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BGH

Gericht: BGH

November 1964 dem Ehemann der Klägerin fernmündlich mit und wies zugleich darauf hin, daß durch diese Nacharbeiten Mehrkosten entstehen würden. Nach der Darstellung der Klägerin hat ihr Ehemann jedoch nur erfahren, daß Nmänderungsarbeiten gemacht werden müxßten und daß dies etwa 400 DM mehr kosten würde, zu deren Übernahme ei" sich bereit erklärt habe. erklärte ihm, die Beklagte könne den Auftrag nicht übernehmen, weil sie niemand gefunden habe, der die Nuten in das Werkzeug habe einfräsen können. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr durch die Nichtlieferung der Linsen entstandenen Schadens, der nach ihrer Aufstellung insgesamt 31.005,30 DH betragen soll« Auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen hat sie Klage erhoben. Hilfsweise hat die Beklagte vorgetragen, die lliehtausführung dos Auftrages liege nur daran, daß das Werkzeug der Klägerin entgegen ihrer Zusicherung nicht sofort einsatzbereit gewesen sei. Das Landgericht war nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des Angestellten sowie anderer Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe schon nicht bewiesen, daß GflB am 11. November 1964 mündlich übereingekommen, daß die Beklagte die Linsen binnen zwei bis drei Wochen liefern werde und zwar mittels des von der Klägerin anzuliefernden Werkzeugs. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aber auch dann keine Ersatzansprüche zu, weil sie die von ihr zu schaffende Voraussetzung für die Leistung der Beklagten, nämlich die Gestellung eines ”einwandfreien Werkzeugs” nicht herbeigeführt habe. Die Zusage des Ehemanns der Klägerin, das Werkzeug sei ”einwandfrei”, versteht das Berufungsgericht dahin, daß es - wie G0HP ausgesagt hatte -sofort und ohne Umänderung in die Maschine der Beklagten habe eingebaut und in Betrieb genommen werden können. Mit Grund führt es an, G0BP habe aus den voiangegangenen Verhandlungen vom August 1964 ersehen, daß damals kostspielige Änderungen vorgesehen waren, und daß er sich, als die Klägerin eine derart kurzfristige Lieferung verlangte, angesichts der Überlastung der Werkzeugabteilung der Beklagten vergewissern wollte, ob die Produktion auch wirklich mit diesem Werkzeug ohne irgendwelche Vorarbeiten aufgenommen werden konnte. net, Übrigens hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25« Mars 1965 auf S, 4 selbst vorgetragen, sic habe zugesichert, "daß das Werkzeug sofort und in einsatzbereitem Zustand angeliefert würde." Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe das Angebot der Beklagten vom 12. Schon in diesem Angebot war in der Tat vom Ausfräsen des V/erkzeugrahmens die Rede und zwar nicht nur, wie die Revision meint, für den Pall, daß der von der Klägerin zu beschaffende neue Galvano von der Beklagten hätte eingebaut werden sollen, sondern auch für den Pall, daß die pirma diesen Einbau selbst ausgeführt hät- 2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte durch erneute Vernehmung der Zeugen und durch Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens klären müssen, ob die Ansicht Brinkers objektiv richtig war, ohne vorheriges Einfräsen der Nuten habe das Werkzeug nicht sachgerecht auf die Spritzgußmaschine der Beklagten aufgespannt werden können. wendet habe* Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Firma SifPD eine andere Spritzgußmaschinc als die Beklagte in Betrieb gehabt habe und daß sie, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, auf ihrer Maschine das Werkzeug der Klägerin bereits früher ohne Schwierigkeiten benutzt habe. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin keine Einwendungen erhoben hatte, als ihm G0HP die Notwendigkeit der vorherigen Änderungsarbeiten mitteilte, sich vielmehr bereit erklärte, die Mehrkosten zu übernehmen. Es wäre seine Sache gewesen, die Frage nach der Verwendbarkeit des Werkzeugs auf der Maschine der Beklagten schon vor Abgabe seiner Zusage aufzuwerfen und zu klären. G^BB brauchte nicht von sich aus darauf zu kommen, sondern konnte abwarten, was die Prüfung des Werkzeugs, die im Einverständnis mit der Klägerin nach dessen Anlieferung erfolgen sollte, ergeben würde. Dieser hatte bekundet, er habe sich bei jenem Ferngespräch lediglich bereit erklärt zu versuchen, eine Firma zu finden, die die im Betriebe der Beklagten nicht ausführbaren Fräsarbeiten machen könne; damit habe er der Klägerin dienlich sein wollen; jedoch habe die Firma KüB & HBP? Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe richtigerweise von der Beklagten den Beweis verlangen müssen, daß an jenem 16. GflHB hatte, wie ausgeführt, sein Lieferungsversprechen - dies mit dem Berufungsgericht zugunsten der Revision unterstellt - von der Zusage der Klägerin abhängig gemacht, daß ihr Werkzeug sofort eingesetzt werden könne. Für die Behauptung der Klägerin, nach dem Willen der Parteien habe ausnahmsweise anderes gelten sollen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Beweis von der Klägerin fordern. 3* Das Berufungsgericht hat schließlich auch verneint daß die Beklagte etwa deshalb ersatzpflichtig sei, weil sic nicht von sich aus schon vor dem 3* Dezember 1964 der Klägerin eröffnet hatte, daß ihre Bemühungen um die Ausfräsungen vorgeblich geblieben waren. Zeit seit der Absage dieser Firma bis zu dem Tage, als sich die Klägerin bei GflHI nach dem Fortgang des Auftrags erkundigte, verstrichen war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Bas Berufungsgericht weist mit Grund darauf hin, daß GflHP nicht fest zugesagt hatte, die Änderungsarbeiten für die Klägerin zu besorgen, sondern ihr nur, wie er unwiderlcgt bekundet hat, habe ’’dienlich sein wollen”. Sie hat auch nicht vorgetragen, habe gewußt, daß inzwischen die Lieferzeit, welche die Klägerin ihrem Abnehmer schon in den ersten Tagen des November 1964 zugesagt hatte, verstrichen, die Fertigung der Linsen daher dringlich geworden war. November und dem 3* Dezember 1964- nach dem Portgang ihres Auftrages nicht mehr erkundigt hatte, so sehr zuriiektreten, daß c dem Berufungsgericht rechtlich nicht verwehrt v/ar, die Schuld an der Nichtlieferung der Klägerin allein anzulasten .

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 133 BGB
FirmaBerufungsgerichtAuftragWerkzeugLinseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juli 1968 Kriegl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
YI_2R_209/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der unter der Firma
 Ida p
Leuchtköi-pervertrieb,
 handelnden Frau Ida FiBpstraße P,
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Karl FoflBP’ Kunststof f-Preßv/erk?
