Ist die gewollte, von der Tilgungsreihonfolgo nach § 366 Abs* 2 BGB abweichende Beziehung einer Gcldloistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich, so muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen, wenn er den Erfüllungsswock erreichen will«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlande cgericht hat den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er auf den Ersatz von Verdienst-ausfall in der Zeit vom 17» Januar 1955 bis zu dem 16» Juli 1961 gerichtet ist» Die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wendet sich nur noch dagegen, daß die empfangenen 20»250 DM nicht auf den der Klägerin zuorkannten Rentenanspruch angerechnet worden sind und daß das Urteil keinen Vorbehalt wegen des Forderungs-Übergangs auf Sozialversicherungsträger ausspricht» Wäre die Klägerin geschäftsfähig gewesen, so hätte es zur Tilgung, da die Parteien sich über den Zweck der Zahlung einig waren, lediglich noch des rechtswirksamon Erfüllungsgeschüfts bedurft, also der Übereignung des Geldes oder, bei der Überweisung auf ein Konto der Klägerin, der Annahme an Erfiil-lungs Statt, Daß der Vergleich die ursprünglichen Ansprüche der Klägerin in Höhe von 20,250 DM bestehen lassen wollte, kann jedoch nach seiner festgeotelltcn Unwirksamkeit nicht dazu führen, der Zahlung der ’'Vergleichs*'summe Tilgungswirkung hinsichtlich eines gleich hohen Teiles dor unberührt gebliebenen Gosamtansprücho der Klägerin - überdies nach der nachträglichen Bestimmung dos Schuldners - beizu demesson. der Vergleichserfüllung, noch sollte die gesetzliche Til-gungsroihenfolge nach § 366 Abs«, 2 BGB gelten» Wenn die Beziehung der Leistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen (vgl» RGRK, 11» Aufl» § 362 BGB Anm» 5)? wenn er den Erfüllungszwec3c erreichen will» Eine solche Zuordnung kann der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten nicht einmal gewollt haben, weil er lediglich die Erfüllung des Vergleichs beabsichtigte, die keine Festlegung auf bestimmte Einzelansprüche der Klägerin erforderte» Überdies stand die Zahlung, weil sie zur Vergleichserfüllung erfolgte, unter dem Vorbehalt des Ausschlusses weiterer Ansprüche der Klägerin, so daß sie die Tilgung der Rentenansprüche vom 17» Januar 1955 ab auch deshalb nicht bewirken konnte, weil sie nicht obligationsgemäß im Sinne von § 362 Abs» 1 BGB gewesen wäre» Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Klägerin einen entsprechenden Annahmewillen hätte haben müssen, den sie wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht rcchtswirksam hätte bilden und betätigen können» Damit entfällt zugleich der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt einer stillschweigenden Genehmigung der Annahme durch den später bestellten Vormund» Der Beklagte hat denn auch eine teilweise Tilgung der Klageansprüche durch die ,,Vcrgloichs,,zahlung niemals behauptet, sondern im Gegenteil stets die Ansicht vertreten, daß sein Haftpflichtvcrsichcrcr diese Leistung im Falle der Unwirksamkeit des Vergleichs als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern könne» Er hat sich diesen Anspruch cogar abtreten lassen und damit die Aufrechnung im Prozeß erklärt, und zwar wogen eines Betrages von 46,52 DM mit Erfolg» 2» In übrigen hat das Berufungsgericht allerdings die Aufrechnung nach § 394 BGB als unzulässig angesehen, weil sie sich gegen unpfandbare (§ 850 b Abs» 1 Nr» 1 ZPO) Ren-tcnancprücho der Klägerin richte» Auch das rügt die Revision vergeblich» Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, daß die Aufrechnung nur gegenüber dem Anspruch auf rückständige, gegebenenfalls in einer Summe nachzuzahlende Rentcnleiotungen erklärt worden ist» Auch solche Rückstände werden durch das Pfändungsund Aufrechnungsverbot geschützt (vgl» HO JYf 1936, 2403)? 