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BGH · VI ZR 210/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 210/52

Der Beklagte hatte am Anfang der Kurve gehalten, um nach einem Wegweiser zu' sehen und war dann mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/st weitergefahren, wobei er nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt. Als der Kläger das Gasthaus zur Sonne erreichte und den ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen erblickte, fuhr er auf die äußerste linke Strassenseite, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei in weitem Bogen in die Rechtskurve eingefahren und dabei noch über die linke Seite des Straßendurchzuges auf die Gabelung zur Straße nach Efringen gekommen, die in der Fahrtrichtung des Klägers hinter dem Gasthaus "Zur Sonne" nach rechts abzweigt. Er, der Kläger, sei im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/st gefahren und habe dann plötzlich hinter der Hauskante des Gasthauses den Personenkraftwagen des Beklagten gesehen. Der Beklagte habe in der S-Kurve seine rechte Straßenseite verlassen, er sei in weitem Bogen so weit nach links hinausgefahren, daß er mit den linken Bädern seines Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenrinne gegen das Gasthaus "Zur Sonne" herangekommen sei. Für den Kläger sei der Personenkraftwagen überraschend aus dem durch die Kante des Gasthauses gebildeten toten Winkel in seiner Fahrbahn aufgetaucht. Für den Kläger habe bei der ungewöhnlichen Fahrweise des Personenkraftwagens die Annahme nahe liegen müssen, der Personenkraftwagen wolle am Gasthaus "Zur Sonne", an das er in falscher Fahrweise zu nahe herangekommen sei, manövrieren oder noch halten. Sie meint, wenn der Beklagte mit den linken Bädern seines Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenseitenrinne des Straßendurchzuges herangekommen sei, so habe der Kläger Platz genug gehabt, um rechts an dem Personenkraftwagen vorbeizufahren. lichkeit gehabt, auf den freien Platz vor der Vorderfront des Gasthauses "Zur Sonne" oder auf die Straße nach Bfringen einzufahren, wobei die flachen Stras-senrinnen keine Gefährdung bedeutet hätten» Sein Ausbiegen nach links sei bei dieser Lage ganz unverständlich, Bas Berufungsgericht habe der irrigen Auffassung des Klägers, der Beklagte wolle vor das Gasthaus "Zur Sonne" fahren, ein zu erhebliches Gewicht beigemessen. Wenn die Revision meint, dem Kläger habe auf dem Straßendurchzug rechts neben dem Personenkraftwagen ein größerer Raum zu dem Vorbeifahren zur Verfügung gestanden als link3 neben dem Personenkraftwagen, so entfernt sie sich von den Feststellungen des Berufungsurteils, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Bas Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen den weiten Linksbogen an einer Stelle ausgeführt hat, wo 'die Straße einschließlich der beiden Rinnen wieder eine Breite von 6,50 m hatte. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der äußere Scheitelpunkt des weiten Bogens vom Beklagten noch mehr südlich angegeben ist, wo die ganze Fahrbahn infolge der Gabelung zur Straße nach Efringen eine Breite von 11 m aufweist, Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß eine genaue Fixierung der äußersten linken Abweichung des' Wagens des Beklagten zwar nicht erfolgen könne, daß der Beklagte aber Jedenfalls vor dem Gasthaus "Zur Sonne” und vor der Wiedervierengung der Fahrbahn mit den linken Bädern des Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenrinne herangekommen sei. Für die Würdigung der Beaktionsweise des Klägers ist entscheidend, wann dieser bei der besonderen örtlichen Lage den Personaäcraftwagen des Beklagten sehen konnte und welcher Eindruck sich ihm alsdann von der Fahrweise des Personenkraftwagens bot«, Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird vom Berufungsgericht dahin gewürdigt, dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß der Wagen für ihn zunächst im toten Winkel hinter der Kante des Gasthauses gewesen und dann plötzlich aus diesem Winkel aufgetaucht sei* Wäre der Beklagte vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahn gefahren, so hätte ihn der Kläger dagegen schon vor der vorspringenden Seitenkante des Gasthauses sehen können, ebenso wie er ein Fahrzeug früher hätte bemerken können, das etwa aus der Strasse von Efringen in weitem Bogen in die Straße nach Schliengen eingefahren sei. Irgendein Anlaß, sich auf ein Einfahren nach rechts zu dem freien Platz vor dem Gasthaus "Zur Sonne" einzustellen, wo parkende Fahrzeuge stehen konnten, war für den Kläger nicht ersichtlich. Die in dieser Situation getroffene Maßnahme kann dem Kläger nicht deshalb