Abschluß der der (Verwaltung für un^4HHRl ^es Vereinigten Wirtschaftsgebietes) gebilligten Kaufvertrages mit dem belgischen Pferdehändler über die Einfuhr von 500 belgischen Kalt’« blutpferden zu dem Preise von 250 000 Dollar 834 250 DM und die Gegenlieferung deutscher Schlachtpferde' nach Belgien zu dem gleichen Betrage« Zur Durchführung des Geschäfts stellte die Bank Deutscher Länder im Aufträge der bei der Banque ein Akkreditiv über *10 956 875 bfrs . nebst Einsen und wegen eines Kostenpauschquantums von 2500 DM den dinglichen Arrest in das Konto Nr» P 919 der /; PPP bei der pppppp Bank, ffilialepPBBfc» ^ .und, sprach aus, daß in dieser Höhe der Anspruch der ^^P^gegen^ die Bank gepfändet werde ( 2 a Q 51/49)» Der BeschluMwuif'de. ein« Doch wurde.die Entscheidung durch weiteres Versäum** nisurteil vom 27« April 1955 aufrechterhalten« der auf Betreiben der Klägerin am 17« Februar 1950 den : Offenbarungseid geleistet und der sich wegen des Ver«»- . Mai 1952 auch wegen ihres Anspruchs gegen 0/00 stuf 8Q 000 DM Gewinn nebst Zinsen und 2 513*89 LM festgesetzter Kosten in Anspruch .und erzielte am 16c November 1953 ein obsiegendes Urteil auf Zahlung dieser Beträge (2 a 0 176/52 LG Wiesbaden)« Mittlerweile war die 00/ jedoch vermögenslos geworden« Las Konto Nr« 0 919 wies kein Guthaben mehr auf« Lie Bank Leutscher Länder hatte am 16« Juni 1950 wegen eines Teilanspruchs auf 300 000 LM aus der Nicht-abdeckung des Akkreditivs einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß gegen.00/0 gepfändet gewesen war, den sie wegen Unterhalts- und Kostenansprüchen gegen mit Gläubigeranfechtung gegenüber der gegen diese am 22» Mai 1951 erwirkt hatte (2 a Q 18/51 LG Wiesbaden * 3 U 120/51 OLG Prankfurt/to»), wurde der Klägerin aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26o Juni 1958 mit gewissen Einschränkungen ein Zahlungsanspruch gegen die und Bas sei nie der Pall gewesen» Auch die von dem Beklagten nachträglich erstellte Buchführung sei vom^Pipanzr* amt verworfen worden» Entsprechende Einkaufs- und Verkaufs-rechnungen seien gar nicht vorhanden gewesen, alle Unterlagen vielmehr nachträglich angefertigt worden» Der Beklagt habe die eidesstattliche Versicherung hei Gericht einreichen lassen, obwohl auch er ihre Unrichtig- = keit gekannt habe» Auf die falsche eidesstattliche Ver-Sicherung sei es zurückzuführen, daß der Arrestbefehl und * Pfändungsbeschluß vom 28» Dezember 1949 aufgehoben worden sei, das Konto Nr» ^919 ihr infolgedessen nicht me£r . Die Beklagten haben eine Unrichtigkeit der eides» stattlichen Versicherung bestritten* Wenn die Buchführung, so haben sie vorgetragen, auch nachträglich erstellt wor-den sei, so habe sie doch alle Geschäftsvorfälle erfaßt<> Allerdings habe^m^ die aus Belgien eingeführten Pferde ohne Rechnungen verkauft* Es hätten aber Quittungsdurchschriften mit Käufer- und Geschäftsangaben und, soweit die Pferde in grösseren Posten an Verbände und Genossenschaften verkauft worden seien, auch Kaufbestätigungen der Abnehmer Vorgelegen* Rur über 30 Pferde habe Jeder Beleg ge-» fehlt* Doch habe die Unterlagen hierfür bis auf einen Rest von 8 bis 10 Pferden aus dem Gedächtnis ergänzt und zu diesen restlichen Tieren später noch Schlacht" scheine vorgelegt* Auf Grund der vorhandenen Unterlagen habe der Beklagte dann für die Buchfüh- und behauptet, er habe an die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung geglaubt« Weiter haben die Beklagten bestritten, daß die eidesstattliche Versicherung für die Aufhebung des Arrestbefehls ursächlich gewesen seio Sie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin könne aus der Aufhebung des Arrestbefehls kein Schaden entstanden sein, weil^m^ keinen Gewinn erzielt habe» Die gegen ihn und die 0/00 ergangenen Urteile seien unrichtig und von der Klägerin erschlichen worden; wäre es nicht zu einem Ver-säumnisurteil gegen 0000 gekommen, sondern streitig entschieden worden, so würde die Klage gegen ihn abgewiesen worden sein« Überdies sei der Arrest ins Leere gegangen, da das Konto Nr» £ 919 zucZeit der Arrestpfändung für einen der 000 von öer Bank gewährten Kredit von 253 000 DM gehaftet habe und in Höhe von 123 490,01 DM bereits für das Finanzamt gepfändet gewesen sei» Auch würde die Bank Deutscher Länder auf Grund der zu ihren Gunsten getroffenen Treuhandvereinbarung vom 14«Juli 1949.. der Kontenpfändung durch die Klägerin, wenn sie bestehen geblieben wäre, mit Widerspruchsklage entgegengetyeten sein und durch finanzielle Unterstützung des 000 in dem Rechtsstreit Uber den Gewinnanspruch der Klägerin den Irlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn verhindert „ haben» gegen das Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt» Die Klägerin hat entsprechend beschränkter Armenrechtsbewilligung auf den über 50 000 DM durch Zwangsvollstreckung aus diesemr*in das gepfändete Bankkonto Nr* £ 919 in Höhe von 50 OÖO DM Befriedigung ' erlangt haben* Dafür, daß dieser Erfolg nicht erreicht werden konnte und die Klägerin obendrein mit den Kosten des Arrestverfahrans belastet worden ist, soweit sie diese des § 156 StGB darauf gerichtet, dem Schutze des Staates in seiner Rechtspflege zu dienen; es bedeutet eine Gefähr dung der Rechtspflege, wenn vor einer zur Abnahme eidesstattlicher -Versicherungen zuständigen Behörde unwahre Abgaben an Eides Statt als richtig versichert werden (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 8, 301, 309» 313)® Ein Gesetz, das den Schutz der Gesamtheit bezweckt, kann aber; wenigsten^ nebenher doch auch den Schutz einzelner im Aug haben® Dies genügt, um ihm den Cahrakter eines Schutzger setzes im Sinne.des dem Täter nach §§ 158, 163 Abs. 2 StGB in gewissen Bällen Straflosigkeit gewährt werden kann, wenn er seine falsche Aussage gehörigen Orts widerruft, bevor aus ihr für einen anderen ein Rechtsnachteil entstanden ist« Gleiches gilt für den Widerruf einer falschen.Versicherung an Eides s"M Auch-die Strafvorschrift des § 156 StGB muß daher als Schi gesetz im Sinne des § 823 (Abs® 2 BGB anerkannt*werden® Ma sich auch für di «strafrechtliche Betrachtung der Unrecht^ gehalt der Aussagedelikte in der Irreführung der zur Rech pflege berufenen Behörden erschöpfen (vgl. Daß § 156 StGB ein Schutzgesetz im, Sinne des § 82 Abs« 2 BGB ist, wird von der Revision huch nicht hezweifhi^^^^*? stattliche Versicherung des Beklagten^®®®®^11"^^^ gewesen ist, hat das Berufungsgericht den Versicherung im Zusammenhang damit betrachtet, daß sie; in' J^^i^ dem Arrestverfahren der Klägerin gegen die worden ist, um glaubhaft zu machen., ferten Kaltblutpferde keine Rechnungen erhalten und über ihren Weiterverkauf auch keine Rechnungen ausgestellt, sondern seine Geschäfte in der Regel als Handgeschäfte ohne schriftliche Unterlagen gegen Barzahlung abgewickelt' jf hatte« Erst der Beklagte selbst hat, seitdem er anhand einer unvollständigen Liste, einiger Kaufbestätig gungen von Abnehmern grösserer Posten, etlicher Quittungs-durchschläge auf Quittungsblocks sowie gewisser Unkosten-belege unter' Heranziehung ergänzender Angaben des eine Buchführung aufzubauen begann, über Verkäufe, die vorgenommen hatte, Rechnungen ausgeschrieben oder ausschreiben lassen; diese Rechnungen waren aber nicht etwa den Käufern zugestellt, sondern nur als Uarfcerla-gen für die Buchführung intern angefertigt worden« Ober die von ausgeführten Schiachtpferde lagen nur Rechnungen der Verkäufer vor, dagegen keinerlei Unterlagen über ihren Weiterverkauf durch Die Revision tritt ihr entgegen, indem sie unter Erhebung von Verfahrensrügen geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht hinreichend auseinandergesetzt, daß die Buchführung im we^mtlichen rekonstruierbar gewesen sei« Das Berufungsgericht hat die eidesstattliche cherung auch darum für irreführend und unrichtig weil der Beklagte nach dtem Hinweis darauf die Buchführung durch den Steuerfahndungsdienst intensiv... wußt, daß er mit der