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BGH

Gericht: BGH

Er hatte vorher bei dem Beklagten angefragt, ob er hierzu eine Leiter mitbringen müsse» Hierauf hatte ihm der Beklagte erwidert* das sei nicht erforderlich, da er genügend Leitern habe und solche sogar verkaufe» Der Beklagte stellte für die Arbeiten eine Haushaltsloiter zur Verfügung» Es handelte eich um eine Stehleiter, deren Tritte Nutenführung besessen und seitlich mit je zwei Schrauben abgesichert waren» Als der Kläger auf den vierten Tritt der Leiter trat, brach die Sprosse aus ihrer Befestigung heraus, so daß der Kläger zu Boden stürzte und sich verletzte» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Er habe keine Erklärung über den Zustand der Leiter abgegebene Diese sei schon vor dem Eintreffen des Klagers von dessen Arbeitern benutzt worden» Die Leiter sei auch nicht schadhaft gewesen; sie sei ständig in seinem Geschäft in Gebrauch gewesen» Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vorbringen des Beklagten, daß sich die Schrauben, die von außen in die Holme getrieben waren, um die in den nur 5 mm tiefen Nuten ruhenden Sprossen zu befestigen, im Laufe der Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneinto Es meint: Ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten könne nur angenommen werden, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Schrauben der Leiter nicht mehr fest angezogen gewesen seien und keinen festen Sitz mehr gehabt hätten, die Leiter somit "wackelig” gewesen sei* Der Beklagte habe zwar nicht sagen können, wann er zu dem letzten Mal vor dem Unfall die Schrauben angozogon habe«. Selbst der Kläger habe vorgetragen, daß er vor der Benutzung an der Leiter gerüttelt habe, um sie auf ihre Standfestigkeit zu prüfen* Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er dabei nichts Außergewöhnliches festgestellt habe, folge, daß die Leiter, selbst bei Rütteln, standfest gewesen sei* Auch der Beklagte habe daher, wenn er vor der Übergabe der Leiter an ihr gerüttelt haben sollte, nicht feststellen können, daß die Leiter "wackelig" geworden sei und die Schrauben sich erneut gelockert hätten* Auch er habe nichts Außergewöhnliches feststellen können, was ihm hätte Vor- Danach hätte der Beklagte, als er die Lockerung der Schrauben fest-stelltc, sich nicht damit begnügen dürfen, die Schrauben einfach wieder anzuziohen; er hätte vielmehr die Schraubenlöcher ordentlich auskeilen und leimen und die Schrauben alsdann neu einsetzen müssen» Bas war umso mehr erforderlich, als die Sprossen nur 5 mm tief in den Holmen gelagert waren und demnach bei einer Lockerung der Schrauben leicht aus der Lagerung herausspringen konnten» Unter diesen Umständen war das bloße Nachziehen der locker gewordenen Schrauben nicht ausreichend und daher nicht sachgemäß» Es mag auf sich beruhen, ob dem Beklagten das hätte bekannt sein müssen» Jedenfalls ist eine fahrlässige Pflichtverletzung schon darin zu sehen, daß er überhaupt für die Arbeiten des Klägers eine Leiter zur Verfügung gestellt hat, von der er wußte, daß die Schrauben, die den Sprossen Halt gaben, sich schon mehrmals gelöst hatten, und von der er nicht sagen konnte, wann er ihre Schrauben zu dem letzten Mal nachgezogen hatte» Ein-.Kaufmann, der wie der Beklagte Handel mit Leitern und anderen Haushaltwaren betreibt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er duldet, daß für Arbeiten in seinem Geschäft eine solche Leiter benutzt wird» Das Verschulden des Beklagten war auch ursächlich für den Unfall, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte dem Kläger eine Leiter überlassen hätte, die in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden war«. Der Sachverständige ist überzeugt, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn sämtliche Schrauben einen festen Sitz gehabt hätten und fest angezogen gewesen wären«, Diese Feststellung hat sich auch das Berufungsgericht zu eigen gemacht• Dem Kläger kann aber nicht der volle Schaden zugebilligt worden, denn auch ihn trifft ein Verschulden an seinem Unfall» Da er als Handv/erker von Berufs wegen mit Leitern umzugehen hatte, war von ihm zu fordern, daß er vor Benutzung einer fremden Leiter deren Trag-und Standöicherheit prüfte» Hierzu war er im Verhältnis zu seinen Arbeitern schon auf Grund der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” der gewerblichen Berufsgenoasenschaften verpflichtet» Sie enthält in § 6 Abs» 5 folgende Bestimmung: “Betriebsfremde Leitern und Tritte dürfen nur in Ausnahmefällen benutzt werden und dann nur, wenn eine vorhörige besonders sorgfältige Prüfung ihre Trag- und Standöicherheit einwandfrei ergeben hat»" An die Pflicht des Klägers, sich selbst vor Schaden zu bewahren, sind keine

