Die Klägerin überquerte die Straße aus der Sicht des Erstbeklagten von links nach rechts, nachdem ihr der auf der Gegenseite der Straße wartende Ehemann durch Zuruf bedeutet hatte, die Straße sei jetzt frei, sie könne herüberkommen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wie auch an den Kläger wegen des Unfalls vom 22. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Klagantrag Ziff.1 bis zur Höhe von 2/5 des Schodens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert Die dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegenden Ansprüche sind gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach bis zur Höhe von 2/3 des Gesamtschadens gerechtfertigt. Der Klageantrag zu 2) ist gegen den Erstbeklagten bezüglich des vom Landgericht abgewiesenen Teilbetrages von 3 320 DM dem Grunde nach bis zur Höhe von 2/3 des Gesamtschadens aus dieser Position gerechtfertigt. Die Klageanträge zu 3) sind gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß sich jeder der Kläger eine schuldhafte Mitverursachung in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muß. Auf den Klageantrag zu 4) wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 22o Oktober 1964 entstandenen und noch entstehenden Schaden im Umfange von 2/3 des Gesamtschadens zu ersetzen, und zwar der Zweitbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Bie Klägerin sei mindestens 30 m vor der Aufprallstolle im Sichtv/inkel des Erstbeklagten aufgetaucht, auch wenn man unterstelle, daß sie zunächst durch ein ihn entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. 1. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht für seine tatrichterlicho Urteilsbildung auch das im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten erhobene Gutachten BQBB verwertet hat. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es dem Gericht auch freisteht, ein i2i einem Strafverfahren erhobenes Gutachten als solches ebenso zu verwerten wie ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der im bürgerlichen Hechtsstreit den Parteien zustehenden Einflußmöglichkeiten erstattet worden ist (so wohl RG JW 31» 1466; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29• Aufl. Damit wird ein Vorwurf gegen den Erstbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nur für den Fall erhoben, daß entsprechend seiner eigenen-Behaup- - . Das Urteil geht davon aus, daß die Klägerin, die zunächst von entgegenkommenden Fahrzeugen verdeckt gewesen sein möge, mindestens auf 30 m Entfernung im Sichtwinkol des Erstboklagten aufgetaucht sei. b) Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. erörterten Gesichtspunkt der Blendstörwirkung nicht besonders eingegangen ist, sondern sich mit der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge schlechthin befaßt. Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen: Das Mitverschulden der Klägerin sei erheblich, da sie angesichts des sichtbar herannahenden Erstbeklagten die Straße nicht hätte überqueren dürfen und überhaupt den nahen Überweg hätte benutzen müssen. Daß das Berufungsurteil andererseits die von ihm festgesteilte verminderte Erkennbarkeit des zulässigerweise mit Standlicht fahrenden Wagens zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und bedeutet entgegen der Meinung der Revision keinen Vorwurf gegen den Erstbeklagten. Ein Eingehen auf die Präge der BlendstÖrwirkung war in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht geboten, weil eine solche auch von dem Sachverständigen nur für möglich gehalten wurde, die Beklagten aber im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB für die Umstände, die ihre Haftung mindern, beweispflichtig sind. Damit hat das angefochtene Urteil die Leistungsansprüche der Klägerin und auch den kraft Abtretung befugtermaßen vom Zweitkläger geltend gemachten Ersatzanspruch für den Wert häuslicher Dienste (vgl. Fs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch psychisch vermittelte Gesundheitsbeschädigungen einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auslösen können; für die Haftung aus § 7 StVG gilt entsprechendes jedenfalls dann, wenn der Geschädigte, wie hier, unmittel baror Augenzeuge des Unfalls gewesen ist. Den Anspruch des Klägers auf ein “angemessenes1* Schmerzensgeld erklärt das Berufungsgericht dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt daß sich der Kläger eine schuldhafte Mit Verursachung in Höhe von 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von dem Eintritt dieses