Erklärung, die er in seiner Eigenschaft als Steuerberater unter Berufung auf die intensive Prüfung des Steuerfahndungsdienstes abgab, dem Gericht« gegenüber einen falschen Eindruck Uber den Wahrheitswert der Buchführung erweckte. Es spricht nichts dafür, daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung die von der Revision betonte bisherige Unbescholtenheit des Beklagten entgangen wäre. 4» Ebensowenig ist es rechtlich zu bemängeln, daß das Berufungsgericht auch die Kenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung als erwiesen angesehen hat» Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwar ungeklärt, ob er den Prüfungsbericht des Steuerfahndungsdienstes gekannt hat; doch hat er auf Grund seiner Tätigkeit für und des hierbei gewonnenen Einblicks gewußt, daß seine Ge- schäfte abwickelte, ohne Rechnungen auszuschreiben, und er .hat es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts daher auch als unrieralg erkannt, daß der Beklagte versicherte, die von ihm erstellte Buchführung sei durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt. Diese Würdigung ist nicht damit angreifbar, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der von dem zeugen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und seiner eidlichen Aussage verkannt habe? das Berufungsgericht hat sich bei der obigen Beweiswürdigung auf diese Versicherung und Aussage gar nicht gestützt, noch ist von der Revision auch dargelegt«, inwiefern diese Quellen für die hier in Bede stehende Beweiswürdigung von Bedeutung gewesen waren» Soweit das Berufungsgericht die eidesstattliche Versicherung mit in Betracht gezogen hat, die der Beklagte PmP in dem Arrestverfahren gegen diepHH2 a 0 51/49 am 5* Januaf 1950 abgegeben hat, kann schließlich auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 139 2P0 keinen Erfolg haben» Für das Berufungsgericht hat kein ersichtlicher Anlaß bestanden, den Beklagten zu befragen, worauf sich seine Kenntnis der tatsächlichen Angaben gründete, die in dem Widerspruchsschriftsatz der PHP ausgeführt 5<> Die Feststellungen, die das Berufungsgericht darüber getroffen hat, welche Folgen die Einreichung der eidesstattlichen Versicherung für den Ausgang des Arrestverfahrens gehabt hat, sind gleichfalls von Bestand0 Zutreffend hat es darauf abgestellt, wie in dem Arrestverfahren ohne die unrichtige eidesstattliche Versicherung des Beklagten über den Widerspruch derge- Hatten sich auch nach den Darlegungen des Berufungsgerichts gegen; die HÜhe der von der Klägerin behaupteten Umsätze des 0/ß und des hieraus abgeleiteten Gewinns ns pruchs der Klägerin gewisse Bedenken ergeben, so ist das Berufungsgericht doch zu dem Schluß|gelangt, daß der Arrestbefehl und die Pfändung des Kontqp^Wr* A 919 in Höhe von 50 000 DM auf- 60 Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts auf Grund des Urteils» das sie im Anfechtüngsprozeß gegen dienach Erlangung des Versäumnisurteils gegen Woters erstritten hat, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Konto Br« 0 9<9 50 000 DM erhalten hätte, wenn die von ihr erwirkte Arrestpfändung dieses Kontos in dieser Höhe bestehen geblieben und nicht auf die unrichtige eidesstattliche Versicherung hin aufgehoben worden wäre, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,daß die Klägerin durch die unerlaubte Handlung der Beklagten um diese Befriedigungsmöglichkeit gebracht und damit einen Schaden von 50 000 DM erlitten hat» a) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage abgelehnt, ob und in welcher Höhe sich aus.den Geschäften des tatsächlich ein Gewinn er- urteils und noch dazu auch des Anfechtungsurteils gegen die;| können sich die Beklagten ebensowenig berufen« Eine XStü^ richtigkeit dieser Urteile hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen bat, allenfalls dann von Bedeutung sein können, wenn sich die Klägerin durch ihre Ausnutzung einer ^ vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Beklagten schuldig machte (§ 826 BGB)« Davon kann aber keine Rede sein, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an das Bestehen eines Gewinnanspruchs gegen wie auchU nachfolgerin über den schuldrechtlichen Anspruch gegen auf Abdeckung des Akkreditivs hinaus eine Rechtsstellung innegehabt habe, auf Grund deren sie der Zwangsvollstreckung^ in das Bankguthaben Er» ^ 919 durch die Klägerin bei Fortb^ .stehen der von dieser erwirkten Ar rest pfändung nach § 771 21 hätte widersprechen können« sieh die 50 000 DM als Gewinn aus den Geschäften des^J|pp zugeführt hätte, obwohl dessen Gläubiger, wie sie gewußt habe, noch längst nicht befriedigt gewesen seien und aller Voraussicht nach nicht voll hätten befriedigt werden können* Me auf sehr großem Fuße gelebt habe, müsse im Sommer 1949 darüber im Bilde gewesen sein, daß er seine Kreditgeber hintergangen habe; es wäre mit dem Anstandsgefühl aller, billig und gerecht Renkenden unvereinbar gewesen, wenn sich die Klägerin bewußt liches Vermögen verschafft hätte«. schützt, daß ein Gesellschafter sich auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bereichere, da die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner hafteten* Die Klägerin s$i jedoch nach aussen nicht in Erscheinung getreten« Es widerspreche freu und Glauben, wenn ein Innengesellschafter seine Rechtsstellung als nach aussen nicht in Erscheinung tretender Teilhaber dazu mißbrauche,, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft zu entziehen« Hätte die Klägerin erfolgreich vollstreckt, so würden die Gläubiger Schadensersatz von ihr haben verlangen und ihren Anspruch im Arrestwege haben sichern können* In keinem Falle könne der Klägerin den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn zu verhüten teile die Zwangsvollstreckung gegen die betrieben und Klägerin, die mit während des ehelichen Zusammenlebens mit den von ihrem früheren Ehemann auf unredliche Weise erworbenen Geldern auf Kosten der betrogenen Gläubiger ein ansehn- .Hach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 22« Septep her 1947 und dem eigenen Vorbringen der Klägerin in dem Rechtsstreit gegen Jauf Gewinnzahiung hat es sich bei dem Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und nicht um eine sogenannte Innengesellschaft, sondern um eine Gesellscha gehandelt, bei der jeder von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war (§2 des Vertrages), aus der Gesellachaf kasse jeden Monat angemessene Vorschüsse auf die Hälfte des jährlichen Reingewinns entnehmen durfte (§ 3 des Vertrages), bei Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Kündigung der andere das Geschäft mit Zustimmung des Ausgeschiedenen allein zu übernehmen berechtigt war (§ 5 des Vertrages)., beide Gesell schafter für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb geschäftlich tätig wurden und insbesondere auch die Klägerin nach aussen als Mitinhaberin in Erscheinung trat (Schriftsatz vom 1« Hove her 1949 3 0 197/49)* Unstreitig ist allerdings vor allem bei dem Pferdehandel: mit ^//////) in eigenem Hamen auf treten« Aus den Geschäften dieses Bereichs . wurde er daher allein berechtigt und verpflichtet» Verlangte die Klägerin von ihm, daß die Geschäfte als solche der Gesellschaft behandelt wurden, so lief dies darauf hinaus, daß die Ansprüche und Eingänge aus diesen Geschäften in das Gesellschaftsvermög zu überführen hattwohingegen es die Klägerin hinnehmen mußte, daß die Verbidlichkeiten des aus den Geschäften wirtschaftlich zu Lasten der Gesellschaft gingen und aus dem Gesellschaftsvermögen abzudecken waren» Hierzu war sie aber nur im Innenverhältnis zu verbunden« Eine eigene Ver- An dieser Rechtslage konnte sich auch dadurch nichts ändern, daß die Gesellschaft, wie es zu demindest auf Grund der Kündigung geschehen ist, die die Klägerin mit. Würde die Klägerin auf Grund der Arrestpfändung und der späteren Zahlungstitel gegen und die ^/fß aus dem Bankkonto Br« 0 919 50 000 