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BGH · VI ZR 210/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 210/65

2o den Kraftfahrer Jakob K bMHBB kmb, Wi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, Der VI* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeek, Dr* Bode, Heinr*Meyer, Dr* Pfretzschner und Dr« Nüßgens für Recht erkannt* Dr. 149 ordnete sich nicht in die Autoschlange ein, sondern fuhr links an ihr vorbei und versuchte die Ringstraße zu überqueren* Auf der Mitte der blick des Zusammenstoeses mit einer Geschwindigkeit von 76 km/st* Auf der Militärringstraße ist die Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/et fest- Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 haben sie von den Beklagten ab 4» Oktober 19^5 äine monatliche Bento von 300 BM für die Klägerin Anneliese und je 160 DM für die Kläger Barbara und Wolfgang verlangt* Sie haben geltend gemacht, der Sattelschlepper habe unbeschadet der sonst für ihn geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/st die auf der Militärringstraße suge-lassenen 70 km/st fahren dürfen* Bie demgegenüber nur Schlepper des Beklagten J wurde von dem Beklagten K wurde bei dem Zusammenstoß aus der Tar um 6 km/st überhöhte Geschwindigkeit sei für den Unfall ohne Bedeutung gewesen und gegenüber der groben Vorfahrtverletzung des Br. unbeachtlich. Laruber hinaus ist das Berufungsgericht, wie es in einer Hilfsbegründung dargelegt hat, überzeugt, daß sich der tödliche Unfall auch ereignet hätte, wenn nur 70 oder gar 60 km/st gefahren wäre, so daß die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auch nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei. II* Lie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die auf der Militärringstraßo zulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 krn/et auch für Sattelkraftfahrzeugo mit einem zulässigen' Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen gelte. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Nach § 9 Abs.4 Hr* 2 e StVO sei die höchstzulässige Geschwindigkeit für diese Fahrzeuge zwar grundsätzlich auf 60 km/st festgesetzt. Hiernach ist es möglich, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Ringstraße innerhalb oder außerhalb des geschlossenen Ortsteils liegt, für unerheblich gehalten und angenommen hat, der Beklagte Xrüll sei auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft berechtigt gewesen, die Militärringstraße mit dem über 7,5 Tonnen schweren Sattelschlepper schneller als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st zu befahren. Ks enthält dagegen für .Fahrzeuge, die aus anderen Gründen (z»B* nach § 9 Abs» 4 Kr» 2 StVO) eine geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, nicht zugleich die Erlaubnis, die im Verkehrszeichen (Bild 21) angegebene Geschwindigkeit einzuhalten« Das iet allgemein anerkannt, soweit § 9 Abs» 4 Hr. 2 StVO die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Lastkraftwagen auf 80 km/st festsetzt» Y/enn, wie es gelegentlich geschieht, auf der Autobahn durch Verkehrszeichen nach Bild 21 die hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/st festgesetzt ist, so gibt das den Fahrern von Lastkraftwagen nicht das Hecht, ebenfalls mit dieser Geschwindigkeit zu fahren» Sie sind auch hier an die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs» 4 Nr. 2 StVO gebunden« Das Gleiche muß aber auch gelten, soweit diese Bestimmung für andere Fahrzeuge die hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festsetst« scheinlichkeit aus der Tür seines Wagens geschleudert und tödlich verletzt worden» Da der Wagen sich in diesem Falle nicht an der vorderen Stoßstange des Schleppers verfangen hätte, sei sogar anzunehmen, daß er dann erheblich stärker geschleudert wäre» sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Bev/eisv/iirdigung und enthalten weder einen Rechtairrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder denkgesetzliche Kegeln, Die Revision versucht, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 9 StVO