Zitierte Normen: § 254 BGB
KostenLandgerichtsLeiterUnfallSchraubeSprosseKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 15» Dezember 1964 Kricgl, Juctizobersekretär alo Urkundsbeamter der Ge-g ch tif tsö teile
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Eloktromeistq bMMIo 0(
Reinhard
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Kaufmann Heinrich S^Bfegasse 0
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
hat der VI<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Scnatopräsidenton Dr* Engels und der Bundesrichter Kcncbock, Dr„ Bode, Dr„ Hauß und Dr0 Pfretzochner für Rocht erkannt:
Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Frankfurt (Main) vom 6, Juni 1963 teilweise aufgehobeno
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IIo Das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 12« April 1962 wird auf die Berufung des Beklagten wie folgt geändert:
Die Klageansprüche werden dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Die weitergehende Klage wird abgowiesen«
IIIoIm übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Revision des Klägers zurückgewiesen»
IVo Die Kosten der Berufungsinstanz werden zur Hälfte dem Beklagten, die Kosten des Revisionsrechts-zuges zur Hälfte dem Kläger auferlegt« Die Entscheidung über die weiteren Kosten dos Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Eloktromoister. Der Beklagte betreibt ein Geschäft mit Haushaltewaren, in dem er u»a» Haushaltsloitern verkauft0 Am 17» August 1959 führte der Kläger mit seinem Personal im Aufträge des Beklagten in dessen Geschäftsräumen verschiedene Elektro-Installationen aus. Er hatte vorher bei dem Beklagten angefragt, ob er hierzu eine Leiter mitbringen müsse» Hierauf hatte ihm der Beklagte erwidert* das sei nicht erforderlich, da er genügend Leitern habe und solche sogar verkaufe» Der Beklagte stellte für die Arbeiten eine Haushaltsloiter zur Verfügung» Es handelte eich um eine Stehleiter, deren Tritte Nutenführung besessen und seitlich mit je zwei Schrauben abgesichert waren» Als der Kläger auf den vierten Tritt der Leiter trat, brach die Sprosse aus ihrer Befestigung heraus, so daß der Kläger zu Boden stürzte und sich verletzte»
Er hat behauptet2 Die Leiter sei schadhaft gewesen» Der Beklagte habe ihm erklärt, die Leiter sei einwandfrei und könne von ihm benutzt werden» Durch den Sturz*-habe er an beiden Händen komplizierte Knochenbrüche erlitten und an der rechten Hand eine Verletzung des sogenannten Hadiuoköpfchens davongetragen»
Hit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 3 000 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt»
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Er habe keine Erklärung über den Zustand der Leiter abgegebene Diese sei schon vor dem Eintreffen des Klagers von dessen Arbeitern benutzt worden» Die Leiter sei auch nicht schadhaft gewesen; sie sei ständig in seinem Geschäft in Gebrauch gewesen»
Der Unfall habe sich dadurch ereignet, daß der über zwei Zentner schwere Kläger hastig von der zweiten zur vierten Sprosse gesprungen und nicht in der Mitte des Trittes, sondern an der Seite aufgetroten sei» Hierdurch habe sich der Tritt aus seiner Befestigung gelöst» Der Kläger habe den Unfall daher selbst verschuldet» Außerdem habe er vor der Benutzung der Leiter prüfen müssen, ob diese ihn tragen werde»
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oborlandes-gericht die Klage abgev/iesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Y/iodcr~ herstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Remsion zurückzuweisen.