DM erhalten haben, so wäre die und als Zessionarin des Anspruchs auf Abdeckung des Akkreditivs um den gleichen Betrag verkürzt worden; sie hätte aus dem Konto 50 000 HM weniger bekommen als ihr in Wirklichkeit zugeflossen sind« wäre insoweit ihr Schuldner geblieben« Gegen die Klägerin hätte sie aber keinen Anspruch gehabt« Bur in der Weise hätte sie gegen die' Klägerin vorgehen können, daß sie nach Erwirkung eines vollstreckbaren fiteis gegen ^t/fß einen Anspruch pfändete und sich überweisen ließ, der ß/ß/ßß gegenüber der Klägerin zustehen mochte« Ergab sich, daß bei der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern unter Einbeziehung der Geschäfte, die in eigenem Namen geschlossen hatte und die auf das Verlangen der Klägerin als Geschäfte der Gesellschaft zu behandeln waren, ein Verlust entstand, so hätte die Klägerin die*. Indessen kann nicht angenommen werden, daß die und auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung in einen derartigen Anspruch des^d^ die Klägerin mit Erfolg hätte hindern können, sich bei Fortbestehen der Arrestpfändung in Höhe von 50 000 DM wegen ihrer titulierten Forderungen gegen ^d^ und die^J^ in dieser Höhe aus dem Bankkonto Nr« 0 9'*! zu befriedigen« Wenn dis Klägerin in dem Rechtsstreit gegen ihr Verlangen nach Rechnungslegung und Gewinnzahlung auch nicht damit begründete, daß die Gesellschaft aufgelöst sei und ihr die beanspruchten Zahlungen als hälftiges Auseinander-setzungsguthabea gebührten, so bezog sich ihr Klagebegehren doch auf die gesamte Zeit vom Beginn der Gesellschaft an und erfaßte praktisch sämtliche Geschäfte, die während des Bestehens der Gesellschaft zustande gekommen waren« Bei der Er- . Bas Versäumnisurteil, das der Klägerin SO OOO BM zusprach, be- * sagte daher, daß ihr dieser Betrag als ein auf sie entfallender Überschuß aus der Abrechnung über diese Geschäfte zustande Hätte die und als Pfändungspfandgläubi- Ob die Klägerin bei Erlangung des Versäumnisurteils gewußt hat, daß die Akkreditivschuld des ^////^ noch unbeglichen war, ist unerheblich* Ihr Gewinnanspruch setzte nur voraus,, daß diese Schuld, wie es nach dem Sinn des Versäumnisurteils der Pall gewesen sein muß, in die Abrechnung mit eingesetzt wurde, nicht aber, daß sie auch schon getilgt hatte» Soweit die Revision geltend macht, daß sich die Klägerin einer betrügerischen Handlungsweise des gegenüber seinen Gläubigern und einer Unredlichkeit seines Erwerbs bewußt gewesen sei, setzt.sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin an das Bestehen des Gewinnanspruchs gegen I und an die Richtigkeit der gegen ihn und die tUP erstrittenen Urteile glaube und hiervon auch durchaus überzeugt sein könne» Wenn und die Klägerin während ihres ehelichen Zusammenlebens' auf großem Fuße gelebt haben, so war das noch kein Anlaß, aus dem die Klägerin auf ein betrügerisches Verhalten ihres Ehemannes hätte, schließen müssen; eher konnte es sie in der Annahme bestärken, daß seine geschäftliche Tätigkeit von gutem Erfolg war. Rechtsstellung hätte eindringen und der Klägerin die 50 000 DM,' die sie ohne die unerlaubte Handlung der Beklagten erlangt ha-' ben würde, hätte entziehen können« Daß ein anderer Gläubiger des hierzu in der Lage gewesen wäre, ist gleichfalls nicht ersichtlich* Die Revision kann nicht behaupten, daß die Mit Rocht hat das Berufungsgericht die Beklagten daher zu dem Ersatz des Schadens von 50 000 Difi für verpflichtet erachtet* 7* Auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1 741,05 DM und 187,50 DM nebst Zinsen sowie auf Befreiung von der Gebührenschuld in Höhe von 309 DM gegenüber den Rechtsanwälten Dres* und besteht zu Recht * Hierbei handelt es sich um einen Teil der Kosten, die die Klägerin in dem Arrestverfahren 2a Q 51/49 getroffen haben und die ihr zu diesem Teil nicht Ätstanden wären, wenn der Arrestbefehl und Pfandungsbeschlui^vom 28« Dezember 1949 in Höhe von 50 000 DK bestehen geblieben und nicht auf Grund der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung völlig aufgehoben worden wäre* Daß der Klägerin diese Kosten zur Last gefallen sind, haben die Beklagten durch die Abgabe und Binreichung der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung bei Gericht verursacht * Ihre Schadensersatzpflicht ist in diesem Umfang vom Berufungsgericht mit zutreffender rechtlicher Begründung bejaht worden«
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Amtliche Sammlung% nein
BGB § 323 Be 5 StGB § 156.
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BGH, Urt. T» 28oOktober 1958 - VI ZB 209/57 - OIG Pranltfurt/||ain;
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71 ZR 209/57
Verkündet am 28«, Oktober 1958 Romacker, Jue/bizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftseteile»
im Hamen * d e s Volkes In dem Rechtsstreit
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des Steuerberaters Hanns XtfHHH) in straße
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers tfiid' Revisionsfclägers,
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des Oberlandwirtschaftsrats a M^H^straße (P, jetzt
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Brozeßbevollmächtigter? Rechteanwalt Pröf.Br
gegen
Frau Taja
geschoWi straße 09
in K\
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,-
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der.vio Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7® Oktober 1958 unter Mitwir~ kung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br. K.R .Meyer, Hanebeek, Br. Bode und Br „ Hau ß
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des ^.Zivilsenats «des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28« Juni 1957 wird zurückgewiesen®
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf er*-legt.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand%
Am 22« September 1947 schloß die Klägerin in Berlin mit dem Kaufmann Petereinem Pferdehändler, der.' während des Krieges Pferd eaufkäuihr für das Oberkommando des Heeres gewesen war, au notariellem Protokoll einen. / Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Hechts zur Begründung eines Pferdehandelsgeschäfts« Es wurde vereinbart, daß je« der Gesellschafter die Hälfte des jährlichen Reingewinns erhalten sollte«
Nachdem die Klägerin und im, Dezember 1947 ..
miteinander die Ehe eingegangen und nach Wiesbaden über- . gesiedelt waren« gelangte im Winter 1948/49 zu dem/
Abschluß der
der (Verwaltung für
un^4HHRl ^es Vereinigten Wirtschaftsgebietes) gebilligten Kaufvertrages mit dem belgischen Pferdehändler
über die Einfuhr von 500 belgischen Kalt’« blutpferden zu dem Preise von 250 000 Dollar 834 250 DM und die Gegenlieferung deutscher Schlachtpferde' nach Belgien zu dem gleichen Betrage« Zur Durchführung des Geschäfts stellte die Bank Deutscher Länder im Aufträge der bei der Banque ein Akkreditiv über *10 956 875 bfrs
250 000 Dollar) zugunsten des Dieser nahm
das Akkreditiv voll in Anspruch und lieferte i.n der Zeit vom 11« Februar bis 9« April 1949 rund 500 belgische Kalt-i . blutpferde, die^^pP) an der Grenze in Empfang nahm und. ... im Inland verkaufte« Bis Anfang Juni 1949 lieferte er seinerseits 205 deutsche Schlachtpferde an pppfffe« $ie weitere Durchführung des Gegengeschäfts unterblieb; *
wie der mit Schreiben vom 1% August 1949 be-
richtete, waren die Einkaufspreise in Deutschland gestiegen und infolgedessen Verluste eingetreten«
Den Erlös aus dem Weiterverkauf der belgischen Pferde/.'» führte zu dem Teil einem am 14c Februar 1949 eröff~
neten Konto Kr« 0 919 bei der Bank in WflBP
zu« Inhaberin dieses Kontos war die damals noch nicht ins Handelsregister eingetragene •
gesellschaft für Tiere und tierische Erzeugnisse mbH in
am 3» Dezember 1948 mit dem Beklagten gegründet hatte» Die Gesellschaft wurde