Schocks auf ein ihm vorgelegtes Privatattest gestützt habe, statt Im vorliegenden Palle hatte nämlich der Kläger schon im ersten Rechtszuge vorgetrogen, daß er durch den Unfall einen Schock - also in der medizinischen Fachsprache eine seelische Erschütterung, die zu den Folgen von Krankheitswert führt, - erlitten habe. Die Beklagten haben an dieser beim Alter des Klägers und angesichts der ärztlichen Bestätigung naheliegenden Darstellung nie Zweifel geäußert, sich vielmehr darauf beschränkt, alle von ihrem eigenen Vortrag nicht berührten Klagebehauptungen formelhaft zu bestreiten. Bei dieser Einlassung der Beklagten durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß diese den vom Kläger behaupteten Schock an sich nicht bestreiten wollten. Hat aber der Kläger durch di© seelische Erschütterung eine körperliche Beeinträchtigung von Krankheits-wert erlitten, dann ist sein Anspruch auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. b) Für die Feststellung, daß die Beklagten dem Kläger auch allen künftigen, auf dem Unfallschock beruhenden Schaden in Höhe von 2/3 zu ersetzen haben, gilt Entsprechendes. Bezüglich des Feststellungsinteresses weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der den Kläger behandelnde Arzt sich in einem Attest dahin ausgesprochen hat, auch die aufgetretenen Lähmungserscheinungen seien auf den Unfallschock zurückzuführen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IL.2R-210/67 URTEIL Verkündet mm 17* Dezember 1968 Kricgl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Metzgergehilfen Heinz Wilhelm H 2. den Hetzgermeisters Heinz H SHHH beide in SflP, Straße 4 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Ehefrau Hedwig S c h 2. den Bauunternehmer Rudolf Sch beide in SÜHB, RiflHHHHHV Straße | Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundosrichter Dr. Weber, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kamm (Wostf.) vom 7. Juni 1967 v/ird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute erheben Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher der Klägerin am 22. Oktober 1964 zugestoßen ist. Der damals 19-jährige Erstbeklagte befuhr als Fahrer eines Personenkraftwagens, dessen Halter der Zweitbeklagte» sein Vater, war, stadteinwärts die UiflHIHIHHl^ Straße in S4HP« Die Straße ist 8,30 m breit, eben und gerade. Es war 15 Minuten nach Sonnenuntergang, die Straße regennaß. Der Erstbeklagte fuhr mit etwa 45 km/st und hatte Standlicht eingeschaltet. Die Klägerin überquerte die Straße aus der Sicht des Erstbeklagten von links nach rechts, nachdem ihr der auf der Gegenseite der Straße wartende Ehemann durch Zuruf bedeutet hatte, die Straße sei jetzt frei, sie könne herüberkommen. Als sie darauf die Fahrbahn überquerte, wurde die damals 68 Jahre alte, beleibte Klägerin vom Kraftwagen des Erstbeklagten erfaßt und schwer verletzt. Sie verlor ihr rechtes Bein und hat ihre Gehfähigkeit nicht wieder erlangt. Vor dem Zusam-menprall hatte weder die Klägerin den herannahenden Kraftwagen, noch der Erstbeklagte die Klägerin bemerkt. Ein Fußgängerüberweg befand sich etwa 50 m von der Unfallstellc entfernt. Der Erstbeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Kläger behaupten, daß der Erstbeklagte angesichts der Sichtverhältnisse bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall durch Bremsen oder Ausweichen hatte vermeiden können. Auch halten sie die Beleuchtung seines Wagens mit Standlicht für unzulänglich. Sie räumen indessen eine auf ein Drittel zu veranschlagend Mitverantwortlichkeit der Klägerin an dem Unfall ein und berechnen auf djeeer Grundlage ihre Ansprüche, die sie im Verhältnis zu dem Zweitbeklagten im zweiten Rechts zug nur noch auf das Straßenverkehrsgesetz gestützt haben. Der klagende Ehemann behauptet ferner, daß er selbst durch den Anblick des Unfallgeschehens gesundheitliche Schäden erlitten habe. Er habe einen Schock t i davongetragen, der im weiteren Verlauf zu Gehirndurchblutungsstörungon und einer halbseitigen Lähmung geführt habe. Auch er beansprucht Ersatz von Krankheitskosten und Schmerzensgeld. Ferner wird von ihm geltend gemacht der Wertersatz für die entfallenen häuslichen Dienste der Klägerin, die ihm diese Ansprüche unstreitig für Vergangenheit und Zukunft abgetreten hat. Die Kläger hatten im ersten Rechtszuge beantragt; 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2/3 von 18.978,30 DM » 12.652,20 DM nebst Zinsen zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen. an den Kläger 2/3 von 5.622,45 DM = 3.748,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wie auch an den Kläger wegen des Unfalls vom 22. Oktober 1964 ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld ^u zahlen, 4. festzustellen, daß die Beklagten an die Kläger zwei Drittel des künftig aus dem Unfall entstehenden Schadens zu zahlen haben. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Klagantrag Ziff. 1 bis zur Höhe von 2/5 des Schodens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , vom Klagantrag Ziff. 2 einen Teilbetrag von 3. 320 DM und den Klagantrag Ziff. 3 abgewiesen, zu Ziff. 4 den Feststellungsantrag des Klägers obgewiesen und dem Feststellungsantrag der Klägerin bezüglich 2/5 des weiteren Schadens stattgegeben. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin wurden ebenfalls abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert Die dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegenden Ansprüche sind gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach bis zur Höhe von 2/3 des Gesamtschadens gerechtfertigt. Der Klageantrag zu 2) ist gegen den Erstbeklagten bezüglich des vom Landgericht abgewiesenen Teilbetrages von 3 320 DM dem Grunde nach bis zur Höhe von 2/3 des Gesamtschadens aus dieser Position gerechtfertigt. Die Klageanträge zu 3) sind gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß sich jeder der Kläger eine schuldhafte Mitverursachung in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muß. Auf den Klageantrag zu 4) wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren aus dem Unfall vom 22o Oktober 1964 entstandenen und noch entstehenden Schaden im Umfange von 2/3 des Gesamtschadens zu ersetzen, und zwar der Zweitbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entachoidungsgründe A. I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Erstbeklagte den Unfall durch schuldhafte Vernachlässigung der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht habe. Unter Bezugnahme sowohl auf das im gegenwärtigen Rechtsstreit erhobene Sachverständigengutachten Br. als auch auf das im Strafverfahren erhobene Gutachten führt es hierzu aus: Bie Klägerin sei mindestens 30 m vor der Aufprallstolle im Sichtv/inkel des Erstbeklagten aufgetaucht, auch wenn man unterstelle, daß sie zunächst durch ein ihn entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Bamit sei ihn ein rechtzeitiges Ausv/eichen oder Anhalten möglich gcv/OGcn. Falls er indessen durch ein entgegenkommendes Fahrzeug - wie er behauptet - so stark geblendet gewesen sein sollte, daß er die nicht mehr vordeckte Klägerin nicht alsbald habe erkennen können, dann hätte er seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen müssen. Auch insoweit gelte die Verpflichtung, die Fahrgeschwindigkeit auf ein Anhalten auf Sichtweite einzustellen, zu demal mit überquerenden Fußgängern nach den örtlichen Verhältnissen zu rechnen gewesen sei. 1. Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht für seine tatrichterlicho Urteilsbildung auch das im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten erhobene Gutachten BQBB verwertet hat. Sie weist darauf hin, daß die Beklagten schon im ersten Rechtszug, freilich "nur für die Instanz", sich lediglich mit der Verwertung der Strafakten in allgemeinen, nicht aber mit einer solchen des Gutachtens, einverstanden erklärt hätten. Dabei verkennt die Hevision allerdings, daß eine Partei der vom Gegner beantragten urkundenbev/eislichen Verwertung der Akten eines anderen Verfahrens unter Einschluß darin enthaltener Gutachten grundsätzlich nicht widersprechen kann. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es dem Gericht auch freisteht, ein i2i einem Strafverfahren erhobenes Gutachten als solches ebenso zu verwerten wie ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der im bürgerlichen Hechtsstreit den Parteien zustehenden Einflußmöglichkeiten erstattet worden ist (so wohl RG JW 31» 1466; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29• Aufl. Übers, vor § 402 Anm. 2). Die Frage kann hier offenbleiben, weil die angefochteno Entscheidung auf einer Verwertung des Gutachtens Busche nicht beruht. Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Berechnung des Sachverständigen Dr. zugrunde. Hur in zwei Punkten ziehe es zu dem Vergleich den Ansatz dos Sachverständigen Busche heran! hinsichtlich der Entfernung des Erstbeklagten von der Dnfanstelle, als die Klägerin in seinem Sichtwinkel erschien, und hinsichtlich der Gehgeschwindigkeit der Klägerin. In beiden Punkten folgt es der für die Beklagten günstigeren Auffassung. 