Me Haftung de3 Rnergieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes entstandenen Brandschaden ist nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden allein darauf beruht, daß die Drähte der Freileitung des elektrischen Ortsnetzes über dem Gebäude entgegen den anerkannten Regeln der Technik durchhängen und gegcneinanderschlagen, so daß Kurzschlüsse und Überspannungen entstehen und zu einem Lichtbogen-kurz Schluß in der ordnungsgemäßen Innenanlage führen» dos Klägers gehört, in Brand; es wurde bis auf die Umfasse ngsnauern zerstört, über dem Dach des Hauses verliefen in einem Abstand von 1,20 bis 1,50 m die Freileitungen des elektrischen Ortsnetzes, deren Inhaberin die Beklagte ist« Die Leitungsdrähte waren nicht straff verspannt, sondern hingen durch. Bei dem Gegeneinanderschlagen der Leitungen bildeten sich Funken, die auf das Dach des Hauses fielen. Mach seiner Behauptung ist der Schaden dadurch entstanden, daß die von den Leitungsdrähten herabfallenden Funken die Strohdocken unter den Dachziegeln in Brand gesetzt haben« Der Kläger meint, die Beklagte habe, weil die Leitungen nicht ordnungsgemäß verspannt gewesen seien, nach § 823 BGB und außerdem nach § 1 a RHG fUr den Schaden einzuotehen® Dabei hat oio sich die Meinung des Sachverständigen Zimmerraann zu eigen gemacht, der in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ein Gutachten über die Brandursache erstattet hatte® Der Gutachter war nach Untersuchungen an Ort und Stelle zu de.:* In beiden Fällen hat die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund des Reichs-haftpflichtgesetzes für den Brandschaden einzustehen* Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei gegeben, wenn der Punkenflug von den unter Strom stehenden Leitungen die Strohdocken und damit das Haus in Brand gesetzt hat* Für diesen Pall haftet, wie auch die Revision nicht bezweifelt, die Beklagte als Inhaberin der Leitungsanlage, ohne daß sie nach Abs* 3 des § 1 a RHG von der Haftung freigestellt ist* Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß ein Haftungs-auoschluß nach § 1 a Abs* 3 Hr* 3 RHG (Verursachung durch höhere Gewalt) ausscheidet, weil das Zusamtnenschlagen der Leitungen, das zu dem Punkenflug führte, nicht als höhere Gewalt angesehen werden kann* Die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 1 a RÜG ist aber auch dann zu bejahen, wenn man mit den Sachverständigen Zimmermann und Dr.Ing. Müller davon ausgeht, daß der Lichtbogenkurzschluß zu dem Brand geführt hat* Daß der Brand auch in diesem Palle durch die Wirkungen des elektrischen Stromes verursacht worden ist, liegt auf der Hand, denn auch bei diesem Verlauf sind die 'Wirkungen der Elektrizität von den gegeneinanderschlagenden Drähten der Freileitungsanlage der Beklagten ausgegangen* Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht nach § 1 a Abs* 3 Nr* 1 RHG von der Haftung freigestellt ist* Nach dieser Bestimmung ist die Ersatzpflicht aus Absatz 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurücksuführen ist* Zwar liegt die Stelle, an welcher der Schaden unmittelbar entstanden ist, innerhalb des Gebäudes, wenn der Lichtbogenkurzschluß den Brand herbeigeführt hat* Der Schoden ist aber in diesem Falle nicht auf eine Innenanlage zurückzuführon, wie das Gesetz weiter voraussetzt. Sie haben nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Ing. Müller und den darauf gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts den Lichtbogenkurzschluß innerhalb des Gebäudes verursacht« Ist der Schaden somit auf die Außenanlage der Beklagten zurückzuführen, so hat das zur Folge, daß der Beklagten schon aus diesem Grunde die Haftungsfrei-otellung des § 1 a Abs« 3 Nr. 1 ÜHG nicht zugute kommt« Zufuhren", wenn sie sich wie im vorliegenden Falle in ordnungsmäßigen Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sic Kurzschlüssen und Überspannungen nicht standzuhalten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Außenanlage haben. Die Auffassung der Revision wird aber auch dem Sinn und dem Zweck des § 1 a RHG nicht gerecht. Mit dieser Bestimmung, die durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15« August 1943 (RGBl 489) in das Reichshaftpflichtgesetz eingefügt worden ist, sind die Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität in die Reihe der "gefährlichen'* Betriebe eingereiht worden, denen das Gesetz eine erhöhte Haftung auferlegt, weil sie besonders die Öffentlichkeit einer Gefährdung-, aussetzen, der sie sich nicht entziehen kann. Auch die Abnehmer sind daher durch das Gesotz geschützt, wenn sich ein fehlerhafter Zustand der Außenanlage in der V.eise auswirkt, wie cs hier geschehen ist (vgl.