Straße • -
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ])r»
//.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, T)r. Bode, Heinr. Meyer, Pr. Weber und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt Fx^HB~liMV für Fernsehgeräte, durch die die Wiedergabe des Bildes verbessert werden soll. Sie hatte diese aus Kunststoff zu pressenden Scheiben zunächst mittels eines ihr gehörenden Spritzguß-Werkzeuges bei einer	Firma	herstellcn	lassen. Da
 sie mit deren Lieferungen nicht zufrieden war, damals auch plante, größere Scheiben hersteilen zu lassen, trat sie im August 1964 mit der Beklagten in Verbindung, die ihr ein Angebot für die Produktion einer verbesserten Ausführung der Scheiben machte. Am 11. November 1964 verhandelte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, der im wesentlichen die Verhandlungen führte, erneut mit der Beklagten und zwar mit derem Angestellten	Dabei gab sie die Herstel-
lung von 1250 Linsen - nicht in verbesserter, sondern der
 alten Art - in Auftrag, die binnen zwei bis drei Wochen gefertigt werden sollten, weil sie solche für eine Lieferung an einen Fernseh-Großhändler in	benötig-
te. Die Klägerin versprach, ihr Spritzguß-Werkzeug der Beklagten am 13. November 1964 zuzuschicken. Außerdem sicherte sie	der	wegen	der	Verwendbarkeit	die-
ses Werkzeuges in der Spritzguß-Abteilung seines ’Werkes rückgefragt hatte, zu, ihr Werkzeug sei in einwandfreiem Zustand. Am 13* November 1964 schaffte die Klägerin, wie versprochen, das Werkzeug zur Beklagten, die es am nächsten Tage durch ihren Werkzeugmachermeister BrflHB uberprüfen ließ. Dieser erklärte, das Preßwerkzeug der Klägerin lasse sieh nur dann sachgemäß auf der Spritzguß-Maschine der Beklagten befestigen, wenn vorher in das Werkzeug besondere Aufspannuten eingefräst würden. Dies teilte CrtfiHP am 16. November 1964 dem Ehemann der Klägerin fernmündlich mit und wies zugleich darauf hin, daß durch diese Nacharbeiten Mehrkosten entstehen würden. Außerdem soll er nach der Behauptung der Beklagten den Ehemann der Klägerin darüber unterrichtet haben, daß die Änderungsarbeiten nicht im Betrieb der Beklagten ausgeführt werden könnten, sondern durch eine andere Pinna gemacht werden müßten. Nach der Darstellung der Klägerin hat ihr Ehemann jedoch nur erfahren, daß Nmänderungsarbeiten gemacht werden müxßten und daß dies etwa 400 DM mehr kosten würde, zu deren Übernahme ei" sich bereit erklärt habe. gUB habe aber nichts davon gesagt, daß diese Arbeiten erst noch durch eine andere Firma ausgeführt werden müßten. Er habe die Frage, ob sich die Auslieferung der Scheiben verzögern würde, verneint.
Als sich der Ehemann der Klägerin am 3* Dezember 1964 bei GfllflV nach dem Stand der Dinge erkundigte, erfuhr er,
- A
daß die Beklagte mit der Herotellung der Linsen noch nicht begonnen hatte.	erklärte ihm, die Beklagte könne
 den Auftrag nicht übernehmen, weil sie niemand gefunden habe, der die Nuten in das Werkzeug habe einfräsen können. Daraufhin schaffte die Klägerin das Werkzeug zu einer Firma Si|^0, die damit bereits früher für sie FrBBBI“ Linsen hergestellt hatte. Diese Firma fertigte bis zu dem 18. Dezember 1964 739 Linsen, von denen die Klägerin 504 Stück an ihren Käufer in TfllP versandte, dem sie sic am 3- November 1964 verkauft hatte. Dieser machte indes geltend, der ihm zugesagte Liefertermin sei verstrichen, und nahm die Sendung nicht mehr ab*
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr durch die Nichtlieferung der Linsen entstandenen Schadens, der nach ihrer Aufstellung insgesamt 31.005,30 DH betragen soll« Auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen hat sie Klage erhoben.
Die Beklagte hat in erster Keihe bestritten, daß GflHB den ihm am 11«. November 1964 angetragenen Auftrag schon bindend angenommen habe. In ihrem Betriebe sei es üblich, daß übernommene Aufträge unter Verwendung von Formularen schriftlich bestätigt würden. Hilfsweise hat die Beklagte vorgetragen, die lliehtausführung dos Auftrages liege nur daran, daß das Werkzeug der Klägerin entgegen ihrer Zusicherung nicht sofort einsatzbereit gewesen sei. Dafür zu sorgen, sei alleinige Sache der Klägerin gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Nevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
 
Entscheidungsgründ e;
I.
