Die Kosten der Revision werden den Beklagten aufcrlegto Von Rechts wegen Am 23o November 1959 fuhr der Erstbeklagte mit seiner Zugmaschine und angehängter Strohpresse von nach 1:1111 üie Strohpresse dort bei dem Mophanikermeister D(^B^ in Reparatur zu geben» Nach Benutzung eines Feldweges bog er gegen Der Kläger hat die Beklagten für seinen Unfall verantwortlich gemacht und mit dem Verlangen nach Zahlung von 12.386,17 DM nebst Prozeßzinsen auf gesamtschuldncrischö Ersatz seines Unfallschadens in Anspruch genommen, soweit dieser nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen und durch.eine Vorschußzahlung von 4000 DM von seiten der Beklagten abgedeckt worden ist:» Auch hat er ein Schmerzensgeld gefordert, hierüber am 1. Die Beklagten1 haben ihre Schadensersatzp'flicht nicht in Abrede gestellt, aber eingewendet, der Kläger habe durch eigenes Verschulden zu seinem Unfall beigetragen» Da der Erstbeklagte nur noch ein kurzes Stück auf der Bundesstraße zu fahren gehabt habe, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Kläger ihn nicht angehalten hätte» Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, erzieherisch auf den Erstbeklagten einzuwirken und polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen » Allenfalls hätte er zur Sicherung dos rackfolgen- , den Straßenverkehrs hinter der unbeleuchteten Strohpresse herfahren und den Erstbeklagten erst nach Verlassen der Bundesstraße zur Rede stellen sollen; nachdem er die Strohpresse überholt hatte, hätte er diese Zweckmäßig an sich vorbeifahren lassen und sich mit seinem Wagen sodann wieder hinter sie gesetzt» Die haltende Strohpresse sei für den, nachfolgenden Verkehr noch gefährlicher gewesen als die fahrende» Sich selbst habe der Kläger noch dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, daß er sich neben der Zugmaschine mitten auf die Straße gestellt habe» I» Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß' die Beklagten dom Kläger nach den Haftungsbestimmungen dos Straßenvcrkohrsgesetzes und der Erst- und Zweitbcklagte darüber hinaus auch nach.den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlung schadenseroatzpflichtig geworden sind» Streitig ist nur, ob sich der Kläger wegen mitwirkenden Unfallverschuldens nach § 9 StVG, § 254 BGB -eine Kürzung seiner Schadensersatzansprücho gefallen lassen muß» Beide vorinstanzlichen Gerichte haben diese Präge verneint» Während das Bandgericht gemeint hat, ein eigenes Verschulden könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß es jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen sei, wie sich der Kläger verhalten habe» Bin geringeres Verschulden brauche er sich aber nicht anrechnen zu lassen» Durch sein Handeln habe der Kläger nämlich eine dringende Gefahr abzu-v wenden bezweckt, durch die wegen der unbeleuchteten Strohpresse nachfolgende Verkehrsteilnehmer und der Erstbcklagtc selbst bedroht gewesen seien» Ir habe ein Geschäft im Interesse der Beklagten besorgt und brauche daher nach § 680 BGB Fas gelte auch für die Frage, ob ihm ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfallschaden entgegengehalten werden könne, Fanach sei es aber nicht gerechtfertigt, dem Kläger einen Selbstbehalt seines UnfallSchadens aufzuerlegen. 1, Entgegen der Ansicht der Revision kann es nicht zweifelhaft sein, daß in dem Händeln des Klägers eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 680 BGB gelegen hat o Pie verfahrensrechtlichen Einwendungen, mit denen die Revision dieser Würdigung entgegentritt, sind •unbegründet» Paß der Kläger mit seinem Eingreifen bezweckt hat, die y Gefahr eines Zusammonstosses nachfolgender Verkehrsteilnehmer mit der unbeleuchteten Strohpresse abzuwenden, konnte das' Berufungsgericht.aus dem festgestellten Verhalten des 7 Klägers schließen, auch wenn 'der Kläger,;, äem nach den An- % .gaben bei seiner persönlichen. bereits das Eingreifen selbst zu erblicken» licht zu bean- '7 standen ist endlich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es eine dringende Gefahr gewesen ist, deren Abwendung jy das Eingreifen des Klägers bezweckte» Wie gefährlich die V unbeleuhfcetc Strohpresse für den nachfolgenden Fahrzeug- 7 