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BGH · VI ZR 210/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 210/63

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Hauß, Dr, Pfrdzschner und Dr, Nüßgens für Recht erkannt: Das Landgericht hat ihm unter Abweisung seines woitergehenden Zahlungsbegehrens 17,185,60 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagten ferner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1, Juni 1957 bis zu dem 10, April 1981 eine monatliche Rente von 266,30 DM zu zahlen; weiter hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO auch zu dem Ersatz allen künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Burch Teilurteil vom 7o Juli I960 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie zur Zahlung von 9 603,50 verurteilt worden sind und ihre Schadensersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt worden ist» Bie Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5. In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten beantragt , den Klager mit seinen Zahlungsansprüchen abzuweisen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt worden ist» Ber Kläger hat mit der Anschlußberufung geltend gemacht, daß ihm über den im Teilurteil des Oberlandesgerichts zugebilligten Schadensersatz hinaus weitere Aufwendungen für einen Kraftfahrer zu ersetzen seien, den er wegen seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung für sein Geschäft habe einstellen müssen und weiter zu beschäftigen genötigt sei; bei seinem Zahlungsverlangen hat er s' für die Zeit bis zu dem 30» Juni I960 auf eine Aufstellung über die bis dahin entstandenen Aufwendungen bezogen; für die Folgezeit bis zu dem 10« April 1981 hat er beantragt, einen monatlichen Kostenaufwand von 750 BM zugrunde zu legen» lo Während das Jeilurteil des Berufungsgerichts vom 7o Juli I960 über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers und seine Ansprüche auf Ersatz von Gewinnausfall und Ersatz einer Vergütung für die Dienste, die ihm seine Ehefrau zur Fortführung des Geschäfts in der ersten Zeit nach den Unfall geleistet hat, abschließend erkannt hatte, ist in jenen Urteil über den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Kraftfahrer nur erst insoweit entschieden worden , als diese einen Mindestaufwand von monatlich 260 DM ausmachten und den Zeitraum vom lo 2o Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Kläger für den bis zu dem 31» Mai 1956 beschäftigt gewesenen Fahrer mm danach bis zu dem 31» August 1959 für den Fahrer und ab September 1959 für dessen Nachfolger erwachsen sind, den im Teilurteil zugrunde gelegten Mindestaufwand von monatlich 260 DM überstiegen haben, und hat den Mehrbetrag, den die Beklagten dem Kläger für die Zeit vom 1» Januar 1955 bis zu dem 30« September 1959 zu ersetzen haben, auf insgesamt 9 737,14 DM errechnet» richterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ( § 287 ZPO) o Es liegt im Rahmen dieser Ermessensfreiheit, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Aufwendungen, die der Kläger seit Oktober 1959 für einen Kraftfahrer gemacht hat, ihre Ursache nicht mehr in dom Unfall, sondern in dem unfallunabhängigen Magen-leiden des Klägers hatten» Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger allein aus diesen Gründen den Kraftfahrer im Frühjahr I960 weiter beschäftigt hat, so konnte es hiervon nicht minder aber auch für die Zeit nach den folgenden Magenoperationen überzeugt sein» Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Kraftfahrer hat das Berufungsgericht hiernach für die Zeit nach dein 30«, September 1959 rechtsirrtumsfrei verneinte Die Revision des Klägers ist daher unbegründete Das kann jedoch nicht anerkannt werdeno Zunächst einmal laßt die Revision außer acht, daß laut dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Berufungsgerichts vom 7o Juli I960 der Kläger