Bei der Prüfung des Fahrtenbuchs wurde festgestellt, daß er mit dem Personenkraftwagen unzulässigerweise Privatfahrten unternommen und diese nicht ordnungsgemäß verrechnet hatte;» Die Regierung von ünterfranken ersuchte daher mit Entschließung vom 12. 1. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung jede Erörterung über vertrauliche beamtenrechtliche Angelegenheiten, die ihn betreffen, in einem Kreise außerhalb der Stadtratsmitglieder oder bei Mitbeteiligung von Nichtstadträten zu unterlassen, Es gehe nicht an, daß mit der erhobenen Zivilklage Einfluß auf seine Tätigkeit als Stadtrat ausgeübt werden, zu der auch die Erörterung kommunalpolitischer Vorgänge in einem vertraulichen Parteigremium gehöre. Der Kläger, der durch die amtliche Nachprüfung der ihm zur Last gelegten Beschuldigung überführt worden sei, könne nicht verhindern, daß man sich in den örtlichen Parteivorständen mit der Angelegenheit befasse. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Hilfsantrag gestellt, dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu verbieten, die Fshrtenbuchangelegenheit des Klägers in Sachen der Gesellschaft für Wohnungsbau und Häuserverwaltung mbH außerhalb des Stadtrates be- 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Zivilrechtsweg nicht gegeben, soweit der Kläger ein Verbot an den Beklagten erstrebt, beamtenrechtliche Personalangelegenheiten des Klägers in erweiterten Fraktionssitzungen der CSU zu erörtern. Das Zivilgericht habe nicht darüber zu entscheiden, wieweit die Befugnisse des Beklagten reichten, die dieser, ob mit Recht oder Unrecht, als Träger eines öffentlichen Mandats in Anspruch nehme. Dem Zivilgericht stehe auch keine Befugnis zu, durch ein Unterlassungsurteil in das Betätigungsgebiet einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betrauten Person einzugreifen, wenn diese ihre Entschließungen nicht nach einer privaten Interessenlage, sondern mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des Gemeinwesens und zur Wahrung allgemeiner Belange treffen habe. Das Bestehen der vom Beklagten als Mitglied des Stadtrats in Anspruch genommenen Befugnis sei keine öffentlich-rechtliche Vorfrage, vielmehr sei der Streit um die Berechtigung des Beklagten, die beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten des Klägers in der erweiterten CSU-Fraktion zur Sprache zu bringen, seiner Natur nach ein Öffentlich-rechtlicher Streit, woran nichts ändere, daß der Kläger seinen Anspruch auf rechtliche Grundsätze stütze, die im bürgerlichen Recht entwickelt worden seien. Zwar kann sich das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes auf Entscheidungen des Reichsgerichts berufen, in denen der Grundsatz entwickelt und - nach der Umwälzung des Staatsaufbaues durch den Nation nalsozialismus - immer stärker ausgeprägt wurde, daß den Gerichten grundsätzlich die Befugnis fehle, durch Unterlassungsurteile auf die Betätigung der Verwaltung und auf die Betätigung von Personen, die im weiten Sinne öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Einfluß zu nehmen. Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19« Dezember I960 - BGHZ 34, 99, 104 - bereits darauf hingewiesen, daß die auf dem Prinzip einer strikten Gewaltenteilung beruhende Begründung dieser Entscheidungen angesichts des Verfassungsprinzips der Rechtsstaatlichkeit und der ausgebauten gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung heute nicht mehr stichhaltig ist! Der Beklögte kann in seiner Eigenschaft als gewähltes Mitglied des Stadtrates gegenüber dem Kläger keine staatliche Gewalt oder ein anderes öffentlich-rechtliches ÜberordnungsVerhältnis in Anspruch nehmen. Allerdings wird es bei Würdigung der Äußerungen des Beklagten, die dieser in einem örtlichen Parteigremium machte, wesentlich darauf ankommen, welche Rechte und Pflichten ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stadtrats und Träger eines öffentlichen Mandats zustehen» Im besonderen kenn es von dieser Prüfung abhängen, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann. der mangelnden Entscheidungsgewalt des Zivilgerichts, sondern an der Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs, wobei sich diese Unbegründetheit durchaus aus dem Einschlag öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte ergeben kann„ Zu