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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat Verjährung der Ansprüche oingewandt und um Klageabweisung geboten* Br hat behauptet, der Verletzte coi unraitteibar nach dem Unfall noch hinlänglich klar bei Bewußtsein gewesen, um den Unfallhergang erfassen und von der Person des Schädigers Kenntnis nehmen zu können; das erlittene Hirntrauma habe sich erst später - wenn auch dann sehr schwer - ausgewirkt * Dio Klägerin ist dieser Auffassung entgogengetroton* Sie hat auch darauf hingerissen, daß der Eaftpflichtv ersieh er or des Beklagten bis zu dem 4. Entscheidungsgrundes Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verletzte unmittelbar nach dem Unfall nicht in der Lago war, sich über den Unfallhorgang und die Person des Schädigers im Sinne oinor "Kenntnis" nach § 852 Abs* 1 BGB zu vergewissern und daß es deshalb allein auf die entsprechende Kenntnis der Klägerin ankommt, die sie unstreitig so spät erlangt hat, daß die von ihr geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren* den entscheidenden Erwägungen wird die Präge vielmehr zutreffend dahin gestellt, oh die geltend gemachten Ansprüche mit oder ohne Belastung durch eine Kenntnis des Verletzten im Sinne von § 852 EGB auf die Klägerin übergegangen sinda Bie Revision räumt denn auch seihst ein, daß das Berufungsgericht hoi seiner Entscheidung davon ausgogangen ist, daß der Porderungsüber-ang im Unfallzeitpunkt erfolgt ist» Bor Beklagte ist mithin durch die voraufgogangenen Erörterungen nicht beschwerte Wie dio Revision; sieht es auch das Berufungsgericht als unzweifelhaft an, daß sogleich nach dem Unfall dessen Bergang offenkundig war und der Schadenstiftor in der Person des Beklagten feststand, so daß koin objektives Hindernis bestand, dio zur Vcrfo]^ung der Ansprüche erforderliche Kenntnis der Tatsachen auf der Stollo zu gewinnen„ Bo ist auch nicht übersehen worden, daß der Verletzte nicht aofort ohnmächtig war, sondern das Bcwuß$ooin später verloren hat, nachdem er sich noch mit eigener Kraft aus soinom umge stürzten Wagen hatte befreion kennen und danach für eine Weile beschränkt ansprechbar geblieben wer» Bas Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Verletzte in diesem Zwischensustand nicht mehr in der läge war, aas Unfallgeschehen in einem normalen Cr ed ankenab lauf zu erfassen und zu überdenken, und hat deshalb dio Erlangung der in § 852 Abs«, 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis verneint0 Biese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehlor0 Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur eino völlige Bewußtlosigkeit die sofortige und ausreichende Orientierung dos Verletzten aucschließt, sondern auch schon eine Beeinträchtigung seines Auffaosungs- und Denkvermögens, die $8: ihn verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ans% reichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen (vgl* das vom Berufungsgericht herangesogene Urteil vom 80 April i960 - VI ZR 72/59 = VersR 60, 630; ferner Urteil von 16. Ob ein solcher Zustand bestanden hat, ist eine Präge der tatrichter-liehen Bcweiowürdigung» Alles dies verkennt ersichtlich auch di Revision nicht; denn sie rügt lediglich Verfahrensverstöße bei der Ermittlung und Beurteilung des Sachverhalts« Diese Angriffe sind jedoch unbegründet, Das Berufungsgericht hat die beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen den Beklagten in der zulässigen und gebotenen V/eioo verwertet» Es hat die Zeugen anhand ihrer früheren Bekundungen nochmals vernommen und ihnen die geeigneten Vorhaltungen gemachto Daß dies geschehen ist, und was die Zeugen darauf erklärt haben, ergibt die Vernehmungsniederschrift vom 27» April 1962, die den Parteien abschriftlich zugegangon ist» Darauf brauchte im Urteil nicht nochmals im einzelnen eingegangen zu werden» Der Tatrichter hat beachtet, daß nach dem Bowoisergebnis der Verletzte ohne Hilfe aus seinem Wagen gekrochen ist und daß ex* sowohl mit dem "vernehmenden" Polizoi-boamten wie mit dem Beklagten noch einige Worte gesprochen hat, Das Berufungsgereicht hat jedoch auch d.argelcgt, weshalb ihm dieso "wie im Traum" gesprochenen Worte des auf Prägen "nur ganz schwach ro agier enden", stark aus dem Mund blutenden und "nicht eigentlich vernehmungsfähigen" Verletzten nicht die Überzeugung von