verkehr auf der Bundesstraße war, bedurfte keiner weiteren Barlegung; der Kläger selbst war ihr nur gerade noch entgangen» Festgcstelltermaßen war die Strohpresse auf der kurzen Strecke, die sie auf der Bundesstraße erst zurück- gelegt hatte, "bereits von drei Personenkraftwagen außer dem des Klägers überholt worden» Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher annehmen, daß bei dem lebhaften Verkehr jeden Augenblick ein anderer Verkehrsteilnehmer auf die Strohpresse auffahren konnte» Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht in dem Handeln des Klägers eine Geschäftsführung im Sinne des § 680 BGB erblickt» Der Kläger hat ein Geschäft . für den Zweitbeklagten als Fahrer und den Brittbeklagten als Halter des nachfolgenden Kraftfahrzeugs geführt, als er es sich angelegen sein ließ, sie vor der Gefahr zu bewahren, die ihnen von der unbeleuchteten Strohpresse auf der dunklen Straße drohte» Baß sie ihm der Person nach noch nicht bekannt waten,^verschlägt nichtsj es genügt, daß sie diejenigen waren, die es anging» Ein Geschäft für den Erstbeklagten..ist es ferner gewesen, daß ihn der Kläger auf das Pehlen der notwendigen Rückbeleuehtüng seiner Strohpresse aufmerksam machta\ er hat sich hierdurch einer Sorge angenommen, die dem Erstbeklagten oblag und deren Versäumung diesen sowohl strafrechtlicher Sanktion als auch insbesondere eigener Schädigung und der Belastung mit dem Schaden anderer aussetzen konnte» 2. Bas Eingreifen des Klägers hat freilich das Auffahren des herannahenden lastkräfiwägehs auf die Strohpresse nicht verhindert; vielleicht wäre die Fahrbahn doolastkraft wagens von der Strohpresse sogar bereits geräumt gewesen, wenn der Kläger den Erstbeklagten nicht aufgehalten hätte» Trotzdem war es ein Geschäft, das der Kläger in der Sorge um die Sicherung nachfolgender Verkehrsteilnehmer für diese und den Erstbdclagten zu führen unternahm» Für die Die Gefahr ist nicht, wie die Revision es hinstellt, durch den Kläger überhaupt erst geschaffen worden, sie hat sich vielmehr als so dringlich herausgestellt, daß sie sich schon zu dem Schaden der Beklagten auswirkte, bevor noch der Kläger und der Erstbeklagte geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung 1 ergreifen konnten. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder sonst ihm gegenüber dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft nach § 677 BGB allerdings so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert» Die Geschäftsführung ist unberechtigt, wenn os an diesen Voraussetzungen fehlt» Bei aller Vor- Solche Behauptungen haben die Beklagten Jedoch im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits selbst nicht aufge-otellt« Sie stellen ein im Revisionsverfahren nicht mehr zulässiges neues Vorbringen dar, das zudem in Widerspruch steht zu den fostStellungen, die in der polizeilichen Un-fallskizze bei den von den Vorinstanzlichen Gerichten antragsgemäß herangezogenen Strafakten Ds 29/60a-b des Amts- j gerichts Ehingen niedergelegt sind' und die das Berufungsgericht weiterhin getroffen fhat« Danach hat der Kläger seine Wagen rechts an der Straße angehalten; über die Hälfte der 7 , 30 m breiten Fahrbahn blieb zur Vorbeifahrt für die 2,67 m breite Strohpresse frei«''Es-:spricht nichts dafür, daß sich der Kläger mitseinem Wagen so dicht vor das.Fahrzeug des Irstbeklagten gesetzt hätte, daß dieser hierdurch unmittelbar zu dem Anhalten genötigt gewesen wäre- | Erst nachdem der Kläger den angehaltenen Wagen verlassen hatte und'zu dem Fahrzeug des Irstbeklagten zurückgegangen war, hat dieser nach den festätellungen des.Berufungsgerichts nun ebenfalls angehaitenV lach seiner eigenen Dar- i Stellung (im Schriftsatz vom 27« «Juni 1963) hat der Erst- J beklagte' angehalten, '""weil iläv'der Klägef.'nach seinem Ausstoigen ein Haltezeichen gab« Wie die Feststellungen in der erwähnten Polizoiskizze zeigen, hat sich der Personenkraftwagen des Klägers so weit von der Stolle dos Unfalls entfernt befunden, daß dieser sich ohne seine Berührung hinter dlirv"'abgespielt hat, als der Bastkraf twagß* auf die Strohpresse auftraf und sie mit dem Traktor vor sich her rechts in den Graben schob« .Für die Annahme