Unrecht meint daher das Berufungsgericht, es fehle dem Zivilgericht von vornherein die Befugnis, auf die Tätigkeit des Mitgliedes einer Stadtvertretung, das in einem Parteigremium über kommunale Angelegenheiten spreche, irgendeinen Einfluß zu nehmen, weil das Zivilgericht dabei die ihm nicht zustehende Entscheidung zu treffen habe, wie sich ein Mitglied des Stadtrats bei der Ausübung seines Mandats zu verhalten habe. Auch der vom Berufungsgericht herausgestellte Gesichtspunkt, der weitgefaßte Klageantrag laufe darauf hinaus, dem Beklagten durch ein Zivilurteil etwas zusätzlich zu unter- * sagen, was ihm bereits durch öffentlich-rechtliche Vorschrif ten verboten sei, berührt nicht die Entscheidungsgewalt des Zivilrichters, sondern nur die Präge, ob der begehrte Rechts schütz begründet ist. 3c Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit der Klageantrag auch Äußerungen des Beklagten umgreift, die dieser außerhalb der erweiterten FraktionsSitzungen abgibt. Das Berufungsgericht meint, v/enn der Beklagte beamtenrechtliche Angelegenheiten des Klägers außerhalb der Fraktionssitzungen seiner Partei behandle, dann müsse er es allerdings wie .jeder Privatmann hinnehmen, daß das Gericht seine Betätigung würdige und ihn zu einem Unterlassen rechtsv/idriger Angriffe gegen den Kläger verurteile o In diesem weiteren Bereich fehle dem Zivilgericht die Entscheidungszuständigkeit nicht. Es sei keine Gefahr ersichtlich, daß sich der Beklagte außerhalb der Fraktionssitzungen mit den gegen die Amtsführung des Klägers ergebenden Vorwürfen befassen werden. Daraus allein, daß der Beklagte nach dem Klagevortrag die ihn als Mitglied des Stadtrats treffende Pflicht zur vertraulichen Behandlung einer Sache verletzt habe, könne der Kläger noch nicht herleiten, daß seine Ehre oder sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt wurden. Für den Kläger bestehe kein Hechtsschutzbedürfnis, daß der Beklagte durch ein Gerichtsurteil dazu angehalten werde, die ihn als Mitglied des Stadtrats treffenden Pflichten zur Geheimhaltung zu erfüllen. Die unbeschränkt eingelegte Revision des Klägers greift auch diesen Teil des Berufungsurteils an, in dem der Klageantrag teilweise als unbegründet abgewiesen worden Es handelt sich nämlich um einen nichtvermögensrechtlichen Streito Denn dem Kläger geht es mit seinem Klageantrag in erster Linie darum, daß er in der Bürgerschaft von Aschaffenburg nicht an Ehre, Achtung und Geltung einbüßt. Die unbeschränkte Revisibilität, die für die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs gilt, erstreckt sich nicht auf die gleichzeitig getroffene Entscheidung, durch die ein Teil des Klageantrags als sachlich unbegründet abgewiesen worden ist. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen wehrt, daß das Berufungsgericht einen Teil des Klageantrags (§ 301 ZPO) aus sachlichen Gründen abgewiesen hat.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein GVG § 13 Für einen Unterlaeeungsanspruch, der sich gegen ehrverletzende Äußerungen richtet, die ein Mitglied einer Gemeindevertretung in einem Parteigremium macht, ist der Zivilrechtsweg gegeben. BGH, Utt. v, 20. Juni 1961 - VI ZR 210/60 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg • ■ / i VI ZR 210/60 Verkündet am 20. Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Al des Stadtrechtsrats Br. Franz HoflHkstr. •? Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den Kommerzienrat August BflHBs fräße •, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K«E. Meyer Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. März I960 insoweit aufgehoben, als es den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt. Ber Zivilrechtsweg ist zulässig. Die weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Bie Kosten der Revision werden zu einem Fünftel dem Kläger auferlegt. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht übertragen, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird. Von Rechts wegen / Tatbestand: Der Kläger ist berufsmäßiges Mitglied des Stadtrats und Beamter der Stadt Er ist zusammen mit der Stadt und dem Innenminister Alfons G^|^^ auch Gesellschafter der im Jahre 1949 für das Stadtgebiet AfllHIHBB gegründeten Gesellschaft für Wohnungsbau und Häuserverwaltung. Darüber hinaus war er der Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, zu deren Aufsichtsrat der Oberbürgermeister und vier Stadtratsmitglieder der Stadt AflHHBHHB gehören. Der Beklagte ist ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats von A(BHB| und Vertreter der CSU-Stadtratsfraktion. Dem Kläger hatte die Wohnungsbaugesellschaft einen Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt. Bei der Prüfung des Fahrtenbuchs wurde festgestellt, daß er mit dem Personenkraftwagen unzulässigerweise Privatfahrten unternommen und diese nicht ordnungsgemäß verrechnet hatte;» Die Regierung von ünterfranken ersuchte daher mit Entschließung vom 12. November 1958 den Oberbürgermeister der Stadt ge- gen den Kläger Ermittlungen einzuleiten und die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Durch die eigenmächtige Benutzung des Dienstwagens dürfe - so führte die Regierung in ihrer Entschließung aus - der Kläger seine Befugnis, über Vermögensstücke der Gesellschaft zu verfügen, mißbraucht und sich eines Vergehens der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht haben. Der Stadtrat sei zu unterrichten und die veran-laßten Entscheidungen seien der Regierung zu berichten. Der Oberbürgermeister gab von dieser Regierungsentschließung, dem Ergebnis der Prüfung des Fahrtenbuches des Klägers und dessen Stellungnahme dem Ältestenausschuß des Stadtrats Kenntnis. Er überließ weiter die Akten des Klägers im Dezember 1958 dem Beklagten, da die CSU-Fraktion diese vor einer Stellungnahme einsehen wollte«, In der CSU-Fraktionssitzung vom 8. Januar 1959? bei der auch drei Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes der CSU sowie deren Geschäftsführer, die nicht Stadträte sind, zugegen waren, trug der Beklagte die Angelegenheit des Klägers vor, nachdem er auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesen hatte. Er vertrat die Auffassung, die Fraktion solle ohne eigene Stellungnahme die Erledigung der Angelegenheit dem Oberbürgermeister als dem Dienstvorgesetzten des Klägers überlassen. Über die vom Oberbürgermeister getroffenen Maßnahmen solle sich dann der Stadtrat informieren lassen. Diesem Vorschlag stimmte die Fraktion der CSU einstimmig zu. Der Kläger hat beantragt; 1. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung jede Erörterung über vertrauliche beamtenrechtliche Angelegenheiten, die ihn betreffen, in einem Kreise außerhalb der Stadtratsmitglieder oder bei Mitbeteiligung von Nichtstadträten zu unterlassen, 2. ihm zu gestatten, das obsiegende Urteil auf Kosten des Beklagten in den beiden hWttEtKKKtttt} Tageszeitungen sowie in der WHHHP zu veröffentli- chen . Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe mit der Erörterung seiner Personalangelegenheit in der Sitzung der erweiterten CSU-Fraktion sowohl gegen seine Geheimhaltungspflicht als Stadtrat wie gegen die ausdrückliche Anordnung des Oberbürgermeisters verstoßen, daß die über-lassenen Vorgänge nicht über den Stadtrat hinaus bekannt gemacht werden sollten. Der Beklagte habe auch sonstige vertrauliche Angelegenheiten städtischer Bediensteter der erweiterten CSU-Fraktion bekannt gegeben. Der Kläger erblickt in dem Verhalten des Beklagten eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner Ehre und seines Persönlichkeitsrechts. Durch die Verbreitung der Vorwürfe entstehe in einem größeren Kreis der unbegründete Verdacht, er, der Kläger, habe Untreue begangen. Die Verdächtigungen gegen seine Person würden von der örtlichen CSU auch im Wahlkampf ausgenutzt. Um drohende weitere Erörterungen geheim zu haltender beamtenrechtlicher Angelegenheiten in einem Kreis außerhalb des Stadtrats abzu-v/enden, sei er auf die Unterlassungsklage angewiesen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Auffassung, der Rechtsweg sei nicht zulässig und der Klageantrag ermangele der erforderlichen Bestimmtheit. Es gehe nicht an, daß mit der erhobenen Zivilklage Einfluß auf seine Tätigkeit als Stadtrat ausgeübt werden, zu der auch die Erörterung kommunalpolitischer Vorgänge in einem vertraulichen Parteigremium gehöre. Daß an den Fraktionssitzungen Mitglieder der örtlichen Parteivorstände teilnähmen, die nicht Stadträte seien, entspreche einer ständigen Praxis in Afl|9-bei allen Parteien und sei dem Oberbürgermeister bei der Übergabe der Vorgänge bekannt gewesen. Eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der