UnfallBerufungsgerichtStVOBrGeschwindigkeitKlägerMilitärringstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

i t)
BUNDESGERICHTSHOF 050
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 210/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23» Hai 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Prau Anneliese H der minderjährigen Barbara H des minderjährigen Wolfgang H
1 2 3
1951,	__________
sämtlich in	GÄBHMHBktraße
 zu 2 und 3 vertreten durch die Klägerin zu 1
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prhrj
1949,
gegen
1* den Kaufmann Georg J
2o den Kraftfahrer Jakob K bMHBB kmb, Wi
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
 Der VI* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeek, Dr* Bode, Heinr*Meyer, Dr* Pfretzschner und Dr« Nüßgens
 für Recht erkannt*
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22« Oktober 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden den Klägern auf erlegt*
Von Rechte wogen
 Tatbestands
Die Kläger sind die Witwe und die minderjährigen Kinder des Arztes Dr. Friedrich	der	am	4*	Ok-
tober 1963 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte* An diesem Tage befuhr Dr»	gegen	14*40 Uhr mit seinem
 Personenkraftwagen (Opel-Rekord) die Berrenrather Straße in	in Richtung Stadtausgang mit der Absicht, die
 durch Verkehrszeichen als bevorrechtigt gekennzeichnete Militärringstraße zu überqueren* Vor der Kreuzung dieser Straße hielt in der Berrenrather Straße eine Reihe von Pahrzeugen, um den Verkehr auf der Militärringstraße durchzulassen. Dr. 149 ordnete sich nicht in die Autoschlange ein, sondern fuhr links an ihr vorbei und versuchte die Ringstraße zu überqueren* Auf der Mitte der
 *
Kreuzung wurde er von dem von reehts kommenden Sattel-
blick des Zusammenstoeses mit einer Geschwindigkeit von 76 km/st* Auf der Militärringstraße ist die Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/et fest-
seines Wagens geschleudert und. starb an der Unfallstelle an einem HalswirbeO.brueh*
Hie Kläger sind der Ansicht, der Sattelschlepper habe,* da er ein Gesamtgewicht von über 7,5 fonnen gehabt habe, nach § 9 Abs«. 4 Nr« 2 e StVO nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st fahren dürfen«. Wenn der Schlepper diese Geschwindigkeit eingehalten hätte, wäre der Unfall vermieden worden* Selbst wenn es in diesem Falle zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, hätte er wesentlich mildere Formen gehabt* Me Beklagten treffe daher eine Mitschuld an dem Unfall.
Me Kläger haben behauptet, Br*	habe	im	Monat
 durchschnittlich über 1 500 I)M netto verdient. Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 haben sie von den Beklagten ab 4» Oktober 19^5 äine monatliche Bento von 300 BM für die Klägerin Anneliese und je 160 DM für die Kläger Barbara und Wolfgang verlangt*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage absuweiaen*
Sie haben geltend gemacht, der Sattelschlepper habe unbeschadet der sonst für ihn geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/st die auf der Militärringstraße suge-lassenen 70 km/st fahren dürfen* Bie demgegenüber nur
 Schlepper des Beklagten J wurde von dem Beklagten K
erfaßt* Ber Sattelschlepper gesteuert und fuhr im Augen-
gesetzt. Br. I:
wurde bei dem Zusammenstoß aus der Tar
 um 6 km/st überhöhte Geschwindigkeit sei für den Unfall ohne Bedeutung gewesen und gegenüber der groben Vorfahrtverletzung des Br.	unbeachtlich. Für die Be-
klagten sei der Unfall unabwendbar im Sinne des §7 Abs. 2 StVG gewesen.
Bae Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
Mit der Berufung haben die Kläger ihren Henten-anspruch in Höhe von 190 BM für die Klägerin Anneliese
 und von je 95 BM für die Kläger Barbara und Wolfgang	weiterverfolgt. Ihr Rechtsmittel ist
 vom Oberlandeßgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision wiederholen die Kläger ihre Anträge 'aus dem Berufungsrechtszug. Bio Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweiaen.
