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BGH · VI ZR 210/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 210/56

Februar 1954-die letzte von Bottrop in Richtung Osterfeld verkehrende Straßenbahn der Beklagten (Linie 23)o Als er gegen 0.10 Uhr an der Haltestelle Zeche Jakobi von der vorderen Plattform des Anhängers ausstieg, geriet er nach seiner Behauptung infolge vorzeitigen Anfahrens der Straßenbahn mit dem linken Fuß unter ein Rad des Anhängers und wurde verletzte Sämtliche Zehen des linken Fußes wurden ihm abgenommen; später erfolgte eine Nachamputation des Fußes bis zu den Grund" gliedern... Zu Unrecht meint die Revision, wenn der Kläger die Tür vom Boden aus zugeschoben habe, so sei er erst nach dem Aussteigen zu Pall gekommen, und dann habe sich sein Unfall nicht im Betriebe der Straßenbahn und ohne Zusammenhang mit dem bereits beendeten Beförderungsvertrag ereignet® Baß es wegen des unmittelbaren örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhangs mit der Beförderungstätigkeit einen Betriebs-Unfall darstellt, wenn jemand von der Straßenbahn Überfahren . ehe der aussteigende Kläger ~ auch wenn er schon auf dem Erdboden stand - den Türgriff losgelassen hatte und sich in gefahrloser Entfernung von der Bahn befand; so liegt darin auch eine Verletzung des Beförderungsvertrages s für deren Folgen die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat« Einen anderen als den vom* Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unterlegt die Revision auch, wenn sie * fernerhin noch behauptet, die Straßenbahn sei zunächst ange-fahren und erst dann habe der Kläger fahrlässigerweise vom Trittbrett der fahrenden Bahn aus versucht, die Tür zu schließen«'Bas angefochtene Urteil geht nämlich davon aus, daß das Anfahren der Bahn den mit dem Schließen der Tür bereits befaßten Kläger überraschte« 3« Bern Berufungsgericht ist auf Grund der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht zweifelhaft, daß die Beklagte von dem Unfall des Klägers, der notwendigerweise Kleiderschaden zur Folge hatte, jedenfalls durch das polizeiliche • Ermittlungsverfahren vor Ablauf der dreimonatlichen Frist des § 5 SachhaftpfiichtG Kenntnis erhalten hat. Bie Revision meint, das sei eine allgemeine Redensart und keine sachentsprechende Würdigung; erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beteiligten Straßenbahner habe die Beklagte am 8.Juni 1954- Akteneinsicht beantragt. 4« Vergebens rügt die Revision schließlich noch Verletzung des § 308 ZPO/weil das Berufungsgericht dem Kläger durch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen Schaden etwas anderes zugesprochen habe* als beantragt war.

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Volltext der Entscheidung

2336 097
VI ZR 210/56
Verkündet am 29aOktober 1957 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge~ eohäftssteileo
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 vor-
der	Straßenbahnen	GoUioboHo	in H(
treten durch ihren Geschäftsführer’Br»Peter H* i0\7c? qm^strasse
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br»)
gegen
 den Bergmann Franz Straße Mfe,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Vlo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29®Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kieinewefers, Br0]3ngels,
 Br »KoE »Meyer, Br.Hauß und Br»IiÖ8cher
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 7.Juni 1956 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
2