der Revision, daß eine vom Kläger su vertretende Betriebsgefahr seines Kraftwagens am Unfall ursächlich beteiligt gewesen sei., fehlt es hiernach schon an tatsächlicher Grundlage* Keine Rede kann daher davon sein, daß die Betriebsgofahr durch schuldhaftes Verhalten auch noch erhöht gewesen sei* Auf diese Weise kann nicht die Anwendbarkeit des § 680 BGB ausgeschaltet und eine Mithaftung des Klägers begründet werden* 5« Die Revision vertritt di® Ansicht, für die Anwendung des § 680 BGB sei jedenfalls kein Raum, wenn es, wie im vorliegendem Falle,, nicht um Ansprüche gegen den Geschäftsführer, sondern um 'Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn und um die Frage gehe, ob der Geschäftsführer den entstandenen Schaden im Sinne .. Bio Bestimmung des § 680 3GB steht allerdings im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der §§ 678: ff.., in denen das Gesetz besondere Vorschriften für den Fall getroffen hat, daß dom Geschäftsherrn aus der Geschäftsführung ein Schaden erwächst«, Teils haftungs schärf end, teils haftungsmindernd wird hier die Schadensersatzpflicht modifiziert, die den Geschäftsführer bei unberechtigter Geschäftsführung nach deliktischen Grundsätzen treffen • würde.'Bs - ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsge-dankens, daß nach § 680 BGB der Geschäftsführer nur Vor- ■ satz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Banach muß aber angenommen werden, daß nach den Maßstäben des § 680 BGB auch die Frage zu beurteilen ist, ob sich der Kläger ein unfallursächlichoEb Mitver-schuiden entgegenhalten lassen muß'i Bas Berufungsgericht hat sie rechtsirrtumsfrei verneint. seinen Wagon vor einen Radfahrer, der ihm ohne sein Verschulden plotzlic.li in die Fahrbahn geriet,; zur Seite riß und hierbei verun— ■ glückte« Eer Senat hat anerkannt, daß dem Kraftfahrer angesichts seiner Entlastung nach § 7 Abs« 2 StVG gegen den Radfahrer ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 685 BGB) zustand, hat ihm jodocli . et hat« Hierbei war für den erkennenden Senat maßgebend, daß der Schaden durch eine für beide Beteiligten zufällige Gefahrenlage ausgclöst worden war, der Radfahrer entgegen dem sonst geltenden Verschuldensgrundsatz alleiri ■ auf Grund der Verursachung des Unfalls zu dem AufwendungS'-ersatz herangezogen, werden konnte, der Kraftwagenfahr er* ' aber ebenfalls durch sein Kraftfahrzeug eine Ursache zu der Gefahr gesetzt hatte» Eer Senat hat auf die Eigenaect hingewiesen, die Fälle dieser Gestaltung kennzeichnet und es erfordert, daß der Richter bei der Bemessung des Schadensersatzes den besonderen Umständen muß Rechnung tragen können« Eer vorliegende Fall ist hiervon völlig verschiedeno Hier ist der Schaden vor allem nicht durchi
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? ja BGB §§ 677 , 680. a) Wer ein Fahrzeug auf dunkler Straße anhält, um den Fahrer auf das Fehlen der Rückbeleuchtung ■und die Gefahr eines Auffahrunfalls aufmerksam zu machen, : führt ein Geschäft des Fahrers und der unfallbe- •: ■ drohten nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.» b) \7ifd er bei. seinem Eingreifen dadurch verletzt,; daß ;: ' / ■ ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf; das uhbe- ' deuchtete Fahrzeug.auffährt, so unterliegt der Einwand mitwirkenden Verschuldens, der seinen Schadens-ansprüchen von dem Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs ’ und dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer entgegengesetzt wird, den Beschränkungen des § 680 BGB» c) Zur Anwendbarkeit des § 680 BGB» BGH, Urto v, 16o März 1965 - VI ZR 210/64 - OLG Stuttgart IG TJlmt !: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TT, ZU 210/64 URTEIL • • Verkündet am : 16«: März 1965 in dem Rechtsstreit Kriegl, Justiz- ober seknetär . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo des' landv/irts Karl M Kreis 2» des Kraftfahrers Horst M ü 3» des Josef 1) str. ■und Revisionskläger: Trozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Tr, g egen den Tipi.-Ing» Klaus g-m» 3 Klägerj Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenp - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tr„ 9 2 L / ?