2. a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision dem Erstbeklagten die von ihm zugegebenermaßen gefahrene Geschwindigkeit von etwa 45 Stundenkilometern nicht an sich zu dem Vorwurf gemacht. Es ist lediglich der Auffassung, daß er diese Geschwindigkeit gegebenenfalls beim Auftreten besonderer Sichter- i 8 - schv/orungen habe verringern müssen, insbesondere wenn er entsprechend seiner eigenen Behauptung durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet wurde. Damit wird ein Vorwurf gegen den Erstbeklagten wegen der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nur für den Fall erhoben, daß entsprechend seiner eigenen-Behaup- - . tung seine Sicht behindert gewesen sein sollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil geht davon aus, daß die Klägerin, die zunächst von entgegenkommenden Fahrzeugen verdeckt gewesen sein möge, mindestens auf 30 m Entfernung im Sichtwinkol des Erstboklagten aufgetaucht sei. Soweit es dabei auch das Gutachten in Betracht zieht, geschieht dos ausschließlich zugunsten der Beklagten, denn der Sachverständige Dr. hatte diese Ent- fernung sogar mit mindestens 37 m angenommen. Die Erwägungen, die dos Berufungsgericht zu dem Schluß führen, daß bei dieser Sachlage der Erstbeklagte den Unfall vermeiden konnte, lassen keinen Bechtsfehler erkennen. b) Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. erörterten Gesichtspunkt der Blendstörwirkung nicht besonders eingegangen ist, sondern sich mit der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge schlechthin befaßt. Unter Blendstörwirkung versteht der Sachverständige Dr. die Erschei- nung, daß die Erkennbarkeit vor allem farblich wenig kontrastierender Personen und Gegenstände bei verminderter Helligkeit durch die Winkelnähe von Licht- quellen herabgesetzt wird. Diese Erscheinung muß jedem Kraftfahrer bekannt sein, er hat sich auf sie ebenso wie auf eine volle Blendung in seinem Fahrverhalten einzustellen. Der Erstbeklagte mußte, auch wenn sieh in 30 m Entfernung ein Überweg befand, nach der Verkehrserfahrung mit Fußgängern rechnen, die die Fahrbahn an der Unf anstelle überqueren. War bei der Besonderheit der Lichtverhältnisse infolge Dämmerung und regennaßer Straße die Beobachtung der Fahrbahn und die Erkennbarkeit von Hindernissen durch die Stbrwirkung beleuchtet entgegenkommender Kraftfahrzeuge erschwert, so mußte der Erstboklagte diesem landläufigen Umstand durch Erhöhung seiner Aufmerksamkeit und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen. Auch unter diesen Verhältnissen muß der Kraftfahrer sich so einrichten, daß er auf die jeweilige Sichtweite anhalten kann; keinesfalls darf er ins Ungewisse hineinfahren. Eben dies sagt zutreffend auch das angefochtene Urteil. II. Die Abwägung gemäß § 254 BGB ist wesentlich Ausübung tatrichterlichen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht nur hinsichtlich der rechtlichen Erheblichkeit und vollständigen Erfassung der Abwägungsei cnente zu prüfen. Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen: Das Mitverschulden der Klägerin sei erheblich, da sie angesichts des sichtbar herannahenden Erstbeklagten die Straße nicht hätte überqueren dürfen und überhaupt den nahen Überweg hätte benutzen müssen. r o Daß das Berufungsgericht im Zusammenhang mit diesem Vorwurf nicht alle im Verfahren ausdrücklich erörterten Umstände, den lebhaften Verkehr, die Schwerfälligkeit und die wenig abstechende Kleidung der Klägerin,nochmals einzeln erwähnt, kann entgegen der Meinung der Revision nicht die Rüge einer unvollständigen Würdigung rechtfertigen. Daß das Berufungsurteil andererseits die von ihm festgesteilte verminderte Erkennbarkeit des zulässigerweise mit Standlicht fahrenden Wagens zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und bedeutet entgegen der Meinung der Revision keinen Vorwurf gegen den Erstbeklagten. Ein Eingehen auf die Präge der BlendstÖrwirkung war in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht geboten, weil eine solche auch von dem Sachverständigen nur für möglich gehalten wurde, die Beklagten aber im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB für die Umstände, die ihre Haftung mindern, beweispflichtig sind. Die Aufteilung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, hält sich im Rahmen sachgerechter Anwendung des tatrichterlichen Ermessens. III. III. Damit hat das angefochtene Urteil die Leistungsansprüche der Klägerin und auch den kraft Abtretung befugtermaßen vom Zweitkläger geltend gemachten Ersatzanspruch für den Wert häuslicher Dienste (vgl. dazu BGH - Großer Zivilsenat - BGHZ 50, 204) dem Grund nach uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt. Denn mit der Klage waren beziffert nur 2/5 des angeblich entstandenen Schadens gefordert worden, und auch bezüglich des Schmerzensgeldanspruches war das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen, daß dieses Mitschuldverhältnis als Bewertungselement eingeräumt werde. 