zu dem Verschulden angerechnet werden, weil sie sich vom Standpunkt nachträglicher Beurteilung als fehlsam erwiesen hat* Bei der Beurteilung der Verhaltensweise des Klägers hat es das Berufungsgericht für möglich erachtet, daß sich diesem der Eindruck bot, der Personenkraftwagen wolle vielleicht zur Vorderfront des Gasthauses "Zur Sonne" fahren. Wurde aber der Anschein erweckt, der Beklagte wollte zur Vorderfront des Gasthauses fahren oder er manövriere mit dem Wagen vor dem Gasthaus, so ist es immerhin zu erklären, daß der von der Situation überraschte Kläger nicht nach rechts gefahren ist. Mag aber auch die Maßnahme des Klägers nicht sachgerecht gewesen sein, so kann doch nicht übersehen werden, daß sie weitgehend aus der vom Beklagten veranlaßten und verschuldeten Gefährdungslage zu verstehen ist. Die Ausführungen des Berufungsurteils über die Berücksichtigung der vom Kläger an sich zu vertretenden Betriebsgefahr seines Kraftrades bei einer Schadensausgleichung übersehen, daß für das 25o ccm-Kraftrad des Klägers als Kleinkraftrad nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Bestimmungen die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes nicht galt (§27 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 67 a StVZO in der Passung der Verordnung vom 24«, September 1938 - RGBl I 1198 -).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FahrbahnBerufungsgerichtFahrzeuglinkGeschwindigkeitKlägerPersonenkraftwagenRevision

Volltext der Entscheidung

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2352 053
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VI ZR 210/52
Verkündet am 13« November 1954 ■■■■I Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des F
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 ers (technischen Leiters) Fritz
 in	(Schweiz), MfllHbstraße
 Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Hans B r________
(Baden), Haus Nr
 in V|
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br« Meyer, Br« Bode und Br« Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i«Bre vom 25» Juni 1953 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger fuhr am.6. Mai 1951 gegen H Uhr mit seinem Kraftrad DKW 250 ccm, auf dessen Soziussitz eine Begleiterin saß, von Schliengen in Hichtung Kan-dern, wobei er die Ortschaft Riedlingen passierte.
Die Straße verläuft dort in einer langgezogenen S-Kurve, die infolge des an der rechten Straßenseite mit einer Kante bis an die Fahrbahn vorspringenden Gebäudes des Gasthauses ”Zur Sonne” für Fahrzeuge aus der Hichtung des Klägers unübersichtlich ist.
Dem Kläger kam in der S-Kurve der Chrysler-Personen-kraftwagen (6 Zylinder, Baujahr 1937) des Beklagten entgegen, der von diesem gesteuert wurde und in dem seine Ehefrau und sein Sohn mitfuhren. Der Beklagte hatte am Anfang der Kurve gehalten, um nach einem Wegweiser zu' sehen und war dann mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/st weitergefahren, wobei er nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite einhielt.
Als der Kläger das Gasthaus zur Sonne erreichte und den ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen erblickte, fuhr er auf die äußerste linke Strassenseite, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Beklagte fuhr seinerseits, als er den Kläger erblickte, auf die in seiner Fahrtrichtung äußerste rechte Straßenseite, so daß die Fahrzeuge im spitzen Winkel am Fahrbahnrand zusammenstießen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden, am Personenkraftwagen wurde der rechte vordere Kotflügel eingedrückt und der recht* Scheinwerfer eingebeult. Der Kläger erlitt einen Unterschenkelbruch und muß mit dauernder Gehbehinderung rechnen, seine Begleiterin trug leichtere Verletzungen davon.
 
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei in weitem Bogen in die Rechtskurve eingefahren und dabei noch über die linke Seite des Straßendurchzuges auf die Gabelung zur Straße nach Efringen gekommen, die in der Fahrtrichtung des Klägers hinter dem Gasthaus "Zur Sonne" nach rechts abzweigt.
Er, der Kläger, sei im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/st gefahren und habe dann plötzlich hinter der Hauskante des Gasthauses den Personenkraftwagen des Beklagten gesehen. Er habe annehmen müssen, der Wagen komme ihm gerade entgegen und werde auf die Vorderseite des Gasthauses "Zur Sonne" zufahren. In dieser Lage habe er - nach links auBweichen müssen, um mit dem Personenkraftwagen nicht zusammenzustoßen. Der Beklagte habe ihm dann dadurch, daß er in scharfer Wendung unter Beschleunigung seiner Fahrtgeschwindigkeit auf die richtige Fahrseite zurückgefahren sei, den Fluchtweg versperrt.
Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 2 828,75 DM für Sachschäden und ein Schmerzensgeld von 2000 DM geltend gemacht. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe*.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, er sei zwar in der S-Kurve etwas zur Mitte der Fahrbahn hinübergekommen, dem Kläger sei aber ausreichender Platz geblieben, um rechts an dem Personenkraftwagen vorbeizufahren. Der Kläger sei schneller gefahren, als er angegeben habe; seine Geschwindigkeit sei schon deshalb überhöht gewesen,
 
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 weil er hinter der Häuserkante mit parkenden Wagen oder spielenden Kind'ern habe rechnen müssen. Der Eindruck , der Personenkraftwagen komme in seine Fahrbahn, habe nicht entstehen können, da dieser parallel zur 'Straßenachse oder schon mit Rechtseinschlag gefahren sei. In Wirklichkeit habe der Kläger die Kurve schneiden wollen. Er habe dann in seiner Unsicherheit auf den herannahenden Personenwagen falsch reagiert, indem er das Kraftrad nach links gelenkt habe, wozu kein Anlaß gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Feststellungsurteil die Ansprüche zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und die weitere Klage abgewiesen, Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei der Kläger völlige Verurteilung des Beklagten, der Beklagte eine Beschränkung der Ansprüche auf ein Viertel beantragt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es die bezifferten Ansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage ohne Einschränkung stattgegeben.
Mit der Revision.verfolgt der Beklagte den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 
Ents cheidunfsffründe :
1 * Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegen folgende Feststellungen und Erwägungen zu Grunde:
Der Kläger sei auf seiner rechten Straßenseite mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 bis 30 km/st gefahren. Der Beklagte habe in der S-Kurve seine rechte Straßenseite verlassen, er sei in weitem Bogen so weit nach links hinausgefahren, daß er mit den linken Bädern seines Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenrinne gegen das Gasthaus "Zur Sonne" herangekommen sei. Für den Kläger sei der Personenkraftwagen überraschend aus dem durch die Kante des Gasthauses gebildeten toten Winkel in seiner Fahrbahn aufgetaucht. Bei gegenseitigem Ansichtigwerden, etwa auf 25 m Entfernung, sei es bei der geringen Geschwindigkeit beider Fahrzeuge fahrtechnisch zwar objektiv möglich gewesen, die Fahrzeuge noch rechtzeitig anzuhalten. Der Kläger habe aber befürchten müssen, der Personenkraftwagen werde seine Fahrt fortsetzen und mit dem Kraftrad' Zusammenstößen. Das gelte auch dann, wenn - was nicht feststehe - die Räder des Personenkraftwagens bereits einen leichten Hechtseinschlag gehabt hätten. Für den Kläger habe bei der ungewöhnlichen Fahrweise des Personenkraftwagens die Annahme nahe liegen müssen, der Personenkraftwagen wolle am Gasthaus "Zur Sonne", an das er in falscher Fahrweise zu nahe herangekommen sei, manövrieren oder noch halten. In der kurzen Uberlegungszeit habe der Kläger nicht alle Möglichkeiten bedenken können, die sich aus dar verlcehrswidrigen Fahrweise des Beklag-
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ten für die weitere Entwicklung der Gefahrsituation hätten ergehen können. Der Kläger habe bei der Lage, wie sie sich ihm dargestellt habe, instinktiv und fahrtechnisch richtig gehandelt, indem er in den offenen Baum nach links ausgewichen sei. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm der Beklagte unter scharfem Hechtseinschlag und Beschleunigung seiner Geschwindigkeit den Fluchtweg versperren werde. Ein Verschuldensvorwurf gegen den Kläger sei daher nicht begründet. Ob der Unfall für den Kläger im Sinne des § 7 Abs 2 KFG unabwendbar gewesen sei, wofür vieles spreche, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls trete die Ursächlichkeit der Betriebsgefahr des Kraftrades völlig gegenüber der Ursächlichkeit zurück, die von dem verkehrswidrig fahrenden Personenkraftwagen ausgegangen sei. Es erscheine daher angemessen, von einer Schadensabwägung abzusehen und dem Beklagten die volle Schadensersatzpflicht aufzuerlegen.