Das Landgericht war nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des Angestellten	sowie	anderer
 Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin habe schon nicht bewiesen, daß GflB am 11. November 1964, also noch vor Prüfung des Werkzeugs der Klägerin, den Auftrag bindend angenommen habe. Diese Frage läßt das Berufungsgericht unentschieden. Es unterstellt zugunsten der Klägerin, ihr Ehemann und G0HP seien am 11. November 1964 mündlich übereingekommen, daß die Beklagte die Linsen binnen zwei bis drei Wochen liefern werde und zwar mittels des von der Klägerin anzuliefernden Werkzeugs. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aber auch dann keine Ersatzansprüche zu, weil sie die von ihr zu schaffende Voraussetzung für die Leistung der Beklagten, nämlich die Gestellung eines ”einwandfreien Werkzeugs” nicht herbeigeführt habe. Die Zusage des Ehemanns der Klägerin, das Werkzeug sei ”einwandfrei”, versteht das Berufungsgericht dahin, daß es - wie G0HP ausgesagt hatte -sofort und ohne Umänderung in die Maschine der Beklagten habe eingebaut und in Betrieb genommen werden können. Daß dies erforderlich gewesen sei, entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Werkzeugmachermeisters BrflIHP. Y/enn sich die Beklagte dessen Auffassung zu eigen gemacht habe, so könne ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision können keinen Erfolg haben. Vergeblich versucht sie, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen-
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de Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen. Baß diese auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht; läßt sich nicht feststellen.
1. Zutreffend sieht es das Berufungsgericht als uh" streitig an, daß die Klägerin die G-estellung eines "einwandfreien" Werkzeuges zugesagt hatte. Dies hat der Lhe-mann der Klägerin bei seiner Vernehmung selbst erklärt»
Die Revision meint, das Werkzeug sei einwandfrei gewesen? weil es keine Fehler aufgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe daher die Zusage "einwandfrei" entgegen den Sinne dieses Wortes ausgelegt.
Mit dieser Rüge kann die Revision in dor Revisions-instanz nicht gehört werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und verstößt nicht gegen allgemeine Auslegungsregeln. Mit Rocht ist das Berufungsgericht dem Sinn dieser Zusicherung nachgegangen und hat sich nicht allein an das Wort "einwandfrei" gehalten (§§ 133? 157 BGB)? Es konnte daher der Bekundung	in	vollem	Umfang fol-
gen. Mit Grund führt es an, G0BP habe aus den voiangegangenen Verhandlungen vom August 1964 ersehen, daß damals kostspielige Änderungen vorgesehen waren, und daß er sich, als die Klägerin eine derart kurzfristige Lieferung verlangte, angesichts der Überlastung der Werkzeugabteilung der Beklagten vergewissern wollte, ob die Produktion auch wirklich mit diesem Werkzeug ohne irgendwelche Vorarbeiten aufgenommen werden konnte. Zudem hatte auch der Ehemann der Klägerin bekundet, G0HP habe ihm gesagt, er habe nur samstags einen Y/erkzeugrnacher im Betrieb, der überprüfen könne, ob an dem Y/erkzeug Veränderungen vorgenommen werden müßten. Auch das zeigt, daß das Werkzeug nicht nur "fehlerfrei" sein sollte, sondern gleich verwendbar und geeig-
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net, Übrigens hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25« Mars 1965 auf S, 4 selbst vorgetragen, sic habe zugesichert, "daß das Werkzeug sofort und in einsatzbereitem Zustand angeliefert würde."