ins Handelsregister eingetragen, nachdem (////} Ende Juni 1949 aus der Geschäftsführung ausgeschieden war später schied er auch als Teilhaber aus - und der Diplo-Bandwirt^fl^ nach Eintritt in die Gesellschaft die Geschäftsführung neben dem Beklagten^JJJ|Püber-nommen hatte» Die neue Geschäftsführung traf mit am 14c Juli 1949 eine Vereinbarung, in der das Konto Br« £ 919 im dem Sinne für zweckgebunden erklärt wurde, daß die eingezahlten Verkaufserlöse von der als
Treuhänderin nur zu dem Zwecke der Erfüllung des Vertrages über das belgische Pferdeaustauschgeschäft zu verwenden seien«
Zwischen der Klägerin und Woters kam es 1949 zu Zer-* würfnissen, die dazu führten, daß sich die Eheleute trennten und die Ehe auf«e von der Klägerin im September 1949 erhobene Klage durcn^Urteil vom 13« Dezember 1949 geschi©'* den wurde«
Unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag vom 22« September 1947 nahm die Klägerin ihren Ehemann auf
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Auszahlung der Hälfte des von Ihm erzielten Geschäftage-winns in Anspruch* Sie verlangte 80 000 DM und - Rechnungen iegung zur Ermittlung ihres ureitergehenden Anteils an dem Reingewinn ( 3 0.197/49 LG- Wiesbaden) * Pp|pt wurde durch Teilurteil vom 17* November 1949 zunächst zur Rechnungslegung verurteilt*
Am 19» Dezember 1949 beantragte die'Klägerin, die in-* zwischen auf Grund einstweiliger gerichtlicher Unterhaltsregelung fruchtlos gegen ^PP^ voiletreckt. hatte,, beim Landgericht in Wiesbaden wegen ihres Gewinnanspruchs von 80 000 DM den Erlaß eines-Arrestbefehls 'gegen die*
PPP und die Pfändung des Kontos Nr»‘p 919» Sie begrltn- . dete ihr Vorgehen gegen die* impex damit, daß ppP^dtir.cfc^ ... die Einzahlungen auf dieses Konto sein gesamtes greifbar. ..." res Vermögen an die pppverschoben habe; er habe, wie, , der ppp bekannt gewesen sei, in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu benachteiligen* Nachdem die Klägerin
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eine Kostenbürgschaft der ppppppp Landesbank in -Höhe . von 2000 DM.beigebracht hatte, ordnete das Landgericht. am 28* Dezember 1949 wegen des Anspruchs von 80 000 DM ... . nebst Einsen und wegen eines Kostenpauschquantums von 2500 DM den dinglichen Arrest in das Konto Nr» P 919 der /; PPP bei der pppppp Bank, ffilialepPBBfc» ^ .und, sprach aus, daß in dieser Höhe der Anspruch der ^^P^gegen^ die Bank gepfändet werde ( 2 a Q 51/49)» Der BeschluMwuif'de. der ppp und der PPPHPfe Bank noch am gleichen Tage\ zugestellt» Das Konto Nr» p 919, das am 3Ö*März 1949 seiv\ nen höchsten Stand mit-, 455 -593,48. DM. erreicht-hatte, wies .zu dieser Zeit ein Guthaben von noch 266 347,23 DM. auf *
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Gegen den Arrestbefehl erhob die Widerspruch«
Sie bestritt u«a«, daß BHB ^ewinn erzielt habe, und legte hierzu dem Landgericht eine eidesstattliche Versiehe*!* rung des Beklagtan^flHpp) vom 10« Januar 1950 vor«
Der Beklagtenachdem das Finanzamt bei einer Steuerprüfung Ende April 1949 das Fehlen ausrei-ehender Buchungsunterlagen und einer brauchbaren Buchführung beanstandet hatte, damit beauftragt wor-
den, eine Buchführung zu erstellen, und hatte sich dieser Aufgabe unterzogen, bis er, ohne einen Abschluß angefertigt zu haben, seine Tätigkeit Ende August 1949 einstellte, weil er keine Bezahlung mehr erhielt«
In seiner eidesstattlichen Versicherung verwies der Beklagte ^mpfcauf den Bericht des^BB^ vom August 1949 an die BB den er abschriftlich wiedergab und der in seinem Schlußteil wie folgt lautete?
"Die buchmäßig festgestellte Differenz zwischen Einkauf und Verkauf der Pferde beträgt?
a) beim Einkauf und Verkauf der Pferde aus Belgien;
834 250 DM Einkaufswert in Belgien,
744 601 n Verkaufserlös in Deutschland,
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89 649 DM Verlust«
b) beim Einkauf und Verkauf der Pferde aus Deutschland 206 944 DM Einkaufspreis in Deutschland,
75 800 " Verkaufserlös in Belgien,
151 ‘144 DM Verluste"
Dazu erklärte der Beklagte Lennartz unter Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt?
"Die umseiti^unter Ziff« a und b angegebenen Verlust zahlen sind aus der von meinem Büro erstellten BuchführungBBB entnommen, die durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt ist«
Die Zahlen stellen nur die "Rohverluste" dar ohne Berücksichtigung aller Geschäftsunkosten, die sich noch verlusterhöhend auswirken«
Das^Finanzamt hat nach intensiver Prüfung der Buch’* ?öErung~3urcE den Stauerfahndungsdienst folgende Feststellung getroffen und durch Schreiben v* 20«0kt*49i u«a« mitgeteilt% ..
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Gewerbekarital ist nicht vorhanden, da die Schulden des gegenüber der Bank Deutscher land er ' '
alle vorhandenen Aktiven übersteigen«" .
Bas Landgericht hob auf den Widerspruch der äeh“'
Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 28« Dezember 1949 durch Beschluß vom 17« Januar 1950 auf"* Die sofortige. Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde durch den Beschluß des Landgerichts Frankfurt/!!« vom 11* Februar 1950 zurückgewiesen«
In ihrem Rechtsstreit auf Gewinnzahlung ( 5 (J 197/45 LG Wiesbaden) erwirkte die5 Klägerin am 6« Dezember 1951 ein 7erSäumnisurteil des Landgerichts auf Zahlung von 80 000 DH nebst Zinsen« legte Einspruch.,
ein« Doch wurde.die Entscheidung durch weiteres Versäum** nisurteil vom 27« April 1955 aufrechterhalten« der auf Betreiben der Klägerin am 17« Februar 1950 den : Offenbarungseid geleistet und der sich wegen des Ver«»- . dachts illegaler Exportgeschäfte ein halbes Jahr in Unter-7 suchungshaft befunden hatte, war inzwischen ohne Auf ent**, haltsangabe ausser Landes gegangen, - wie die Beklagten behaupten, nach Südamerikao
Im Anschluß an eine erste Anfechtungsklage (2 a 0 162/5 IG Wiesbaden * 3 U. 83/51 OLG Frankfurt/M« - iy ZR 173/52 Bai die sie im Sommer 1950 gegen die 000 we&en titulierter Unterhaltsansprüche gegen 0//0 erhoben hatte und mit der sie in allen Instanzen durchdrang, nahm die Klägerin die §00 mit Anfechtungsklage vom 16. Mai 1952 auch wegen ihres Anspruchs gegen 0/00 stuf 8Q 000 DM Gewinn nebst Zinsen und 2 513*89 LM festgesetzter Kosten in Anspruch .und erzielte am 16c November 1953 ein obsiegendes Urteil auf Zahlung dieser Beträge (2 a 0 176/52 LG Wiesbaden)« Mittlerweile war die 00/ jedoch vermögenslos geworden« Las Konto Nr« 0 919 wies kein Guthaben mehr auf«
Lie Bank Leutscher Länder hatte am 16« Juni 1950 wegen eines Teilanspruchs auf 300 000 LM aus der Nicht-abdeckung des Akkreditivs einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß gegen.00/0 erwirkt* der auch die Pfändung des Kontos Nr« 0919 aussprach ( 3 Q 20/50 LG Wiesbaden)« Lie 000 hatte darauf ln der Zeit vom. 5» Dezember 1950 bis 24« September 1951 aus dem Konto . 193 490,01 LM an die 0000000'' und. 0HHH0hGmbH in 0000/000 abge-fUhrt* an die die Bank Leutscher Länder* die 0/0 und der Bundesfinanzminister ihre Rechte aus dem unabgedeckt ge** bliebenen Akkreditiv fUr das Pferdegeschäft abgetreten hatten« Lie Klägerin ging 1954 wegen ihrer unerfüllt gebliebenen, titulierten Ansprüche gegen ^e000 von ins*** gesamt 107 858,45jmrnit Anfechtungsklage gegen die 0/0 0//0//0T und 00/00/00H vor (5 0 35/54 LG Wiesbaden'. - 3 U 148/55 OLG Fr&kfurt/M.' - VII ZR 56/57 BGH)« Nur so» weit sie hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung {§816 Abs« 2 BGB) 28 000
mit Rücksicht darauf yerlangte, daß in dieser Höhe das Bankguthaben Nr» ^919 der auf Grund eines Arrestes ..
gepfändet gewesen war, den sie wegen Unterhalts- und Kostenansprüchen gegen mit Gläubigeranfechtung
gegenüber der gegen diese am 22» Mai 1951 erwirkt
hatte (2 a Q 18/51 LG Wiesbaden * 3 U 120/51 OLG Prankfurt/to»), wurde der Klägerin aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26o Juni 1958 mit gewissen Einschränkungen ein Zahlungsanspruch gegen die und
HJmbH zuerkannt (WM 1958, 1222)»
Die Klägerin hat behauptet, die eidesstattliche Ver- . Sicherung des Beklagten vom 10» Januar 1950,
die von der i&'dem Arrestverfahren 2 a Q 51/49 vor» .