seiner hinlänglich ungetrübten Auffassungs« und Donkfähigkeit zu vermitteln vermochten» Mit der Rüge, daß der entgegengesetzte Schluß gezogen werden müsse, ersetzt die Revision die tatrichterliehe Bewoiswürdigung unzulässig durch ihre eigene. oino rechtsgeschäftliche Erklärung absugeben0 Die Revision will denn auch ersichtlich die ’'Vollmacht11 alloin aus dem Anspruehssehreiben her leiten«, daß die Ehefrau dos Verlöt st en in seinem Namen drei Tage nach dem Unfall verfaßt hat* Dieser Schluß ist jedoch keineswegs geboten? Auffassungs- und Denkfähigkeit dos Vorletzten in dem Intervall zwischen Unfall und oinseizendor Bewußtlosigkeit entscheidend herabgesetzt, gewesen sei» Bei der Beurteilung dieser Frage wäre auch ein medizinischer Gutachter auf die Angaben der vom Berufungsgericht gehörten Augenzeugen übor Zustand und Verhalten des Verletzten in dem fraglichen Zeitraum angewiesen gewesen« Hiernach war aber der Verletzte? Es ist auch wiederholt ausgesprochen worden, daß dio Kenntnis von dor Person des Ersatzpflichtigen schon dann gegeben ist, wenn dor Verletzte dessen Namen und Anschrift anhand bekannter Umstände ohne besondere Mühe zu erfahren vermag (vgl«, BGH LM § 852 BGB Nr, 4). ausgesprochen hat, kann aber von einem Schwerverletzten grundsätzlich nicht•erwartet werden, daß er die Personalien des Schädigers am Unfallort fest stellt 9 Auch vorliegend war es dem Verletzten/* nicht an-susinnon, ungeachtet seines bedenklichen Zustandes sein Interesse sogleich auf die rechtlichen Folgen des Unfalls zu richten und trotz dor Schädel- und Kieferbräche sowie dor starken Blutung aus dem Mundo nach den Personalien des Beklagten zu forschen«, War ihm dies aber nicht zuzu demuten, so verbleibt es dabei, daß er dieso ihm in jedem Palle fehlende Kenntnis noch nicht erlangt hatto, als sein'o Ansprüche teilweise auf dio Klägerin übergingen» Daß es alsdann auf dio Kenntnis dor Klägerin ankommt und daß sie dieso so spät erlangt hat, daß bei Klageorhebung weder die zwei- noch die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen waren, verkennt auch die Revision nicht*

Zitierte Normen: § 852 BGB
UnfallBerufungsgerichtVerletzteAnspruchBrKlägerinverletztKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

2182 059
Verkünd et c\m 12November 1963 Kr i og 1 s J u b t i z ob o r 3 e kr et är lirkundsboamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dco Gipsormeisters Walter S flP, Kreis \*4
in Ui Straße,
- I'rozoßbQvollmäcTrbigters
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Bundesbahn-Versicherungsanstalt in K^^straße PB! vertreten durch durch ihre Bezirksleitung in KMBo KB^fcstraßo^Ä
- ProseßbevoIlmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr„' üngels sowie der Bundesrichter Hanebeck,
35r, Bodo, Br« Hauß und Br« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des Oherlar.desgorichtß Kerlaruho - 4* Zivilsenat in Proiburg - von 5« Juli 1962 wird surückgewiesono
 Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlogt «
Von Rechts wegen
~ 2 -	=X
Am 31 o Januar 1955 ereignete sich durch die alleinige Schuld des Beklagten auf der Bundesstraße 34 hei Schworstadt ein Verkehrsunfall„ Der Beklagte, der unter Alkoholwirkung stand, geriet mit seinem Kombi-Volkswagen auf die linke Straßen soito und stieß dort mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Handelsvertreters Hermann	zusammeno Dessen
 Fahrzeug prallte gegen einen Baum, stürzte um und blieb schwer beschädigt auf dem Dach liegen«, MflHlkonnte aus seinem Wagen, den er selbst gelenkt hatte, noch herauskriechen und sich an den Straßenrand setzen; er blutete stark aus Mund und Nase,
 Br wurdo, nachdem zunächst die Polizei am ünfallort erschienen war, mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus Säckingen und von dort nach der Anlegung von Notverbänden in die Universitätsklinik Freiburg gebracht» Wie sich ergab, hatte er einen Schädelbasisbruch *iit Hirnkontuoion, komplizierte Kieferbrüche, eine Fraktur des linken Jochbogens und eine Zertrümmerung des Nasenbeins erlitten-, MflD wurde am 25» April 1955 aus der Kieferlclinik entlassen und nahm im Lauf des Jahres seine Berufstätigkeit wieder auf, doch zeigte sich Bndo Oktober 1956? daß er wegen der Verletzungsfolgen nicht mehr arbeitsfähig war» Am Io«, Mai 1958 beantragte er die Gewährung einer Invalidenrente durch die Sozialversicherung.
