Die Beklagte hat entgegnet, die Besoldung des Klägers als eines Dienstordnungs-Angestellten richte sich nicht nach Tätigkeitsncrkmalen, sondern nach der Stelle, die er auf Grund seiner Einweisung gemäß dem Stellenplan einnehme» Anspruch auf Vergütung nach A 3 b RBO habe der Kläger daher erst von dem Zeitpunkte an, zu dem er zu dem Kassenleiter gewählt und in die Stelle des Geschäftsleiters eingewiesen worden sei. Wie es im Einklang mit diesen Entscheidungen ausgeführt hat, gewährt die Vorschrift - anders als die einschlägigen Vorschriften der Tarifordnung für Angestellte - keinen Anspruch auf Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen, ebenso wenig auch einen Anspruch darauf, in eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Planstelle eingewieoen zu werden, sondern läßt für die Besoldung des Dienstordnungs-Angestellten ausschließlich maßgebend sein, welche Stolle der Angestellte auf Grund seiner Einweisung gemäß dom Stellenplan einnimmt. Ändere sich der Aufgabenbereich, so bedürfe es zur Begründung eines Anspruchs auf höhere Besoldung der rechtserzeugonden formellen Einweisung in die entsprechende Planstelle» Dieser Auslegung der Bestimmung, die zwar als autonome Rechtsnorm der Beklagten nur für das Dienstverhältnis ihrer Dienstordnungs-Angestellten gilt, mit gleichem Inhalt aber zur Vereinheitlichung des Rechts der Krankenkasson-Angestellten in bewußter und gewollter Übereinstimmung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus auch anderwärts ergangen und darum nicht nur nach § 73 ArbGG (BAG aao), sondern auch nach § 549 ZPO revisibel ist (vgl» BGHZ 4? Auch aus dem Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der Dienstordnung, insbesondere in § 6 über die Anpassung an das Beamtenrecht, ergibt sich, daß die Besoldung des Dienstordnungs-Angestellten ebenso von der dienstordnungsmäßigen Einweisung in eine Planstelle abhängt, wie der Beamte auf Grund seiner Ernennung nach der zu seiner Planstelle gehörigen Besoldungsgruppe besoldet wird» Das gilt nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts auch, soweit es sich um die Frage einer Beförderung mit dem Übertritt von einer Besoldungsgruppe in eine andere mit höherem Endgrundgehalt handelt» Gemäß § 353 Abs» 2 RVO bestimmt die Dienstordnung der Beklagten in § 4 nur, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung stattfinden kann; sie besagt aber nichts darüber, daß ein Angestellter unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden müsse und Beförderung verlangen könne (so bei gleichlautender Dienstordnung auch bereits Mangels Vorhandenseins abweichender Bestimmungen ist für die dienst-rechtliche Stellung des Klägers daher nach wie vor die Dienstordnung der Beklagten maßgebend geblieben«, Der Kläger ist mit der Übertragung der Aufgaben eines Geschäftsführers weder automatisch in eine andere Gruppe des Stellenplanes eingerückt noch hat er einen Anspruch darauf erlangt, besoldungsrechtlich so behandelt zu werden, als sei er in eine andere Gruppe des Stellenplanes oingev/iesen wordeno Daß vom Versicherungsamt Herne mit Schreiben vom 21o Juli 1948 für den Kläger ein Stellvertreter ernannt wurde, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutungo Juni 1950 angeordnet hatte, daß die Stelle des Leiters der Beklagten bis zu dem Inkrafttreten des in Vorbereitung befindlichen Selbstverwaltungsgesetzes nicht zu besetzen sei» Vform der Kläger nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht schon alsbald zu dem Geschäftsführer gewählt worden ist, so hat das Berufungsgericht hierin mangels jeglicher Darlegungen des Klägers darüber, warum es erst am 17» September 1953 mit Rückwirkung auf den 1» Juni 1953 zu seiner Wahl gekommen ist, keine Pflichtverletzung der Beklagten zu erblicken vermocht» Auch diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden» 3» Daß der Vorstand der Beklagten nach der Wahl des Klägers zu dem Kassenleiter durch den Beschluß vom 13» September 1954 dessen Besoldungsdienstalter auf den 