gelegt worden ist, sei unrichtig» Sie erwecke den Eindruck, als eine ordnungsmäßige Buchführung gehabt»
Bas sei nie der Pall gewesen» Auch die von dem Beklagten
nachträglich erstellte Buchführung sei vom^Pipanzr* amt verworfen worden» Entsprechende Einkaufs- und Verkaufs-rechnungen seien gar nicht vorhanden gewesen, alle Unterlagen vielmehr nachträglich angefertigt worden» Der Beklagt habe die eidesstattliche Versicherung hei
Gericht einreichen lassen, obwohl auch er ihre Unrichtig- = keit gekannt habe» Auf die falsche eidesstattliche Ver-Sicherung sei es zurückzuführen, daß der Arrestbefehl und * Pfändungsbeschluß vom 28» Dezember 1949 aufgehoben worden sei, das Konto Nr» ^919 ihr infolgedessen nicht me£r . gehaftet habe und daß sie aus dem Urteil, das s.ie in der . . Sache 2 a 0 176/52 am 16» November 1953 gegen die(^P| erstritt, keine Befriedigung habe erlangen können« Eie Klägerin hat die Beklagten hierfür Schadensersatzpflichtig .
gemacht und gegen sie als Gesamtschuldner auf Zahlung von 82 500 DH und 1 741,05 DM 'Kosten des Arrestverfahrens), Jeweils mit Zinsen, sowie auf Freistellung der Klägerin von näher bezifferten Verbindlichkeiten aus dem Arrestver» fahren gegenüber ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten und dertfl^HIHfc Landesbank geklagt»
Die Beklagten haben eine Unrichtigkeit der eides» stattlichen Versicherung bestritten* Wenn die Buchführung, so haben sie vorgetragen, auch nachträglich erstellt wor-den sei, so habe sie doch alle Geschäftsvorfälle erfaßt<> Allerdings habe^m^ die aus Belgien eingeführten Pferde ohne Rechnungen verkauft* Es hätten aber Quittungsdurchschriften mit Käufer- und Geschäftsangaben und, soweit die Pferde in grösseren Posten an Verbände und Genossenschaften verkauft worden seien, auch Kaufbestätigungen der Abnehmer Vorgelegen* Rur über 30 Pferde habe Jeder Beleg ge-» fehlt* Doch habe die Unterlagen hierfür bis auf
einen Rest von 8 bis 10 Pferden aus dem Gedächtnis ergänzt und zu diesen restlichen Tieren später noch Schlacht" scheine vorgelegt* Auf Grund der vorhandenen Unterlagen habe der Beklagte dann für die Buchfüh-
rung Rechnungen angefertigt* Über den Einkauf deutscher Schlachtpferde seien ausnahmslos Rechnungen vorhanden ge-wesen; die Bezahlung habe sich aus Quittungen oder aus dem; Bankkonto ergeben» Die Steuerfahndung habe die von dem Beklagten erstellte Buchführung überwacht und ihr*
Ergebnis als richt*Äkanerkannt* Einen Gewinn habe^£0p£ nicht erzielt* Der Beklagte hat im besonderen
bestritten, Einblick in die geschäftliche Tätigkeit des Woters und seine Geschäftsunterlagen gehabt zu haben,
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und behauptet, er habe an die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung geglaubt« Weiter haben die Beklagten bestritten, daß die eidesstattliche Versicherung für die Aufhebung des Arrestbefehls ursächlich gewesen seio Sie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin könne aus der Aufhebung des Arrestbefehls kein Schaden entstanden sein, weil^m^ keinen Gewinn erzielt habe» Die gegen ihn und die 0/00 ergangenen Urteile seien unrichtig und von der Klägerin erschlichen worden; wäre es nicht zu einem Ver-säumnisurteil gegen 0000 gekommen, sondern streitig entschieden worden, so würde die Klage gegen ihn abgewiesen worden sein« Überdies sei der Arrest ins Leere gegangen, da das Konto Nr» £ 919 zucZeit der Arrestpfändung für einen der 000 von öer Bank gewährten Kredit
von 253 000 DM gehaftet habe und in Höhe von 123 490,01 DM bereits für das Finanzamt gepfändet gewesen sei» Auch würde die Bank Deutscher Länder auf Grund der zu ihren Gunsten getroffenen Treuhandvereinbarung vom 14«Juli 1949.. der Kontenpfändung durch die Klägerin, wenn sie bestehen geblieben wäre, mit Widerspruchsklage entgegengetyeten sein und durch finanzielle Unterstützung des 000 in dem Rechtsstreit Uber den Gewinnanspruch der Klägerin den Irlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn verhindert „ haben»
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten% Lennarts im wesentlichen stattgegeben, dagegen die Klage gegen den Beklagten 00000 abgewiesen»
gegen das Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt» Die Klägerin hat entsprechend beschränkter Armenrechtsbewilligung auf den über 50 000 DM
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hinauegehenden Teil ihres Hauptanspruchs verzichtet und unter Übergang von einem der BefreiungsansprUche zu einem Zahlungsanspruch gegenüber beiden Beklagten gesamtschuldnerische Zahlung von noch 50 000 DM, 1 741,05 UM und 187,50 DU mit Zinsen und Befreiung von einer Gebühren-schuld gegenüber den Rechtsanwälten Dreso^m^| und Uff) aus dem Rechtsstreit 2 a Q 51/49 in Höhe von 509 begehrt«
Das Oberlandesgericht hat diesen Ansprüchen stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten lennartz zurückgewiesen«
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage«
%
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte in der eidesstattlichen Versi-
cherung vom 10bJanuar 1950 wissentlich etwas Falsches angegeben hat und daß der Beklagte in Kenntnis
der Unrichtigkeit die falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht hat einreichen lassen, um die in dem Arrestbefehl und Pffindungsbeschluß vom 28» Dezember 1949 (2 a Q 51/49) ausg«prochene Pfändung des Kontos Er» 4P 919 der MHp bei der 4|HHHP abzuwehreno
Das hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dazu
12. -
geführt, daß der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß aufgehoben worden ist, während er, wenn die eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt worden wäre oder die un-*
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richtigen Angaben nicht enthalten hätte, zwar nicht in ,
Höhe von 80 000 DM, wohl aber zu einem“Betrage von
50 000 DM aufrechterhalten worden wäre! Wie das Berufungen .
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gericht weiter festgesteilt hat, würde die Klägerin in diesem Palle nach Erlangung des Urteils vom 1.6* November. 1953 in dem Anfechtungsprozeß gegen die (2 a 0 176/52)
durch Zwangsvollstreckung aus diesemr*in das gepfändete Bankkonto Nr* £ 919 in Höhe von 50 OÖO DM Befriedigung ' erlangt haben* Dafür, daß dieser Erfolg nicht erreicht werden konnte und die Klägerin obendrein mit den Kosten
des Arrestverfahrans belastet worden ist, soweit sie diese
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nicht bei der Herabsetzung des Arrestes Von 80.000 DM auf -
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50 000 DM selbst hätte tragen müssen,.hat das Berufungs;-gericht die Beklagten der Klägerin gegenüber für s.cha~ densersatzpflichtig gehalten, den. Beklagten § 823. Abs« 2 BGB in v Verb indüng mit 156 StGB, .'deft* BeV;^ ■' .\" klagten Kutfschat nach § %Ö23 Abs**2 BGB in Verbindung mit §§. 156, 49 StGB (Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) und § .263 StGB (Prozeßbetrug)*
v.
Den Angriffen, mit denen sich die Revision, gegen ses Urteil wendet, muß ein Erfolg versagt bleiben*
I*..Bei seiner Beurteilung ist das Berufungegpripht mit Recht davon ausgegangen, daß die Strafbestimmung „des. §156 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des % 823 Abs« 2 BGB : ist* Allerdings ist der eigentliche Zweck der.Strafdrohung
... 13 ..
des § 156 StGB darauf gerichtet, dem Schutze des Staates in seiner Rechtspflege zu dienen; es bedeutet eine Gefähr dung der Rechtspflege, wenn vor einer zur Abnahme eidesstattlicher -Versicherungen zuständigen Behörde unwahre Abgaben an Eides Statt als richtig versichert werden (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 8, 301, 309» 313)® Ein Gesetz, das den Schutz der Gesamtheit bezweckt, kann aber; wenigsten^ nebenher doch auch den Schutz einzelner im Aug haben® Dies genügt, um ihm den Cahrakter eines Schutzger setzes im Sinne.des § 823 Abs« 2 BGB zu verleihen (RGZ 128 298, 300; BGHZ 12, 146, 148; BGH EM Nr. 4 zu § 823 /Bf/BGB In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, d die Strafvorschriften in Bezug auf Meineid und fahrlässige Baischeid als Schutzgesetze anzusehen sind (RGZ 59, 236, 2 RG Warn® 1908 Nr. 211; RG LZ 1914 Sp. 1801; zustimmend die herrschende Meinung; vgl« Enneccerus/Lehraann, Schuldrecht 14® Bearb® S. 920/921; Staudinger BGB 9.Aufl® § 823 Bern® I A 2 ccfc>; Palandt/Gramm BGB 17®Aufl. § 823 Anm® 9 Erman/
Drees BGB 2®. Aufl» § 823 Anm. 12 c.;® Das Reichsgericht ha
dies mit dem überzeugenden Hinweis darauf begründet, daß
* * * *
dem Täter nach §§ 158, 163 Abs. 2 StGB in gewissen Bällen Straflosigkeit gewährt werden kann, wenn er seine falsche Aussage gehörigen Orts widerruft, bevor aus ihr für einen anderen ein Rechtsnachteil entstanden ist« Gleiches gilt für den Widerruf einer falschen.Versicherung an Eides s"M Auch-die Strafvorschrift des § 156 StGB muß daher als Schi gesetz im Sinne des § 823 (Abs® 2 BGB anerkannt*werden® Ma sich auch für di «strafrechtliche Betrachtung der Unrecht^ gehalt der Aussagedelikte in der Irreführung der zur Rech pflege berufenen Behörden erschöpfen (vgl. Maurach, Deut*
sches Strafrecht 2* Aufl« 1956 S« 558/559) , so will, das Strafe
gesetz erkennbar doch aucja dem Schutze dessen dienen?,. d§fc / / .y
hei Irreführung der Behörden Gefahr läuft, Rechtenachteii®•-•V? '
zu erleiden« .**v:
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Daß § 156 StGB ein Schutzgesetz im, Sinne des § 82
Abs« 2 BGB ist, wird von der Revision huch nicht hezweifhi^^^^*?