152 entschiedenen Pall -die Arglisteinrede gegenüber der Berufung auf die Schutz-bcstimraungcn durchgreifen müsste» Der angezogenen Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Verteidigung mit dem Pfändungsund Aufrechnungsverbot niemals arglistig sein könne, v/eil cs gerade der Zweck der Bestimmungen sei, die Durchsetzung der bevorrechtigten Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene Gegenansprüche zu gev/ährleisten» Zwar war derzeit die .Arglist nur darin erblickt worden, daß der Gläubiger eine Leistung verlangte, die er dem Schuldner alsbald zurückgewähren musste» Vorliegend kann die Revision zusätzlich darauf verweisen, daß die Klägerin sich die Aufrechnung nur insoweit gefallen lassen soll, als die erbrachten Leistlingen den Zweck der Bevorrechtigung ihrer Ansprüche, nämlich die UnterhaltsSicherung, schon erfüllt haben» Indessen vermag auch dieser Gesichtspunkt keine Durchbrechung dos allgemeinen gesetzlichen Verbots zu rechtfertigen» Wie die Revision nicht verkennt, ist es unter den Parteien streitig, ob und inwieweit die Klägerin durch den Empfang der "Vergleichs”summe noch bereichert ist, insbesondere ob sie tatsächlich aus ihr einen Teil des Unterhalts bestritten hat» Vor Klärung dieser Frage könnte keinesfalls sachlich über die Aufrechnung entschieden werden, so daß die Klägerin bis dahin mit der Durchsetzung ihrer Rentcnancprüche zuwarten müsste» Zweck des gesetzlichen Aufrechnungsverbots ist es jedoch nicht zuletzt, eine solche Verquickung und Verzögerung abzuschneiden» 3o Daß es - v/ie die Revision in ihrer mündlichen Begründung geltend gemacht hat - nicht einmal der Aufrechnung bedürfte, sondern an einem Schaden fehlen würde, soweit die Klägerin das empfangene Geld zur Bestreitung ihres Unterhalts verwandt haben sollte, ist freilich möglich» Das hätte der Entscheidung, daß der Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 17 o Januar 1955 bis 16» Juli 1961 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, jedoch nur dann entge-genstchen können, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum den schon im Juni 1950 erhaltenen Betrag anstelle des entzogenen Einkommens verlebt hätte» Eine tatsächliche Behauptung diesen Inhalts hatte der Beklagte indessen nicht aufge-stollt» 4» Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, daß das Berufungsgericht fehlsam den Übergang eines Teils der Klageansprüche auf Sozialvorsicherungstrüger unberücksichtigt gelassen habe» Denn ihre Begründung stellt neues tatsächliches Vorbringen dar» Der Beklagte hat nämlich bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im.
Nachschlagewerk: ja 2 170 072 Amtliche Sammlung: nein § 362 BGB Ist die gewollte, von der Tilgungsreihonfolgo nach § 366 Abs* 2 BGB abweichende Beziehung einer Gcldloistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich, so muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen, wenn er den Erfüllungsswock erreichen will«, § 394 BGB Die Aufrechnung gegenüber einem nach § 850 b Abs«, 1 Nr» 1 ZPO unpfändbaren Rentenanspruch ist auch dann unzulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus einer für den Unterhalt des Rentenberechtigten bestimmten Leistung entstanden ist« BGH, Urt. Vo 10. Juli 1962 - VI ZR 209/61 - OLG Celle LG Göttingen yi^ZK292/§l Verkündet an 10o Juli 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Helmut Uflflfll^in Gjflflflfl-Straßc flft Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 3)r. gegen die Einkäuferin Maria Oflfl in RfliB^eg fl vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt Hans Cflfl, TI m Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 „ Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Br„ Kleinewefors, Hanebeck, Br«, Bode und Br«, Pfretzschner für Recht erkannt; Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20o Juli 1961 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlogt„ Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin erlitt am 17« Januar 1947 als Insassin eines vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagens erhebliche Verletzungen, als sich das Fahrzeug auf vereister Straße überschlug» Sie trug eine schwere Hirnschädigung davon, die zu epileptischen Anfällen, Dämmerzuständen und. schließlich zu einer Wesensveränderung führte» Auf einen im Oktober 1951 gestellten'Antrag ihres Sohnes - ihr Ehemann ist seit 1942 vermisst - wurde die Klägerin am 29«. November 1951 unter vorläufige Vormundschaft gestellt und am 10o Juni 1952 wegen Geistesschwäche entmündigt» Zuvor erstritt die Klägerin im vorliegenden Verfahren ein rechtskräftig gewordenes Teilund Grundurteil des Landgerichts vom 7o Februar 19495 das ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf Ersatz von 2»652,92 DM Unfallsehaden und Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ausgleich aller weiteren, unfallbedingten Schäden feststelltoo Daraufhin verglich sich der Haftpflichtvcrsichoror des Beklagten am 16» Mai 1950 mit der Klägerin dahin, daß diese sich gegen Zahlung von 20»250 DM hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall für abgefunden erklärte» Die Vcr-gleichssumme wurde entrichtet, die Klage indessen nicht zurückgenommen» Im März 1957 nahm die nunmehr durch ihren Vormund vertretene Klägerin das ruhende Verfahren auf» Sie wiederholte zunächst ihren ursprünglichen Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 2»652,92 DM und Entrichtung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen» Im Berufungsrechtszug nahm sie das letztere Begehren zurück, erhöhte jedoch den Zahlung cant rag um 30 »000 DM wegen ihres inzwischen eingetretenen, weiteren Verdienstausfalls:.» Die Klägerin hat behauptet, sie sei schon bei Abschluß des Vergleiches dauernd geschäftsunfähig gewesen und habe das empfangene Gold durch unverständige Maßnahmen alsbald verlorene Der Beklagte hat beides bestritten und um Abweisung der Klage gebeten» Er hat sich auch auf die Verjährung der Forderung berufen und hilfsweise mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Vergleichs summe auf gerechnet» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlande cgericht hat den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er auf den Ersatz von Verdienst-ausfall in der Zeit vom 17» Januar 1955 bis zu dem 16» Juli 1961 gerichtet ist» Die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wendet sich nur noch dagegen, daß die empfangenen 20»250 DM nicht auf den der Klägerin zuorkannten Rentenanspruch angerechnet worden sind und daß das Urteil keinen Vorbehalt wegen des Forderungs-Übergangs auf Sozialversicherungsträger ausspricht» Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet» 1» Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Erlöschen der den Grunde nach zuerkannten Ansprüche durch die Leistung des Haftpflichtversicherers verneint. Die Zahlung der 20,250 DM war dazu bestimmt, den Vergleich vom 16, Mai 1950 zu erfüllen. Es kann unterstellt werden, daß dieser keine forderungsumschaffende Wirkung hatte. Er besagte dann, daß die Ansprüche der Klägerin in Höhe von 20,250 DM als bestehend anerkannt wurden, wogegen die Klägerin auf weitergehende Ansprüche verzichtete. Wäre die Klägerin geschäftsfähig gewesen, so hätte es zur Tilgung, da die Parteien sich über den Zweck der Zahlung einig waren, lediglich noch des rechtswirksamon Erfüllungsgeschüfts bedurft, also der Übereignung des Geldes oder, bei der Überweisung auf ein Konto der Klägerin, der Annahme an Erfiil-lungs Statt, Daß der Vergleich die ursprünglichen Ansprüche der Klägerin in Höhe von 20,250 DM bestehen lassen wollte, kann jedoch nach seiner festgeotelltcn Unwirksamkeit nicht dazu führen, der Zahlung der ’'Vergleichs*'summe Tilgungswirkung hinsichtlich eines gleich hohen Teiles dor unberührt gebliebenen Gosamtansprücho der Klägerin - überdies