1« Januar 1946 festsetzte , hat das Berufungsgericht nach § 357 Abs» 3 RVO für nichtig gehalten, weil die Besserstellung der Dienstordnung der Beklagten mit ihrer Bezugnahme auf die einschlägigen be-amtenrechtlichen Vorschriften zuwiderlief, nach denen das Be~ soldungsdienstalter nur vorgerückt werden kann, wenn die Verleihung einer planmäßigen Stelle sich infolge eines Versehens der Verwaltung verzögert und sich hieraus eine Härte ergeben hat (Uro 9 der Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsbesoldungs-geoetz in der Passung vom 15* Mai 1940 - EBB 1940, 139)» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, beruhte es auf dem Erlaß dos Landesministers und nicht auf einem Versehen der für die Ernennung des Klägers zuständigen Stelle, daß ihm nicht vor dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes die Stelle des Go-, schäftsführers der Beklagten verliehen worden ist» Inwiefern in der Folgezeit ein Verwaltungsversehen die Ernennung des Klägers verzögert haben sollte, hat das Berufungsgericht mangels entsprechender Darlegungen des Klägers nicht feststellcn können» Ein Rechtsfehler tritt in dieser Beurteilung nicht zutage. Zutreffend hat das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit jenes Beschlusses gefolgert, daß der Kläger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, das Mehr an Dienstbezügen, das ihm auf Grund der Vorrückung seines Besoldungsdienstalters gezahlt worden ist, der ^Beklagten zu erstatten» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich der Kläger nach § 820 BGB nicht darauf berufen kann, die Bereicherung sei weggefallen» 4* Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob dem Kläger nicht zu demindest ein Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 4 b 1 und A 3 b RBO zustehe» Beträge zurückzuerstatten, wäre für die Erörterung und Prüfung der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer Stellenzulage nur Raum gewesen, wenn der Kläger seine Rückerstattungspflicht zu demindest hilfsweise aus Gründen einer von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Stellenzulage in Abrede gestellt hätte» Das v/ar aber seinem Prozeßvortrag nicht zu entnehmen» Auch nachdem das Landgericht von sich aus die rechtliche Möglichkeit verneint hatte, dem Kläger den Anspruch des Klagebegehrens zu 1) wenigstens zu einem Teil als Stellenzu-
2204 040
yi_m_292/62
V o r k ü n d c t
am 28, Mai 1963
Kricgl, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
dec Verwaltungsdirektors Y/alter
•{■ -V,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
die Allgemeine Ortokrankenkasse HUK vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden
Beklagte, Berufungsbeklagte ■und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundccrichtor Dr„ Klcinev/efers, Hanobeck, Dr, Bode, Dr, Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12«, Zivilsenats des Oborlandesgerichts Hamm/Y/estf „ vom 20o Juni 1962 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegte
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger steht seit dem 1» Oktober 1944 in den Diensten der Beklagteno Der schriftliche Anstellungsvertrag unterstellte ihn der Dienstordnung der Beklagten» Als Verv/altungsOberinspektor hatte er die Stellung eines Abteilungsleiters und stellvertretenden Kassenlciters innco Seit Oktober 1945 führte er die Geschäfte der Beklagten,. da der bisherige Leiter am 17o Oktober 1945 vom Dienst suspendiert und mit Wirkung vom 1» Januar 1946 entlassen wurde« Besoldet wurde der Kläger weiter nach der in Stellen- und Besoldungsplan für den Posten eines Abteirungs-leitcrs vorgesehenen Gruppe, zuletzt nach A 4 b 1 RBO, während der ausgcschiedcnc Geschäftsleiter Bezüge nach A 3 b RBO erhalten hatte» In der Folgezeit gingen die Bemühungen dahin, den Kläger zu dem Leiter der Beklagten zu bestellen» Mit Schreiben vom 11» Februar 1950 suchte der Leiter der Landesvcrsiche-rungcanstalt hierzu die Zustimmung des Landesministers für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau nach» Dieser ordnete jedoch mit Erlaß vom 5» Juni 1950 an, daß die Stelle des Leiters der Beklagten bis zu dem Inkrafttreten des in Vorbereitung befindlichen Selbstverwaltungsgesetzes nicht zu besetzen sei» Nachdem das Gesetz am 22» Februar 1951 (BGBl I 124) erlassen war, wurde der Kläger durch Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 17o September 1955 mit Wirkung vom 1» Juni 1955 zu dem Ge-ochäftsleiter bestellt und in die Besoldungsgruppe A 5 b RBO eingcrciht» Sein Besoldungsdienstalter wurde vorläufig auf den 1» Januar 1950 festgesetzt» Am 2» Oktober 1955 beantragte der Vorstand der Beklagten beim Landesarbeitsminister, das Bcsoldungsdionstalter des Klägers mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter zu verbessern» Der Minister lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10» Juni 1954 ab» Trotz-
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den beschloß der Vorstand ara 15« September 1954 die Verbesserung auf den 1. Januar 1946« Der Kläger verpflichtete sich, die auf Grund dieser Besserstellung erhaltenen Beträge zurück-zuzahlcn, falls die Festsetzung des Besoldungsdienstalter3 beanstandet und der Vorstand haftbar gemacht werden sollte» Doch behielt er sich vor, seine Ansprüche wegen der verspäteten Anstellung als Kacsonleiter gerichtlich geltend zu machen»
Am 25 o Februar 1957 beanstandete der Landesprüfer die nach seiner Ansicht zu Unrecht vorgenommene Vorverlegung des Becoldungsdienstalters; das Versieherungsamt hielt den Vorstand der Beklagten an, Rückerstattung der überbezahlten Betrüge von insgesamt 2»948,96 DM zu fordern»
Mit der Klage, die beim Arbeitsgericht erhoben, zustän-digkcitshalber aber vom Bundesarbeitsgericht und landesarbeits-gericht Hamm, an das die Sache teilweise zurückverwiesen worden war, an das Landgericht verwiesen worden ist, hat der Kläger festsustollen beantragt,
1» daß er mit Wirkung vom 1» Januar 1946 Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 3 b RBO habe;
2« daß er nicht verpflichtet sei, die ihm zur Rückzahlung aufgegebenen Beträge zurückzuerstatten»
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm die Besoldung zu gewähren, die der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit eines selbständigen Kassenlei-tero entsprochen habe» Das ergebe sich aus § 3 der Dienstordnung der Beklagten, folge aber auch aus deren Fürsorgepflicht» Die Beklagte habe ihn nicht nahezu 8 Jahre lang die Geschäfte des Kasoenlciters führen lassen dürfen, ohne ihn entsprechend zu besolden» Sein Besoldungsdienstalter sei von der Beklagten
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jedenfalls mit Rocht auf den 1. Januar 1946 festgesetzt worden» Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bezüge stohe der Beklagten nicht zu. Um die verlangten Beträge sei er auch nicht mehr bereichert.
Die Beklagte hat entgegnet, die Besoldung des Klägers als eines Dienstordnungs-Angestellten richte sich nicht nach Tätigkeitsncrkmalen, sondern nach der Stelle, die er auf Grund seiner Einweisung gemäß dem Stellenplan einnehme» Anspruch auf Vergütung nach A 3 b RBO habe der Kläger daher erst von dem Zeitpunkte an, zu dem er zu dem Kassenleiter gewählt und in die Stelle des Geschäftsleiters eingewiesen worden sei. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor, da der Kläger ebenso wenig wie ein Beamter Anspruch darauf gehabt habe, befördert zu worden» Der Beschluß des Vorstandes vom 13o September 1954 sei nichtig, da er dem Kläger eine nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften unzulässige Besserstellung in der Besoldung verschafft habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagobegehren weiter»
Entscheidungsgründe s
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
1» Obwohl durch den Anstellungsvertrag ein privatrecht-liches Dienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten begründet
