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BGH · VI ZR 209/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 209/60

Eine unbeschränkt eingelegte zulässige Berufung, deren in der Berufungsbegründung enthaltener Antrag die Berufungssumme nicht erreichte, kann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn eine im Rahmen der Berufungsgründe vorgenommene Erweiterung des Berufungsantrags bewirkt hat, daß die Berufungssumme erreicht ist» Instanz: Rechtsanwalt Br« fl hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mü: liehe Verhandlung vom 14« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br. K Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br* Pfretzschner für Recht erkannt: Der Kläger hat den Teilbetrag einer Schadensersatzforderung in Höhe von 100 J)M nebst Zinsen geltend gemacht« Der Beklagte hatte Klageabweisung beantragt und Widerklage auf negative Feststellung erhoben« Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch durch Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde unter Vorbehalt der Anträge eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte sie durch den in der Berufungsbegründung enthaltenen Antrag freivfillig auf den Betrag von 50 DM, also eine nach § 511 a ZPO unzureichende Summe beschränkt und damit kundgetan habe, daß es sich bei seiner Berufung um ein von vornherein auf diesen Betrag beschränktes Rechtsmittel handelte. Auch der nach dem Anträge der Berufungsbegründung zunächst nicht angegriffene Teil des Urteils wird nämlich nicht rechtskräftig, wie Stein/jonas/ Schönke ZPO zu § 519 IV 1 a in Anmerkung 28 als unstreitig bezeichnet. Er hat nur, während er sich in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt gestellt hatte, der Kläger müsse zu demindest die Hälfte des Schadens tragen, nunmehr als seine Ansicht bezeichnet, dieoem seien drei Fünftel des Schadens aufzuerlegen« Er hat also nur zu einer Ermessensfrage im Rahmen des § 254 3GB seinen Vortrag geändert« Sein Angriff gegen das landgerichtliche Urteil, das ein Mitverschulden überhaupt abgelehnt hat, ist somit nur quantitativ, nicht auch qualitativ geändert worden« Bern aber steht der Ablauf der Begründungsfrist nicht entgegen« am Ende der mündlichen Verhandlung, die Berufungssumme erreicht wurde, nachdem der Antrag zulässigerweise erhöht war, mußte das Berufungsgericht daher zur Sache entscheiden« Ob zur Zeit der Geltung des ermäßigten Anträge eine Verwerfung gemäß § 519 b ZPO zulässig gewesen wäre, kann bei der Sachlage dahingestellt bleiben« beschränkt worden war, und später dann die Berufung generell durchgeführt werden sollte, in dem also gegenüber dem schriftlichen Berufungsantrag und der fristgemäßen Berufungsbegründung nicht nur eine quantitative, sondern eine qualitative Erweiterung vorgenommen wurde» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Reichsgerichts in solchen Fällen ganz allgemein zutrifft, denn sie ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden anderartigen Fall nicht maßgeblich» Auch die vom Berufungsgericht angeführte Stelle bei Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozesses 8» Aufl» S» 663? stützt nicht eindeutig seine Auffassung» Denn hier wird ersichtlich nur der Fall der Beschränkung des Rechtsmittels oder einer ursprünglichen Begrenzung des Antrags behandelt, doh» also der Fall, in dem zu dem wenigsten aus dem Antrag hervorgeht, daß eine wirkliche Begrenzung des Rechtsmittels und damit inhaltlich ein Verzicht auf einen Angriff gegen die weiteren Urteilsteile ausgesprochen wurde» Daß eine derartige eindeutige Erklärung, wie sie insbesondere in der Entscheidung BGHZ 7? Die Berufung war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils fiir zulässig zu erklären und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungRechtsmittelBrBerufungsgerichtBerufungsbegründungZPOVerhandlungzulässig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
da
 nein.