erweiterten CSU-Fraktion habe nicht bestanden. Im übrigen sei die unbefugte Kraftfahrzeug-benutzung durch den Kläger in den an Kommunalangelegenheiten interessierten Kreisen von bereits vorher be- kannt gewesen und erörtert worden. Als Aufsichtsratsmitglied der Wohnungsbaugesellschaft sei er, der Beklagte, ohne weiteres i befugt gewesen, die im Aufsichtsrat erörterten Vorgänge auch der Gesellschafterversammlurig bekannt zu geben* Erst recht habe er die Vorgänge in der erweiterten CSU-Fraktion zur Sprache bringen dürfen, die ein berechtigtes Interesse an der Sauberhaltung der Verwaltung habe. Die Erörterung sei in sachlicher Form erfolgt. Die zur Erörterung zugezogenen Mitglieder des Kreisvorstandes der CSU hätten den Inhalt der Erörterungen nicht weiterverbreitet. Der Kläger, der durch die amtliche Nachprüfung der ihm zur Last gelegten Beschuldigung überführt worden sei, könne nicht verhindern, daß man sich in den örtlichen Parteivorständen mit der Angelegenheit befasse. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1) verurteilt und die im Klageantrag zu 2) beantragte Veröffentlichungsbefugnis abgelehnt. Die im ersten Rechtszug auc! gegen den Bundestcgsäjgeordneten Vo® gerichtete Klage gleichen Inhalts hat es abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die ausgesprochene Verurteilung Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Hilfsantrag gestellt, dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu verbieten, die Fshrtenbuchangelegenheit des Klägers in Sachen der Gesellschaft für Wohnungsbau und Häuserverwaltung mbH außerhalb des Stadtrates be- kanntzugeben oder zu erörtern. Das Berufungsgericht hat die Klage teils wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, teils als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine noch rechtshängigen Klageanträge weiter. Hilfsweise beantragt er Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. A Entseheidungsgründe: 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Zivilrechtsweg nicht gegeben, soweit der Kläger ein Verbot an den Beklagten erstrebt, beamtenrechtliche Personalangelegenheiten des Klägers in erweiterten Fraktionssitzungen der CSU zu erörtern. Das Zivilgericht habe nicht darüber zu entscheiden, wieweit die Befugnisse des Beklagten reichten, die dieser, ob mit Recht oder Unrecht, als Träger eines öffentlichen Mandats in Anspruch nehme. Es bedeute eine unzulässige Einmischung in verwaltende Tätigkeit, wenn das Zivilgericht durch die begehrte Verurteilung auf die Erfüllung der im ■ öffentlichen Recht wurzelnden Aufgaben des Beklagten Einfluß nehme. Nicht nur gegenüber der hoheitlichen Verwaltung gelte der Grundsatz, daß es dem Zivilgericht untersagt sei, sich in ihre Ausübung durch Ge- oder Verbote einzuschalten. Dem Zivilgericht stehe auch keine Befugnis zu, durch ein Unterlassungsurteil in das Betätigungsgebiet einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betrauten Person einzugreifen, wenn diese ihre Entschließungen nicht nach einer privaten Interessenlage, sondern mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des Gemeinwesens und zur Wahrung allgemeiner Belange treffen habe. Das Bestehen der vom Beklagten als Mitglied des Stadtrats in Anspruch genommenen Befugnis sei keine öffentlich-rechtliche Vorfrage, vielmehr sei der Streit um die Berechtigung des Beklagten, die beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten des Klägers in der erweiterten CSU-Fraktion zur Sprache zu bringen, seiner Natur nach ein Öffentlich-rechtlicher Streit, woran nichts ändere, daß der Kläger seinen Anspruch auf rechtliche Grundsätze stütze, die im bürgerlichen Recht entwickelt worden seien. i 2. Die Angriffe, die die nach § 547 Abs, 1 Nr. 1 ZFO zulässige Revision gegen diese Auffassung erhebt, erwiesen sich! im Ergebnis als zutreffend. Zwar kann sich das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes auf Entscheidungen des Reichsgerichts berufen, in denen der Grundsatz entwickelt und - nach der Umwälzung des Staatsaufbaues durch den Nation nalsozialismus - immer stärker ausgeprägt wurde, daß den Gerichten grundsätzlich die Befugnis fehle, durch Unterlassungsurteile auf die Betätigung der Verwaltung und auf die Betätigung von Personen, die im weiten Sinne öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Einfluß zu nehmen. Das Reichsgericht hat in solchen Pallen wiederholt die Unzulässigkeit des Rechtsweges angenommen (RGZ 150, 140; 158, 257; 162, 181, 191| 169, 353, 356; V/arnRspr 1929 Nr. 143; RG JW 1938, 113;vgl. auch BGHZ 14, 222, 228). Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19« Dezember I960 - BGHZ 34, 99, 104 - bereits darauf hingewiesen, daß die auf dem Prinzip einer strikten Gewaltenteilung beruhende Begründung dieser Entscheidungen angesichts des Verfassungsprinzips der Rechtsstaatlichkeit und der ausgebauten gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung heute nicht mehr stichhaltig ist! Da es einen grundsätzlich kontrollfreien Raum öffentlicher Tätigkeit nicht mehr gibt, geht es nur darum, ob für den von dem Kläger begehrten Rechtsschutz die Zivilgerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine bürglich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG oder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VerwGO handelt. Diese Frage ist für den vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts im ersten Sinne zu ent- 8 scheiden» Der Kläger macht den von der Rechtsprechung und Rechtslehre in Analogie zu § 1004 BGB und verwandten Bestimmungen entwickelten Unterlassungsanspruch zu dem Schutz der gefährdeten Ehre und des Persönlichkeitsrechts geltend» Unbeschadet der bürgerlich-rechtlichen Begründung würde das Verwaltungsgericht zuständig sein, wenn das Begehren darauf gerichtet wäre, die hoheitliche Verwaltung zu rechtmäßiger Verv/altungsausübung oder zür Beseitigung eines von ihr in Ausübung öffentlicher Gewalt geschaffenen rechtswidrigen Störungszustandes zu verurteilen» Die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter, die der Kläger behauptet und gegen die er Rechtsschutz erbittet, geht aber nicht von hoheitlicher Verwaltungsausübung aus. Der Beklögte kann in seiner Eigenschaft als gewähltes Mitglied des Stadtrates gegenüber dem Kläger keine staatliche Gewalt oder ein anderes öffentlich-rechtliches ÜberordnungsVerhältnis in Anspruch nehmen. Allerdings wird es bei Würdigung der Äußerungen des Beklagten, die dieser in einem örtlichen Parteigremium machte, wesentlich darauf ankommen, welche Rechte und Pflichten ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stadtrats und Träger eines öffentlichen Mandats zustehen» Im besonderen kenn es von dieser Prüfung abhängen, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann. Daraus läßt sich aber noch nicht herleiten, daß der Streit der Parteien ein Öffentlich-rechtlicher Streit ist. Auch gegenüber anderen Personen, die zwar nicht amtlich handeln, aber bei ihren Äußerungen doch Öffentlich-rechtliche Pflichtstellungen wahrnehmen, etwa bei politischen Reden eines Staatsmannes oder dem Zeugen im Prozeß, ist nicht der Rechtsweg vor dem Zivilgericht unzulässig, wohl aber kann sich aus der zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht eine wesentliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber abgegebenen oder zu erwartenden Äußerungen ergeben (vgl. RGZ 142, 116). Die Rechtsverfolgung scheitert dann nicht an der mangelnden Entscheidungsgewalt des Zivilgerichts, sondern an der Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs, wobei sich diese Unbegründetheit durchaus aus dem Einschlag öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte ergeben kann„ Zu Unrecht meint daher das Berufungsgericht, es fehle dem Zivilgericht von vornherein die Befugnis, auf die Tätigkeit des Mitgliedes einer Stadtvertretung, das in einem Parteigremium über kommunale Angelegenheiten spreche, irgendeinen Einfluß zu nehmen, weil das Zivilgericht dabei die ihm nicht zustehende Entscheidung zu treffen habe, wie sich ein Mitglied des Stadtrats bei der Ausübung seines Mandats zu verhalten habe. Sollte etwa das Mitglied eines Gemeinderates in einer Parteisitzung unwahre ehrenrührige Behauptungen aufgestellt haben, kann es vom Zivilgericht auch dann zu Unterlassung und zu dem Widerruf verurteilt werden, wenn seine Äußerung mit der Ausübung seines Mandats in engem Zusammenhang standen. Diese Verurteilung setzt aber voraus, daß auf-die durch das Mandat begründeten Rechte und Pflichten eingegangen werden muß« Auch der vom Berufungsgericht herausgestellte Gesichtspunkt, der weitgefaßte Klageantrag