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BGH · VI ZR 209/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 209/56

Rechtssatz: Unterläßt ein Lokführer entgegen einem Gebot der Signalordnung der Bundesbahn vor einem unbeschrankten Bahnübergang das Pfeifsignal und ereignet sich an der Gefahren- ' stelle ein Unfall, so ist in der Regel anzunehmen, daß dieser Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Bei dem Unfall habe sich nur die normale Betriebsgefahr der Bahn ausgewirkt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Hälfte des aus dem Unfall entstandenen Schadens zu vier Fünfteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit der Kläger den Schaden der Hinterbliebenen ersetzt hat, ist der AusgleichsanSpruch, der seinen Versicherungsnehmern (Halterin und Fahrer) nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 StVG gegen die Beklagte zustand, nach § 67 WG auf ihn übergegangen. benen des Dr* SbfHB haben die Halterin des Kraftfahrzeuge und der Fahrer eine nur sie betreffende Angelegenheit erledigt, nicht aber ein Geschäft der Beklagten geführt* Daher kann der Kläger die Pro2eßkosten nicht nach §§ 677, 6835, 670 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen* Bei der Anwendung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten die an sich größere Betriebs-gefahr der aus einer Tenderlok, elf Personen- und einem Packwagen bestehenden und mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/rrc fahrenden Eisenhohnzuges sowie ferner in die <7ag-schele geworfen, OfO der Unfall sich an einem unbeschrankten September 1952 - III ZR 65/52 -VRS 5, 38 Nr. 8) ausgeführt, auch wenn das Fehlen dieser Siche-rungsmaßnahmen nicht zu beanstanden sei, so bedeute es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße eine erhöhte Gefährdung, die auf die Beschaffenheit der Bahnanlage zurückzufUhren sei und die daher der Betriebsgefahr der Bahn zugerechnet werden müsse (vgl. Daß HiflflR) den von links sich nähernden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat; kann nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei den von ihm fecfcgestellten örtlichen Verhältnissen nur damit erklärt werden * da3 er in hohem Maß unaufmerksam war» Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Unfalls hielt das Berufungsgericht es für angemessen, dem Kläger nur ein Fünftel des GesamtSchadens - zwei Fünftel der eingeklagten Schadenshälfte zuzubilligen. das Berufungsgericht habe den Umstunden, die bei der Abwägung zu Basten des Klägers zu Gewicht fallen? Uber den Schadensausgleich bei einem Zusammenstoß zwischen Bisenbahn und Kraftwagen sind auch dann anzuwenden, wenn dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahi'zeugs kein Verschulden nachzuweisen ist und sie nur nach dem Straßenverkehrsgesetz haften. b) Zu Unrecht macht die Revision dexa Berufungsgericht den Vorwurf, daß es die Benkgesetze verletzt habe, weil es bei der Bewertung des den Kraftfahrer treffenden Verschuldens nicht zwischen den Verhalten des Fahrers beim Herannahen an den Überweg und seinem Verhalten kurz vor dem Unfall unterschieden habe- Bas Berufungsgericht hat dem Fahrer nicht vorgeworfen v daß er kurz vor dem Unfall, also von dem Zeitpunkt an, in dem er den herankommenden Zug bemerkte, unrichtig gehandelt habe- Als Verschulden hat es ihm nur zur Last gelegt, daß er sich dem Bahnübergang trotz der vorhandenen Warnzeichen nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit genähert habe. d) Schließlich ist entgegen der Meinung der Revision auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Kraftfahrer each dem unbeschrankten Bahnübergang mit geschlossenen Fenstern genähert habe. 2« Mit ihren weiteren Angriffen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß d3e Betriebsgefahr der Bahn nur durch das Fehlen von Schranken, nicht aber aus weiteren gründen erhöht gewesen sei» a) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht der Beklagten keinen Schuldvorwurf daraus gemacht, daß