Entscheidungsgründe s
Io Bas Berufungsgericht hat angenommen, der Unfall sei für dio Beklagten kein unabwendbares Ereignis ge-wesen, weil der Fahrer	dio	auf	der Militärring-
Straße zulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 km/st um 6 km/st überschritten, also nicht die äußerste Sorgfalt beobachtet habe, dio § 7 Abs. 2 StVG vorauosetzt.
Bieser geringfügigen Überschreitung der Geschwindigkeit hat es aber gegenüber dem groben Verschulden des Br.	keine ins Gewicht fallende Bedeutung beige-
messen. Br. Rf^ habe die bevorrechtigte Militärringstraße zu überqueren versucht, obwohl er aus der Schlange wartender Autos habe schließen können, daß auf der Ringstraße starker Verkehr herrschte. Zudem sei er auch durch
 
die Autoschlange an der Sicht nach rechts gehindert gewesen, so daß er mit fast unverständlichem Leichtsinn blindlings auf die Kreuzung gefahren sei. Laruber hinaus ist das Berufungsgericht, wie es in einer Hilfsbegründung dargelegt hat, überzeugt, daß sich der tödliche Unfall auch ereignet hätte, wenn	nur	70
oder gar 60 km/st gefahren wäre, so daß die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit auch nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.
II* Lie Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die auf der Militärringstraßo zulässige Fahrgeschwindigkeit von 70 krn/et auch für Sattelkraftfahrzeugo mit einem zulässigen' Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen gelte. Ihr ist zuzugeben, daß gegen diesen Teil des Berufungsurteils Bedenken zu erheben sind.
Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Nach § 9 Abs. 4 Hr* 2 e StVO sei die höchstzulässige Geschwindigkeit für diese Fahrzeuge zwar grundsätzlich auf 60 km/st festgesetzt. Liese Bestimmung sei jedoch dann nicht anzuwenden, wenn auf bestimmten Straßen im Interesse eines schnellen und fließenden Verkehrs durch Verkehrszeichen eine höhere Geschwindigkeitsgrenze festgelegt sei. Labei stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil des OLG Karlsruhe in LAR 1963 So 238 = VRS 26 S, 72 und den im Verkehrsblatt 1963 S. 287 abgedruckten Erlaß des Bundesvermehrsminister© vom 14. Juni 1963. Dieser Erlaß und die Grundsätze des angeführten Urteils kommen indes nur für Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht. Hier können
 Ai fi
 
nach § 9 Abs* 4 Hr. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörden in Aus-nahmefällen auf bestimmten Straßen durch das Verkehrszeichen nach Bild 21 der Anlage zur StVO höhere Geschwindigkeitsgrenzen als 50 km/st festsetzen« En mag sein, daß diese höhere Grenze dann für Kraftfahrzeuge aller Art gilt, also auch für solche, deren höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften niedriger ist als die Geschwindigkeit, die Bild 21 auf bestimmten Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften zuläßt•
Im Berufungsurteil ist nicht geklärt, ob die Kilitär-ringstraöe innerhalb des geschlossenen Ortsteils verläuft« Die Beklagten haben ausdrücklich das Gegenteil behauptet« Kbenso hat der Sachverständige Fiedler in seinem Gutachten erklärt, die Militärringstraße verlaufe nach der Beschilderung großenteils außerhalb des geschlossenen Ortsteils« Darauf deuten in etwa auch die Fotos der Unfallstelle hin. Hiernach ist es möglich, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Ringstraße innerhalb oder außerhalb des geschlossenen Ortsteils liegt, für unerheblich gehalten und angenommen hat, der Beklagte Xrüll sei auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft berechtigt gewesen, die Militärringstraße mit dem über 7,5 Tonnen schweren Sattelschlepper schneller als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st zu befahren. Diese Ansicht könnte nicht gebilligt werden.