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Auch im übrigen läßt die Beurteilung der Recht sgrühcT~ lagen für die Klageansprüche durch das Berufungsgericht
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keinen Rechtsfehler erkennen«
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2« Bei der Untersuchung der Frage-, ob die eides~r. stattliche Versicherung des Beklagten^®®®®^11"^^^ gewesen ist, hat das Berufungsgericht den Versicherung im Zusammenhang damit betrachtet, daß sie; in' J^^i^ dem Arrestverfahren der Klägerin gegen die worden ist, um glaubhaft zu machen., daß
Pferdehandelsgeschäft mit Wintgens einen Verlust.erli.tteu^c;<|; habe, oder doch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens;
Klägerin zu erschüttern, daß er einen beträcht 1 ic£en winn erzielt habe« Hit der Versicherung, daß die von3H^^^
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WKb in dem Schreiben vom 13» August 1949 an die, angegebenen Verlustzahlen der von dem Büro des
erstellten Buchführung entnommen seien, -aie.
durch legtf* sei
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Verlust zahlen ergäben sich aus einer ordnungsmäßigen. .Buc%-:^^#Ä führung mit normaler Beweiskraft« / * '.
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Dies war nach den Ausführungen des Berufungsgerichts darum unrichtig, über die gelie-
ferten Kaltblutpferde keine Rechnungen erhalten und über ihren Weiterverkauf auch keine Rechnungen ausgestellt, sondern seine Geschäfte in der Regel als Handgeschäfte ohne schriftliche Unterlagen gegen Barzahlung abgewickelt' jf hatte« Erst der Beklagte selbst hat, seitdem er
anhand einer unvollständigen Liste, einiger Kaufbestätig gungen von Abnehmern grösserer Posten, etlicher Quittungs-durchschläge auf Quittungsblocks sowie gewisser Unkosten-belege unter' Heranziehung ergänzender Angaben des eine Buchführung aufzubauen begann, über Verkäufe, die vorgenommen hatte, Rechnungen ausgeschrieben oder ausschreiben lassen; diese Rechnungen waren aber nicht etwa den Käufern zugestellt, sondern nur als Uarfcerla-gen für die Buchführung intern angefertigt worden« Ober die von ausgeführten Schiachtpferde lagen nur
Rechnungen der Verkäufer vor, dagegen keinerlei Unterlagen über ihren Weiterverkauf durch
. Bei diesen Feststellungen ist die* Auffassung d£s Be-rufungsgerichts, daß die eidesstattliche Versicherung un-richtig gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden«
Die Revision tritt ihr entgegen, indem sie unter Erhebung von Verfahrensrügen geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht hinreichend auseinandergesetzt, daß die Buchführung im we^mtlichen rekonstruierbar gewesen sei«
Ob es dem Beklagten hei seinem Bemühen um das
nachträgliche Aufstellen einer Buchführung gelungen ist,
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die Geschäftsvorfälle richtig und vollständig zu erfassen^ und ob die mit der eidesstattlichen Versicherung wieder« gegebenen Verlustzahlen sachlich richtig waren* ist je-** doch für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der eidesstattlichen Versicherung in dem Punkte ohne Bedeutung* den der Beklagte in iiir besonders betont hat und
der nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihren „ \ '
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‘Wesenskern ausmachte s da8*die Verlust zahlen einer Buch~\ führtmg entnommen seien, die durch entsprechende JEÜntasij&h und Verkaufsrechnungen belegt seio Da die nachträglich. ■ ' erstellte Buchführung zu dem ganz überwiegenden Teil auf anderen Grundlagen auf gebaut war als auf Einkaufs- und Verkaufsrechnungen und, soweit ihr die vom Beklagten geschaffenen Verkaufsrechnungen zugrunde gelegt worden sein sollten, diese auch alles andere waren als _
Originalbelege, steht die Unrichtigkeit der eidesstattli-:
eben Versicherung ausser Zweifel,
,
v>»' VN V, 4
Das Berufungsgericht hat die eidesstattliche cherung auch darum für irreführend und unrichtig weil der Beklagte nach dtem Hinweis darauf
die Buchführung durch den Steuerfahndungsdienst intensiv... geprüft worden sei, aus dem finanzamtlichen 20«€ktober 1949? einem Fahndungsberi eht, die XusSeruhg" unter B 3 zur Gewerbesteuer, die für den mit ;;eide#r:' stattlichen^Versicherung verfolgten Zweck günstig wiedergegeben hat, ohne zu erwähnen, da£ der berieht im gleichen Abschnitt B die BuchfiyaruÄ i#i lieh als unbrauchbar bezeichnet und unter 2iff o Wegen/. der mangelnden Feststeilbarkeit eines tatsächlichen
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kommens vorgeschlagen hatte,
nach dem Vsrbrauch;'.fU
bestellet». Auch diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
39 Irrtufflsfrei hat das Berufungsgericht weiter ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten be jaht
Die dargelegte Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versiehe rung, die mit seinem Willen beim Arrestgericht eingereicht wurde, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem Beklagten bekannt gewesen und er hat ge-
wußt, daß er mit der Erklärung, die er in seiner Eigenschaft als Steuerberater unter Berufung auf die intensive Prüfung des Steuerfahndungsdienstes abgab, dem Gericht« gegenüber einen falschen Eindruck Uber den Wahrheitswert der Buchführung erweckte. Es spricht nichts dafür, daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung die von der Revision betonte bisherige Unbescholtenheit des Beklagten entgangen wäre.
4» Ebensowenig ist es rechtlich zu bemängeln, daß das Berufungsgericht auch die Kenntnis des Beklagten
von der Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung als erwiesen angesehen hat» Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwar ungeklärt, ob er den Prüfungsbericht des Steuerfahndungsdienstes gekannt hat; doch hat er auf Grund seiner Tätigkeit für und des
hierbei gewonnenen Einblicks gewußt, daß seine Ge-
schäfte abwickelte, ohne Rechnungen auszuschreiben, und er .hat es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts daher auch als unrieralg erkannt, daß der Beklagte versicherte, die von ihm erstellte Buchführung sei durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt.