 
Entschoidungsgründe:
Der Beklagte war auf Grund des Vertrages, den er mit dem Kläger abgeschlossen hatte, und außerdem aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkohrssicherung verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Leiter, die er dem Kläger und seinen Arbeitern für die Elektroarboiten zur Verfügung stellte, einwandfrei, d«h« ungefährlich war» Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, denn cs ist unstreitig, daß die vierte Sprosse der Leiter aus ihrer Befestigung herausbrach, als der Kläger sie betrat« Schon hieraus ergibt sich, daß die Leiter nicht in Ordnung war, weil sie den an ihre Benutzung zu stellenden Anforderungen nicht genügte« Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger ein Gewicht von etwa zwei Zentnern hatte, denn eine einwandfreie Leiter muß so beschaffen sein, daß sie auch von Personen mit einem solchen nicht seltenen Körpergewicht benutzt werden kann« Ebensowenig ist von Bedeutung, ob der Kläger die Leiter hastig bestiegen hat, denn eine ordnungsgemäße Leiter muß auch einer solchen Benutzung standhalteno Dafür, daß der Kläger eine Sprosse überschlagen hätte, also von der zweiten gleich auf die vierte Sprosse gesprungen sei, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dargetan«
Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vorbringen des Beklagten, daß sich die Schrauben, die von außen in die Holme getrieben waren, um die in den nur 5 mm tiefen Nuten ruhenden Sprossen zu befestigen, im Laufe der
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Zeit zu lockern pflegten und daß er sie aus Sicherheitsgründen hin und wieder mit einem Schraubenzieher angezogen hat» Es folgt der Ansicht des Sachverständigen Eckart, daß bei einer Leiter, bei der die Schrauben wiederholt nachgezogen werden mußten, auf ungenügende Festigkeit zu schließen sei«. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneinto Es meint: Ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten könne nur angenommen werden, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Schrauben der Leiter nicht mehr fest angezogen gewesen seien und keinen festen Sitz mehr gehabt hätten, die Leiter somit "wackelig” gewesen sei* Der Beklagte habe zwar nicht sagen können, wann er zu dem letzten Mal vor dem Unfall die Schrauben angozogon habe«. Kein Zeuge habe aber bekunden können, daß die Schrauben nicht fest angezogen gewesen seien oder die Leiter unmittelbar vor dem Unfall wackelig gewesen sei. Selbst der Kläger habe vorgetragen, daß er vor der Benutzung an der Leiter gerüttelt habe, um sie auf ihre Standfestigkeit zu prüfen* Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er dabei nichts Außergewöhnliches festgestellt habe, folge, daß die Leiter, selbst bei Rütteln, standfest gewesen sei* Auch der Beklagte habe daher, wenn er vor der Übergabe der Leiter an ihr gerüttelt haben sollte, nicht feststellen können, daß die Leiter "wackelig" geworden sei und die Schrauben sich erneut gelockert hätten* Auch er habe nichts Außergewöhnliches feststellen können, was ihm hätte Vor-
unlassung geben können«, entweder die Leiter nicht zur Verfügung zu stellen oder zuerst die Schrauben nochmals nachzuzicheno
 Diese Beurteilung gibt aus mehreren Gründen Anlaß zu rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht hat an die Pflicht des Beklagten, die Leiter zu prüfen, zu geringe Anforderungen gestellt» Es ist ersichtlich der Meinung, der Eeklagte habe dieser Pflicht schon dadurch genügen können, _daß er durch ein Rütteln der Leiter deren Standfestigkeit prüfte» Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden» Sie beruht auf der irrigen Annahme dos Berufungsgericht^ daß "eine Lockerung der Schrauben nur dann als ursächlich angesehen v/erden könne, wenn die Leiter damals "wackelig” gewesen wäre und sämtliche Schrauben keinen festen Sitz mehr gehabt hätten”» Das ist nicht richtig, denn eine Leiter ist schon dann nicht verkehrssicher, wenn sich an einer einzelnen Sprosse Schrauben gelöst haben» War aber nur eine Sprosse mangelhaft befestigt,1-,so war dies durch einfaches Rütteln der Leiter nicht zu erkennen» Eine solche Prüfung kann jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn es sich, wie in den hier zu entscheidenden Palle, um eine Leiter handelt, die schon längere Zeit im Geschäft des Beklagten in Gebrauch war und bei der sich schon mehrmals die die Sprossen haltenden Schrauben gelockert hatten» V/enn der Beklagte dem Kläger und seinen Arbeitern eine solche Leiter überließ, so hätte er die Sprossen auf ihre Tragsicherheit untersuchen müssen»