nach der nachträglichen Bestimmung dos Schuldners - beizu demesson. Ein dahingehender Leistungswillo hat nicht bestanden, und noch weniger ist er erklärt worden. Beides wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn der Haftpflichtvorsicherer - wie die Revision erstmals behauptet - durch seine Zahlung im Juni 1950 die künftigen Rentenansprüche dor Klägerin vom 17o Januar 1955 ab hätte befriedigen wollen. Denn der Zweck der Leistung wäre weder klar gewesen, wie im Falle der Vergleichserfüllung, noch sollte die gesetzliche Til-gungsroihenfolge nach § 366 Abs«, 2 BGB gelten» Wenn die Beziehung der Leistung auf einen bestimmten Teil der Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muß der Schuldner die Zuordnung vornehmen und kenntlich machen (vgl» RGRK, 11» Aufl» § 362 BGB Anm» 5)? wenn er den Erfüllungszwec3c erreichen will» Eine solche Zuordnung kann der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten nicht einmal gewollt haben, weil er lediglich die Erfüllung des Vergleichs beabsichtigte, die keine Festlegung auf bestimmte Einzelansprüche der Klägerin erforderte» Überdies stand die Zahlung, weil sie zur Vergleichserfüllung erfolgte, unter dem Vorbehalt des Ausschlusses weiterer Ansprüche der Klägerin, so daß sie die Tilgung der Rentenansprüche vom 17» Januar 1955 ab auch deshalb nicht bewirken konnte, weil sie nicht obligationsgemäß im Sinne von § 362 Abs» 1 BGB gewesen wäre» Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Klägerin einen entsprechenden Annahmewillen hätte haben müssen, den sie wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht rcchtswirksam hätte bilden und betätigen können» Damit entfällt zugleich der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt einer stillschweigenden Genehmigung der Annahme durch den später bestellten Vormund» Der Beklagte hat denn auch eine teilweise Tilgung der Klageansprüche durch die ,,Vcrgloichs,,zahlung niemals behauptet, sondern im Gegenteil stets die Ansicht vertreten, daß sein Haftpflichtvcrsichcrcr diese Leistung im Falle der Unwirksamkeit des Vergleichs als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern könne» Er hat sich diesen Anspruch cogar abtreten lassen und damit die Aufrechnung im Prozeß erklärt, und zwar wogen eines Betrages von 46,52 DM mit Erfolg» 2» In übrigen hat das Berufungsgericht allerdings die Aufrechnung nach § 394 BGB als unzulässig angesehen, weil sie sich gegen unpfandbare (§ 850 b Abs» 1 Nr» 1 ZPO) Ren-tcnancprücho der Klägerin richte» Auch das rügt die Revision vergeblich» Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, daß die Aufrechnung nur gegenüber dem Anspruch auf rückständige, gegebenenfalls in einer Summe nachzuzahlende Rentcnleiotungen erklärt worden ist» Auch solche Rückstände werden durch das Pfändungsund Aufrechnungsverbot geschützt (vgl» HO JYf 1936, 2403)? wie das Berufungsgericht unter Hin-weis auf das Schrifttum zutreffend dargelegt hat» Die von der Revision hervorgehobene Natur des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs, nämlich seine Entstehung aus einer gerade für den Unterhalt des Rentenberechtigten bestimmten Leistung, kann zwar für die ausnahmsweise Zulassung einer Pfändung hach § 850 b Abs» 2 ZPO von Bedeutung sein (vgl» Y/icczorek § 850 b ZPO Anm» A III a). Bis zu dem Erlaß eines solchen, dem Vollstrockungsgericht vorbehalte-nen Beschlusses bleibt die Aufrechnung aber gleichwohl unstatthaft (RG DR 1943» 94-2 Nr» 14) o Schließlich läßt sich aus der Natur des zur Aufroch-nung gestellten Anspruchs auch nicht herleiten, daß - ab- weichend von dem in RGZ 160» 148? 