Tatbestands
 Der Kläger benutzte in der Nacht zu dem 1. Februar 1954-die letzte von Bottrop in Richtung Osterfeld verkehrende Straßenbahn der Beklagten (Linie 23)o Als er gegen 0.10 Uhr an der Haltestelle Zeche Jakobi von der vorderen Plattform des Anhängers ausstieg, geriet er nach seiner Behauptung infolge vorzeitigen Anfahrens der Straßenbahn mit dem linken Fuß unter ein Rad des Anhängers und wurde verletzte Sämtliche Zehen des linken Fußes wurden ihm abgenommen; später erfolgte eine Nachamputation des Fußes bis zu den Grund" gliedern... .
Bas Landgericht hat die Schadensersatzkläge abgewiesen* weil der Hergang nicht habe aufgeklärt werden können und der Unfall auf eigenem Verschulden des Klägers beruhen müsse, da der Aussteigevorgang längst beendet gewesen sei? als sich der Straßenbahnzug nach langem Verweilen an der Haltestelle Jakobi wieder in Bewegung gesetzt habe. Bas Oberlandesgericht hat unter Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs die bezifferten Klageansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Sachschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt; daß die Beklagte dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Bie Revision der Beklagten; deren Zurückweisung der Kläger beantragt,-erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtliohen Urteils.
Entseheidungsgründ e %
Io Das Berufungsgericht erachtet fUr erwiesen, daß der Kläger an der Haltestelle Zeche Jakobi durch den Straßen»* bahnzug der Beklagten verletzt worden ist, und daß der Unfall durch vorzeitiges Wiederanzieben der Bahn verursacht wurde, das auf dem Verschulden des für den Vorderperron des Anhängers verantwortlichen Schaffners beruht« Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß das Abfahrzeichen gegeben worden ist, bevor der Kläger ganz ausgestiegen war und sich ausreichend von der Bahn entfernt hatte, und daß der Kläger während des Aussteigens, bevor er von der Straßenbahn weggetreten war, durch das Wiederanfahren der Bahn überrascht worden und zu Pall gekommen ist«
Allerdings hat der vom Berufungsgericht für glaubwürdig erachtete Kläger bei seiner eidlichen Vernehmung vom %!!ai 1956 eine etwas andere Darstellung gegeben, als bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 2« oder 3« Pebruar 1954o Denn während er vor der Polizei ausgesagt hatte, er habe schon auf dem Boden gestanden und von dort aus gerade die Tür schließen wollen - es war unstreitig kalt - , als die Bahn angezogen und ihn hierdurch zu Pall gebracht habe, hat er vor dem Berufungsgericht bekundet, er sei dadurch zu Pall gekommen, daß die Bahn bereits angefahren sei, als er noch mit dem linken Puß auf dem Trittbrett gestanden habe und gerade im Begriff gewesen sei, die Tür hinter sich zuzuziehen« Das angefochtene Urteil führt dazu aus, es liege nahe, daß der Kläger entweder bei der polizeilichen Vernehmung infolge der erlittenen schweren Verletzung nicht die nötige Sammlung habe aufbringen können, um die kleine Ungenauigkeit in seiner Darstellung zu vermeiden, oder heute
 eine unrichtige Vorstellung davon habe, ob er die Tür des Vorderperrons vom Trittbrett oder vom Boden aus* habe zu-ziehen wollen; jedenfalls müsse das dem Abfahren der Straßenbahn zeitlich vorausgegangene Abfahrzeichen gegeben worden sein, als der Kläger noch im Aussteigen begriffen war,
 Bas Berufungsgericht läßt es hiernach dahingestellt, ob der Kläger die Wagentür vom Trittbrett oder vom Boden aus zuzog, als der Straßenbahnzug sich in Bewegung setzte und ihn hierdurch zu Pall brachte® Der Unfall ist - wie das ange-fochtene Urteil abschließend feststellt - jedenfalls dadurch zustande gekommen, daß die Straßenbahn - und zwar infolge einer Unachtsamkeit des für die Abgabe des Zeichens zur Weiterfahrt verantwortlichen Schaffners - wieder angefahren ist, bevor.der Kläger den Türgriff losgelassen hatte und sich in ausreichendem Abstand von der Bahn befand®
Zu Unrecht meint die Revision, wenn der Kläger die Tür vom Boden aus zugeschoben habe, so sei er erst nach dem Aussteigen zu Pall gekommen, und dann habe sich sein Unfall nicht im Betriebe der Straßenbahn und ohne Zusammenhang mit dem bereits beendeten Beförderungsvertrag ereignet® Baß es wegen des unmittelbaren örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhangs mit der Beförderungstätigkeit einen Betriebs-Unfall darstellt, wenn jemand von der Straßenbahn Überfahren .
. wird, ist nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesgerichtshofs nicht zweifelhaft® ?/enn ferner ein als letzter aussteigender Fahrgast, zu demal bei kaltem Winterwetter, die Wagentür hinter sich schließt, so ist diese Handlung ein Teil des in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehenden Aussteigevorgangs, gleichgültig ■. ob sie vom Trittbrett oder vom Boden aus vorgenommen wird®
Die Vertragspflicht, die zu befördernde Person unversehrt an