2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsurteils, den Kläger treffe an der Entstehung des Unfalls kein Verschulden. Sie meint, wenn der Beklagte mit den linken Bädern seines Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenseitenrinne des Straßendurchzuges herangekommen sei, so habe der Kläger Platz genug gehabt, um rechts an dem Personenkraftwagen vorbeizufahren. Gehe man von einer Breite des Straßendurchzuges (einschließlich der beiderseitigen Binnen) von 6,50 m und einer Breite des Personenkraftwagens von 1,75 m aus, so sei der freie Baum links von dem Personenkraftwagen 2,35 m breit, also schmaler als der freie Baum rechts gewesen. Der Kläger habe zudem die Mög-
 
lichkeit gehabt, auf den freien Platz vor der Vorderfront des Gasthauses "Zur Sonne" oder auf die Straße nach Bfringen einzufahren, wobei die flachen Stras-senrinnen keine Gefährdung bedeutet hätten» Sein Ausbiegen nach links sei bei dieser Lage ganz unverständlich, Bas Berufungsgericht habe der irrigen Auffassung des Klägers, der Beklagte wolle vor das Gasthaus "Zur Sonne" fahren, ein zu erhebliches Gewicht beigemessen. Für eine solche Absicht des Beklagten habe es an jedem Anhaltspunkt gefehlt. Selbst bei einer solchen Annahme habe der Kläger nicht nach links fahren dürfen, vielmehr habe er abbremsen und anhalten müssen. Bas verkehrswidrige, auch "aus einer Überraschungssituation nicht zu verstehende Verbal-: ten des Klägers falle deshalb besonders schwerwiegend ins Gewicht, weil dieser verpflichtet gewesen sei, an die unübersichtliche Kurve langsam und mit gesteigerter Aufmerksamkeit heranzufahren.
3r Bie Rügen der Revision sind unbegründet. Wenn die Revision meint, dem Kläger habe auf dem Straßendurchzug rechts neben dem Personenkraftwagen ein größerer Raum zu dem Vorbeifahren zur Verfügung gestanden als link3 neben dem Personenkraftwagen, so entfernt sie sich von den Feststellungen des Berufungsurteils, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Bas Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen den weiten Linksbogen an einer Stelle ausgeführt hat, wo 'die Straße einschließlich der beiden Rinnen wieder eine Breite von 6,50 m hatte. Vielmehr sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an. daß der weite Bogen vor dem Gasthaus "Zur Sönne" und
 damit an einer Stelle ausgeführt ist, wo die Fahrbahn sich wesentlich verbreiterte. Das ergibt sich deutlich durch die Bezugnahme auf die Planzeichnung Engelhorn, war im übrigen aber auch in dem vom Beklagten überreichten Privatgutachten Besmer (Band I Bl 337) in dessen Zeichnung und in dessen Beurteilung zu Grunde gelegt worden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der äußere Scheitelpunkt des weiten Bogens vom Beklagten noch mehr südlich angegeben ist, wo die ganze Fahrbahn infolge der Gabelung zur Straße nach Efringen eine Breite von 11 m aufweist, Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind in ihrem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß eine genaue Fixierung der äußersten linken Abweichung des' Wagens des Beklagten zwar nicht erfolgen könne, daß der Beklagte aber Jedenfalls vor dem Gasthaus "Zur Sonne” und vor der Wiedervierengung der Fahrbahn mit den linken Bädern des Personenkraftwagens bis auf etwa 2,50 m an die linke Straßenrinne herangekommen sei. Dann steht aber fest, daß der Beklagte nicht etwa nur auf die Mitte des Straßendurchzuges der Straße Kandern-Schliengen, sondern weit über die linke Seite dieses Straßendurchzuges hinausgekommen ist.