sie den Übergang nicht durch Schranken oder eine Warnlichtanlage gesichert hat» Bei der Strecke Geislingen-Wiesensteig handelt es sich um eine Rebenbahnlinie, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als i5 ija/st befahren wird« Nach i 18 Abs- 3 der Bisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBBO) wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Übergang mit Schranken oder Warnlichtern oder in anderer Weise su sichern, wenn es sich um einen verkehrsreichen Übergang gehandelt hätte. Ein solcher lag jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor« Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Übergang dann als verkehrsreich zu gelten hat, wenn der Verkehr auf ihm häufig so stark ist, daß der Wegebenutzer die Bahnstrecke nicht mehr mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachten kann (Urteil des BGH vom 27.‘Oktober 1954 - VI ZR 156/53 -insoweit nicht in BGHZ 15, 133, jedoch in VRS 8, 30 Nr. 12 und versR 1955, 25 abgedruckt)« Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Begriffsmerkmale nicht als gegeben erachtet und daher das Vorliegen eines verkehrsreichen Übergangs verneint, liegen ira wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie sind aus RecVüsgründen nicht zu beanstanden« Daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Übergang verkehrsreich ist, I unter den örtlichen Verhältnissen auch die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen sind (siehe das schon angeführte Urteil des BUH vom 27« Oktober 1954 aaO), hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkanntEs hat die Sichtverhältnisse in anderem Zusammenhang eingehend erörtert und ersichtlich angenommen, daß der Übergang auch bei Berücksichtigung der bestehenden Sichtverhältnisse nicht als verkehrsreich anzusehen ist. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung zu den vom Kläger angeführten Äußerungen der Behörden im einzelnen habe Stellung nehmen müssen- Von einer Verletzung des § 286 ZPO kann daher keine Rede sein. b) Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht angenommen hat, an dem Bahnübergang sei die Sicht nur unwesentlich beeinträchtigt und daher keine ins Gewicht fallende Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn gegeben- Zur Beurteilung der Präge, ob der Bahnübergang für einen stadteinwärts fahrenden Kraftfahrer unübersichtlich ist, durfte es sich vielmehr die nötige Sachkunde selbst Zutrauen, so daß es keines weiteren Sachverständigen bedurfte- Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, sich zu dieser Frage im einzelnen mit den Gutachten der Sachverständigen ausein-anderzusetsen- In den Entscheidungsgründen sind die* leitenden Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß die Sicht aus der Fahrtrichtung des HiflHI nach rechts vorübergehend durcli ein Haus beeinträchtigt war, das 8,60 m von der ersten Schiene des ersten Geleises entfernt steht. Wenn es gleichwohl auf Grund seiner an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen, vor allem wegen der Sichtmöglichkei t nach lisiks, von wo die Gefahr drohte, in dem Vorhandensein des Hauses keinen Umstand gesessen hat, der bei der Abwägung zu Lasten der Bahn ins Gewicht fallen könnte, so kann dem aus.Hechtsgründen nicht entgegen- c) Hach § 46 Abs.5 EBBO müssen verkehrsarme Bahnübergänge bei Hebenbahnen dann bewacht werden, wenn sie so unübersichtlich sind, daß die Bahnstrecke vom Warnkreuz aus nicht auf mindestens 30 n Entfernung eingesehen werden kann« Auch diese Vorschrift ist, wie das Berufungsgericht nach seinen an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat aber ersichtlich diesem Vorbringen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, nachdem es sich selbst an Ort und Stelle ein Bild davon verschafft hatte, ob und wieweit der Bahnübergang unübersichtlich ist. Berufungsgericht hat dieses Verschulden des Lokführers aber nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, weil es nicht für bewiesen hält, daß diese