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Diese Würdigung ist nicht damit angreifbar, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der von dem zeugen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und seiner eidlichen Aussage verkannt habe? das Berufungsgericht hat sich bei der obigen Beweiswürdigung auf diese Versicherung und Aussage gar nicht gestützt, noch ist von der Revision auch dargelegt«, inwiefern diese Quellen für die hier in Bede stehende Beweiswürdigung von Bedeutung gewesen waren»
Es trifft weiter nicht zu, daß es das' Berufungsgericht verabsäumt habe, sich die Frage vorzulegen, ob der Beklagte nicht als ehemaliger Oberlandwirtschaftsrat von nur als Aushängeschild in den Vordergrund gestellt worden sei» Das Berufungsgericht hat sieh.keineswegs mit der Feststellung dessen begnügt, was PHP über die Mitarbeit des Beklagten PHHHP geäussert hat und welchen Eindruck Aussenstehende gewonnen haben, sondern hat sich in eingehender Beweiswürdigung sehr wohl ein Bild auch davon verschafft, in welcher Weise der Beklagte im einzelnen fürPHBp tätig gewesen ist»
Soweit das Berufungsgericht die eidesstattliche Versicherung mit in Betracht gezogen hat, die der Beklagte PmP in dem Arrestverfahren gegen diepHH2 a 0 51/49 am 5* Januaf 1950 abgegeben hat, kann schließlich auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 139 2P0 keinen Erfolg haben» Für das Berufungsgericht hat kein ersichtlicher Anlaß bestanden, den Beklagten zu befragen,
worauf sich seine Kenntnis der tatsächlichen Angaben gründete, die in dem Widerspruchsschriftsatz der PHP ausgeführt
*. 19
*-1
waren und deren Bichtigkeit er in seiner eidesstattlichen ‘ Versicherung, aus eigenem Wissen "bestätigte„
Oh der. Beklagte die in der eidesstattlichen
Versicherung des Beklagten w^er^e^e^enen Ver-
lustzahlen. für richtig gehalten hat* ist, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, auch in diesem. Zusammenhang ohne-wes entliehe-Bed eutung 0
5<> Die Feststellungen, die das Berufungsgericht darüber getroffen hat, welche Folgen die Einreichung der eidesstattlichen Versicherung für den Ausgang des Arrestverfahrens gehabt hat, sind gleichfalls von Bestand0 Zutreffend hat es darauf abgestellt, wie in dem Arrestverfahren ohne die unrichtige eidesstattliche Versicherung des Beklagten über den Widerspruch derge-
gen den Arrestbefehl des Landgerichts nach dem damaligen Sach-.und Streitstand richtig zu entscheiden gewesen wäre (RGZ H2, 331, 333; BGH Urteil vom 3PBoveraber 1955 III ZR 62/54 JM Hr, 5 zu § 21 BHotO = NJW 1956, 140; vom 17*De-zember 1955 IV ZS 219/55 Hl Kr.. 6 zu.§ 826 /Fa/BGB = NJW 1956, 505; vom 22. Mai 1958 III ZS 77/57 IM Nr. 22 zu § 675 BGB; vgl. auch RÖtelmann HJW 1958, 1590). Hatten sich auch nach den Darlegungen des Berufungsgerichts gegen; die HÜhe der von der Klägerin behaupteten Umsätze des 0/ß und des hieraus abgeleiteten Gewinns ns pruchs der Klägerin gewisse Bedenken ergeben, so ist das Berufungsgericht doch zu dem Schluß|gelangt, daß der Arrestbefehl und die
Pfändung des Kontqp^Wr* A 919 in Höhe von 50 000 DM auf-
%
rechterhalten worden wären, wenn nicht das Landgericht als Arrestgericht sowie das Oberlandesgericht in Frank-furt/Mo als Beschwerdegericht durch die Unrichtigkeit der
eidesstattlichen Versicherung Lirregeführt worden wären, Angriffe gegen diese Feststellung werden von der Revision nicht weiter erhoben*
60 Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts auf Grund des Urteils» das sie im Anfechtüngsprozeß gegen dienach Erlangung des Versäumnisurteils gegen Woters erstritten hat, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Konto Br« 0 9<9 50 000 DM erhalten hätte, wenn die von ihr
erwirkte Arrestpfändung dieses Kontos in dieser Höhe bestehen geblieben und nicht auf die unrichtige eidesstattliche Versicherung hin aufgehoben worden wäre, ist auch die Auffassung
»
des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,daß die Klägerin durch die unerlaubte Handlung der Beklagten um diese Befriedigungsmöglichkeit gebracht und damit einen Schaden von 50 000 DM erlitten hat»
a) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage abgelehnt, ob und in welcher Höhe sich aus.den Geschäften des tatsächlich ein Gewinn er-
geben hat, ob der Klägerin daher ein Gewinnanspruch gegen 4P
in Wirklichkeit zugestanden hat und das Versäumnisurteil, das sie gegen ihn erwirkt, sowie das Urteil, das sie in dem Anfechtungsprozeß gegen die 4BP erstritten hat, sachlich richtig gewesen sind* Wie der IVoZivilsenat in dem ersten Anfechtungsprozeß der Klägerin gegen die 4MP 2 a 0 162/50 entschieden hat, konnte schon die 4HP als Anfechtungsgegnerin mit Einwendungen gegen den Bestand der materiellen Ansprüche nicht gehört werden, die den Vollstreckungstiteln der Klägerin gegen ihren Schuldner 4flPl zugrunde lagen (Urteil vom 5« Februar 1953 IV ZR 173/52
- 21
M Rr« 1 zu § 2 AnfG)« Auf eine Unrichtigkeit des Versäum!*! urteils und noch dazu auch des Anfechtungsurteils gegen die;| können sich die Beklagten ebensowenig berufen« Eine XStü^ richtigkeit dieser Urteile hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen bat, allenfalls dann von Bedeutung sein können, wenn sich die Klägerin durch ihre Ausnutzung einer ^ vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Beklagten schuldig machte (§ 826 BGB)« Davon kann aber keine Rede sein, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an das Bestehen eines Gewinnanspruchs gegen wie auchU
an die Richtigkeit der Urteile glaubt und* hiervon den Um~ ständen nach auch durchaus überzeugt sein kann«
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Bank Deutscher Bänder oder die un<3 (^HIIB9~GmbH als ihre Rechts-
nachfolgerin über den schuldrechtlichen Anspruch gegen auf Abdeckung des Akkreditivs hinaus eine Rechtsstellung innegehabt habe, auf Grund deren sie der Zwangsvollstreckung^ in das Bankguthaben Er» ^ 919 durch die Klägerin bei Fortb^ .stehen der von dieser erwirkten Ar rest pfändung nach § 771 21 hätte widersprechen können«
c) Da es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen auf Gewinnzahlt!
darum zu dem Erlaß des weiteren Versäumnisurteils gegen gekommen ist, weil dieser ttan Europa nicht mehr interessiert] war« und den Br'ozeß Picht mehr weiterfuhren wollte, ist das j Berufungsgericht auflpmit Recht der Ansicht, daß die Ursäcfir] lichkeit der Aufhebung des Arrestbefehls und Pfändungsbe-Schlusses für den von der Klägerin geltend gemachten Schade^ nicht dadurch in Frage gestellt sein kann, ob die Bank Deut^
... 22
scher Ränder oder die
und
mbH
hei Fortbestehen der Arrestpfändung bereit gewesen wäre, Wo-tera in jenem Rechtsstreit finanziell zu unterstützen und
d.) Me Revision vertritt die Ansicht, es wäre unzulässig gewesen, wenn die Klägerin auf Grund der erlangten Er-
sieh die 50 000 DM als Gewinn aus den Geschäften des^J|pp zugeführt hätte, obwohl dessen Gläubiger, wie sie gewußt habe, noch längst nicht befriedigt gewesen seien und aller Voraussicht nach nicht voll hätten befriedigt werden können* Me
auf sehr großem Fuße gelebt habe, müsse im Sommer 1949 darüber im Bilde gewesen sein, daß er seine Kreditgeber hintergangen habe; es wäre mit dem Anstandsgefühl aller, billig und gerecht Renkenden unvereinbar gewesen, wenn sich die Klägerin bewußt
liches Vermögen verschafft hätte«. Für gewöhnlich seien die Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft .davor ge- . schützt, daß ein Gesellschafter sich auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bereichere, da die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner hafteten* Die Klägerin s$i jedoch nach aussen nicht in Erscheinung getreten« Es widerspreche freu und Glauben, wenn ein Innengesellschafter seine Rechtsstellung als nach aussen nicht in Erscheinung tretender Teilhaber dazu mißbrauche,, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft zu entziehen« Hätte die Klägerin erfolgreich vollstreckt, so würden die Gläubiger Schadensersatz von ihr haben verlangen und ihren Anspruch im Arrestwege haben sichern können* In keinem Falle könne der Klägerin
den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn zu verhüten
teile die Zwangsvollstreckung gegen die
betrieben und
Klägerin, die mit
während des ehelichen Zusammenlebens
mit den von ihrem früheren Ehemann auf unredliche Weise erworbenen Geldern auf Kosten der betrogenen Gläubiger ein ansehn-
.. 23 -
daher ein von den Beklagten an ersetaender Schaden entstanden sein»
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Die Revision kann hiermit nicht durchdringen«
.Hach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 22« Septep her 1947 und dem eigenen Vorbringen der Klägerin in dem Rechtsstreit gegen Jauf Gewinnzahiung hat es sich bei dem Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und nicht um
