BGB § 833 Zur Tierhalterhaftung gegenüber einer minderjährigen ReitSchülerin, die beim Satteln eines vereinseigenen Pferdes von diesem gebissen wird. Die Klägerin hat den beklagten Reiterverein als Halter des Pferdes auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 17.000 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für den ihr künftig aus der Bißverletzung entstehenden Schaden begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß der beklagte Verein nach § 833 Satz 1 BGB hafte und ihm darum nicht der Entlastungsbeweis von dessen Satz 2 offen stehe. Zwar seien Pferde eines Reitvereins dann Nutztiere, wenn dieser den Reitstall in der Absicht betreibe, Gewinn zu erzielen und der Betrieb nicht mehr vom sog. Jedenfalls bei der Hauptverwendung der Reitpferde habe dem Beklagten die Absicht der Gewinnerzielung gefehlt, da seine Pferde überwiegend gegen Zahlung eines an den Kosten der Pferdehaltung orientierten Entgeltes zur Ausübung und Erlernung des Reitsports durch seine Mitglieder verwandt worden seien; ihre Nutzung zu dem sog. Der Einsatz von Pferden zur Erlernung oder Ausübung des Reitsports könne auch nicht in Anlehnung an die zur Tierhalterhaftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergangene Rechtsprechung einer Verwendung zu Berufsoder Erwerbszwecken gleichgestellt werden, da die Betätigung eines Idealvereins mit den Aufgaben juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar sei. Schließlich falle die Bißverletzung durch ein Pferd auch in den sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung, Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht bewiesen, 1. Zutreffend rechnet das Berufungsgericht das Pferd "Mops", das zu dem Erlernen des Reitsports durch die Klägerin eingesetzt war, zu den"Luxustieren" im Sinne des § 833 Satz 1 BGB. verein gehaltenen Reitpferde, die den sportlichen Zwecken seiner Mitglieder zu dienen bestimmt sind, nicht zu den Nutztieren im Sinne von Satz 2 des § 833 BGB gehören, entspricht der Rechtsprechung des Senats (s. Dies gilt (a.A. OLG Celle VersR 1972, 469) auch dann, wenn der Reitverein, was zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist, seine Pferde in geringem Umfang auch wie ein wirtschaftlicher Verein nutzt. Denn hier wurde die Klägerin bei dem der sportlichen Ausbildung zuzurechnenden Satteln des Pferdes, also bei dessen Einsatz im Rahmen des sportlichen Hauptzwecks des beklagten Idealvereins, gebissen. Daran, daß das Pferd "Mops”ebenfalls ganz überwiegend den ideellen (sportlichen) Zwecken des Vereins diente, selbst wenn es gelegentlich erlaubtermaßen gewinnbringend eingesetzt gewesen sein sollte, kann auch dann kein Zweifel bestehen, wenn man den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten späteren Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:nein S4 BGB § 833 Zur Tierhalterhaftung gegenüber einer minderjährigen ReitSchülerin, die beim Satteln eines vereinseigenen Pferdes von diesem gebissen wird. BGH, Urt. v. 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. März 1982 Freudenstein, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 209/80 URTEIL in dem Rechtsstreit des Reitervereins e.V. AflIHHB-Reitstation, NflHHl, vertreten durch seinen Vorsitzenden, den Steuerberater Erich dBHHI Str. mI, NflHB, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Schülerin Ulrike THBweg 0, NI » Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 *4 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die damals fast 12 Jahre alte Klägerin wurde am 11. Oktober 1975, als sie in der Reitstunde das ihr zugewiesene Pferd "Mops” satteln wollte, von diesem in die rechte Wange gebissen. Dabei wurde ihr ein Hautlappen mit Gewebe von etwa 15 cm Durchmesser aus der Wange gerissen, so daß der Backenknochen freilag. Trotz operativer Wiedereinfügung des herausgebissenen Teiles und mehrfacher Nachoperationen sind auffällige, bis zu dem Ohr reichende Narben verblieben. Die Klägerin hat den beklagten Reiterverein als Halter des Pferdes auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 17.000 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für den ihr künftig aus der Bißverletzung entstehenden Schaden begehrt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß er seine Pferde gewerblich nutze, und daß bei Beaufsichtigung des Pferdes "Mops" die erforderliche Sorgfalt angewandt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht (in seinem in VersR 1980, 1173 veröffentlichten Urteil) von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Die Schulpferde des Beklagten wurden vorwiegend zur Reitausbildung von Vereinsmitgliedern verwandt, die hierfür ein geringes Entgelt entrichteten; gelegentlich wurden sie auch an Nichtmitglieder vermietet, im allgemeinen Jedoch nur dann, wenn diese zu verstehen gaben, u.U. Mitglied des Beklagten zu werden. Einige Pferde, darunter auch "Mops", wurden ferner gelegentlich einem Krankenhaus st zur Durchführung sog. therapeutischen Reitens (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellt. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß der beklagte Verein nach § 833 Satz 1 BGB hafte und ihm darum nicht der Entlastungsbeweis von dessen Satz 2 offen stehe. Pferde, die im wesentlichen der Sportausübung oder der entsprechenden Ausbildung dienten, seien den sog. Luxustieren (§ 833 S. 1 BGB) zuzurechnen; allein die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 mache die Tiere noch nicht zu Nutztieren im Sinne des § 833 S. 2 BGB. Zwar seien Pferde eines Reitvereins dann Nutztiere, wenn dieser den Reitstall in der Absicht betreibe, Gewinn zu erzielen und der Betrieb nicht mehr vom sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, der Verein also nicht mehr ein Idealverein (§ 21 BGB), sondern ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) sei. Dies treffe indes im Streitfall nicht zu. Jedenfalls bei der Hauptverwendung der Reitpferde habe dem Beklagten die Absicht der Gewinnerzielung gefehlt, da seine Pferde überwiegend gegen Zahlung eines an den Kosten der Pferdehaltung orientierten Entgeltes zur Ausübung und Erlernung des Reitsports durch seine Mitglieder verwandt worden seien; ihre Nutzung zu dem sog. therapeutischen Reiten sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Einsatz von Pferden zur Erlernung oder Ausübung des Reitsports könne auch nicht in Anlehnung an die zur Tierhalterhaftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ergangene Rechtsprechung einer Verwendung zu Berufsoder Erwerbszwecken gleichgestellt werden, da die Betätigung eines Idealvereins mit den Aufgaben juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar sei. Schließlich falle die Bißverletzung durch ein Pferd auch in den sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung, Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht bewiesen, II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. A: 1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach § 273 ZPO durch formlos mitgeteilte Auflage zu dem Vortrag von Einzelheiten zur Nutzung der Schulpferde angehalten. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen war, hat das Berufungsgericht das spätere Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. 2. Auf die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil der Beklagte selbst bei Berück sichtigung seines nachträglichen Vorbringens in den Schriftsätzen vom 20. und 27. Mai und 10. Juni 1980 eine Rechtsstellung nach § 833 Satz 2 BGB nicht für sich in Anspruch pehmen kann, wie unter B darzulegen sein wird. B: 1. Zutreffend rechnet das Berufungsgericht das Pferd "Mops", das zu dem Erlernen des Reitsports durch die Klägerin eingesetzt war, zu den"Luxustieren" im Sinne des § 833 Satz 1 BGB. Daß die von einem Ideal- verein gehaltenen Reitpferde, die den sportlichen Zwecken seiner Mitglieder zu dienen bestimmt sind, nicht zu den Nutztieren im Sinne von Satz 2 des § 833 BGB gehören, entspricht der Rechtsprechung des Senats (s. BGHZ 55, 96, 98; Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 = VersR 1982, 366 m.w.Nachw.). Dies gilt (a.A. OLG Celle VersR 1972, 469) auch dann, wenn der Reitverein, was zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist, seine Pferde in geringem Umfang auch wie ein wirtschaftlicher Verein nutzt. Dabei kommt es nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 121/69 -VersR 1971, 320) nicht einmal darauf an, ob das Pferd im Zeitpunkt der Schadensverursachung entsprechend seiner allgemeinen Zweckbestimmung oder aber ausnahmsweise wie ein Nutztier eingesetzt war. Diese Frage bedarf hier keiner Überprüfung. Denn hier wurde die Klägerin bei dem der sportlichen Ausbildung zuzurechnenden Satteln des Pferdes, also bei dessen Einsatz im Rahmen des sportlichen Hauptzwecks des beklagten Idealvereins, gebissen. Daran, daß das Pferd "Mops”ebenfalls ganz überwiegend den ideellen (sportlichen) Zwecken des Vereins diente, selbst wenn es gelegentlich erlaubtermaßen gewinnbringend eingesetzt gewesen sein sollte, kann auch dann kein Zweifel bestehen, wenn man den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten späteren Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt. 2. Daran, daß sich in dem Biß des Pferdes eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, besteht ebenfalls kein Zweifel. Der Haftung steht nach der Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält, auch nicht entgegen, daß sich die Klägerin im Rahmen ihrer sportlichen Ausbildung dieser Gefahr bewußt ausgesetzt hat. Einer der vom Senat für denkbar gehaltenen Ausnahmefälle, bei denen der Schaden nur auf einem Versagen des Reiters bei der übernommenen Beherrschung des Tiers beruht, liegt nicht vor. Dunz Scheffen Dr. Steffen Herr Dr. Kulimann Dr. Lepa ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dunz