearbeitung dem früheren Beklagten zu 5), während die frühere Beklagte zu 3) mit der Ausführung des Neubaus beauftragt war. Die Klägerin hat behauptet, die Rißschäden an ihrem Haus seien auf die Bauarbeiten zurückzuführen. Die Drittbeklagte habe nämlich die Unterfangungsarbeiten an der Giebelmauer des Nachbarhauses nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so daß sich diese Mauer gesenkt und geneigt habe, und dadurch schließlich auch ihr Haus in Mitleidenschaft gezogen worden set. Die Klägerin hat für diese Schäden sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Von dem Erst- und der Zweitbeklagten hat sie als Bauherren und Grundstückseigentümer wegen Verletzung der ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Sorgfaltspflichten und von den übrigen Beklagten wegen Verletzung ihrer auch ihr gegenüber bestehenden beruflichen Sorgfaltspflichten Schadensersatz verlangt. Zugleich hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch 9 die mangelhafte Unterfangung des Giebels des Nachbarhauses bzw. dessen Vertiefung noch entstehe, sowie den Schaden zu ersetzen, der durch die Wiederherrichtung ihres Hauses entstehe. Das Landgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegenüber allen Beklagten für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß sie verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Unterfangung des Giebels entstanden ist. Wegen der Ersatzpflicht, die sich aus der Vertiefving des Nachbargrundstücks ergeben soll, ist der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 5) abgewiesen und die Berufving der übrigen Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben nur der Erst- und die Zweitbeklagte Revision eingelegt; in der Folgezeit haben die Beklagten 2x1 3) und 4) den beziffert eingeklagten Schadensersatz an die Klägerin gezahlt. Diese hat daraufhin den gegen den Erst- und die Zweitbeklagte (demnächst: die Beklagten) geltend gemachten Zahlungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese haben der Erledigungserklärung widersprochen und verfolgen, soweit sie bisher verurteilt sind, ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben; ihre Erben führen nunmehr den Rechtsstreit fort. Entscheidungsgründe Die Klage war, soweit sie in die Revision gelangt ist, nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts bis zürn Zeitpunkt der Zahlung des von der Klägerin verlangten Schadensersatzbetrages durch die früheren Mitbeklagten zu 3) und 4) in vollen Umfang begründet. Daher hat sich die Hauptsache des in der Revision befindlichen Zahlungsanspruches durch diese während des Revisionsverfahrens erfolgte Zahlung erledigt. Hinsichtlich des nicht erledigten Peststellungsanspruches ist die Revision nicht begründet. A. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist, wenn "sie aufgrund einer einseitigen Erklärung des Klägers eingeführt wird, auch in der Revisiönsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis unter den Parteien außer Streit ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 1976 -VI ZR 23/72 = NJW 1976 , 799 * WM 1976, 481 m.wNachw.). Die Beklagten durften auch ihren Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten, die Klage sei ihnen gegenüber von Anfang an unbegründet gewesen. Das hierfür möglicherweise erforderliche rechtliche Interesse (vgl. dazu ebenfalls das Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 = aaO m.w.Nachw.) wäre im Streitfall schon deshalb zu bejahen, da ein Teil der Klage noch am Landgericht anhängig ist. B. I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB für verpflichtet, der Klägerin die durch die Unterfangung des Giebels des Nachbarhauses entstandenen Schäden zu ersetzen. Es ist der Auffassung, diese hätten insoweit die gebotene und ihnen zu demutbare Sorgfalt außer acht gelassen. Die von ihnen veranlaßte Unterfangung des Giebels sei erkennbar mit einer erheblichen Gefährdung dieses Hauses und des mit diesem Gebäude konstruktiv zusammenhängenden Hauses der Klägerin verbunden gewesen. Diese Gefahr habe sich, für den verständigen Laien durchaus erkennbar, sowohl aus dem Eingriff als solchem als auch aus der Art der gewählten Unterfangung sowie aus einer nicht besonders sorgfältigen Ausführung der Arbeiten ergeben. Die Beklagten hätten daher in besonderem Maße sicherstellen müssen, daß die dergestalt gefährdeten Rechts-güter Dritter nicht verletzt wurden. Dazu habe es nicht genügt,anerkannten Fachleuten als Architekt und Bauunternehmer die Bauplanving, Bauaufsicht und Bauausführung zu übertragen, auch wenn diese bereits vorher einmal ein Haus für einen von ihnen zur vollsten Zufriedenheit gebaut haben sollten. Die Gefährdung der Rechte Dritter habe sich im Streitfälle so aufgedrängt, daß sich die Beklagten hätten vergewissern müssen, ob der Architekt eine Bauplanung gewählt habe, die sicherstellte, daß keine Schäden am Nachbarhaus und dem damit verbundenen Haus der Klägerin entstehen konnten. Das Berufungsgericht stellt fest, beiden Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Architekt in der Bauausschreibung vorgesehen hatte. - 7 das Unterfangungsfundament beziehungsweise Mauerwerk nebst Vor- und Nebenarbeiten solle "nach Angaben des Statikers" geliefert und hergestellt werden. Daraus schließt es, diese Art der Ausschreibung hätte den Beklagten Veranlassung geben müssen, sich zu vergewissern, daß der Statiker diese Aufgabe tatsächlich übernommen hatte und verantwortlich durchführte. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bauherr dafür zu sorgen hat, daß von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Denn er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet (vgl. Koenig VersR 1971, 701; Ruhkopf VersR 1964, 798 ff). Er wird von seiner Verantwortung auch nicht schon dadurch befreit, daß er die Bauplanung, Bauaufsicht void Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58 = IM BGB § 909 Nr. 2 *» VersR I960, 134 * NJW I960, 335). Das Berufungsgericht stellt insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine zu strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Bauherrn, Zwar erübrigt sich für ihn oft die Aufsichtspflicht, wenn er einen als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und einen solchen Bauunternehmer beauftragt hat (BGH Urt. v. 27. Juni 1969 - V ZR 41/66 » LM BGB § 909 Nr. 9 = NJW 1969, 2140, 2141 m.w.Nachw.). Der zunächst Verkehrssicherungspflichtige ist aber, wie in der Rechtsprechung, vor allem des erkennenden 6 / Senats» anerkannt ist» zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (Senatsurteil vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 142/73 = VersR 1975, 87, 88 vgl. auch Senatsurteil v. 7.10.1975 - VI ZR 43/75 - VersR 1976, 62, 64 jeweils m.w. Nachw.). 2. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß im Streitfall für die Beklagten nach diesen Rechtsgrundsätzen Veranlassung zu eigenem Eingreifen bestand. a) Wenn der Giebel eines Hauses unterfangen werden soll, so ist auch für einen verständigen Laien erkennbar, daß dies mit einer erheblichen Gefährdung dieses Gebäudes und des mit ihm etwa konstruktiv zusammenhängenden Nachbargebäudes verbunden ist. Die Anforderungen an einen nicht sachkundigen Bauherrn werden, wenn man diese Erkenntnis von ihm fordert, nicht überspannt (vgl. Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Kap. 20 Rnr. 14; Otto, BauR 1974, 179). Dahinstehen kann allerdings, ob ein Bauherr in solchen Fällen - wie das Berufungsgericht meint - verpflichtet ist, sich durch Rückfragen bei seinem Architekten oder seinen Bauunternehmer darüber zu vergewissern, ob diese etwa nur eine einfache und möglichst preiswerte, nicht alle Gefahren sicher ausschließende konstruktive Lösung gewählt haben und ob es Alternativen gibt, die sicherer, wenn auch teurer sind, damit er sich auf diese Weise die Kenntnisse verschafft, eigene Anweisungen geben zu können. Es spricht vieles dafür, daß er sich - solange er keine Anzeichen für das Gegenteil hat - darauf verlassen darf, daß insbesondere der Architekt als sein "Sachwalter" (BGHZ 60, 1, 3) die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Hierzu gehört es auch, daß dieser, falls ihm auf einem bestimmten Gebiet die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, notfalls einen Spezialisten zuzuziehen hat (BGH Urt. v. 6. Mai 1965 - VII ZR 211/63 = VersR 1965, 800, 801). Daher mußte der Umstand, daß der Architekt die schwierigen Unterfangungsarbeiten nach den Angaben des Statikers aus-führen lassen wollte, die Beklagten noch nicht zu eigenem Handeln veranlassen. Auch war es nichts ungewöhnliches, daß hier der Architekt die Lösung wählte, die Grenzwand zu unterfangen; von diesem Verfahren geht jetzt auch § 22 Abs. 3 des Nordrhein-Westfälischen Nachbarrechtsgesetzes vom 19. April 1969 aus. b) Doch braucht diesen Fragen nicht weiter nachgegangen zu werden. Für die Beklagten, die die Bauausschreibung kannten, bestand nämlich - wie das Berufungsgericht mit Recht in seiner HilfsbegrUndung ausführt - jedenfalls die Pflicht zur Nachprüfung, ob der Architekt - wie in eben dieser Ausschreibung vorgesehen - den Statiker wirklich beauftragt hatte, dem Bauunternehmer Angaben über die Art und Weise der Her- - 10- Stellung der Unterfangung zu geben und ob genaue und auf ihre exakte Einhaltung vom Architekten kontrollierbare Anweisungen des Statikers Vorlagen. Zwar hatte der Umstand, daß der Architekt die Frage, wie die vorgesehene Unterfangung im einzelnen durchzuführen war, aus der Hand geben wollte und aus der Hand gegeben hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagten, wie schon ausge-führt, noch nicht hinsichtlich der Erfahrung und der allgemeinen Fachkunde des Architekten mißtrauisch machen müssen. Nachdem sie aber wußten, daß die Unterfangungsarbeiten nicht nur in Zusammenarbeit zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten aus ge führt werden seilten, sondern daß noch eine dritte Person, nämlich der Statiker, eingeschaltet wurde, trat zusätzlich zu der bereits aus der Art der geplanten Bauausführung erwachsenen, durch die Einschaltung des Statikers nochmals deutlich in Erscheinung getretenen Gefahr die zusätzliche, aus dem Zusammenwirken mehrerer Verantwortlicher immer wieder entstehende Gefahr, daß sich der eine auf den anderen verläßt, und daß dadurch, wenn keine zusätzliche Kontrolle vorgesehen ist, Schäden für Dritte entstehen können. Wegen der Größe des hier unter Umständen eintretenden Schadens mußten in diesem Falle bereits die möglicherweise nur geringfügigen Zweifel daran, ob die so wichtige Zusammenarbeit zwischen Architekt, Bauunternehmer und Statiker lückenlos ablief und ob dabei allen Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung getragen wurde, die Beklagten veranlassen, darüber zu wachen, ob der Statiker den in der Ausschreibung vorgesehenen 11 Auftrag erhalten und auch wirklich rechtzeitig und umfassend ausgeführt hatte. Damit wurden die Beklagten als Nichtfachleute auch keineswegs überfordert. Dessen Berechnungen und Einzelanweisungen brauchten sie freilich nicht zu überprüfen; sie mußten aber kontrollieren, ob er eine solche Arbeit dem Architekten übergeben hatte. Sie haben auch nicht geltend gemacht, daß sie Art und Umfang der Arbeit des Statikers ais einer von dieser ihnen erteilten spezifizierten Honorarrechnung hätten entnehmen können. Diese Pflicht oblag nicht nur dem Erstbeklagten, der es übernommen hatte, für seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, bei der Bauplanung und Bauausführung tätig zu werden, sondern auch der Zweitbeklagten selbst. Wenn auch sie, wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angefochten - feststellt, den Inhalt der Ausschreibung insoweit kannte, als er die Einschaltung eines Statikers für die Unterfangungsarbeiten betraf, so mußte auch sie sich darum kümmern, ob der Auftrag erteilt war und ausgeführt wurde. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der den Beklagten obliegenden Sicherungspflichten und dem Schaden der Klägerin bejaht. Das ist zwar im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Statiker nicht mit der Planting, statischen Berechnung und Ausführung der Unterfangungsarbeiten beauftragt war und daß er diese Arbeiten - 12 f weder veranlaßt noch verantwortlich bestimmt und gefördert hat. Das Berufungsgericht unterstellt lediglich aufgrund der Behauptungen der früheren Beklagten 2x1 3) und 4), daß sich der Statiker auf "Befragen der Leute" des Bauunternehmers zu der geplanten Unterfangung geäußert und einige mündliche Anweisungen gegeben habe, wobei es dem Bauunternehmer ebenfalls vorwirft, sich nicht vergewissert zu haben, ob der Architekt oder der Statiker eine eingehende Prüfung dahingehend vorgenommen hatte, daß die Unterfangungsarbeiten in dieser Art völlig gefahrlos durchgeführt werden konnten. Wenn die Revision daraus den Schluß zieht, der Statiker habe also doch gegenüber dem Bauunternehmer die notwendigen und richtigen Angaben zur Ausführung der Unterfangung gemacht, dann begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ersichtlich davon aus geht, der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sich die Beklagten darum gekümmert hätten, ob der Statiker ordnungsgemäß eingeschaltet war, da dieser dann einen klaren Auftrag erhalten und darauf entweder die erforderlichen Überprüfungen selbst vorgenommen hätte oder - entsprechend seinem Sachvor-trag im Rechtsstreit-auf eine entsprechende Erklärung von ihm, daß er nicht der richtige Sonderfachmann sei, der Auftrag anderweitig vergeben worden wäre. III. Da das Landgericht über die Klageansprüche nur zu dem Teil entschieden (so BU S. 21 ff) und sich die Ent-ischeidung über die Kosten der ersten Instanz Vorbehalten hatte, hat der Senat nur über die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz entschieden. Dr. Weber Nüßgens Scheffeh Dr. Steffen Dr. Kullmann A .p- Vjl BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 210/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Wirtschaftstreuhänders Dr. Helmut V||0)straße 2. der Zahnärztin Lieselotte B kstraße Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Frau Helga Brigitte Bad K(g^, V 2. Dr. med. Roswitha R. b. S 3. Dr. Manfred R •W Straße _ ^ Straße Straße Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18. Mai 1976 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter Dr. Weber und Prof. Dr. Nüßgens sowie der Richter Dunz, Scheffen und Dr. Kulimann beschlossen: Die Formel des am 11. Mai 1976 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt» daß im Absatz 1 a) vor dem ersten Komma folgende Wort einzufügen sind: "hinsichtlich des Zahlungsanspruches" b) folgender Satz 2 anzufügen ist: "Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1972 zurückgewiesen." Dr. Weber Dr. Kullmann