11 Ferner wurde dem Feststcllungsanspruch der Klägerin su Recht im Ergebnis voll stattgegeben. Die Frage, ob sämtliche Sinzeiposten, aus denen sich der Klageanspruch zu 1) zusammensetzt, zu Recht bestehen, konnte ohne alsbaldige Prüfung dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH Urteil vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 68, 1968). B. Auch bezüglich der Ansprüche, die der Zweitkläger aus einer Schädigung seiner eigenen Gesundheit herleitet, bleibt die Revision ohne Erfolg. I. Fs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch psychisch vermittelte Gesundheitsbeschädigungen einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auslösen können; für die Haftung aus § 7 StVG gilt entsprechendes jedenfalls dann, wenn der Geschädigte, wie hier, unmittel baror Augenzeuge des Unfalls gewesen ist. All dies wird von der Revision nicht in Frage gezogen. II. Den Anspruch des Klägers auf ein “angemessenes1* Schmerzensgeld erklärt das Berufungsgericht dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt daß sich der Kläger eine schuldhafte Mit Verursachung in Höhe von 1/3 anrechnen lassen muß. Es führt dazu aus, der Kläger habe, wie das Attest des Dr. Küring ergebe, einen Schock erlitten. 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von dem Eintritt dieses Schocks auf ein ihm vorgelegtes Privatattest gestützt habe, statt 12 - den behandelnden Arzt als Zeugen zu hören und aus seinen Bekundungen gegebenenfalls mit Hilfe sachverständiger Beratung Schlüsse zu ziehen, a) Es mag dahinstehen, ob die Vorlage eines für das Gericht bestimmten Attests- de3 behandelnden Arztes durch den Kläger in einer streitigen Präge als geeignetes Beweismittel anzusehen wäre. Im vorliegenden Palle hatte nämlich der Kläger schon im ersten Rechtszuge vorgetrogen, daß er durch den Unfall einen Schock - also in der medizinischen Fachsprache eine seelische Erschütterung, die zu den Folgen von Krankheitswert führt, - erlitten habe. Er hat diese Behauptung im zweiten Rechtszuge durch Vorlage eines ärztlichen Attests^ dieses Inhalts unterstrichen. Die Beklagten haben an dieser beim Alter des Klägers und angesichts der ärztlichen Bestätigung naheliegenden Darstellung nie Zweifel geäußert, sich vielmehr darauf beschränkt, alle von ihrem eigenen Vortrag nicht berührten Klagebehauptungen formelhaft zu bestreiten. Bei dieser Einlassung der Beklagten durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß diese den vom Kläger behaupteten Schock an sich nicht bestreiten wollten. Hat aber der Kläger durch di© seelische Erschütterung eine körperliche Beeinträchtigung von Krankheits-wert erlitten, dann ist sein Anspruch auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Abwägung, daß auch er sich dabei eine eigene MitVerursachung durch den leichtfertigen Zuruf an die Erstklngeriln anrechnen lassen müsse, die es wie bei den übrigen Ansprüchen -13- auf 1/3 veranschlagt, hat da3 Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens getroffen. Inwieweit die vom Kläger behaupteten weiteren Gesundheitsschäden, insbesondere die Lähmung infolge von Gehirndurchblutungsstörungen, auf den Unfall zurückgeführt werden können, konnte der Entscheidung über den Betrag des Schmerzensgeldes Vorbehalten bleiben. b) Für die Feststellung, daß die Beklagten dem Kläger auch allen künftigen, auf dem Unfallschock beruhenden Schaden in Höhe von 2/3 zu ersetzen haben, gilt Entsprechendes. Bezüglich des Feststellungsinteresses weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der den Kläger behandelnde Arzt sich in einem Attest dahin ausgesprochen hat, auch die aufgetretenen Lähmungserscheinungen seien auf den Unfallschock zurückzuführen. Aber schon die Umstände des Falles ergeben die Möglichkeit von Uber die unmittelbare Schockwirkung hinausgohenden Spätfolgen. -14- G. Dio Kosten des Revisionsrcchtszuges fallen den Beklagten zur Last (§97 ZPO). Engels Dr. Weber 3)r. Nüßgens Sonnabend Dunz