worden ist, wird dieses doch durch die Bestimmungen der nach §§ 351 ff RVO aufgestellten Dienstordnung der Beklagten beherrscht, die als objektives autonomes Recht öffentlich-rechtlichen Charakters die Rechtsund Dienstverhältnisse der ihr unterworfenen Angestellten in besonderer Weise gestaltet (vgl» Brackmann, Handbuch, der Sozialversicherung Bd„ I So 166 f; Peters, Handbuch der Krankenversicherung § 351 Aim. 3; Hueck/ Uipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 6» Aufl„ Bd. 2 § 19 IV). In der Passung vom 9» Oktober 1942, die z.Zt. der Anstellung des Klägers gültig war, stimmt die Dienstordnung der Beklagten mit der Musterdienstordnung überein, die der Reichsarbeitsmini-ster am 27« September 1940 mit dem ausgesprochenen Zweck erlassen hat, die Rechtsverhältnisse der Dauerangestellten der Vor-sicherungsträger dem Recht der Reichsbeamten anzupassen (RArbB. Teil II - Amtliche Nachrichten für Reichs Versicherung - 1940, 34ö)o Sie bestimmt in § 3 Abs» 1, daß die Angestellten nach ih: dienstlichen Aufgabenkreis in eine Gruppe des einen Bestandteil der Dienstordnung bildenden Stellenplanes eingev/iesen werden. Das Berufungsgericht folgt bei der Auslegung dieser Vorschrift der rechtlichen Beurteilung, die gleichlautende Dienstordnungsbestimmungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 79 250, 232; 9, 237, 259) gefunden haben. Wie es im Einklang mit diesen Entscheidungen ausgeführt hat, gewährt die Vorschrift - anders als die einschlägigen Vorschriften der Tarifordnung für Angestellte - keinen Anspruch auf Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen, ebenso wenig auch einen Anspruch darauf, in eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Planstelle eingewieoen zu werden, sondern läßt für die Besoldung des Dienstordnungs-Angestellten ausschließlich maßgebend sein, welche Stolle der Angestellte auf Grund seiner Einweisung gemäß dom Stellenplan einnimmt. Nach Ansicht des Berufungsgerich*
besagt § 3 Abs» 1 DO hierzu lediglich, daß für die Einweisung des Angestellten nur eine solche Stelle infrage kommen kann, die dom vertraglich vorgesehenen Aufgabenkreis, der vereinbarten Dienst'bozcichnung und der Besoldungsgruppe entspricht. Ändere sich der Aufgabenbereich, so bedürfe es zur Begründung eines Anspruchs auf höhere Besoldung der rechtserzeugonden formellen Einweisung in die entsprechende Planstelle» Dieser Auslegung der Bestimmung, die zwar als autonome Rechtsnorm der Beklagten nur für das Dienstverhältnis ihrer Dienstordnungs-Angestellten gilt, mit gleichem Inhalt aber zur Vereinheitlichung des Rechts der Krankenkasson-Angestellten in bewußter und gewollter Übereinstimmung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus auch anderwärts ergangen und darum nicht nur nach § 73 ArbGG (BAG aao), sondern auch nach § 549 ZPO revisibel ist (vgl» BGHZ 4? 219? 220; 6, 47? 49 f; 34? 375? 377 f), ist zuzustimmen«. Auch aus dem Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der Dienstordnung, insbesondere in § 6 über die Anpassung an das Beamtenrecht, ergibt sich, daß die Besoldung des Dienstordnungs-Angestellten ebenso von der dienstordnungsmäßigen Einweisung in eine Planstelle abhängt, wie der Beamte auf Grund seiner Ernennung nach der zu seiner Planstelle gehörigen Besoldungsgruppe besoldet wird»
Das gilt nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts auch, soweit es sich um die Frage einer Beförderung mit dem Übertritt von einer Besoldungsgruppe in eine andere mit höherem Endgrundgehalt handelt» Gemäß § 353 Abs» 2 RVO bestimmt die Dienstordnung der Beklagten in § 4 nur, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung stattfinden kann; sie besagt aber nichts darüber, daß ein Angestellter unter bestimmten Voraussetzungen befördert werden müsse und Beförderung verlangen könne (so bei gleichlautender Dienstordnung auch bereits
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das Bundcsarbcitsgericht in der oben erwähnten Entscheidung BAG 9, 257* 262)» Y/io kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung hat (BGHZ 21 , 256), so gilt Gleiches auch hier«.