• Dor VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. die mündliche Verhandlung vom 16» Marz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Hauß, Heinr». Meyer und Dr o Pfretzschner .für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28» Juli 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden den Beklagten aufcrlegto Von Rechts wegen Am 23o November 1959 fuhr der Erstbeklagte mit seiner Zugmaschine und angehängter Strohpresse von nach 1:1111 üie Strohpresse dort bei dem Mophanikermeister D(^B^ in Reparatur zu geben» Nach Benutzung eines Feldweges bog er gegen 17°45 Uhr in die Bundesstraße 311 ein, an der sich etwa 130 m weiter auf der linken Seite die Einfahrt zu der Y/erkstatt von upm befand» Da es dunkel geworden war, hatte der Erstbeklagte die Beleuchtung seiner Zugmaschine eingeschaltet» Die Rücklichter der Zugmaschine wurden jedoch durch die. 2,67 m breite Strohpresse verdeckt; diese selbst war unbeleuchtet» Als der Erstbeklagte etwa 60 m auf der Bundesstraße zurückgelegt hatte, wurde er von dem Personenkraftwagen des . Klägers überholt, der sein Fahrzeug gerade noch an der in der Dunkelheit vor ihm auftauchenden Strohpresse hatte vorbeilenken können» Nach der Überholung hielt der Kläger seinen Wagen rechts an der Straße an, ging .zu dem Erstbeklagten zurück, der nun gleichfalls anhielt und. sprach ihn wegen des Fahrens mit der unbeleuchteten Strohpresse an» Während dieses Gesprächs fuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastkraftwagen des Drittbeklagten bei einer Fahrgeschwindigkeit von 57 km/st von hinten auf die Strohpresse auf» Der lastkraftwagen schob die Strohpresse mit der Zugmaschine nach rechts vorwärts in den Straßengraben» Dabei warf die Strohpresse den Kläger, der links neben der Zugmaschine gegen die Fahr- ; bahnmitte hin stand, zu Boden» Der Kläger und der Erst-bcklagte wurden schwer verletzt» Der Kläger hat die Beklagten für seinen Unfall verantwortlich gemacht und mit dem Verlangen nach Zahlung von 12.386,17 DM nebst Prozeßzinsen auf gesamtschuldncrischö Ersatz seines Unfallschadens in Anspruch genommen, soweit dieser nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen und durch.eine Vorschußzahlung von 4000 DM von seiten der Beklagten abgedeckt worden ist:» Auch hat er ein Schmerzensgeld gefordert, hierüber am 1. März 1963 ein Teilanerkenntnisurteil über 3 750 DM gegen die Beklagten erwirkt und danach weiterhin ein der Höhe nach in gerichtliches Ermessen, gestelltes.Schmerzensgeld und für die Zeit ab L Juni 1963 eine Schmerzensgeldrente abzüglich des zuerkannten Betrages beansprucht» Schließlich 4 hat or festzustollen beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch den. weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen» Die Beklagten1 haben ihre Schadensersatzp'flicht nicht in Abrede gestellt, aber eingewendet, der Kläger habe durch eigenes Verschulden zu seinem Unfall beigetragen» Da der Erstbeklagte nur noch ein kurzes Stück auf der Bundesstraße zu fahren gehabt habe, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Kläger ihn nicht angehalten hätte» Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, erzieherisch auf den Erstbeklagten einzuwirken und polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen » Allenfalls hätte er zur Sicherung dos rackfolgen- , den Straßenverkehrs hinter der unbeleuchteten Strohpresse herfahren und den Erstbeklagten erst nach Verlassen der Bundesstraße zur Rede stellen sollen; nachdem er die Strohpresse überholt hatte, hätte er diese Zweckmäßig an sich vorbeifahren lassen und sich mit seinem Wagen sodann wieder hinter sie gesetzt» Die haltende Strohpresse sei für den, nachfolgenden Verkehr noch gefährlicher gewesen als die fahrende» Sich selbst habe der Kläger noch dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, daß er sich neben der Zugmaschine mitten auf die Straße gestellt habe» Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, - den ,0chmerzensg.eldanspruch jedoch nur gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten und dem Feststcllungobegehren entsprochen, soweit nicht die Ansprüche des Klagers aüf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind» Dio