Unterlassung ursächlich für den Unfall war* Es hat bei seinen Darlegungen die Regeln über den Anscheins-beweis nicht beachtet, die anzuwenden sind, wenn wie hier zunächst nach der Lebenserfahrung die Vermutung dafür spricht, daß der Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war, Bie Signalordnung will mit ihrem Gebot an den Lokführer, in bestimmten Fällen kurz vor dem Übergang das Pfeifsignal zu widerholen, einer typischen Gefährdungsmöglichkeit Vorbeugen* Bie Befolgung dieses Gebotes ist auch nach aller Erfahrung geeignet, einen Kraftfahrer, vor allem den unaufmerksamen Fahrer, auf das Herannahen eines Zuges aufmerksam zu machen und auf diese Weise einen Zusammenstoß zu vermeiden oder zu demindest die Gefahr eines Zusammenstoßes erheblich herabzusetzen* Wird entgegen der Signalordnung in der Rahe des Übergangs kein Pfeifsignal gegeben und ereignet sich an der Gefahrenstelle ein Unfall, so ist in der Regel anzu-neiiuen, daß der Verstoß gegen die Signalordnung zu dem Unfall beigetragen hat. Die Beklagte konnte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Tatsachen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf den Ursacbenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Pfeifsignals und dem Unfall hier nicht berechtigt ist. Eine solche Tatsache ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Lärm amerikanischer Panzer und weiterer Fahrzeuge zu hören war und daß hierdurch die Hörbarkeit der Pfeifsignale eines Zuges beeinträchtigt wurden, vor allem bei einem unaufmerksamen Fahrer. Hiermit ist der Anscheinsbeweis ausgeräumt und es verbleibt daher im Ergebnis bei der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Lokführers und dem Unfall beweisen mußte. Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten neben der allgemeinen Betriebsgefahr des Eisenbahnzuges nur das Fehlen der Schranken zu berücksichtigen ist, rechtlich nicht zu beans fcanden«

Zitierte Normen: § 844 BGB § 67 WG § 222 StGB § 67 WG § 17 StVG § 286 ZPO
FahrerUnfallBerufungsgerichtÜbergangAbwägungBetriebsgefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2326 Oil
1*
/.S'Ur das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung
S Gesetz?	ZPO § 286 (Anscheinsbeweis)
Rechtssatz:	Unterläßt	ein Lokführer entgegen einem
 Gebot der Signalordnung der Bundesbahn vor einem unbeschrankten Bahnübergang das Pfeifsignal und ereignet sich an der Gefahren- ' stelle ein Unfall, so ist in der Regel anzunehmen, daß dieser Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war«
2« Gesetz? Rechtssatz:
StVG § 17
Zum Schadensausgleich nach einem Zusammenstoß zwischen Kraftfahrzeug und Eisenbahn«
Aktenzeichens VI ZR 209/56
Urteil des BGH vom 18 Oktober 1957 OLG Stuttgart
VI ZR 209/56
Verkündet am 18. Oktober 1957 (WKKtD* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rä in
 fiichtverbandes der Straße
9	*
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die De direkt!on
 vertreten durch die Eisenbahn
 Beklagte, Berufungsklögerin, Anschluß*--; berufuhgebeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer,
 Martin, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:	v
Bie Revision de-s Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Stuttgart vom 13. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2. Februar *951 kam es in Geislingen / Steige auf der Heidenheimer Strafe am unbeschrankten Bahnübergang der Nebenbahnlinie Geislingen - Y/iesensteig zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Bahnhof Geislingen kommenden Perso-nenzug der Beklagten und einem aus Richtung Heidenheim kommenden Personenkrafbwagen (Volkswagen) der Firma V^HP, Während der Fahrer des Kraftwagens, Hermann H0, unverletzt blieb, kam der Fabrikdirektor Drying. Fritz SflHHBaus DMBfc, der als Fahrgast in dem Wagen saß, bei dem Unfall ums Leben.
Der Kläger wurde als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Firma VWflBfr und des Fahrers HiflHfcvon den Hinterbliebenen des Getöteten (Witwe und Sohn) in Anspruch genommen.