eine sogenannte Innengesellschaft, sondern um eine Gesellscha gehandelt, bei der jeder von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war (§2 des Vertrages), aus der Gesellachaf kasse jeden Monat angemessene Vorschüsse auf die Hälfte des jährlichen Reingewinns entnehmen durfte (§ 3 des Vertrages), bei Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Kündigung der andere das Geschäft mit Zustimmung des Ausgeschiedenen allein zu übernehmen berechtigt war (§ 5 des Vertrages)., beide Gesell schafter für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb geschäftlich tätig wurden und insbesondere auch die Klägerin nach aussen als Mitinhaberin in Erscheinung trat (Schriftsatz vom 1« Hove her 1949 3 0 197/49)* Unstreitig ist allerdings vor
allem bei dem Pferdehandel: mit ^//////) in eigenem Hamen auf treten« Aus den Geschäften dieses Bereichs . wurde er daher allein berechtigt und verpflichtet» Verlangte die Klägerin von ihm, daß die Geschäfte als solche der Gesellschaft behandelt wurden, so lief dies darauf hinaus, daß die Ansprüche
und Eingänge aus diesen Geschäften in das Gesellschaftsvermög zu überführen hattwohingegen es die Klägerin hinnehmen mußte, daß die Verbidlichkeiten des aus den Geschäften
wirtschaftlich zu Lasten der Gesellschaft gingen und aus dem Gesellschaftsvermögen abzudecken waren» Hierzu war sie aber nur im Innenverhältnis zu verbunden« Eine eigene Ver-
pflichtung der Klägerin gegenüber den Gläubigern des entstand hierdurch nicht«
An dieser Rechtslage konnte sich auch dadurch nichts ändern, daß die Gesellschaft, wie es zu demindest auf Grund der Kündigung geschehen ist, die die Klägerin mit. Schreiben vom 4o Bovember 1949 (Bio 45 in den Akten 2 a Q 51/49) gegenüber ausgesprochen hat, ihr Ende fand« Es war Sache der Gesellschafter, sich über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft auseinanderzusetzen« Ein Gesellschaftsgläubiger hat nicht das Hecht, auf die Auseinandersetzung Einfluß zu nehmen und der Verteilung des GesellschaftsVermögens vor seiner Befriev digung zu widersprechen (Staudinger/Geiler, BGB lOoAufl« § 753 Beau 12)« Wird ein Gesellschaftsgläubiger bei der Auseinandersetzung nicht befriedigt, so bieibt ihm der Zugriff auf das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter« Gilt dies schon für einen Gesellschaftsgläubiger, so nicht minder für den Gläubiger einer Forderung, die aus einem Geschäft entstanden ist, das ein Gesellschafter gesellschaftswidrig in eigenem Barnen abgeschlossen hat«
Würde die Klägerin auf Grund der Arrestpfändung und der späteren Zahlungstitel gegen und die ^/fß aus dem
Bankkonto Br« 0 919 50 000 DM erhalten haben, so wäre die
und als Zessionarin des Anspruchs
auf Abdeckung des Akkreditivs um den gleichen Betrag verkürzt worden; sie hätte aus dem Konto 50 000 HM weniger bekommen als ihr in Wirklichkeit zugeflossen sind« wäre insoweit
ihr Schuldner geblieben« Gegen die Klägerin hätte sie aber keinen Anspruch gehabt« Bur in der Weise hätte sie gegen die' Klägerin vorgehen können, daß sie nach Erwirkung eines vollstreckbaren fiteis gegen ^t/fß einen Anspruch pfändete und sich überweisen ließ, der ß/ß/ßß gegenüber der Klägerin zustehen mochte«
Ein solcher Anspruch konnte im Hinblick darauf in Be- ? tracht kommen, daß entsprechend der im Gesellschaftsvertrag ve& einbarten hälftigen Gewinnbeteiligung die Klägerin auch an den. Verlusten der Gesellschaft zur Hälfte teilzunehmen hatte (§ 722 Abs« 2 BGB).« Ergab sich, daß bei der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern unter Einbeziehung der Geschäfte, die
in eigenem Namen geschlossen hatte und die auf das Verlangen der Klägerin als Geschäfte der Gesellschaft zu behandeln waren, ein Verlust entstand, so hätte die Klägerin die*. Hälfte dieses Verlustes tragen müssen« Soweit ein Gläubiger des unbefriedigt blieb, hätte von <3er Klägerin
■ daher eine entsprechende Ausgleichszahlung oder Schuldbefreiung fordern können«
Indessen kann nicht angenommen werden, daß die und auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung
in einen derartigen Anspruch des^d^ die Klägerin mit Erfolg hätte hindern können, sich bei Fortbestehen der Arrestpfändung in Höhe von 50 000 DM wegen ihrer titulierten Forderungen gegen ^d^ und die^J^ in dieser Höhe aus dem Bankkonto Nr« 0 9'*! zu befriedigen« Wenn dis Klägerin in dem Rechtsstreit gegen ihr Verlangen nach Rechnungslegung und Gewinnzahlung auch nicht damit begründete, daß die Gesellschaft aufgelöst sei und ihr die beanspruchten Zahlungen als hälftiges Auseinander-setzungsguthabea gebührten, so bezog sich ihr Klagebegehren doch auf die gesamte Zeit vom Beginn der Gesellschaft an und erfaßte praktisch sämtliche Geschäfte, die während des Bestehens der Gesellschaft zustande gekommen waren« Bei der Er- . rechnung des Gewinnanteils, den sie beanspruchte, waren daher sämtliche Aktiva und Passiva aus diesen Geschäften zu berück-: sichtigen und miteinander zu vergleichen«Dazu gehörte insbe- ; sondere auch die Verpflichtung des Woters aus dem Akkreditiv, das die Bank Deutscher Länder für die Durchführung des Pferde-»
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hand els mit gewährt hatte und das gleichbedeutend war
mit dem Kaufpreis für die aus Belgien eingeführten Pferde*
Bas Versäumnisurteil, das der Klägerin SO OOO BM zusprach, be- * sagte daher, daß ihr dieser Betrag als ein auf sie entfallender Überschuß aus der Abrechnung über diese Geschäfte zustande Hätte die und als Pfändungspfandgläubi-
gerindes^J^l dessen angeblichen Anspruch gegen die Klägerin auf Ausgleichung eines Auseinandersetzungsverlustes geltend gemacht, so würde dem die Klägerin das rechtskräftige. Versäum- , nisurteil- haben entgegenhalten können, das der Klägerin einen. Gewinnanteil von 80 000 BM zusprach und damit einen Verlust verneinte*
Ob die Klägerin bei Erlangung des Versäumnisurteils gewußt hat, daß die Akkreditivschuld des ^////^ noch unbeglichen war, ist unerheblich* Ihr Gewinnanspruch setzte nur voraus,, daß diese Schuld, wie es nach dem Sinn des Versäumnisurteils der Pall gewesen sein muß, in die Abrechnung mit eingesetzt wurde, nicht aber, daß sie auch schon getilgt hatte»
Es konnte den Gewinnanspruch, der sich für sie aus der Abrechnung ergab, nicht berühren, ob die Schuld wirklich
abtrug und äbzutragen imstande war*
Soweit die Revision geltend macht, daß sich die Klägerin einer betrügerischen Handlungsweise des gegenüber seinen
Gläubigern und einer Unredlichkeit seines Erwerbs bewußt gewesen sei, setzt.sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin an das Bestehen des Gewinnanspruchs gegen I und an die Richtigkeit der gegen ihn und die tUP erstrittenen Urteile glaube und hiervon auch durchaus überzeugt sein könne» Wenn und
die Klägerin während ihres ehelichen Zusammenlebens' auf großem
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Fuße gelebt haben, so war das noch kein Anlaß, aus dem die Klägerin auf ein betrügerisches Verhalten ihres Ehemannes hätte, schließen müssen; eher konnte es sie in der Annahme bestärken, daß seine geschäftliche Tätigkeit von gutem Erfolg war.
Die Erwägungen der Hevision sind hiernach nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß die und }
^|PHfe~ßrobH bei Fortbestehen der Arrestpfändung des Bankkontos Nr* ^ 919 zugunsten der Klägerin in deren vorteilhafte. Rechtsstellung hätte eindringen und der Klägerin die 50 000 DM,' die sie ohne die unerlaubte Handlung der Beklagten erlangt ha-' ben würde, hätte entziehen können« Daß ein anderer Gläubiger des hierzu in der Lage gewesen wäre, ist gleichfalls
nicht ersichtlich* Die Revision kann nicht behaupten, daß die
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Verwaltungs- und Verrechnungs-GrabH oder ein anderer Gläubiger überhaupt auch nur einen Versuch in dieser Richtung unternommen haben würde*
Mit Rocht hat das Berufungsgericht die Beklagten daher zu dem Ersatz des Schadens von 50 000 Difi für verpflichtet erachtet*
7* Auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1 741,05 DM und 187,50 DM nebst Zinsen sowie auf Befreiung von der Gebührenschuld in Höhe von 309 DM gegenüber den Rechtsanwälten Dres* und besteht zu Recht * Hierbei
handelt es sich um einen Teil der Kosten, die die Klägerin in dem Arrestverfahren 2a Q 51/49 getroffen haben und die ihr zu diesem Teil nicht Ätstanden wären, wenn der Arrestbefehl und Pfandungsbeschlui^vom 28« Dezember 1949 in Höhe von 50 000 DK bestehen geblieben und nicht auf Grund der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung völlig aufgehoben worden wäre* Daß der Klägerin diese Kosten zur Last gefallen sind,
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haben die Beklagten durch die Abgabe und Binreichung der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung bei Gericht verursacht * Ihre Schadensersatzpflicht ist in diesem Umfang vom Berufungsgericht mit zutreffender rechtlicher Begründung bejaht worden«
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet«
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten nach § 97 ZPO zu tragen«
Br cKleinewefers
Br« Bode
Br«KcB«Meyer Hanebeck
Br« Hauß