Zu Unrecht meint die Revision, daß sich für den Kläger wegen der Sonderstellung, die er als Geschäftsführer der Beklagten eingenommen habe, eine abweichende Beurteilung rechtfertige» Allerdings ist der Kläger seit seiner am 1» Juni 1955 erfolgten Vfahl und Anstellung als Geschäftsführer der Beklagten nach § 6 Abs, 1 in Verbindung mit § 8 Abs, 4 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Passung vom 13» August 1952 (BGBl I 427) neben dem Vorstand für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zur Vertretung der Beklagten berufen; wie ferner unstreitig geworden ist, war er nach § 12 Abs» 1 der 5° Verordnung zu dem Aufbau der Sozialversicherung vom 21 o Dezember 1934 (RGBl I 1274) in Verbindung mit § 32 der Satzung der Beklagten auch vorher schon gesetzlicher Vertreter der Beklagten, nachdem er am 17» Oktober 1945 vom Ver-oicherungsant Herne als Aufsichtsbehörde mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Beklagten beauftragt worden war. Daraus ergibt sich für den gegenwärtigen Rechtsstreit als wesentliche Folge aber nur, daß der Kläger nicht als Arbeitnehmer ioS» des § 5 Abs, 1 Satz 3 ArbGG gilt und zur Entscheidung des Streitfalles daher nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Zivilgerichte berufen sind» Auf die sachliche Beurteilung der zur Entscheidung stehenden Prägen hat es dagegen keinen Einfluß, daß der Kläger infolge Betreuung mit diesen Aufgaben zugleich Vertretungsorgan der Beklagten wurde» Nach § 8 Abs» 6 des Selbstverwaltungsgesetzes gelten für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter die dienstrecht-
liehen Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze, soweit das Selbstverwaltungsgesetz nichts Abweichendes vorschreibt * Darunter sind nicht nur die in den Reichsversicherungsgesetzen selbst enthaltenen dienstrechtlichen Vorschriften, sondern auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Dienstordnungsbestimmungen zu verstehen (vgl. Brackmann aaO Bdo 1 So 156 q/157). Mangels Vorhandenseins abweichender Bestimmungen ist für die dienst-rechtliche Stellung des Klägers daher nach wie vor die Dienstordnung der Beklagten maßgebend geblieben«, Der Kläger ist mit der Übertragung der Aufgaben eines Geschäftsführers weder automatisch in eine andere Gruppe des Stellenplanes eingerückt noch hat er einen Anspruch darauf erlangt, besoldungsrechtlich so behandelt zu werden, als sei er in eine andere Gruppe des Stellenplanes oingev/iesen wordeno Daß vom Versicherungsamt Herne mit Schreiben vom 21o Juli 1948 für den Kläger ein Stellvertreter ernannt wurde, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutungo
2o Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelohnt, daß der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht von der Beklagten die Bezüge verlangen könne, die ihm zugestanden hätten, wenn er in die höhere Gruppe des Besoldungsplanes einge-wieoen worden wäre«.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten zwar eine Pflicht zu fürsorglichem Verhalten gegenüber dem Kläger oblag, dahingehend, daß sie sich bei ihren dienstrechtlichen Entscheidungen unter Ausschaltung aller sach-fromden Einflüsse lediglich von sachlichen Erwägungen und von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen hatte (BGHZ 15, 185, 187). Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß es der Beklagten zu dem Vorwurf einer Verletzung die-
ser Fürsorgcpflicht gereicht, wenn der Kläger nicht früher die Planstelle des Kassenlciters erlangt hat» Unstreitig hat ihm die Beklagte diese Stelle verschaffen wollen9 Bevor das Sclbst-verwaltungsgosetz vom 22» Februar 1951 in Kraft trat, konnte aber nach der damals noch geltenden Vorschrift in Abschnitt II Art» 7 § 2 des Gesetzes vom 5» Juli 1934 über den Aufbau der Sozialversicherung (RGBl I 577) nur der Leiter der Landesver-sicherungsanstalt den Geschäftsführer einer Ortskrankenkasse ernennen, und in Ausführungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, hat das Berufungsgericht des näheren dargelegt; daß sich der Leiter der Landesversicherungsanstalt an der Ernennung des Klägers gehindert gesehen hat, weil der Landesrai-nister für Arbeit, Soziales und Wiederaufbau kraft des auf ihn übergegangenen Aufsichtsrechts in zulässiger und sachlich gerechtfertigter Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse durch den Erlaß vom 5«. Juni 1950 angeordnet hatte, daß die Stelle des Leiters der Beklagten bis zu dem Inkrafttreten des in Vorbereitung befindlichen Selbstverwaltungsgesetzes nicht zu besetzen sei» Vform der Kläger nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht schon alsbald zu dem Geschäftsführer gewählt worden ist, so hat das Berufungsgericht hierin mangels jeglicher Darlegungen des Klägers darüber, warum es erst am 17» September 1953 mit Rückwirkung auf den 1» Juni 1953 zu seiner Wahl gekommen ist, keine Pflichtverletzung der Beklagten zu erblicken vermocht» Auch diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden»