 den Bestimmungsort zu ‘bringen, umfaßt - wie die Revision zugibt « die Pflicht zur Verschaffung einer ungefährdeten Abgang smöglichke it« T/eim daher die Straßenbahn der Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bereits wieder angefahren ist? ehe der aussteigende Kläger ~ auch wenn er schon auf dem Erdboden stand - den Türgriff losgelassen hatte und sich in gefahrloser Entfernung von der Bahn befand; so liegt darin auch eine Verletzung des Beförderungsvertrages s für deren Folgen die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat«
2, Bas angefochtene Urteil führt aus, ein Mitver-schuiden des Klägers habe sich demgegenüber nicht ergeben, insbesondere sei nicht erwiesen, daß der Kläger unter Alkoholeinfluß gestanden und hierdurch den Unfall mitverursacht habeo
 Bie Revision macht geltend, das Berufungsgericht übersehe völlig die Möglichkeit, daß der Kläger die Straßenbahn erst geraume Zeit nach den anderen Fahrgästen und erst unmittelbar vor der Weiterfahrt verlassen habe; es habe die Aussagen der Schaffnerin MMBund des Straßenbahnfahrers SyflA wonach niemand mehr ausund eingestiegen sei,, unge-würdigt gelassen und so verkannt, daß der Kläger nach den Grundsätzen des ersten Anscheins die Straßenbahn erst am Ende eines längeren Aufenthaltes verlassen habe« Sei der Kläger aber im letzten Augenblick und sogar erst beim Anfahren
 der Straßenbahn ausgestiegen, so habe er seinen Unfall grob-
!
fahrlässig überwiegend selbst verursacht«
Bas Schutzvorbringen, der Kläger sei erst im letzten Augenblick und sogar erst beim Anfahren der Bahn ausgestie -
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gen, ist nicht nur neu, sondern widerspricht auch dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten, Es ist schon aus diesem Grunde unbeachtlich« Die Aussagen der Zeugen MMund Syflfc hat das Berufungsgericht im übrigen in ihrer Gesamtheit eingehend gewürdigt. Es hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß diese Zeugen sich wahrscheinlich irren, indem sich die von ihnen bekundeten Vorgänge nicht an der Halteste'lle Zeche Jakobi, an der der Kläger zu Schaden gekommen ist, sondern an einer anderen Haltestelle abgespielt haben. Gegen diese tatrichterliche Würdigung kämpft die Hevision vergebens an«
Einen anderen als den vom* Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unterlegt die Revision auch, wenn sie * fernerhin noch behauptet, die Straßenbahn sei zunächst ange-fahren und erst dann habe der Kläger fahrlässigerweise vom Trittbrett der fahrenden Bahn aus versucht, die Tür zu schließen«'Bas angefochtene Urteil geht nämlich davon aus, daß das Anfahren der Bahn den mit dem Schließen der Tür bereits befaßten Kläger überraschte«
3« Bern Berufungsgericht ist auf Grund der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Duisburg nicht zweifelhaft, daß die Beklagte von dem Unfall des Klägers, der notwendigerweise Kleiderschaden zur Folge hatte, jedenfalls durch das polizeiliche • Ermittlungsverfahren vor Ablauf der dreimonatlichen Frist des § 5 SachhaftpfiichtG Kenntnis erhalten hat. Bie Revision meint, das sei eine allgemeine Redensart und keine sachentsprechende Würdigung; erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die beteiligten Straßenbahner habe die Beklagte am 8.Juni 1954- Akteneinsicht beantragt.
Auf diese Rüge kommt es indessen nicht an, weil die Beklagte.
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auch aus Vertragsverletzung auf Ersatz des Sachschadens haftet und solche Vertragsansprüche durch Unterlassung der Anzeige nicht verloren gehen®
4« Vergebens rügt die Revision schließlich noch Verletzung des § 308 ZPO/weil das Berufungsgericht dem Kläger durch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen Schaden etwas anderes zugesprochen habe* als beantragt war. Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zwecks Deckung seines Verdienstausfalls und seines Sachschadens zur Zahlung bezifferter Beträge, zur Entrichtung eines angemessenen Schmerzensgeldes .sowie dazu zu verurteilen, «seinen noch zukünftigen Schaden zu decken”» Daß das Berufungsgericht diesen letzten Antrag nicht als Leistungs-, sondern als Peststellungsbegehren aufgefaßt und behandelt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen® Auch prozessuale Parteihandlungen sind der Auslegung zugänglich und zuweilen bedürftig» Da der Kläger seinen weiteren, noch in der Entwicklung begriffenen Schaden nach Lage der Sache nicht abschließend beziffern konnte, kam eine das Rechtsverhältnis erschöpfende Leistungsklage mangels Bestimmbarkeit des für die Zukunft zu beanspruchenden Schadensersatzes nicht in Betracht» Eine sinnvolle Deutung dieses Antrags konnte daher nur dahin gehen, daß der Kläger hinsichtlich seines zukünftigen Schadens noch keine Leistung, sondern vorerst die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten begehre»
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Die Revision war hiernach unter Kostenfolge aus § 97 Aböo1 ZPO zurUckzuweisen«
Pr«Kleinewefers	Engels	Pr «KoE	«Meyer
.Pr «Hauß	Pr«Löscher

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