Er hat mit ihnen wegen ihrer Ansprüche aus § 844 BGB einen Abfindungsvergleich geschlossen und die Vergleichssumme von 110.000 DM an sie gezahlt. Mit der Klage macht er die nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Äusgleichsansprüche seiner Versicherungsnehmer gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte hafte nach dem Reichshaftpflichtgesetz und sei daher dem Kläger ausgleichspflichtig; die Betriebsgefahr der Bahn sei aus verschiedenen Gründen erhöht gewesenEr hat bei der Bemessung der Klageansprüche ein Mitverschulden des Kraftfahrers HifHHfr in Rechnung gestellt und daher von der Beklagten nur die Hälfte der Vergleichssumme sowie die Hälfte der 777,40 DM betragenden Kosten eines Ziv?Iprozesses, zusammen also 55-388,70 DM (55-CCv + 538.70 2M) verlangt-
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht:	Bei	dem Unfall habe sich nur die normale
 Betriebsgefahr der Bahn ausgewirkt. Dieser Betriebsgefahr stehe ein Verschulden des Dr. Si4BBÜund ein grobes Verschal den des Kraftfahrers Hi®HB gegenüber. Dr.	habe
 den Wahrer auf gefordert, schneller zu fahren. HiflHB habe sich vor dein Bahnübergang entweder gar nicht oder nur ungenügend urr.ge schaut, sonst hatte er den sich nähernden Zug rechtzeitig bemerken müssen. Hi MM) sei auch verpflichtet gewesen, bei der Annäherung an den Überweg das Wagenfenster zu öffnen, um etwaige Sugsignale vernehmen zu können. Da er das unterlassen hat, sei die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens erlicht gewesen. Neben dem Verschulden des Dr. SlJMMVun<3 des Fahrers Hi (MIM und neben der erhöhten Betriebsgefahr des Kraftv/agens müsse die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr des Eisenbahnzujes außer Betracht bleiben.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Hälfte des aus dem Unfall entstandenen Schadens zu vier Fünfteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nur zu zwei Fünfteln für begründet gehalten, mit Ausnahme des Betrages, den der Kläger den Hinterbliebenen für die Kosten der Rechtaverfolgung erstattet hat.
Üit der Revision verfolgt der Klager sein volles Klage-begeliren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision, zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Hinterbliebenen des beim Unfall getöteten Br.
von den Versicherungsnehmern des klagenden Haftpflichtverbandes - der Halterin und dem Fahrer des Volkswagens - und von der Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangen | konnten, von der Firma V4Hfr (Halterin) nach §§ 831, 844 BGB, von dem Fahrer HiflBl nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 222 StGB und von der Beklagten nach dem Beichs-haftpflichtgesetz. Soweit der Kläger den Schaden der Hinterbliebenen ersetzt hat, ist der AusgleichsanSpruch, der seinen Versicherungsnehmern (Halterin und Fahrer) nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 StVG gegen die Beklagte zustand, nach § 67 WG auf ihn übergegangen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils zweifelt auch die Bevision nicht an.
II.	Mit Becht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Erstattung der Kosten versagt, die in dem Bechtsstreit zwischen den Hinterbliebenen des Br. St^HHlund den Versicherungsnehmern des Klägers entstanden sind. Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 StVG scheiden als rechtliche Stütze.. dieses Klageanspruchs aus, weil es sich hierbei nicht um Unfallschäden handelt, die nach der. genannten Vorschriften zwischen mehreren Schädigern auszugleichen sind. Der Ausgleichsanspruch umfaßt nur Schadensersatzleistungen, die die Gesamtschuldner dem Verletzten oder dem Erben des Getöteten schulden (vgl. BGZ 92,
 143, 148). Hierzu gehören aber nicht die Prozeßkosten, die in dem Bechtsstreit des Geschädigten gegen einen der mehreren Schädiger entstanden sind.