infolge seines Unfalls in seinem Geschäft in den Jahren 1954, 1955 und 1956 einen Gewinnausfall erlitten hat, zu dessen Ersatz die Beklagten verurteilt worden sind» Den Aufwendungen für den Kraftfahrer stand in dieser Zeit daher kein geschäftlicher Vorteil gegenüber, vielmehr trat zu ihnen noch der Schaden hinzu, der in dem Gewinnentgang bestände Einen Gev/innausfall hat das Berufungsgericht erst von 1957 an nicht mehr feststellen können» Nur für die Zeit vom 1» Januar 1957 bis zu dem 30o September 1959 kann'öich also die Frage stellen, ob eine Vorteilsauegleichung stattzufinden hat» Sie ist zu verneinen o Mag auch die Unfallbeschädigung einen Anstoß dazu gegeben haben, daß sich der Kläger mehr auf eine Ausweitung des Kantinenhandels verlegte und sein Geschäft den oben erwähnten Strukturwandel erfuhr, so könnte der Nutzen, der ihn mit der Zeit hieraus erwuchs, auf den hier in Hede stehenden Schaden doch nur angerechnet werden, wenn er mit dom Unfall adäquat zusammenhinge, das Schadensereignis jenes Unfalls also allgemein geeignet gewesen wäre, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspräche (vgl.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 254 BGB
GeschäftUnfallBerufungsgerichtZeitKraftfahrerKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 210/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2o Februar 1965 Krieg!-.* Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Richard
9
Klägers , Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2o
den Kraftfahrer Kurt
 Str0
die Firma August
7

Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerp
- Prozeßbevollmächtigter:
2 -
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck,
 Dr, Hauß, Dr, Pfrdzschner und Dr, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Parteien gegen das Schlußurteil
 des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf,)
vom 18o Juli 1963 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der einen Großhandel mit Süßv/aren betreibt, wurde am 14» Mai 1954 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten verantwortlich sind, schwer verletzt. Er hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seines Unfallscha-dens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihm unter Abweisung seines woitergehenden Zahlungsbegehrens 17,185,60 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagten ferner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1, Juni 1957 bis zu dem 10, April 1981 eine monatliche Rente von 266,30 DM zu zahlen; weiter hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO auch zu dem Ersatz allen künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind.
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Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Burch Teilurteil vom 7o Juli I960 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie zur Zahlung von 9 603,50 verurteilt worden sind und ihre Schadensersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt worden ist» Bie Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 - zurückgewiesen worden»
In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Beklagten beantragt , den Klager mit seinen Zahlungsansprüchen abzuweisen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig erkannt worden ist» Ber Kläger hat mit der Anschlußberufung geltend gemacht, daß ihm über den im Teilurteil des Oberlandesgerichts zugebilligten Schadensersatz hinaus weitere Aufwendungen für einen Kraftfahrer zu ersetzen seien, den er wegen seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung für sein Geschäft habe einstellen müssen und weiter zu beschäftigen genötigt sei; bei seinem Zahlungsverlangen hat er s' für die Zeit bis zu dem 30» Juni I960 auf eine Aufstellung über die bis dahin entstandenen Aufwendungen bezogen; für die Folgezeit bis zu dem 10« April 1981 hat er beantragt, einen monatlichen Kostenaufwand von 750 BM zugrunde zu legen»