Er hätte sorgfältig prüfen müssen, ob die Schrauben
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fest angezogen waren und ob die Sprossen in den Holmen festen Halt hatten»
Außerdem hat das Berufungsgericht einen Umstand nicht berücksichtigt, den der Sachverständige in seinen Gutachten ausdrücklich hervorhebt. Danach hätte der Beklagte, als er die Lockerung der Schrauben fest-stelltc, sich nicht damit begnügen dürfen, die Schrauben einfach wieder anzuziohen; er hätte vielmehr die Schraubenlöcher ordentlich auskeilen und leimen und die Schrauben alsdann neu einsetzen müssen» Bas war umso mehr erforderlich, als die Sprossen nur 5 mm tief in den Holmen gelagert waren und demnach bei einer Lockerung der Schrauben leicht aus der Lagerung herausspringen konnten» Unter diesen Umständen war das bloße Nachziehen der locker gewordenen Schrauben nicht ausreichend und daher nicht sachgemäß» Es mag auf sich beruhen, ob dem Beklagten das hätte bekannt sein müssen» Jedenfalls ist eine fahrlässige Pflichtverletzung schon darin zu sehen, daß er überhaupt für die Arbeiten des Klägers eine Leiter zur Verfügung gestellt hat, von der er wußte, daß die Schrauben, die den Sprossen Halt gaben, sich schon mehrmals gelöst hatten, und von der er nicht sagen konnte, wann er ihre Schrauben zu dem letzten Mal nachgezogen hatte» Ein-.Kaufmann, der wie der Beklagte Handel mit Leitern und anderen Haushaltwaren betreibt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er duldet, daß für Arbeiten in seinem Geschäft eine solche Leiter benutzt wird»
 
Das Verschulden des Beklagten war auch ursächlich für den Unfall, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte dem Kläger eine Leiter überlassen hätte, die in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden war«. Der Sachverständige ist überzeugt, daß sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn sämtliche Schrauben einen festen Sitz gehabt hätten und fest angezogen gewesen wären«, Diese Feststellung hat sich auch das Berufungsgericht zu eigen gemacht•
Nach alledem erweist sich die Ansicht des Landgerichts als zutreffend, daß der Beklagte aus dem Vertrag der Parteien und nach § 823 BUB für die Folgen des Unfalls einzustehen hat«,
Dem Kläger kann aber nicht der volle Schaden zugebilligt worden, denn auch ihn trifft ein Verschulden an seinem Unfall» Da er als Handv/erker von Berufs wegen mit Leitern umzugehen hatte, war von ihm zu fordern, daß er vor Benutzung einer fremden Leiter deren Trag-und Standöicherheit prüfte» Hierzu war er im Verhältnis zu seinen Arbeitern schon auf Grund der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” der gewerblichen Berufsgenoasenschaften verpflichtet» Sie enthält in § 6 Abs» 5 folgende Bestimmung: “Betriebsfremde Leitern und Tritte dürfen nur in Ausnahmefällen benutzt werden und dann nur, wenn eine vorhörige besonders sorgfältige Prüfung ihre Trag- und Standöicherheit einwandfrei ergeben hat»" An die Pflicht des Klägers, sich selbst vor Schaden zu bewahren, sind keine
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geringeren Anforderungen zu stellen, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat« Der Kläger behauptet, er habe durch Rütteln der Leiter deren Standfestigkeit geprüft« Baß eine solche Prüfung nicht ausreichen kann, wurde schon dargelegt« Von einer besonders. sorgfältigen Prüfung, wie sie die Unfallvor-hlitungsvorschriften zur Pflicht machen, könnte nur gesprochen worden, wenn der Kläger auch die einzelnen Sprossen auf ihre Tragsicherheit geprüft hätte«
Ber Sachverhalt ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt«
Bahcr ist das Revisionsgcricht von sich aus in der Lage, das Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens beider Teile gegeneinander abzuwägen ( § 254 BGB)« Ba die Parteien etwa in gleichem Umfang zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben und sich auch das Maß ihres Verschuldens in etwa die Waage hält, erschien es angemessen, daß sie den Schaden des Klägers je zur Hälfte tragen« Bennach war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und das Grundurteil dos Landgerichts entsprechend zu ändern«
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Sov/eit der Senat über die Kosten der Rechtsnittelvorfahren entschieden hat, beruht die Entscheidung auf § 97 ZPOo Die Entscheidung über die v/citcren Kosten des Rechtsstreits hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie v/ar daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalteno
 Engels
Hanebock
 Dr0 Bode
 Dr0 Hauß
 Dr» Pfretzschner