Berufung dor Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen» Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der nicht bereits durch das' leilanerkenntnis- ■urteil erledigten Klage» Der Kläger beantragt, di© Revision zurückzuweisen» ' .Intscheidungsgründe: I» Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß' die Beklagten dom Kläger nach den Haftungsbestimmungen dos Straßenvcrkohrsgesetzes und der Erst- und Zweitbcklagte darüber hinaus auch nach.den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlung schadenseroatzpflichtig geworden sind» Streitig ist nur, ob sich der Kläger wegen mitwirkenden Unfallverschuldens nach § 9 StVG, § 254 BGB -eine Kürzung seiner Schadensersatzansprücho gefallen lassen muß» Beide vorinstanzlichen Gerichte haben diese Präge verneint» Während das Bandgericht gemeint hat, ein eigenes Verschulden könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß es jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen sei, wie sich der Kläger verhalten habe» Bin geringeres Verschulden brauche er sich aber nicht anrechnen zu lassen» Durch sein Handeln habe der Kläger nämlich eine dringende Gefahr abzu-v wenden bezweckt, durch die wegen der unbeleuchteten Strohpresse nachfolgende Verkehrsteilnehmer und der Erstbcklagtc selbst bedroht gewesen seien» Ir habe ein Geschäft im Interesse der Beklagten besorgt und brauche daher nach § 680 BGB . ~ 6 - ' § I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. zu vertreten,. Fas gelte auch für die Frage, ob ihm ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfallschaden entgegengehalten werden könne, Fanach sei es aber nicht gerechtfertigt, dem Kläger einen Selbstbehalt seines UnfallSchadens aufzuerlegen. II, Fiese Beurteilung wird von der Revision angegriffen, hält rechtlicher lachprüfung jedoch stand. 1, Entgegen der Ansicht der Revision kann es nicht zweifelhaft sein, daß in dem Händeln des Klägers eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 680 BGB gelegen hat o Fas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der' Kläger, als er nach dem Anhalten seines Wagens zu dem Brotbeklagten zurückgegangen war, diesen gefragt hat, wieweit er noch mit der unbeleuchteten Strohpresse fahre, und daß er auf dessen Antwort, es-' seien nur noch einige Meter bis zur nächsten Einfahrt, erwidert hat, dann sei es gut (oder: soweit komme er noch), anderenfalls müßte er „sein Fahrzeug.beleuchten. In dieses Gespräch, das nach Feststellung des Berufungsgerichts kaum eine Minute gedauert haben kann, brach der auffahrende Bastkraftwagen herein. Fas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger eingegriffen hat, um dem Zusammenstoß anderer Fahrzeuge mit der unbeleuchteten Strohpresse entgegenzuwirken, wie er selbst ihn noch eben hatte vermeiden können. In jedem Augenblick, so hat das Berufungsgericht dazu weiter'hervorgehoben, habe es zu einem solchen Zusammenstoß kommen und sowohl der auffahrende Verkehrs- teilnehmer als auch der Erstbeklagte Schaden erleiden 4! : i ■i! ■ j •••••: ; können» Per Kläger habe nicht nur subjektiv ohne Fahrlässigkeit annehmen können, daß eine sein Eingreifen erfordernde dringende Gefahr Vorgelegen habe; eine solche Gefahr habe tatsächlich bestanden» Pie verfahrensrechtlichen Einwendungen, mit denen die Revision dieser Würdigung entgegentritt, sind •unbegründet» Paß der Kläger mit seinem Eingreifen bezweckt hat, die y Gefahr eines Zusammonstosses nachfolgender Verkehrsteilnehmer mit der unbeleuchteten Strohpresse abzuwenden, konnte das' Berufungsgericht.aus dem festgestellten Verhalten des 7 Klägers schließen, auch wenn 'der Kläger,;, äem nach den An- % .gaben bei seiner persönlichen. Anhörung infolge des Unfalls jede Erinnerung.'an das Geschehen verloren gegangen ist., nichts Höheres darüber vorgetragen hat, von welchen Willens--rogungen er sich bei seinem Handeln hat leiben lassen» Aus . .der Art der Frage,: die der Kläger an den Erstbeklagten y richtete, mußte das Berufungsgericht'.auch 'hi'ehtV' wie die Revision es deutet, nur erst den Wunsch des. Klägers heraus-' lesen, in Erfahrung zu bringen, ob es zweckmäßig sei, daß ;'y er oingroife; natürlicher.Betrachtungsweise