152 entschiedenen Pall -die Arglisteinrede gegenüber der Berufung auf die Schutz-bcstimraungcn durchgreifen müsste» Der angezogenen Entscheidung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Verteidigung mit dem Pfändungsund Aufrechnungsverbot niemals arglistig sein könne, v/eil cs gerade der Zweck der Bestimmungen sei, die Durchsetzung der bevorrechtigten Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene Gegenansprüche zu gev/ährleisten» Zwar war derzeit die .Arglist nur darin erblickt worden, daß der Gläubiger eine Leistung verlangte, die er dem Schuldner alsbald zurückgewähren musste» Vorliegend kann die Revision zusätzlich darauf verweisen, daß die Klägerin sich die Aufrechnung nur insoweit gefallen lassen soll, als die erbrachten Leistlingen den Zweck der Bevorrechtigung ihrer Ansprüche, nämlich die UnterhaltsSicherung, schon erfüllt haben» Indessen vermag auch dieser Gesichtspunkt keine Durchbrechung dos allgemeinen gesetzlichen Verbots zu rechtfertigen» Wie die Revision nicht verkennt, ist es unter den Parteien streitig, ob und inwieweit die Klägerin durch den Empfang der "Vergleichs”summe noch bereichert ist, insbesondere ob sie tatsächlich aus ihr einen Teil des Unterhalts bestritten hat» Vor Klärung dieser Frage könnte keinesfalls sachlich über die Aufrechnung entschieden werden, so daß die Klägerin bis dahin mit der Durchsetzung ihrer Rentcnancprüche zuwarten müsste» Zweck des gesetzlichen Aufrechnungsverbots ist es jedoch nicht zuletzt, eine solche Verquickung und Verzögerung abzuschneiden» Den bevorrechtigten Ansprüchen kann deshalb auch im vorliegenden Fall nicht mit der Arglisteinrede begegnet werden» & 3o Daß es - v/ie die Revision in ihrer mündlichen Begründung geltend gemacht hat - nicht einmal der Aufrechnung bedürfte, sondern an einem Schaden fehlen würde, soweit die Klägerin das empfangene Geld zur Bestreitung ihres Unterhalts verwandt haben sollte, ist freilich möglich» Das hätte der Entscheidung, daß der Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 17 o Januar 1955 bis 16» Juli 1961 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, jedoch nur dann entge-genstchen können, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum den schon im Juni 1950 erhaltenen Betrag anstelle des entzogenen Einkommens verlebt hätte» Eine tatsächliche Behauptung diesen Inhalts hatte der Beklagte indessen nicht aufge-stollt» 4» Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, daß das Berufungsgericht fehlsam den Übergang eines Teils der Klageansprüche auf Sozialvorsicherungstrüger unberücksichtigt gelassen habe» Denn ihre Begründung stellt neues tatsächliches Vorbringen dar» Der Beklagte hat nämlich bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im. Berufungsrechtszug weder geltend gemacht, daß die unfallunabhän-gige Witwenrente der Klägerin wegen der Unfallfolgen erhöht worden sei, noch daß die Klägerin Angestelltenrente aus Anlaß dos Unfalls beziehe» Yfenn auch die Einwendung mangelnder Sachbefugnis von Amts wegen zu berücksichtigen ist, so müssen sich doch die Tatsachen, die sie begründen könnten, aus dem unterbreiteten Sachverhalt ergeben» Das war weder wegen der Versorgungs- noch wegen der Angestell-tenrente der Pall, weil nichts auf einen Zusammenhang mit dem Unfall hinwies» Selbst wenn ein solcher bestehen sollte wie die Revision nunmehr behauptet, wäre die Nichtberücksichtigung deshalb kein Mangel des Berufungsurteils, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen könnte; denn das Berufungsgericht hatte keine Amtsermittlungen hinsichtlich der Sachbefugnis anzustellen0 Eine tatsächliche Aufklärung in der Revisionsinstanz kommt ebenfalls nicht in Betrachte Ohne eine solche läßt sich aber nicht sagen, ob tatsächlich Forderungsübergänge nach § 1542 RVO stattgefunden haben, so daß das Revisionsgericht die gewünschte Einschränkung der Verurteilung nicht etwa schon aus Rechtsgründen vornehmen 5o Die Revision "ferweist sich damit als unbegründete Sie musste mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen worden« kann Engels Bundesriehter Br« Kleinewefers Hanebeck ist beurlaubt« Br« Pfretzschner Br« Bode