2203 073
ZPO §§ 511 a, 519
Eine unbeschränkt eingelegte zulässige Berufung, deren in der Berufungsbegründung enthaltener Antrag die Berufungssumme nicht erreichte, kann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn eine im Rahmen der Berufungsgründe vorgenommene Erweiterung des Berufungsantrags bewirkt hat, daß die Berufungssumme erreicht ist»
BGH, Urt. v» 14o März 1961 - VI ZR 209/60 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
VI ZR 209/60
Verkündet
 am H. März 1961
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Hans-Jürgen B d#	gesetzlich	vertreten	durcl
 mannKurtBflIHB und Gertrud B( Straße fl»
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 seine Eltern«, den J in Wfl|M an dflfl ]
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Rolf Haflflflflstr«, ||9
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br« fl
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mü: liehe Verhandlung vom 14« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br. K Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Br* Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseld vom Ilo August I960 aufgehoben«
Bie Berufung des Beklagten gegen das am 26« Pebr I960 verkündete Urteil der 9o Zivilkammer des Bandge richts Buisburg ist zulässig«,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und E Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger hat den Teilbetrag einer Schadensersatzforderung in Höhe von 100 J)M nebst Zinsen geltend gemacht« Der Beklagte hatte Klageabweisung beantragt und Widerklage auf negative Feststellung erhoben« Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch durch Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde unter Vorbehalt der Anträge eingelegt. In der Berufungsbegründung war dann der Antrag gestellt, die Klage insoweit abzuweisen, als dem bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach mehr als zu einem Halb stattgegeben wurde«
Der Beklagte ging dabei von einem eigenen Verschulden aus, nahm aber ein Mitverschulden auf Seiten der klagenden Fartei an. In der mündlichen Verhandlung beantragte er gemäß vorheriger Ankündigung in einem nach Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist eingereichten Schriftsatz, die Klage insoweit abzuweisen, als dem bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach mehr als zu zwei. Fünfteln stattgegeben worden war.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte sie durch den in der Berufungsbegründung enthaltenen Antrag freivfillig auf den Betrag von 50 DM, also eine nach § 511 a ZPO unzureichende Summe beschränkt und damit kundgetan habe, daß es sich bei seiner Berufung um ein von vornherein auf diesen Betrag beschränktes Rechtsmittel handelte. Die Revision des Beklagten erstrebt die Erklärung, daß seine Berufung zulässig sei«
Ent s che idungsgründe:
Die gemäß § 547 Ziff. 1 ZPO zulässige Revision ist gerechtfertigt«
 
Durch die Einlegung der Berufung sind die Wirkungen des Rechtsmittels (der sogenannte Suspensiv- und Devolutiv-Effekt) in voller Höhe eingetreten. Die Tatsache, daß in der Berufungsbegründung der Antrag dahin gestellt war, das Grundurteil nur wegen der Hälfte des Anspruchs abzuändern, hat diese prozeßrechtliche Lage nicht verändert. Selbst eine von Anfang an begrenzte Einlegung des Rechtsmittels würde die Rechtskraft des Gesamturteils verhindert haben, wenn nicht eindeutig im übrigen auf das Rechtsmittel verzichtet wird (BGHZ 7, 144 f). Dem steht es gleich, wenn der verurteilte Beklagte nur eine begrenzte Berufung einlegt, ohne die anderen Forderungsteile anzuerkennen. Erst recht muß das gelten, wenn das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt ist, auch wenn der spätere Berufungsantrag zunächst begrenzt gestellt wird. Auch der nach dem Anträge der Berufungsbegründung zunächst nicht angegriffene Teil des Urteils wird nämlich nicht rechtskräftig, wie Stein/jonas/ Schönke ZPO zu § 519 IV 1 a in Anmerkung 28 als unstreitig bezeichnet. Als Wirkung zeigt sich beispielsweise, daß ein Teilnotfristattest ausgeschlossen ist (Stein/jonas'Schönke § 534 ZPO Anm. 1). Ferner ist wesentlich, daß der Ablauf der Begründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO), der gleichzeitig die Pflicht zur Einreichung der Berufungsanträge befristet (§ 519 Abs. 3 ZPO), nicht die Möglichkeit beendet, die Berufungsanträg« zu erweitern (BGH Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52 -LM Nr. 14 zu § 546 ZPO). Erst der Schluß der mündlichen Verhandlung schließt diese Möglichkeit aus, und zwar auch nur dann, wenn sie die endgültige Verhandlung ist. Das bedeutet, daß der Ablauf der Begründungsfrist auch bei zunächst nicht erreichter Berufungssumme den Rechtsmittelkläger nicht hindert, diesem Mangel durch nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge abzuhelfen (Stein/jonas § 519 IV 1 a; Wieczorek § 519 C II b 3).