entsprach es vielmehr, in den Anhalten und Ansprechen des Erstbeklagten'.:; bereits das Eingreifen selbst zu erblicken» licht zu bean- '7 standen ist endlich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es eine dringende Gefahr gewesen ist, deren Abwendung jy das Eingreifen des Klägers bezweckte» Wie gefährlich die V unbeleuhfcetc Strohpresse für den nachfolgenden Fahrzeug- 7 verkehr auf der Bundesstraße war, bedurfte keiner weiteren Barlegung; der Kläger selbst war ihr nur gerade noch entgangen» Festgcstelltermaßen war die Strohpresse auf der kurzen Strecke, die sie auf der Bundesstraße erst zurück- 8 i f V gelegt hatte, "bereits von drei Personenkraftwagen außer dem des Klägers überholt worden» Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher annehmen, daß bei dem lebhaften Verkehr jeden Augenblick ein anderer Verkehrsteilnehmer auf die Strohpresse auffahren konnte» Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht in dem Handeln des Klägers eine Geschäftsführung im Sinne des § 680 BGB erblickt» Der Kläger hat ein Geschäft . für den Zweitbeklagten als Fahrer und den Brittbeklagten als Halter des nachfolgenden Kraftfahrzeugs geführt, als er es sich angelegen sein ließ, sie vor der Gefahr zu bewahren, die ihnen von der unbeleuchteten Strohpresse auf der dunklen Straße drohte» Baß sie ihm der Person nach noch nicht bekannt waten,^verschlägt nichtsj es genügt, daß sie diejenigen waren, die es anging» Ein Geschäft für den Erstbeklagten..ist es ferner gewesen, daß ihn der Kläger auf das Pehlen der notwendigen Rückbeleuehtüng seiner Strohpresse aufmerksam machta\ er hat sich hierdurch einer Sorge angenommen, die dem Erstbeklagten oblag und deren Versäumung diesen sowohl strafrechtlicher Sanktion als auch insbesondere eigener Schädigung und der Belastung mit dem Schaden anderer aussetzen konnte» 2. Bas Eingreifen des Klägers hat freilich das Auffahren des herannahenden lastkräfiwägehs auf die Strohpresse nicht verhindert; vielleicht wäre die Fahrbahn doolastkraft wagens von der Strohpresse sogar bereits geräumt gewesen, wenn der Kläger den Erstbeklagten nicht aufgehalten hätte» Trotzdem war es ein Geschäft, das der Kläger in der Sorge um die Sicherung nachfolgender Verkehrsteilnehmer für diese und den Erstbdclagten zu führen unternahm» Für die Anwendbarkeit dee § 680 BGB kommt' es nicht darauf an, ob das Eingreifen den mit ihm bezweckten Erfolg erreicht hat (Staudinger/Nipperdey BGB 11» Aufl» § 680 Anm» III 3\ Erman/Hauß BGB 3 = Auf1» § 680 Anm» 2; Palandt/Gramm BGB 24o Auflo § 680 Anm. 1)» Daher steht es ihr auch nicht entgegen, wenn sich die dringende Gefahr,.'die festge- . steiltermaßen für den nachfolgenden Verkehr bestanden und' den Kläger zu dem Eingreifen veranlaßt hat, ohne dieses Eingreifen nicht verwirklicht haben sollte. Die Gefahr ist nicht, wie die Revision es hinstellt, durch den Kläger überhaupt erst geschaffen worden, sie hat sich vielmehr als so dringlich herausgestellt, daß sie sich schon zu dem Schaden der Beklagten auswirkte, bevor noch der Kläger und der Erstbeklagte geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung 1 ergreifen konnten. ■ Das .Berufungsgericht hat Zweifel, ob die Geschäfts- \ führung des Klägers im Verhältnis . zu dem iErptbekiagten beu v rcchtigt war. Bedenken hegt es 'darumi Weil■ dam?^:stbe- V5;; klagten die durch die unbeleuchtete Strohpresse geschaffene Gefahr auch ohne die 'Warnung des Klägers bekannt und ihm daran gelegen gewesen sei, möglichst rasch und ungesäumt von. der Bundesstraße herunter auf das Anwesen von D(m| zu kommen» Mit Recht ist das 'Berufungsgericht älor der Auffassung, daß ec hierauf nicht weiter ankommen kann» Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder sonst ihm gegenüber dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft nach § 677 BGB allerdings so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert» Die Geschäftsführung ist unberechtigt, wenn os an diesen Voraussetzungen fehlt» Bei aller Vor- I i f sorgo, die das Gesetz durch die Regelung der Folgen einer unberechtigten Geochäftsführung ohne Auftrag dagegen trifft. daß nicht jemand durch Besorgung einer ihm fremden Angelegenheit unbefugt in den Rechtskreis eines anderen eingreift, gerührt es ihm jedoch einen weitreichenden Schutz, wenn ohne sein Handeln eine Pflicht des anderen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unter- haltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden vrärde (. § 679 BGB) oder wenn er eingreift, um den anderen . von 'drohenden dringenden ■Gefahr, .zu .bewahren,T(:V§; 6SÖ BGB) o Ob im vorliegendem Pall der etwa entgegenstehende Wille des Erstbeklagten darum unbeachtlich se,in,jcönht.e| we im öffentlichen Interesse lag., daß die Strohpresse rechtzeitig beleuchtet wurde .