Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall wird gegen beide Beklagte zu zwei Dritteln des dem Kläger insoweit entstandenen Schadens» aber nur bis zu dem Höchstbetrag von 1*100 DM und nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» als dieser Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen ist» dem Kläger über den eingeklagten Betrag von 1.100 DM hinaus auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 3® November 1938 zu ersetzen» soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versiehe« rungsträger'übergegangen sind oder übergehen. Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte habe das Zeichen zu dem Vorziehen des Anhängers nicht geben dürfen, solange er, der Kläger, sich noch neben dem Anhänger befunden habe» Für dieses Verschulden ihres Abteilungsleiters müsse auch die Beklagte SflHHMferk KG einstehen» Mit der Klage hat dar Kläger von den Beklagten 1»100 DM als ?eil seines Verdienstausfalls verlangt» Als Zeichen zu dem Vorziehen des Anhängers gegeben habe, sei der Kläger noch nicht in Sichtweite gewesen, so daß mit seiner Gefährdung nicht habe gerechnet werden können. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Er hat mit seinem Rechtsmittel den vollen Klageantrag weiterverfolgt und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm Uber den eingeklagten Betrag von 1.100 PM hinaus allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen. Pas Oberlandesgericht hat die Klage gegen die SBBMB Werk KG abgewiesen und die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu zwei Pritteln bejaht. 1700 Mann umfassenden Gefolgschaft des Betriebes« Gleichwohl glaubt, das Berufungsgericht ihn nicht als Sondervertreter ansehen zu können» Es meint, der Betrieb der sei nicht so groß gewesen, daß die Betriebsführung sich nicht auch um die Einzelheiten des Betriebs und des innerbetrieblichen Verkehrsablaufs habe kümmern können; sie habe wenigstens die erforderlichen Eichtlinien geben, die Pläne ihrer Angestellten prüfen und in die einzelnen Betriebsvorgänge eingreifen können, wenn ihr das wünschenswert oder zweckmäßig erschienen sei» Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht Gedanken he range ~ zogen, die für die Frage, ob XflU besonderer Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB war, keine ausschlaggebende Rolle spielen können« Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter der Beklagten sich auch um den innerbetrieblichen Verkehrsablauf kümmern, hierfür Eichtlinien geben und in einzelne BetriebsVorgänge eingreifen konnten« Entscheidend ist, daß dem Beklagten ÜlHK als Abteilungsleiter eines größeren Unternehmens für ein bestimmtes Sachgebiet weitgehende Selbständigkeit eingeräumt war« Bas rechtfertigt es, ihn in seinem Tätigkeitsbereich als verantwortlichen Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen« Baß er bei den Vorgängen, die zu dem Unfall des Klägers geführt haben, "in Ausführung der ihm zustehen- den Verrichtungen" gehandelt hat, wie § 31 BGB weiterhin voraussetzt, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Q?m^habe clen Anhänger vorziehen lassen, weil er den Verkehr auf der Werkstraße behinderte® Da seine Anordnung in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich fiel, hat die Beklagte SflHI^Werk nach § 31 BGB fUr den Schaden des Klägers einzustehen, ohne daß ihr die Möglichkeit eines Bntlastungsbeweises (§ 831 Abs® 1 Satz 2 BGB) offensteht• Hiernach war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und zugleich in der Sache selbst das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen» Ferner v/ar die Haftung der Sgp d^-Werk KG auch hinsichtlich der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche des Klägers entsprechend seinem Anträge zu 2/3 dem Grunde nach zu bejahen«
2186 099 VI ZK 210/61 V erkundet am 27. April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Spediteurs Johannes straßei Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 c 2. die Firma SHHH^-Werk KG, Hl den Abteilungsleiter Karl Kreis H Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Juni 1961 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Klage gegen die Y/erk-KG abgewiesen und über die Kosten entschieden hat. Bie Berufung der Beklagten SMB^-Y/erk-KG gegen das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landge- ll. riehts in Hildesheim vom 3® Marz I960 wird zurückgewiesen» Dieses Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall wird gegen beide Beklagte zu zwei Dritteln des dem Kläger insoweit entstandenen Schadens» aber nur bis zu dem Höchstbetrag von 1*100 DM und nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» als