Die Landosveroicherungsanstalt Baden? die den Antrag zunächst bearbeitete, stellte fest, daß die Klägerin zuständig war» Auf diesem Wege erfuhr die Klägerin am 17o November 1958 erstmals von dem Unfall ihres Versicherten und dessen Folgon«, Sie gewährte die erbetene Rente mit Wirkung vom I» Mai 1958 und begohrt mit der am 240 September 1959 oingereichten Klage die Footstellung, daß der Beklagte ihr zu dem Brsatz ihrer gesetzlichen Leistungen verpflichtet sei«,
 
Der Beklagte hat Verjährung der Ansprüche oingewandt und um Klageabweisung geboten* Br hat behauptet, der Verletzte coi unraitteibar nach dem Unfall noch hinlänglich klar bei Bewußtsein gewesen, um den Unfallhergang erfassen und von der Person des Schädigers Kenntnis nehmen zu können; das erlittene Hirntrauma habe sich erst später - wenn auch dann sehr schwer - ausgewirkt *
Dio Klägerin ist dieser Auffassung entgogengetroton* Sie hat auch darauf hingerissen, daß der Eaftpflichtv ersieh er or des Beklagten bis zu dem 4. März 1959 unstreitig 38*o3553o DM als Entschädigung an den Verletzten selbst gezahlt hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegoben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Mit der P.evision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagto seinen Abweisungsantrag weiter*
Entscheidungsgrundes
 Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verletzte unmittelbar nach dem Unfall nicht in der Lago war, sich über den Unfallhorgang und die Person des Schädigers im Sinne oinor "Kenntnis" nach § 852 Abs* 1 BGB zu vergewissern und daß es deshalb allein auf die entsprechende Kenntnis der Klägerin ankommt, die sie unstreitig so spät erlangt hat, daß die von ihr geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren*
Dio hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch*
Das Berufungsgericht hat dio Rechtsprechung zur Verjährung der nach § 1542 RVO übergehendcn Ansprüche nicht ver-
X (r
kannt* Dio anfänglichen Barlcgungon, die den Porderungsuber-gang nit der Kenntnis des Verletzten end dair.it dem Verjährungs-heginn in Zusammenhang bringen, stellen ein offenkundiges Versehen dar; denn diese fehlsamo Ausdruckoweise setzt sich entgegen der Eüge der Revision nicht fort« 3ei. den entscheidenden Erwägungen wird die Präge vielmehr zutreffend dahin gestellt, oh die geltend gemachten Ansprüche mit oder ohne Belastung durch eine Kenntnis des Verletzten im Sinne von § 852 EGB auf die Klägerin übergegangen sinda Bie Revision räumt denn auch seihst ein, daß das Berufungsgericht hoi seiner Entscheidung davon ausgogangen ist, daß der Porderungsüber-ang im Unfallzeitpunkt erfolgt ist» Bor Beklagte ist mithin durch die voraufgogangenen Erörterungen nicht beschwerte