Für die Würdigung der Beaktionsweise des Klägers ist entscheidend, wann dieser bei der besonderen örtlichen Lage den Personaäcraftwagen des Beklagten sehen konnte und welcher Eindruck sich ihm alsdann von der Fahrweise des Personenkraftwagens bot«, Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird vom Berufungsgericht dahin gewürdigt, dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß der Wagen für ihn zunächst im toten
 Winkel hinter der Kante des Gasthauses gewesen und dann plötzlich aus diesem Winkel aufgetaucht sei*
Wäre der Beklagte vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahn gefahren, so hätte ihn der Kläger dagegen schon vor der vorspringenden Seitenkante des Gasthauses sehen können, ebenso wie er ein Fahrzeug früher hätte bemerken können, das etwa aus der Strasse von Efringen in weitem Bogen in die Straße nach Schliengen eingefahren sei. Bei seiner langsamen Fahrgeschwindigkeit wäre der Kläger, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, durchaus in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, zu demal er schon vor dem Einfahren in die Kurve den Straßendurchzug in Richtung Kan-dern übersehen konnte. Irgendein Anlaß, sich auf ein Einfahren nach rechts zu dem freien Platz vor dem Gasthaus "Zur Sonne" einzustellen, wo parkende Fahrzeuge stehen konnten, war für den Kläger nicht ersichtlich. Dieser brauchte nicht damit zu rechnen, daß plötzlich aus dem toten Winkel ein Fahrzeug auf seiner Fahrbahn auftauchen werde. Insofern lag für den Kläger - auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - eine nicht voraussehbare OberraschungsSituation vor. Die in dieser Situation getroffene Maßnahme kann dem Kläger nicht deshalb zu dem Verschulden angerechnet werden, weil sie sich vom Standpunkt nachträglicher Beurteilung als fehlsam erwiesen hat* Bei der Beurteilung der Verhaltensweise des Klägers hat es das Berufungsgericht für möglich erachtet, daß sich diesem der Eindruck bot, der Personenkraftwagen wolle vielleicht zur Vorderfront des Gasthauses "Zur Sonne" fahren. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme, der in
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der Revision nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden kann, der Kläger habe die Fahrweise des Personenkraftwagens auch anders deuten können. Eie Möglichkeit, daß bei der Örtlichkeit in dem kurzen Ablauf des Geschehens ein solcher Eindruck entstand, konnte gegeben sein, zu demal es erfahrungsgemäß sehr schwer zu beurteilen ist, wie sich ein völlig ver-kehrswidrig fahrendes Fahrzeug weiter verhalten wird. Wurde aber der Anschein erweckt, der Beklagte wollte zur Vorderfront des Gasthauses fahren oder er manövriere mit dem Wagen vor dem Gasthaus, so ist es immerhin zu erklären, daß der von der Situation überraschte Kläger nicht nach rechts gefahren ist. Wenn er sich nicht zu dem sofortigen Anhalten entschloß, so mag dies darauf zurückzuführen sein, daß er die Geschwindigkeit des ihm entgegenkommenden Personenkraftwagens falsch eingeschätzt hat. Ea die linke Seite des Straßendurchzuges frei war, so ist es in der Bestürzungssituation jedenfalls nicht ganz unverständlich, daß der Kläger glaubte, durch ein Hinüberlenken des Kraftrades nach links die Gefahr eines Zusammenstoßes am sichersten abv/enden zu können, zu demal die Annahme, der Personenkraftwagen werde seinerseits unter Beschleunigung der Fahrgeschwindigkeit in scharfem Bogen in die gleiche Richtung fahren, nicht eben nahelag.
Mag aber auch die Maßnahme des Klägers nicht sachgerecht gewesen sein, so kann doch nicht übersehen werden, daß sie weitgehend aus der vom Beklagten veranlaßten und verschuldeten Gefährdungslage zu verstehen ist. Eer Senat hat stets den Standpunkt vertreten, es k-Önne dem Fahrer regelmäßig noch nicht als Fahrlässigkeit vurgeworfen werden, wenn dieser
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in einer unverschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage, in der keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibty infolge einer Bestürzung nicht die sachgemäße Maßnahme trifft, um einen Unfall zu vermeiden. Da diese Erwägung auch hier eingrei*ft, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers als nicht erbracht angesehen hat«
4. Scheidet aber ein Mitversehuiden des Klägers bei der Beurteilung aus, so ist für eine Schadensabwägung kein Raum., Die Ausführungen des Berufungsurteils über die Berücksichtigung der vom Kläger an sich zu vertretenden Betriebsgefahr seines Kraftrades bei einer Schadensausgleichung übersehen, daß für das 25o ccm-Kraftrad des Klägers als Kleinkraftrad nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Bestimmungen die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes nicht galt (§27 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 67 a StVZO in der Passung der Verordnung vom 24«, September 1938 - RGBl I 1198 -). Haftete der Kläger aber andern gegenüber bei Verkehrsunfällen nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Kraftrades, sondern nur aus Verschulden, so könnte auch, wenn .er selbst bei einem Unfall einen Schaden erlitt, allein die ursächlich wirksame Betriebsgefahr des.Kraftrades nicht zu einer Schadensabwägung führen. Der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 6,"319 liegt insofern ein anderer Pall zu Grunde, als der Geschädigte Halter eines Kraftfahrzeuges war, für das die Haftpfliohtbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gelten. Die Ablehnung einer
 
Schadensteilung erweist sich daher iia Ergebnis gerechtfertigt, da für das Kleinkraftrad des Klägers keine Gefährdungshaftung galt.
5. Eie Revision des Beklagten mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden. Eie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meiß	Er.	Gelhaar	Er. K.E. Meyer
 Er. Bode	Er.	Hauß