Nachschlagewerk ja Amtliche Sammlungs nein • Ai 2°ö5 003 HpflG § 1 a Abs» 3 Nr« 1 Me Haftung de3 Rnergieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes entstandenen Brandschaden ist nicht ausgeschlossen, wenn der Schaden allein darauf beruht, daß die Drähte der Freileitung des elektrischen Ortsnetzes über dem Gebäude entgegen den anerkannten Regeln der Technik durchhängen und gegcneinanderschlagen, so daß Kurzschlüsse und Überspannungen entstehen und zu einem Lichtbogen-kurz Schluß in der ordnungsgemäßen Innenanlage führen» BGH,Urt»v. 1. März 1966 - VI ZR 209/64-0LG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF ih IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 209/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1» I.Iärz 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der ______________ ____________ vertreten.durch ihren Vorstand, waltung AG», —Befcr iebsver- Beklagten, Berufungsklägorin und Revisionoklügerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Transportunternehmer Paul boi Nr0 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« ‘ft 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt5 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . dos Klägers gehört, in Brand; es wurde bis auf die Umfasse ngsnauern zerstört, über dem Dach des Hauses verliefen in einem Abstand von 1,20 bis 1,50 m die Freileitungen des elektrischen Ortsnetzes, deren Inhaberin die Beklagte ist« Die Leitungsdrähte waren nicht straff verspannt, sondern hingen durch. Das hatte zur Folge, daß sie vom Winde gegeneinander geschlagen wurdon, als am Unfalltage gegen 20.00 Uhr ein schweres Unwetter aus-brach. Bei dem Gegeneinanderschlagen der Leitungen bildeten sich Funken, die auf das Dach des Hauses fielen. Der Kläger, der mit seiner Schwiegermutter und seiner Familie in dem Hause gewohnt hat, verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht und, soweit seine Schwiegermutter, Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21 August 1959 geriet gegen 25-00 Uhr das Haus Nr. hei das der Schwiegermutter seine Ehefrau und seine beiden Söhne Schaden erlitten haben, aus abgetretenem Recht Ersatz des Brandschadeno<> Mach seiner Behauptung ist der Schaden dadurch entstanden, daß die von den Leitungsdrähten herabfallenden Funken die Strohdocken unter den Dachziegeln in Brand gesetzt haben« Der Kläger meint, die Beklagte habe, weil die Leitungen nicht ordnungsgemäß verspannt gewesen seien, nach § 823 BGB und außerdem nach § 1 a RHG fUr den Schaden einzuotehen® Mit der Klage hat er von der Beklagten 20»000 DM nebst Zinsen verlangt® Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen® Sie hat geltend gemacht, der Brand sei durch Kurzschluß innerhalb des Hauses entstanden. Damit sei ihre Haftung nach § 1 a Abs® 3 Kr. 1 RHG ausgeschlossen. Dabei hat oio sich die Meinung des Sachverständigen Zimmerraann zu eigen gemacht, der in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ein Gutachten über die Brandursache erstattet hatte® Der Gutachter war nach Untersuchungen an Ort und Stelle zu de.:* Ergebnis gekommen, daß die durch das Zusammenochlagon der Freileitungen entstandenen Funken den Brand nicht verursacht haben könnten; vielmehr habe ein Lichtbogen-kurzochluß “in der Ortsanschlußleitung unmittelbar hinter der Einführung in das Y/ohnhaus und vor der Iiausanschluß-sicherung" einen Schwelbrand und Glutbrand entstehen lassen® Das Landgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr.Ing® Müller