Bas Berufungsgericht hat unter Einbeziehung der in dem Teilurteil vom 7» Juli I960 getroffenen Entscheidung die Beklagten verurteilt, an den Kläger 19»340,64 BM nebst 4$ Zinsen von 5 270 BM seit dem 21» August 1956 und von weiteren 1 767 BM seit dem 1» Mai 1957 zu zahlen, und die Feststellung wiederholt, daß die Beklagten dem Kläger den künftigen Schaden
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aus dem Unfall zu ersetzen haben, soweit der Anspruch nicht einem Sozialversichcrungsträger zusteht» Im übrigen hat es Berufung und Anschlußberufung zurüekgewiesen»
Mit der Revision beantragt der Kläger, dem noch geltend gemachten Anspruch insoweit zu entsprechen, wie der Aufwand für den Kraftfahrer für die Zeit vom lo Januar I960 bis zu dem 30o September I960 und für die Zeit vom 1« Januar 1961 ab gefordert wird - unter Anrechnung der Rente nach § 1542 RVOo
 Die Beklagten erstreben mit der von ihnen eingelegten Revision weiterhin die Abweisung des Klägers mit den noch nicht rechtskräftig zuerkannten Ansprüchen,,
Kläger und Beklagte beantragen ferner Zurückweisung dos gegnerischen Rechtsmittels<>
Entscheidungsgründe:
lo Während das Jeilurteil des Berufungsgerichts vom 7o Juli I960 über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers und seine Ansprüche auf Ersatz von Gewinnausfall und Ersatz einer Vergütung für die Dienste, die ihm seine Ehefrau zur Fortführung des Geschäfts in der ersten Zeit nach den Unfall geleistet hat, abschließend erkannt hatte, ist in jenen Urteil über den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Kraftfahrer nur erst insoweit entschieden worden , als diese einen Mindestaufwand von monatlich 260 DM ausmachten und den Zeitraum vom lo
 
Januar 1955 bis zu dem 300 Juni I960 umfaßten. Bezogen auf diesen Rahmen hat das Berufungsgericht einen Schaden von 1 811 DM + 17 o 160 DM = 18 »971 DM für nachgev/iesen gehalten, der zu dem festgestellten ßewinnausfall der Jahre 1954 bis 1956 in Höhe von 4 741 DM und zu der Entschädigung von 1 950 DM für die 1954 und 1955 geleisteten Dienste der Ehefrau hinzutrat« Auf diesen Schaden hat es die ihm dargelegten Unfallrentenleistungen der Berufsgenossenschaft angerechneto Unter Einbeziehung des zugebilligten Schmerzensgeldes von 8 000 DM und unter Abzug der von den Beklagten bereits geleisteten Zahlungen von 3 000 DM + 8 800 DM ist das Berufungsgericht so zu der im (Peilurteil ausgesprochenen Verurteilung gelangt»
Als Gegenstand des weiteren Berufungsverfahrens sind die Aufwendungen verblieben, die der Kläger darüber hinaus wegen unfallbedingter Beschäftigung eines Kraftfahrers geltend gemacht hat»
2o Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Kläger für den bis zu dem 31» Mai 1956 beschäftigt gewesenen Fahrer mm danach bis zu dem 31» August 1959 für den Fahrer und ab September 1959 für dessen Nachfolger erwachsen sind, den im Teilurteil zugrunde gelegten Mindestaufwand von monatlich 260 DM überstiegen haben, und hat den Mehrbetrag, den die Beklagten dem Kläger für die Zeit vom 1» Januar 1955 bis zu dem 30« September 1959 zu ersetzen haben, auf insgesamt 9 737,14 DM errechnet»
 
Daß dem Kläger ein weiter entstandener Schaden zu ersetzen sei, hat das Berufungsgericht verneint0
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Beschäftigung eines Kraftfahrers seit Oktober 1959 nicht mehr auf den Unfall vom 14o Mai 1954 zurückgeführt werden kann0 Es hat festgestellt, daß sich beim Kläger 1953 ein unfallunabhängiges Magengeschwürleiden entwickelt hat, das im Herbst 1959 in ein akutes Stadium getreten ist und es ihm erstmals ab Oktober 1959 unmöglich gemacht haben würde, die Tätigkeit auszuüben, die er nach seiner Behauptung ohne die Hilfe eines angestellten Kraftfahrers selbst verrichtet hätte, wenn ihm der Unfall nicht zugestoßen wärec Im Dezember 1959 ist der Kläger am Magen operiert worden. Eine