3» Daß der Vorstand der Beklagten nach der Wahl des Klägers zu dem Kassenleiter durch den Beschluß vom 13» September 1954 dessen Besoldungsdienstalter auf den 1« Januar 1946 festsetzte , hat das Berufungsgericht nach § 357 Abs» 3 RVO für nichtig gehalten, weil die Besserstellung der Dienstordnung
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der Beklagten mit ihrer Bezugnahme auf die einschlägigen be-amtenrechtlichen Vorschriften zuwiderlief, nach denen das Be~ soldungsdienstalter nur vorgerückt werden kann, wenn die Verleihung einer planmäßigen Stelle sich infolge eines Versehens der Verwaltung verzögert und sich hieraus eine Härte ergeben hat (Uro 9 der Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsbesoldungs-geoetz in der Passung vom 15* Mai 1940 - EBB 1940, 139)» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, beruhte es auf dem Erlaß dos Landesministers und nicht auf einem Versehen der für die Ernennung des Klägers zuständigen Stelle, daß ihm nicht vor dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes die Stelle des Go-, schäftsführers der Beklagten verliehen worden ist» Inwiefern in der Folgezeit ein Verwaltungsversehen die Ernennung des Klägers verzögert haben sollte, hat das Berufungsgericht mangels entsprechender Darlegungen des Klägers nicht feststellcn können» Ein Rechtsfehler tritt in dieser Beurteilung nicht zutage.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit jenes Beschlusses gefolgert, daß der Kläger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, das Mehr an Dienstbezügen, das ihm auf Grund der Vorrückung seines Besoldungsdienstalters gezahlt worden ist, der ^Beklagten zu erstatten» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich der Kläger nach § 820 BGB nicht darauf berufen kann, die Bereicherung sei weggefallen»
4* Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob dem Kläger nicht zu demindest ein Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 4 b 1 und A 3 b RBO zustehe»
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Das Landgericht hat sich mit der Präge hei der Erörterung des Klageantrags zu 1 befaßt«, Das Berufungsgericht ist dagegen nicht auf sie eingegangen, weil sich das Klagebegehren auf die Feststellung eines bestimmten, genau bezeichneten Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen eines Anspruchs auf Besoldung nach A 3 h RBÖ gerichtet habe, von dem sich eine Stellenzulage als Leistungsausgleich durch Zahlung eines nicht ruhe-gehaltfähigcn Betrages sachlich wesentlich unterscheide» Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Stellenzulage habe daher außer Betracht zu bleiben. Dem ist zuzustimmen»
Es ist richtig, daß es sich bei einer Stellenzulage nach Art und Voraussetzung dieser Leistungen ,um etwas \7©sentlich anderes handelt als bei dem Grundgehalt nach bestimmter Besoldungsgruppe und daß es im Verhältnis zu diesem nicht lediglich ein Minus bedeutet, das von dem Peststellungsbegehren des Klägers mit umfaßt gewesen wäre»
Die Revision macht geltend, jedenfalls hatte das Berufungsgericht die Präge aber im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2) behandeln müssen» Da die Feststellung, die der Kläger mit diesem Antrag betreibt, jedoch dahingeht, daß er nicht verpflichtet sei, die auf Grund der nichtigen Verbesserung des Besoldungsdienstalters überzahlten. Beträge zurückzuerstatten, wäre für die Erörterung und Prüfung der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer Stellenzulage nur Raum gewesen, wenn der Kläger seine Rückerstattungspflicht zu demindest hilfsweise aus Gründen einer von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Stellenzulage in Abrede gestellt hätte» Das v/ar aber seinem Prozeßvortrag nicht zu entnehmen» Auch nachdem das Landgericht von sich aus die rechtliche Möglichkeit verneint hatte, dem Kläger den Anspruch des Klagebegehrens zu 1) wenigstens zu einem Teil als Stellenzu-
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läge suzübilligcn, hat der Kläger nicht etv/a geltend gemacht, daß ihm entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Stellenzulage doch zugestanden habe und wegen eines solchen Gegenanspruchs die Verpflichtung zur Rückerstattung der überzahlten Beträge entfalle.
Ob dem Kläger eine Stellenzulage gebührt, ist also nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden,
Dr, Kleinewefers Hanebeck Dr, Bode
Dr, Hauß
Meyer