den Klagsanspruch dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Lfi*t der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage abv/eisungsantrag weiter* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründei Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Haus 49 hei **ur auf zweiorloi Weise in Brand geraten sein* Es ist möglich, daß die von den Leitungsdrähten herabfallenden Funken die Strohdocken des Daches entzündet und auf diese Weise den Brand verursacht haben* Das nehmen der Kläger und der Privatgutachter Prof*Dr*Ing. Denzel an« Die unmittelbare Brandursache kann aber auch in dem Lichtbogenkurzschluß liegen, der nach den Feststellungen des Sachverständigen Zimmermann in der Ortsnetzanschlußleitung unmittelbar hinter der Einführung in das Wohnhaus und vor der Hausanschlußsicherung entstanden iüt, nach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz aber auch zu einem Abschmoren der Sicherungen im Hausanschlußkasten geführt haben kann* Dieser Lichtbogenkurzschluß ist, wie das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr*Ing. Müller für bewiesen hält, auf die Kurzschlüsse, die durch das Gegeneinanderschlagen der Freileitungen über dem Hauso verursacht wurden, und auf die dadurch entstandenen Überspannungen zurückzuführen. In beiden Fällen hat die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund des Reichs-haftpflichtgesetzes für den Brandschaden einzustehen* 1st ein Unfall, der Sachschaden zur Folge hat, auf die Wirkungen der Elektrizität zurückzuführen, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität ausgehen, so ist nach 5 1 a RHG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ei'setzen. Diese Voraussetzungen sind zweifelsfrei gegeben, wenn der Punkenflug von den unter Strom stehenden Leitungen die Strohdocken und damit das Haus in Brand gesetzt hat* Für diesen Pall haftet, wie auch die Revision nicht bezweifelt, die Beklagte als Inhaberin der Leitungsanlage, ohne daß sie nach Abs* 3 des § 1 a RHG von der Haftung freigestellt ist* Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß ein Haftungs-auoschluß nach § 1 a Abs* 3 Hr* 3 RHG (Verursachung durch höhere Gewalt) ausscheidet, weil das Zusamtnenschlagen der Leitungen, das zu dem Punkenflug führte, nicht als höhere Gewalt angesehen werden kann* Die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 1 a RÜG ist aber auch dann zu bejahen, wenn man mit den Sachverständigen Zimmermann und Dr.Ing. Müller davon ausgeht, daß der Lichtbogenkurzschluß zu dem Brand geführt hat* Daß der Brand auch in diesem Palle durch die Wirkungen des elektrischen Stromes verursacht worden ist, liegt auf der Hand, denn auch bei diesem Verlauf sind die 'Wirkungen der Elektrizität von den gegeneinanderschlagenden Drähten der Freileitungsanlage der Beklagten ausgegangen* Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht nach § 1 a Abs* 3 Nr* 1 RHG von der Haftung freigestellt ist* Nach dieser Bestimmung ist die Ersatzpflicht aus Absatz 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurücksuführen ist* Zwar liegt die Stelle, an welcher der Schaden unmittelbar entstanden ist, innerhalb des Gebäudes, wenn der Lichtbogenkurzschluß den Brand herbeigeführt hat* Der Schoden ist aber in diesem Falle nicht auf eine Innenanlage zurückzuführon, wie das Gesetz weiter voraussetzt. Der Lichtbogenkurzschluß ist nur ein Glied in der Kausal-ketto, denn er ist wiederum auf das Gegeneinanderschlagen, der Außenleitungen und die dadurch hervorgerufenen Kurzschlüsse und Überspannungen zurückzuführen. Sie haben nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Ing. Müller und den darauf gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts den Lichtbogenkurzschluß innerhalb des Gebäudes verursacht« Ist der Schaden somit auf die Außenanlage der Beklagten zurückzuführen, so hat das zur Folge, daß der Beklagten schon aus diesem Grunde die Haftungsfrei-otellung des § 1 a Abs« 3 Nr. 1 ÜHG nicht zugute kommt« Ob auch den weiteren Erwägungen zuzustimmen ist, aus denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint, kann daher auf sich beruhen« Die Revision meint, für die Anwendung des § 1 a Abs« 3 Nr. 1 RHG reiche es aus, wenn die innerhalb des Gebäudes befindliche Anlage nur ein Glied der Ursachen-kettc sei, gleichgültig ob auch andere adäquate Ursachen außerhalb des Gebäudes bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben (ebenso Butze in der Zeitschrift Elektrizitätswirt schaft 1961 Seite 653 ff)• Dieser Auslegung steht einmal der V»ortlaut des Gesetzes entgegen, das es ausdrücklich darauf abstellt, ob der Schaden auf eine Außenanlage oder eine innerhalb eines Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen ist« Damit wird zu dem Ausdruck gebracht, daß es für den Ausschluß der Haftung darauf ankommt, ob die Quelle des Schadens, d«h« die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt. Der Schaden ist nicht auf die Innenanlage "zurück- Zufuhren", wenn sie sich wie im vorliegenden Falle in ordnungsmäßigen Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sic Kurzschlüssen und Überspannungen nicht standzuhalten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Außenanlage haben. Die Auffassung der Revision wird aber auch dem Sinn und dem Zweck des § 1 a RHG nicht gerecht. Mit dieser Bestimmung, die durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15« August 1943 (RGBl 489) in das Reichshaftpflichtgesetz eingefügt worden ist, sind die Anlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität in die Reihe der "gefährlichen'* Betriebe eingereiht worden, denen das Gesetz eine erhöhte Haftung auferlegt, weil sie besonders die Öffentlichkeit einer Gefährdung-, aussetzen, der sie sich nicht entziehen kann. Das Gesotz läßt die Inhaber solcher Anlagen, die der Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität dienen, unabhängig von einem Verschulden haften, unterwirft sie also der reinen Gefährdungshaftung. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an die Fälle gedacht, in denen leitungsdrähte reißen und Schaden anrichten. So wird in der amtlichen Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 15. August 1943 als typisches Beispiel der Fall erwähnt, daß weidendes Vieh mit einem am Boden liegenden oder herabhängenden Draht in Berührung kommt und getötet wird (Deutsche Justiz 1943 S. 430). Nicht minder groß sind die Gefahren, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Leitungsdrähte nicht straff verspannt sind, sondern durchhängen, so daß sie bei Wind gegeneinanderschlagen. Dabei können nicht nur die herabfallenden Funken, sondern auch die Kurzschlüsse und die Überspannung, die hierbei entstehen, zu erheblichen Schäden führen«, Ihnen kann sich die Öffentlichkeit ebenso wenig entziehen! wie es bei zerrissenen und herab-hangenden Leistungsdrähten der Fall ist. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß es einen ordnungswidrigen Zustand der Außenleitungen, wie er hier fest-gestellt ist, haftungsrechtlich anders behandelt wissen will als Schäden, die durch das Zerreißen der Drähte entstehen* Die Tatsache, daß hier der Energieabnehmer und seine Angehörigen geschädigt worden sind, ist allein kein Grund, die Beklagte von der Haftung frei-zustellen* Freilich soll die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor elektrischen Schäden dienen. Das bedeutet aber nicht, daß die Energieabnehmer von dem erweiterten Hechtsschutz, den das Heichshaftpflichtgesetz gewährt, ausgenommen seien. Nach der amtlichen Begründung greift die Haftung grundsätzlich zugunsten jedes Geschädigten ein. Auch die Abnehmer sind daher durch das Gesotz geschützt, wenn sich ein fehlerhafter Zustand der Außenanlage in der V.eise auswirkt, wie cs hier geschehen ist (vgl. das Urteil des BGH vom 25. April 1961 - VI ZR 207/60 - VersR 1961, 617, 618) * Zusaiamenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht mit Recht für jeden der beiden in Betracht kommenden Unfallverläufe die Ersatzpflicht der Be- klagten bejaht hat«, Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«, Bngols Hanebock Dr« Bode Meyer Dr«, Nüßgens