erneute Magenoperation hat im Dezember I960 stattgefundeno Bei einer dritten Operation im Juli 1962 ist der Magen zu 2/3 reseziert worden0 Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Kläger wegen dieses Leidens ab 1. Oktober 1959 auch ohne den Unfall einen Kraftfahrer eingestellt und daß er ihn in der Folge nicht wieder entlassen hätte, dies auch darum nicht, weil er es bei dem kräftigen Aufschwung, den sein Geschäft seit 1957 genommen habe, - mit Umsätzen, die 1959 456»000 DM betrugen und seitdem noch weiter anstiogen nicht nötig gehabt habe, trotz seines Magenleidens die Strapazen einer Fahrtätigkeit weiter auf sich zu nehmen <,
3o Diese Würdigung wird von der Revision des Klägers vergeblich angegriffen«,
Ob und in welcher Höhe dem Kläger aus dem Unfall ein Schaden entstanden ist, unterlag der freien tat-
richterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ( § 287 ZPO) o Es liegt im Rahmen dieser Ermessensfreiheit, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Aufwendungen, die der Kläger seit Oktober 1959 für einen Kraftfahrer gemacht hat, ihre Ursache nicht mehr in dom Unfall, sondern in dem unfallunabhängigen Magen-leiden des Klägers hatten»
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dieses Leiden sich in Schüben vollzogen und der akute Zustand vom Herbst 1959 nicht unverändert für alle Dauer angehalten hat; die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsurteils, wenn es etwas anderes aus ihnen heraus-licst und dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, sich über das Gutachten^des Sachverständigen Prof» Dr» kritiklos hinweggesetzt zu haben» Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht aber die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger nach der jeweiligen Überwindung der zu den Operationen führenden akuten Zustände seines Leidens den Kraftfahrer, den er im Herbst 1959 seiner Erkrankung wegen notgedrungen eingestellt haben würde, in Anbetracht der dennoch verbliebenen und auch vom Sachverständigen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung und des eingetretenen geschäftlichen Aufschwungs nicht wieder entlassen, sondern weiter beschäftigt hätte»
Diese Würdigung wird nicht dadurch erschüttert, daß die Revision geltend macht, die Umsatzsteigerung . hätte, ohne die unfallbedingte Einstellung eines Kraftfahrers entfallen zu lassen, zur zusätzlichen Einstellung eines weiteren Angestellten geführt» Für die Zeit bis zu dem Erlaß seines Teilurteils vom 7« Juli I960 hat das Be-
 
rufungsgericht bereits in jenem Urteil die Annahme abgelehnt, daß die Geschäftsausweitung einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich gebracht hat, als ihn der Kläger ohne den Unfall in eigener Tätigkeit hätte bewältigen können und bewältigt haben würde<> Die Umsatzsteigerung, so hat es festgestellt, beruhte nämlich nicht auf der Bedienung eines größeren Kundenkreises, sondern vorwiegend auf günstigem Angebot an eine kleine Zahl von Kantinen und einem hierin liegenden arbeitserleichternden Strukturwandel des Geschäfts» Inwiefern sich das Berufungsgericht in dem weiteren Berufungsverfahren hätte veranlaßt sehen müssen, von diesen Feststellungen abzugehen, ist nicht ersichtlich«» Schon hiernach schied es also aus, daß es das Berufungsgericht auf die Umsatz-Steigerung hätte zurückführen müssen, wenn der Kläger den Kraftfahrer, den er seines Magenleidens wegen im Oktober 1959 eingestellt haben, würde, weiter beschäftigte, als einige Wochen nach der Operation vom Dezember 1959 der erste Krankheitsschub abklango Die gestiegenen und weiter ansteigenden Umsätze sind nach der Überzeugung des Berufungsgerichts für die Weiterbeschäftigung nur insofern von Bedeutung gewesen, als das Geschäft die Aufwendungen für den Kraftfahrer trug und der Kläger es sich gestatten konnte, sich bei seiner angegriffenen Gesundheit zu schonen und von der Wiederaufnahme einer Kraftfahrertätigkeit Abstand zu nehmen, wie er sie ohne den Unfall bis Herbst 1959 selbst verrichtet hätte»
Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger allein aus diesen Gründen den Kraftfahrer im Frühjahr I960 weiter beschäftigt hat, so konnte es hiervon nicht minder aber auch für die Zeit nach den folgenden Magenoperationen überzeugt sein»
 
Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Kraftfahrer hat das Berufungsgericht hiernach für die Zeit nach dein 30«, September 1959 rechtsirrtumsfrei verneinte
 Die Revision des Klägers ist daher unbegründete
4o Auch die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben0
Zu Unrecht hält ihre Revision das Berufungsurteil darum für rechtsfehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, welche Vorteile der Kläger daraus gezogen habe, daß er infolge des Unfalls in seinem Geschäft nicht mehr die Tätigkeiten habe ausüben können, für die der Kraftfahrer eingestellt worden sei» Gewiß wäre es dem Kläger auf den vom Berufungsgericht festgestellten Schaden anzurechnen gewesen, v/enn er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft die Aufwendungen für eine fremde Arbeitshilfe in sednem Geschäft erspart hätte oder entgegen der nach § 254 BGB bestehenden Schadensninderungspflicht zu ersparen unterlassen hätteo Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ein einschlägiges Vorbringen übergangen hätte, macht die Revision aber selbst nicht geltende Sie geht vielmehr darauf aus, daß die erhöhte Rendite, die sich aus den gesteigerten Geschäftsumsätzen ergeben:.habe, hätte berücksichtigt und die Mehreinnahmen auf die hier in Rede stehenden Schäden hätten angcrechnet v/erden müssen«. Das kann jedoch nicht anerkannt werdeno Zunächst einmal laßt die Revision außer acht, daß laut dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Berufungsgerichts vom 7o Juli I960 der Kläger infolge seines Unfalls in seinem Geschäft in den Jahren 1954, 1955 und 1956 einen
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Gewinnausfall erlitten hat, zu dessen Ersatz die Beklagten verurteilt worden sind» Den Aufwendungen für den Kraftfahrer stand in dieser Zeit daher kein geschäftlicher Vorteil gegenüber, vielmehr trat zu ihnen noch der Schaden hinzu, der in dem Gewinnentgang bestände Einen Gev/innausfall hat das Berufungsgericht erst von 1957 an nicht mehr feststellen können» Nur für die Zeit vom 1» Januar 1957 bis zu dem 30o September 1959 kann'öich also die Frage stellen, ob eine Vorteilsauegleichung stattzufinden hat» Sie ist zu verneinen o Mag auch die Unfallbeschädigung einen Anstoß dazu gegeben haben, daß sich der Kläger mehr auf eine Ausweitung des Kantinenhandels verlegte und sein Geschäft den oben erwähnten Strukturwandel erfuhr, so könnte der Nutzen, der ihn mit der Zeit hieraus erwuchs, auf den hier in Hede stehenden Schaden doch nur angerechnet werden, wenn er mit dom Unfall adäquat zusammenhinge, das Schadensereignis jenes Unfalls also allgemein geeignet gewesen wäre, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und wenn die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspräche (vgl. RGZ 146, 275, 277:f; BGHZ 8, 325, 329; 10, 107, 108;
30, 29, 33). Beides trifft nicht zu. Es kann keine Rede davon sein, daß nach der natürlichen Entwicklung der Dinge auf Grund des Unfalls mit einer Umsatzausweitung im Geschäft deö Klägers zu rechnen gewesen wärej diese hat sich als Folge einer geschäftlichen Gestaltung und Tätigkeit ergeben, die * mit dem Unfall des Klägers in keinem für die Schadensberechnung beachtlichen Zusammenhang steht»
Die Revisionen beider Parteien müssen hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden»
Nach §§ 92, 97 ZPO fallen ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens in dem Verhältnis ihres Unterliegens zu Last*
Engels	Hanebeck
 Br0 Pfretzschner
 Bro Nüßgens
 Br o Hauß