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe das Angebot der Beklagten vom 12. August 1964 - denials noch von dem Zeugen LflüB angefertigt - falsch verstanden. Schon in diesem Angebot war in der Tat vom Ausfräsen des V/erkzeugrahmens die Rede und zwar nicht nur, wie die Revision meint, für den Pall, daß der von der Klägerin zu beschaffende neue Galvano von der Beklagten hätte eingebaut werden sollen, sondern auch für den Pall, daß die pirma	diesen	Einbau	selbst	ausgeführt	hät-
te. Bann sollte allerdings das auf jeden Pall von der Beklagten auszuführende Ausfrasen des Werkzeugrahmens nicht 1.750 DM, sondern nur 950 I)M kosten. Bas Berufungsgericht konnte sich somit, ohne daß ein Rechtsfehler ersichtlich wäre, auf die Unterlagen vom August 1964 stützen. Infolge-dessen geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hatte den Ehemann der Klägerin und den Zeugen LfHBI nochmals vernehmen müssen, fehl.
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte durch erneute Vernehmung der Zeugen und durch Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens klären müssen, ob die Ansicht Brinkers objektiv richtig war, ohne vorheriges Einfräsen der Nuten habe das Werkzeug nicht sachgerecht auf die Spritzgußmaschine der Beklagten aufgespannt werden können.
Es kann keine Rede davon sein, daß BrfllP Ansicht schon deshalb unrichtig gewesen sein müsse, weil die pirma Sl^HB anschließend das Werkzeug ohne jede Änderung ver-
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wendet habe* Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Firma SifPD eine andere Spritzgußmaschinc als die Beklagte in Betrieb gehabt habe und daß sie, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, auf ihrer Maschine das Werkzeug der Klägerin bereits früher ohne Schwierigkeiten benutzt habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Sinn der Forderung GrflB, das Werkzeug müsse sofort einsatzbereit sein, dahin verstanden, daß der Betrieb der Beklagten in eigener Beurteilung der bestehenden Möglichkeiten bereit sein mußte, das Werkzeug ohne irgendwelche Vorarbeiten einzusotzen. An diese Auslegung, die keinen Rechtsoder Denkfehler erkennen läßt, ist das Revisionsgericht gebunden. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin keine Einwendungen erhoben hatte, als ihm G0HP die Notwendigkeit der vorherigen Änderungsarbeiten mitteilte, sich vielmehr bereit erklärte, die Mehrkosten zu übernehmen. Von dieser Tatsache, die das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestcllt hat, muß im Revisionsrechtszug ausgegangen werden.
II.
Die Revision versucht, eine Haftung der Beklagten hilfsweise aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung herzuleiten. Eine solche ist indes, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler ausgeführt hat, nicht gegeben.
1. Die Revision meint, GpHP hätte schon sofort am 11. November 1964 sagen müssen, daß es zweifelhaft sei, ob das Werkzeug der Klägerin, das bisher auf einer K^PP-Maschine aufgehängt gewesen sei, ohne Änderungen
^-Maschine der Beklagten verwendet wer-
auf der Bl
 
den könne. Mit diesem Verbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Schließlich war es G^^^P gewesen, der, nachdem er bei der Spritzgußabteilung seines Werkes ruckgefragt hatte, von der Klägerin die Zusage verlangt hatte, daß das Werkzeug sofort einsatzbereit sein müsse. Ras hat ihm der Ehemann der Klägerin in dem Sinne, wie oben auogeführt, zugesagt. Es wäre seine Sache gewesen, die Frage nach der Verwendbarkeit des Werkzeugs auf der Maschine der Beklagten schon vor Abgabe seiner Zusage aufzuwerfen und zu klären. G^BB brauchte nicht von sich aus darauf zu kommen, sondern konnte abwarten, was die Prüfung des Werkzeugs, die im Einverständnis mit der Klägerin nach dessen Anlieferung erfolgen sollte, ergeben würde.