laufe darauf hinaus, dem Beklagten durch ein Zivilurteil etwas zusätzlich zu unter- * sagen, was ihm bereits durch öffentlich-rechtliche Vorschrif ten verboten sei, berührt nicht die Entscheidungsgewalt des Zivilrichters, sondern nur die Präge, ob der begehrte Rechts schütz begründet ist. Ebensowenig steht die vom Beklagten ge rügte Unbestimmtheit des Klageantrags der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs entgegen. Da somit die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht aufrecht erhalten werden kann, hat der Senat unter teilweiser Aufhebung des Be rufungsurteils durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sachentschei- 10 - dung dem Berufungsgericht überlassen0 3c Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit der Klageantrag auch Äußerungen des Beklagten umgreift, die dieser außerhalb der erweiterten FraktionsSitzungen abgibt. Das Berufungsgericht meint, v/enn der Beklagte beamtenrechtliche Angelegenheiten des Klägers außerhalb der Fraktionssitzungen seiner Partei behandle, dann müsse er es allerdings wie .jeder Privatmann hinnehmen, daß das Gericht seine Betätigung würdige und ihn zu einem Unterlassen rechtsv/idriger Angriffe gegen den Kläger verurteile o In diesem weiteren Bereich fehle dem Zivilgericht die Entscheidungszuständigkeit nicht. Jedoch sei die Klage, soweit sie sich auf Äußerungen außerhalb der Parteigremien beziehe, unbegründet. Es sei keine Gefahr ersichtlich, daß sich der Beklagte außerhalb der Fraktionssitzungen mit den gegen die Amtsführung des Klägers ergebenden Vorwürfen befassen werden. Ferner aber dienten die öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften, auf die sich der Kläger beziehe, nur dem Gemeinwesen und seiner Verwaltung. Daraus allein, daß der Beklagte nach dem Klagevortrag die ihn als Mitglied des Stadtrats treffende Pflicht zur vertraulichen Behandlung einer Sache verletzt habe, könne der Kläger noch nicht herleiten, daß seine Ehre oder sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt wurden. Für den Kläger bestehe kein Hechtsschutzbedürfnis, daß der Beklagte durch ein Gerichtsurteil dazu angehalten werde, die ihn als Mitglied des Stadtrats treffenden Pflichten zur Geheimhaltung zu erfüllen. 4. Die unbeschränkt eingelegte Revision des Klägers greift auch diesen Teil des Berufungsurteils an, in dem der Klageantrag teilweise als unbegründet abgewiesen worden 11 ist«, Insoweit ist dem Revisionsgericht die erbetene rechtliche Überprüfung jedoch nicht möglich, weil die sich gegen die Sachabweisung richtende Revision nicht zulässig ist. Es handelt sich nämlich um einen nichtvermögensrechtlichen Streito Denn dem Kläger geht es mit seinem Klageantrag in erster Linie darum, daß er in der Bürgerschaft von Aschaffenburg nicht an Ehre, Achtung und Geltung einbüßt. Der Kläger hat selbst die Bedeutung des Rechtsstreits für die politischen Auseinandersetzungen im örtlichen Wahlkampf hervorgehoben und sich bei der Erörterung über die Höhe des Streitwerts die Auffassung zu eigen gemacht, daß es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streit handele (Bio 176 d.A.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte treten jedenfalls gegenüber dem im Vordergrund stehenden persönlichen Moment der Auseinandersetzung durchaus zurück. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet aber die Revision nur statt, wenn sie das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Pall. Die unbeschränkte Revisibilität, die für die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs gilt, erstreckt sich nicht auf die gleichzeitig getroffene Entscheidung, durch die ein Teil des Klageantrags als sachlich unbegründet abgewiesen worden ist. Im übrigen wäre die Revision auch unzulässig, wenn man von einer vermögensrechtlichen Natur des Streits ausgehen wollte. Denn es ist nicht dargetan, daß der Wert des Gesamtanspruchs den Betrag von 6 000 DM übersteigt. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen wehrt, daß das Berufungsgericht einen Teil des Klageantrags (§ 301 ZPO) aus sachlichen Gründen abgewiesen hat. 5. Dem Kläger war gemäß § 97 ZPO ein Fünftel der Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen« Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht vorzubehalteno Engels Dr, Bode Dr« KoEo Meyer Dr« Hauß Kanebeck