dieser Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegangen ist» III® Auf die Anschlußberufung des Klägers wird 1. sein Schmergensgeldanspruch auch gegen die Beklagte erk-KG zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2« festgestellt» daß die Sfl|||M-Werk~KG als Gesamtschuldner mit dem Beklagt verpflicht et ist» dem Kläger über den eingeklagten Betrag von 1.100 DM hinaus auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 3® November 1938 zu ersetzen» soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versiehe« rungsträger'übergegangen sind oder übergehen. IV® Die Anschlußberufung wird zurückgev/iesen» soweit der Kläger mit ihr weitergehende Ansprüche gegen die Sm^rWerk-KG verfolgt hat. V. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben, zu tragen: 1 o Die Beklagte SflH^-Werk-KG 4/3 der Kosten des Revisionsrecht3zuges» 2. die Beklagten als Gesamtschuldner 8/19 der Kosten der Berufungsinstanz» 3® der Kläger 1/3 (= 5/13) der Kosten der Berufungsinstanz® Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein selbständiger Fuhrunternehmer, beförderte am 5« November 1958 mit seinem Lastzug 20 t Dachplatten im Aufträge der Firma der Beklagten S^(BP~Werk KG» Als auf deren Werksgelände der Motorwagen abgeladen wurde, stand der Anhänger des Lastzuges etwas schräg auf der durch das Werk führenden Fabrikatras-se« Da er nach Ansicht des Beklagten 'fflHI hier den Verkehr hinderte, sollte er ein Stück vorgezogen werden» gab, nachdem ein Gabelstapler vor den Anhänger gespannt war, dem Führer dieses Fahrzeugs das Zeichen zu dem Anfahren» Beim Vorziehen des Anhängers, dessen Wände schon herabgelassen waren, geriet die Ladung ins Rutschen» Der Kläger hielt sich rechts neben dem Anhänger auf und wurde von den herabrutschenden Dachplatten getroffen» Br erlitt Verletzungen an seinem linken Bein» Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte habe das Zeichen zu dem Vorziehen des Anhängers nicht geben dürfen, solange er, der Kläger, sich noch neben dem Anhänger befunden habe» Für dieses Verschulden ihres Abteilungsleiters müsse auch die Beklagte SflHHMferk KG einstehen» Mit der Klage hat dar Kläger von den Beklagten 1»100 DM als ?eil seines Verdienstausfalls verlangt» Die Beklagten haben sich auf den Haftungsausschluß der §§ 898, 899 KVO berufen und im übrigen vorgebracht: Als Zeichen zu dem Vorziehen des Anhängers gegeben habe, sei der Kläger noch nicht in Sichtweite gewesen, so daß mit seiner Gefährdung nicht habe gerechnet werden können. Per Kläger habe bemerkt, daß der Anhänger vorgezogen werden sollte und habe sogar selbst die Bremsen gelöst. Br habe auch die Unfallgefahr gekannt. Wenn er sich trotzdem unmittelbar neben dem Anhänger aufgehalten habe, so treffe ihn ein ganz wesentliches Mitverschulden an seinem Unfall. Pas .Landgericht hat ”die Klage zu zwei Pritteln dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erklärtM. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Er hat mit seinem Rechtsmittel den vollen Klageantrag weiterverfolgt und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm Uber den eingeklagten Betrag von 1.100 PM hinaus allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen. Pas Oberlandesgericht hat die Klage gegen die SBBMB Werk KG abgewiesen und die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu zwei Pritteln bejaht. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrecht szug gestellten Anträge wegen zwei Prittel seiner Ansprüche gegen die SflHHHTerk weiter. Ferner beantragt er, dem Beklagten 3W zwei Drittel der in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten aufzuerlegen« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrunde: Io Kach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte TflBB den Unfall dadurch verursacht, daß er das Zeichen zu dem Vorrücken des Anhängers gegeben hat, obwohl sich der Kläger in diesem Augenblick unmittelbar neben dem Anhänger befand und obwohl die Seitenwände des Anhängers schon heruntergeklappt waren und die aus Dachplatten bestehende Ladung nicht genügend gegen ein Herabfallen gesichert war« TflHK habe, so wird im Berufungsurteil aus-geführt, das Zeichen zu dem Vorrücken des Anhängers nicht geben dürfen, solange sich irgend jemand im Gefahrenbereich der Ladung befunden habe« Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe ihm die Anwesenheit des Klägers tticht entgehen könneno Dem Kläger hat das Berufungsgericht als Mitverschulden angerechnet, daß er sich unmittelbar neben dem Anhänger aufgehalten hat, obwohl er hätte erkennen können, daß dieser im nächsten Augenblick vorgezogen werden würde« Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß Tfl^den Schaden des Klägers