 Wie dio Revision; sieht es auch das Berufungsgericht als unzweifelhaft an, daß sogleich nach dem Unfall dessen Bergang offenkundig war und der Schadenstiftor in der Person des Beklagten feststand, so daß koin objektives Hindernis bestand, dio zur Vcrfo]^ung der Ansprüche erforderliche Kenntnis der Tatsachen auf der Stollo zu gewinnen„ Bo ist auch nicht übersehen worden, daß der Verletzte nicht aofort ohnmächtig war, sondern das Bcwuß$ooin	später verloren hat, nachdem
 er sich noch mit eigener Kraft aus soinom umge stürzten Wagen hatte befreion kennen und danach für eine Weile beschränkt ansprechbar geblieben wer» Bas Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Verletzte in diesem Zwischensustand nicht mehr in der läge war, aas Unfallgeschehen in einem normalen Cr ed ankenab lauf zu erfassen und zu überdenken, und hat deshalb dio Erlangung der in § 852 Abs«, 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis verneint0
Biese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehlor0 Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur eino völlige Bewußtlosigkeit die sofortige und ausreichende Orientierung dos Verletzten aucschließt, sondern auch schon eine
 Beeinträchtigung seines Auffaosungs- und Denkvermögens, die $8: ihn verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ans% reichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen (vgl* das vom Berufungsgericht herangesogene Urteil vom 80 April i960 - VI ZR 72/59 = VersR 60, 630; ferner Urteil von 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 = VersR 59, 554). Ob ein solcher Zustand bestanden hat, ist eine Präge der tatrichter-liehen Bcweiowürdigung» Alles dies verkennt ersichtlich auch di Revision nicht; denn sie rügt lediglich Verfahrensverstöße bei der Ermittlung und Beurteilung des Sachverhalts« Diese Angriffe sind jedoch unbegründet,
 Das Berufungsgericht hat die beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen den Beklagten in der zulässigen und gebotenen V/eioo verwertet» Es hat die Zeugen anhand ihrer früheren Bekundungen nochmals vernommen und ihnen die geeigneten Vorhaltungen gemachto Daß dies geschehen ist, und was die Zeugen darauf erklärt haben, ergibt die Vernehmungsniederschrift vom 27» April 1962, die den Parteien abschriftlich zugegangon ist» Darauf brauchte im Urteil nicht nochmals im einzelnen eingegangen zu werden» Der Tatrichter hat beachtet, daß nach dem Bowoisergebnis der Verletzte ohne Hilfe aus seinem Wagen gekrochen ist und daß ex* sowohl mit dem "vernehmenden" Polizoi-boamten wie mit dem Beklagten noch einige Worte gesprochen hat, Das Berufungsgereicht hat jedoch auch d.argelcgt, weshalb ihm dieso "wie im Traum" gesprochenen Worte des auf Prägen "nur ganz schwach ro agier enden", stark aus dem Mund blutenden und "nicht eigentlich vernehmungsfähigen" Verletzten nicht die Überzeugung von seiner hinlänglich ungetrübten Auffassungs« und Donkfähigkeit zu vermitteln vermochten» Mit der Rüge, daß der entgegengesetzte Schluß gezogen werden müsse, ersetzt die Revision die tatrichterliehe Bewoiswürdigung unzulässig durch ihre eigene.