2. Hach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß G^I^P, als er am 16. November 1964 die Klägerin von den aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtete, dennoch zugesagt habe, die Scheiben würden fristgerecht geliefert. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
a) Zwar hatte der Ehemann der Klägerin und der Buchhalter SchflB, der dessen Ferngespräch mit GflH^P suge-hört hatte, die Behauptung der Klägerin bestätigt. Das Berufungsgericht mißt deren Bekundungen indes nicht solches Gewicht bei, daß sie die entgegenstchende Aussage
 widerlegen könnten. Dieser hatte bekundet, er habe sich bei jenem Ferngespräch lediglich bereit erklärt zu versuchen, eine Firma zu finden, die die im Betriebe der Beklagten nicht ausführbaren Fräsarbeiten machen könne; damit habe er der Klägerin dienlich sein wollen; jedoch habe die Firma KüB & HBP? die sich auf seine Bitte das Werkzeug angesehen habe, die Arbeit abgelehnt.
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b) Soweit sieh die Revision mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet, sind sic unzulässig. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe richtigerweise von der Beklagten den Beweis verlangen müssen, daß an jenem 16. November 1964 ihr Versprechen, die Scheiben spätestens Anfang Dezember 1964 zu liefern, abgeändert worden sei. GflHB hatte, wie ausgeführt, sein Lieferungsversprechen - dies mit dem Berufungsgericht zugunsten der Revision unterstellt - von der Zusage der Klägerin abhängig gemacht, daß ihr Werkzeug sofort eingesetzt werden könne. Dann aber war es selbstverständlich, daß die Klägeiin ihn an seinem Versprechen nicht mehr festhalten konnte, wenn sich ihre Zusage als nicht richtig herausstellte. Für die Behauptung der Klägerin, nach dem Willen der Parteien habe ausnahmsweise anderes gelten sollen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Beweis von der Klägerin fordern.
3* Das Berufungsgericht hat schließlich auch verneint daß die Beklagte etwa deshalb ersatzpflichtig sei, weil sic nicht von sich aus schon vor dem 3* Dezember 1964 der Klägerin eröffnet hatte, daß ihre Bemühungen um die Ausfräsungen vorgeblich geblieben waren. Auch insofern halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß die Beklagte erst abwarten durfte, ob sich die Firma Kü® & KMI zur Durchführung der Fräsarbeiten bereit fand. Wieviel. Zeit seit der Absage dieser Firma bis zu dem Tage, als sich die Klägerin bei GflHI nach dem Fortgang des Auftrags erkundigte, verstrichen war, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
hat erklärt, der Ehemann der Klägerin habe angeru-
fcnj, ’’während wir - nach der Absage der Firma KüflP & HBP -noch überlegten, was wir in dieser Sache unternehmen könnten”. Wenn das Berufungsgericht in diesem Verhalten GflHIB noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Säumigkeit gefunden hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Bas Berufungsgericht weist mit Grund darauf hin, daß GflHP nicht fest zugesagt hatte, die Änderungsarbeiten für die Klägerin zu besorgen, sondern ihr nur, wie er unwiderlcgt bekundet hat, habe ’’dienlich sein wollen”. Bann aber ist der Standpunkt des Berufungsgerichts fehlerfrei, daß es in erster Linie Sache der Klägerin gewesen sei, sich über die Durchführung der notwendig gewordenen Änderungaarbeiten zu erkundigen. Sie hat auch nicht vorgetragen,
 habe gewußt, daß inzwischen die Lieferzeit, welche die Klägerin ihrem Abnehmer schon in den ersten Tagen des November 1964 zugesagt hatte, verstrichen, die Fertigung der Linsen daher dringlich geworden war. Jedenfalls würde eine etwaige Säumigkeit	gegenüber	der Nachlässig-
keit der Klägerin, die sich zwischen dem 16. November und
 dem 3* Dezember 1964- nach dem Portgang ihres Auftrages nicht mehr erkundigt hatte, so sehr zuriiektreten, daß c dem Berufungsgericht rechtlich nicht verwehrt v/ar, die Schuld an der Nichtlieferung der Klägerin allein anzulasten .
Hanebeck
 Dr. Bode
 Meyer
3)r. Weber
 Dr. Ntlßgcns