( § 23 f-StVO):hät. :d......................... rieht unerörtert gelassen und bedurfte auch keiner näheren -Untersuchungo' Denn jedenfalls ergibt sich aus § 680 BGB, daß dem Geschäftsführer, der mit.-.seinem,,Eingreifen-ei'iie dem Goschäftshorrn drohende dringende Gefahrabzuwenden bezweckt, dem Geschaftsherrn gegenüber selbst bei einem nicht seinem Interesse und seinem Willen gemäßen Handeln für Schadensfolgen nicht einzustehon braucht, wenn ihm bei der Übernahme der Geschäftsführung oder bei ihrer Ausführung nicht zu demindest ein grobes Versehen zur Last fälht (Staudinger/Nipperdey § 680 Anim 2; Erman/Hauß § 680 Anm„ 1; Palandt/Gramm aaO; V/eitnauer HJW 1962, 1515) ■> . 4» Die Revision macht-.geltend,: der Kläger habe - offenbar absichtlich - seinen Kraftwagen zu dem Anhalten des Fuhrwerks des Erstbeklagten mitverwendet und durch die Art seines eigenen Hinhaltens seinerseits grob fahr- lässig don Brstbeklagtcn zu dem Anhalten gezwungen« Der Unfall habe sieh beim Betriebe auch seines eigenen Kraft-■fahrzouge ereignet« Solche Behauptungen haben die Beklagten Jedoch im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits selbst nicht aufge-otellt« Sie stellen ein im Revisionsverfahren nicht mehr zulässiges neues Vorbringen dar, das zudem in Widerspruch steht zu den fostStellungen, die in der polizeilichen Un-fallskizze bei den von den Vorinstanzlichen Gerichten antragsgemäß herangezogenen Strafakten Ds 29/60a-b des Amts- j gerichts Ehingen niedergelegt sind' und die das Berufungsgericht weiterhin getroffen fhat« Danach hat der Kläger seine Wagen rechts an der Straße angehalten; über die Hälfte der 7 , 30 m breiten Fahrbahn blieb zur Vorbeifahrt für die 2,67 m breite Strohpresse frei«''Es-:spricht nichts dafür, daß sich der Kläger mitseinem Wagen so dicht vor das.Fahrzeug des Irstbeklagten gesetzt hätte, daß dieser hierdurch unmittelbar zu dem Anhalten genötigt gewesen wäre- | Erst nachdem der Kläger den angehaltenen Wagen verlassen hatte und'zu dem Fahrzeug des Irstbeklagten zurückgegangen war, hat dieser nach den festätellungen des.Berufungsgerichts nun ebenfalls angehaitenV lach seiner eigenen Dar- i Stellung (im Schriftsatz vom 27« «Juni 1963) hat der Erst- J beklagte' angehalten, '""weil iläv'der Klägef.'nach seinem Ausstoigen ein Haltezeichen gab« Wie die Feststellungen in der erwähnten Polizoiskizze zeigen, hat sich der Personenkraftwagen des Klägers so weit von der Stolle dos Unfalls entfernt befunden, daß dieser sich ohne seine Berührung hinter dlirv"'abgespielt hat, als der Bastkraf twagß* auf die Strohpresse auftraf und sie mit dem Traktor vor sich her rechts in den Graben schob« .Für die Annahme der Revision, daß eine vom Kläger su vertretende Betriebsgefahr seines Kraftwagens am Unfall ursächlich beteiligt gewesen sei., fehlt es hiernach schon an tatsächlicher Grundlage* Keine Rede kann daher davon sein, daß die Betriebsgofahr durch schuldhaftes Verhalten auch noch erhöht gewesen sei* Auf diese Weise kann nicht die Anwendbarkeit des § 680 BGB ausgeschaltet und eine Mithaftung des Klägers begründet werden* 5« Die Revision vertritt di® Ansicht, für die Anwendung des § 680 BGB sei jedenfalls kein Raum, wenn es, wie im vorliegendem Falle,, nicht um Ansprüche gegen den Geschäftsführer, sondern um 'Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn und um die Frage gehe, ob der Geschäftsführer den entstandenen Schaden im Sinne .. dos § 254- 3GB mitverschuldet habe» Dem kann nicht; sugestimmt werdeno ' Bio Bestimmung des § 680 3GB steht allerdings im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der §§ 678: ff.., in denen das Gesetz besondere Vorschriften für den Fall getroffen hat, daß dom Geschäftsherrn aus der Geschäftsführung ein Schaden erwächst«, Teils haftungs schärf end, teils haftungsmindernd wird hier die Schadensersatzpflicht modifiziert, die den Geschäftsführer bei unberechtigter Geschäftsführung nach deliktischen Grundsätzen treffen • würde.'Bs - ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsge-dankens, daß nach § 680 BGB der Geschäftsführer nur Vor- ■ satz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die 13 - Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftehorrn drohenden dringenden'Gefahr bezweckte."Wie Hilfeleistung bei Unglücksfällon oder gemeiner Gefahr oder Hot nach §' 330 c StGB sogar gefordert wird und nach § 539 Ziff. 9 a EVO unter öffentlichen ünfallveroicherungsschutz gestellt ist, so soll auch helfendes Eingreifen zu dem Schutze von Privatintercssen eines anderen in Augenblicken dringender Gefahr begünstigt'werden, weil dies im allgemeinen Interesse erwünscht ist und ein Sichvergreifen in den Mitteln wegen der durch diO; Gefahr geforderten Schnelligkeit der '■■■ Entschließung, die’hin ri^iges ;überiegenes Abwägen .aus-schlicßt, nur zir leicht 'Stattfihäen kann;;(^ 11. Aufl § 680 Anm. l). Mit'diesem Grundgedanken der Bestimmung wäre es nicht vereinbar, wenn dem. Geschäftsführer,; der' bei seiner Hilfeloistungtaus Gründen zu' 'Schaden kommt, die von dem Geschäfteherrn haftungsrechtlich zu verantworten sind, außer im Palle groben Versehens entgegengc-halten werden könnte, daß er seinen Schaden schuldhaft mitverursacht habe. Bas gilt umsomehr, als er es sich anderenfalls nach § 254 BGB schon anrechnen lassen müßte, wenn er nicht einmal fahrlässig ( § 276 BGB) gehandelt, sondern nur unterlassen hat, sich so vor einer Selbstgp- fährdung zu hüten, wie es ein verständiger Maönnsonst-zu :: tun pflegt. Banach muß aber angenommen werden, daß nach den Maßstäben des § 680 BGB auch die Frage zu beurteilen ist, ob sich der Kläger ein unfallursächlichoEb Mitver-schuiden entgegenhalten lassen muß'i Bas Berufungsgericht hat sie rechtsirrtumsfrei verneint. Lf h “H- 6» Unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 38, 270 meint die Revision schließlich,, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung'des erkennenden. Senats o Das trifft nicht zu« Eie genannte Entscheidung betraf den Fall, daß ein Kraftwagenfahr er.' seinen Wagon vor einen Radfahrer, der ihm ohne sein Verschulden plotzlic.li in die Fahrbahn geriet,; zur Seite riß und hierbei verun— ■ glückte« Eer Senat hat anerkannt, daß dem Kraftfahrer angesichts seiner Entlastung nach § 7 Abs« 2 StVG gegen den Radfahrer ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 685 BGB) zustand, hat ihm jodocli . -4 ; nicht vollen Schadensersatz zugesprochen, sondern es gebilligt, daß das Berufungsgericht'den Radfahrer nur zur* hälftigen Erstattung der Schäden für verpflichtet erac3d.*t et hat« Hierbei war für den erkennenden Senat maßgebend, daß der Schaden durch eine für beide Beteiligten zufällige Gefahrenlage ausgclöst worden war, der Radfahrer entgegen dem sonst geltenden Verschuldensgrundsatz alleiri ■ auf Grund der Verursachung des Unfalls zu dem AufwendungS'-ersatz herangezogen, werden konnte, der Kraftwagenfahr er* ' aber ebenfalls durch sein Kraftfahrzeug eine Ursache zu der Gefahr gesetzt hatte» Eer Senat hat auf die Eigenaect hingewiesen, die Fälle dieser Gestaltung kennzeichnet und es erfordert, daß der Richter bei der Bemessung des Schadensersatzes den besonderen Umständen muß Rechnung tragen können« Eer vorliegende Fall ist hiervon völlig verschiedeno Hier ist der Schaden vor allem nicht durchi :4«§ — y ■-il: m eine für alle Beteiligten zufällige Gefahrenlage ausge— löst worden, vielmehr ist der Kläger durch ein Unfallgo — schehen zu Schaden gekommen, für das die Beklagten die haftungsrechtliche Verantwortung tragen» Auf den vorli egen- den Pall kann das in der früheren Entscheidung Gesagte nicht übertragen werden» Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden» Nach §§ 97P 100 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Engels Hanebeck Dr» Hauß Heinr« Meyer Dr» Pfretzschner