Zu Unrecht rügt dio Revision als übergangen, daß der Vorletzte seine an der Unfällstolle erschiene Ehefrau bevollmächtigt habe, in seinem Namen und Auftrag alsbald Schadensersats-ansprüchc anzu demeldcn» Pür eine solche Vollmacht hat sich nichts
 ergeben«, Der Verletzte hat im Gegenteil als Zeuge bekundet? er wisse nicht? woher seine Ehefrau den Namen und die Anschrift des Beklagten erfahren habe; er nehme an? daß sie sieh bei der Polizeibehörde erkundigt habe« Der Polizeibeamte StmfHphat ausgesagtn nach seinem Dafürhalten sei der Verletzte nicht in der Lago gewesen? oino rechtsgeschäftliche Erklärung absugeben0 Die Revision will denn auch ersichtlich die ’'Vollmacht11 alloin aus dem Anspruehssehreiben her leiten«, daß die Ehefrau dos Verlöt st en in seinem Namen drei Tage nach dem Unfall verfaßt hat* Dieser Schluß ist jedoch keineswegs geboten? weil die Ehefrau dos Vorletzten sich notgedrungen um die Regelung dos Schadens kümmern mußte und dies sehr wohl auch ohne die Möglichkeit einer Verständigung mit ihrem Ehemann in der vorliegenden Porm getan haben kann0
Unbegründet ist schließlich die Rüge? das Berufungsgericht habe nicht ohne sachverständige ärztliche Beratung zu der Überzeugung gelangen dürfen? daß die. Auffassungs- und Denkfähigkeit dos Vorletzten in dem Intervall zwischen Unfall und oinseizendor Bewußtlosigkeit entscheidend herabgesetzt, gewesen sei» Bei der Beurteilung dieser Frage wäre auch ein medizinischer Gutachter auf die Angaben der vom Berufungsgericht gehörten Augenzeugen übor Zustand und Verhalten des Verletzten in dem fraglichen Zeitraum angewiesen gewesen« Hiernach war aber der Verletzte? wie der Tatrichter festgestellt hat? "physisch und psychisch sehr stark mitgenommen? nämlich ganz benommen"«, Bei einem so erheblich reduzierten körperlichen und geistigen Zustand? wie er allen Anwesenden aufgefallen ist? konnte das Berufungsgericht auch ohne sachverständige Hilfo die Überzeugung gewinnen? daß ein Verletzter in solcher Verfassung keinen ausreichend klarem Überblick über die bestohon-dc Lage mehr zu gewinnen vermag«,
Im übrigen übersieht die Revision? daß es dem Verletzten gar nicht zuzu demuton goweson wäre? sich etwa diesen Überblick
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unter äußerster Aufbietung der ihm noch verbliebenen Willens-und Verstandoskräfte zu verschaffen« Selbst wenn mit der Revision angenommen würde, daß der Verletzte das DnfallgG3chohen im wesentlichen noch erfaßt hat und daß er in dein Beklagten zutreffend den. Schädiger sah, so hat er doch unstreitig dessen Namen und Anschrift nicht inehr orfragt« Gewiß wäre es ihm, wenn er nicht so schwer verletzt gewesen wäre, mühelos möglich gewesen, sich dieses zur vollständigen Kenntnis nach § 852 Abs« 1 BGB noch fehlende Wissen alsbald zu verschaffen«
Es ist auch wiederholt ausgesprochen worden, daß dio Kenntnis von dor Person des Ersatzpflichtigen schon dann gegeben ist, wenn dor Verletzte dessen Namen und Anschrift anhand bekannter Umstände ohne besondere Mühe zu erfahren vermag (vgl«, BGH LM § 852 BGB Nr, 4). Diese Möglichkeit ist aber niemals der Kenntnis schlechthin gleichgesetzt worden; vielmehr ist stets gefordert worden, daß dem Verletzten die Vervollständigung seines Wissens durch die sich anbietenden Möglichkeiten zu demutbar sein muß. Wio der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18«, Oktober i960 (VI ZR 153/59 = VersR 60, 11.42.) ausgesprochen hat, kann aber von einem Schwerverletzten grundsätzlich nicht•erwartet werden, daß er die Personalien des Schädigers am Unfallort fest stellt 9 Auch vorliegend war es dem Verletzten/* nicht an-susinnon, ungeachtet seines bedenklichen Zustandes sein Interesse sogleich auf die rechtlichen Folgen des Unfalls zu richten und trotz dor Schädel- und Kieferbräche sowie dor starken Blutung aus dem Mundo nach den Personalien des Beklagten zu forschen«, War ihm dies aber nicht zuzu demuten, so verbleibt es dabei, daß er dieso ihm in jedem Palle fehlende Kenntnis noch nicht erlangt hatto, als sein'o Ansprüche teilweise auf dio Klägerin übergingen» Daß es alsdann auf dio Kenntnis dor Klägerin ankommt und daß sie dieso so spät erlangt hat, daß bei Klageorhebung weder die zwei- noch die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen waren, verkennt auch die Revision nicht*
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"ach allodcBi mußte die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewieson werden.» Die Kpstenontschoidung o.rgiht sich aus § 97 ZPOo
 ingels Haneheck
 Dr0 Bode Br, Hauß Br* Pfretzschnor