 
Freilich hat die Begründungsfrist immerhin die V/irkung, daß Berufungs gründe nicht mehr nachgeschohen werden dürfen« Erfordert also der nach Ablauf der Frist erweiterte Antrag erneute Berufungsgründe, so ist die Erweiterung der Berufung insoweit unzulässig, als der Antrag nicht sachlich begründet worden war« So liegt der Fall hier aber nicht» Der Beklagte hat gegenüber der ursprünglichen Berufungsbe-gründung nach dem Fristablauf keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Angriffe gegen das erste Urteil vorgetragen»
Er hat nur, während er sich in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt gestellt hatte, der Kläger müsse zu demindest die Hälfte des Schadens tragen, nunmehr als seine Ansicht bezeichnet, dieoem seien drei Fünftel des Schadens aufzuerlegen« Er hat also nur zu einer Ermessensfrage im Rahmen des § 254 3GB seinen Vortrag geändert« Sein Angriff gegen das landgerichtliche Urteil, das ein Mitverschulden überhaupt abgelehnt hat, ist somit nur quantitativ, nicht auch qualitativ geändert worden« Bern aber steht der Ablauf der Begründungsfrist nicht entgegen«
La im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, d»h. am Ende der mündlichen Verhandlung, die Berufungssumme erreicht wurde, nachdem der Antrag zulässigerweise erhöht war, mußte das Berufungsgericht daher zur Sache entscheiden« Ob zur Zeit der Geltung des ermäßigten Anträge eine Verwerfung gemäß § 519 b ZPO zulässig gewesen wäre, kann bei der Sachlage dahingestellt bleiben«
Bas Berufungsgericht glaubt allerdings, sich für seine Rechtsauffassung insbesondere auf das Urteil RG JW 1926, 255 berufen zu können. Dieses betrifft aber einen Sonderfall, in dem die Berufungsbegründung allein auf den Kostenpunkt
 
beschränkt worden war, und später dann die Berufung generell durchgeführt werden sollte, in dem also gegenüber dem schriftlichen Berufungsantrag und der fristgemäßen Berufungsbegründung nicht nur eine quantitative, sondern eine qualitative Erweiterung vorgenommen wurde» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Reichsgerichts in solchen Fällen ganz allgemein zutrifft, denn sie ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden anderartigen Fall nicht maßgeblich» Auch die vom Berufungsgericht angeführte Stelle bei Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozesses 8» Aufl» S» 663? stützt nicht eindeutig seine Auffassung» Denn hier wird ersichtlich nur der Fall der Beschränkung des Rechtsmittels oder einer ursprünglichen Begrenzung des Antrags behandelt, doh» also der Fall, in dem zu dem wenigsten aus dem Antrag hervorgeht, daß eine wirkliche Begrenzung des Rechtsmittels und damit inhaltlich ein Verzicht auf einen Angriff gegen die weiteren Urteilsteile ausgesprochen wurde» Daß eine derartige eindeutige Erklärung, wie sie insbesondere in der Entscheidung BGHZ 7? 143? 145 gefordert wird, hier nicht vorliegt, ergibt sich klar aus dem Akteninhalt»
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Die Berufung war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils fiir zulässig zu erklären und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Engels	Bundesrichter	Dr„	Karl	E»	Hanebeck
 Meyer ist beurlaubt,
 Engels
Dr« Hauß
 Dr«, Pfretzschner