§ 9 Abs. 4 Hr. 2 StVO begrenzt für bestimmte Fahrzeuge wegen ihrer Bauart und ihres Gewichts (Fahrzeuge mit Anhänger, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge, Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeite-
 
masehinen) außerhalb der geschlossenen Ortschaften die Fahrgeschwindigkeit teils auf 80, teils auf 60 krn/sto Da das Gesetz hiervon keine Ausnahme zuläßt, darf diese hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit außerhalb der geschlossenen Ortschaften nie überschritten werden» Sind außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Verkehrszeichen nach Bild 21 alt einer bestimmten Kilometerzahl aufgestellt, so ist damit für alle Fahrzeuge verboten, die angegebene Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten» Das Verkehrszeichen nach Bild 21 ist also außerhalb der geschlossenen Ortschaften ein reines Verbotszeichen»
Ks enthält dagegen für .Fahrzeuge, die aus anderen Gründen (z»B* nach § 9 Abs» 4 Kr» 2 StVO) eine geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, nicht zugleich die Erlaubnis, die im Verkehrszeichen (Bild 21) angegebene Geschwindigkeit einzuhalten« Das iet allgemein anerkannt, soweit § 9 Abs» 4 Hr. 2 StVO die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Lastkraftwagen auf 80 km/st festsetzt» Y/enn, wie es gelegentlich geschieht, auf der Autobahn durch Verkehrszeichen nach Bild 21 die hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/st festgesetzt ist, so gibt das den Fahrern von Lastkraftwagen nicht das Hecht, ebenfalls mit dieser Geschwindigkeit zu fahren» Sie sind auch hier an die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs» 4 Nr. 2 StVO gebunden« Das Gleiche muß aber auch gelten, soweit diese Bestimmung für andere Fahrzeuge die hochstzulässige Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festsetst«
III« frotz der Bedenken, die hiernach gegen den Ausgangspunkt deB Berufungsgerichts bestehen, kann dio
 Revision keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung Schadensersatzansprüche der Kläger rechtsfehlerfrei auch für den Pall verneint^ daß Krüll mit dem Uber 7,5 Tonnen schweren Sattelschlepper die Militärringstraße ira Bereich der Unfall-steile nur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st befahren durfteo
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/st (76 statt 60 km/st) nicht ursächlich für den Unfall war* Bs geht mit dem Sachverständigen Kuhlig davon aus, daß KfH^mit dem Sattelschlepper nur 16 m von der Kreuzung entfernt war, als der Wagen des Dr.	se*n	Blickfeld	kam»
Von diesem Zeitpunkt an, ao führt das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Sachverständigen weiter aus, hätte der Schlepper bei einer Geschwindigkeit von 60 km/st die Unfallsteile etwa 0,20 Sekunden später erreicht als bei einer Geschwindigkeit von 76 km/st»
Dann wäre der Wagen des Dr.	dessen	Geschwindig-
keit mit 36 km/st feßtgeatellt worden sei, von dem Schlepper nicht in der Mitte der rechten Seite, sondern am Heck erfaßt worden. Auch bei einem solchen Unfallverlauf wäre Dr.	mit	an	Sicherheit	grenzender	Wahr-
scheinlichkeit aus der Tür seines Wagens geschleudert und tödlich verletzt worden» Da der Wagen sich in diesem Falle nicht an der vorderen Stoßstange des Schleppers verfangen hätte, sei sogar anzunehmen, daß er dann erheblich stärker geschleudert wäre»
Dieso Erwägungen dos Berufungsgerichts gehören sämtlich dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Sie halten
 
sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Bev/eisv/iirdigung und enthalten weder einen Rechtairrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder denkgesetzliche Kegeln, Die Revision versucht, die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine andere Wertung zu ersetzen. Das ist in der Revisioneinstanz nicht zulässig.
Da das Berufungsurteil jedenfalls von der Hilfsbe-grUndung getragen wird, war die Revision der Kläger zuräckzuv/eiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZI?Oo
 Hanebeck	Dr,	Bode	Meyer
 Dr, Pfretzschner	Dr*	Nüßgons