zu zwei Dritteln zu ersetzen habe (§§ 623, 234 BGB) o Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen« II« Bei der Prüfung, ob die Sfm^-Werk KG - im folgenden die Beklagte genannt - für diese unerlaubte Handlung ihres Abteilungsleiters Tflü ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Kommanditgesellschaft fiir unerlaubte Handlungen eines vertretungsberechtigten Gesellschafters oder eines besonderen Vertreters (§30 BGB) wie eine juristische Person für die entsprechenden Handlungen ihrer Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hat, wenn der Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt hat (Urteil des BGH vom 8o Pebruar 1952 - 1 ZE 92/51 - NJW 1952, 537 Nr. 3)o Indessen kann seine Ansicht, daß es im vorliegenden Palle an den Voraus set Zungen für eine Anwendung dieser Vorschriften fehle, nicht gebilligt werden. Allerdings war TflB^kein persönlich haftender Gesell^ schafter der Beklagten und auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht als deren Vertreter berufen. Gleichwohl könnte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch organisatorische Anordnungen für einen bestimmten Geschäftskreis zu dem besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt worden sein. So hat die Bechtsprechung bei größeren Unternehmen als Sondervertreter auch Abteilungsleiter angesehen, denen zwar nicht durch die Satzung, wohl aber durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung die Aufgaben, die gewöhnlich der BetriebsfUhrung obliegen, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren (vgl. BGB-KGRK 11. Äufl. § 30 Anm. 1-3 und § 31 Anm. 2). Nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts war T^JIk selbständiger und eigenverantwortlicher Beiter des innerbetrieblichen Transportwesens der Beklag- - 7 ~ ten» Er stand unmittelbar unter der Geschäftsleitung, ohne an Weisungen anderer Betriebsangehöriger gebunden zu sein und konnte bei der Gestaltung des innerbetrieblichen Transportwesens weitgehend seine eigenen Vorstellungen und Pläne verwirklichen« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten unterstanden TfliBlals Abteilungsleiter etwa 95 Angehörige der rund. 1700 Mann umfassenden Gefolgschaft des Betriebes« Gleichwohl glaubt, das Berufungsgericht ihn nicht als Sondervertreter ansehen zu können» Es meint, der Betrieb der sei nicht so groß gewesen, daß die Betriebsführung sich nicht auch um die Einzelheiten des Betriebs und des innerbetrieblichen Verkehrsablaufs habe kümmern können; sie habe wenigstens die erforderlichen Eichtlinien geben, die Pläne ihrer Angestellten prüfen und in die einzelnen Betriebsvorgänge eingreifen können, wenn ihr das wünschenswert oder zweckmäßig erschienen sei» Mit dieser Erwägung hat das Berufungsgericht Gedanken he range ~ zogen, die für die Frage, ob XflU besonderer Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB war, keine ausschlaggebende Rolle spielen können« Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter der Beklagten sich auch um den innerbetrieblichen Verkehrsablauf kümmern, hierfür Eichtlinien geben und in einzelne BetriebsVorgänge eingreifen konnten« Entscheidend ist, daß dem Beklagten ÜlHK als Abteilungsleiter eines größeren Unternehmens für ein bestimmtes Sachgebiet weitgehende Selbständigkeit eingeräumt war« Bas rechtfertigt es, ihn in seinem Tätigkeitsbereich als verantwortlichen Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen« Baß er bei den Vorgängen, die zu dem Unfall des Klägers geführt haben, "in Ausführung der ihm zustehen- den Verrichtungen" gehandelt hat, wie § 31 BGB weiterhin voraussetzt, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Q?m^habe clen Anhänger vorziehen lassen, weil er den Verkehr auf der Werkstraße behinderte® Da seine Anordnung in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich fiel, hat die Beklagte SflHI^Werk nach § 31 BGB fUr den Schaden des Klägers einzustehen, ohne daß ihr die Möglichkeit eines Bntlastungsbeweises (§ 831 Abs® 1 Satz 2 BGB) offensteht• Hiernach war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und zugleich in der Sache selbst das landgerichtliche Urteil wiederherzusteilen» Ferner v/ar die Haftung der Sgp d^-Werk KG auch hinsichtlich der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche des Klägers entsprechend seinem Anträge zu 2/3 dem Grunde nach zu bejahen« IIIo Soweit der Senat Uber die Kosten der Rechtsmittel-verfahren entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §§ 919 92 ZPO* Die Entscheidung Uber die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem SchluQurteil des Landgerichts vorzubehalten* Engels Dr. Kleinewefers Dr* Bode Heinrich Meyer Dr* Pfretzschner