Die Revision will den Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten aus den Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten* Hierin ksnn ihr nicht gefolgt werden. JJit der Rechtsverteidigung gegen die Klage der Hinterblie- . benen des Dr* SbfHB haben die Halterin des Kraftfahrzeuge und der Fahrer eine nur sie betreffende Angelegenheit erledigt, nicht aber ein Geschäft der Beklagten geführt* Daher kann der Kläger die Pro2eßkosten nicht nach §§ 677, 6835, 670 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen*
III.	Hinsichtlich des weiteren Klagebetrages von 55.000 Bit hängt die Präge, oh und in welchem Umfang der Kläger von der Beklagten Schadensausgleichung verlangen kann, nach S§ 17 Abs* 2, 16 Abs* 5 StVG von den Umständen, vor allem davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Eisenbahn-sug der Beklagten oder den Volkswagen der Firma V4HB verursacht worden ist* Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind beide Vordergerichte davon ausgegangen, daß zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge, sodann etwaige die Betriebsgefahr berührende Umstände, insbesondere ein verschuldetes oder unverschuldetes aber sachwidriges Verhalten der Betriebsunternehmer oder ihrer Angestellten zu berücksichtigen und danach die Quoten der Ausgleichung zu bestimmen'sind. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich zutreffend; er wird auch von der Revision nicht beanstandet*
Bei der Anwendung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten die an sich größere Betriebs-gefahr der aus einer Tenderlok, elf Personen- und einem Packwagen bestehenden und mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/rrc fahrenden Eisenhohnzuges sowie ferner in die <7ag-schele geworfen, OfO der Unfall sich an einem unbeschrankten
 
und nicht mit einer Warnanlage versehenen Übergang ereignet hat. Es hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 65/52 -VRS 5, 38 Nr. 8) ausgeführt, auch wenn das Fehlen dieser Siche-rungsmaßnahmen nicht zu beanstanden sei, so bedeute es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße eine erhöhte Gefährdung, die auf die Beschaffenheit der Bahnanlage zurückzufUhren sei und die daher der Betriebsgefahr der Bahn zugerechnet werden müsse (vgl. auch die Urteile vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656 und von 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 -VRS 12, 172 Nr. 79 = VersR 1957, 166). Dagegen hat das Beru- ~ fungsgericbt angenommen, daß bei der Abwägung keine weiteren Umstände zu Lasten der Bahn in die Wagschale fallen« Auf Seiten des Klagers hat das Berufungsgericht erwogen, daß die allgemeine Betciebsgefahr des mit etwa 20 km/st fahrenden Volkswagens an sich geringer sei; es hat aber weiter berücksichtigt, daß KiflHB bei der Annäherung an den unbeschrankten Bahnübergang die Fenster seines Wagens nicht geöffnet hatte. Wie das Berufungsgericht feststelltf hätte	offenem Fenster
 die Zugsignale nicht überhören können. Die Hauptursache des Unfalls hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht in dem grob verkehrswidrigen Verhalten HiHHfc gesehen. Er kannte den Übergang von zwei früheren Fahrten her und hatte nach seinem eigenen Vorbringen auch am Unfalltag die Kennzeichnung des unbeschrankten Bahnübergangs gesehens je drei Ankündigungsbaken rechts und links der Straße in den vorgeschriebenen Entfernungen- von 240, 160 und 80 m vom Übergang, ferner ein in 80 m Entfernung vom Übergang aufgestelltes, rot limrandetes dreieckiges Warnschild mit der Abbildung einer Lokomotive sowie der Entfernungsangabe 80 m und schließlich ein doppeltes Warnkreuz 5 m vor der ersten Schiene. Daß HiflflR) den von links sich nähernden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat; kann nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei den
 
von ihm fecfcgestellten örtlichen Verhältnissen nur damit erklärt werden * da3 er in hohem Maß unaufmerksam war» Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Unfalls hielt das Berufungsgericht es für angemessen, dem Kläger nur ein Fünftel des GesamtSchadens - zwei Fünftel der eingeklagten Schadenshälfte zuzubilligen.
IV ^ Die Angriffe, die die Bevision hiergegen erhebt, können keinen Erfolg haben.
1- Zu Unrecht rüg5 sie. das Berufungsgericht habe den Umstunden, die bei der Abwägung zu Basten des Klägers zu Gewicht fallen? zu starke Bedeutung beigelegt.
a)	Daß eine Unaufmerksamkeit des Fahrers zu dem Unfall
 beige tragen har? gibt auch die Bevision zu. Sie meint, es sei
 aber zu beachten, daß ohne eine Fahrlässigkeit des Fahrers
 an sich überhaupt keine lüithaftung des Kraftfahrzeughalters
 und des Fahrers bestehe. Daher könne bei der Abwägung Uber das
 Maß der Haftung nur ein zusätzliches Verschulden beachtet wer»
den. Das werde vom Berufungsgericht übersehen. Diese Ansicht
 der Bevision kann nicht gebilligt werden. Die Vorschriften
«
Uber den Schadensausgleich bei einem Zusammenstoß zwischen Bisenbahn und Kraftwagen sind auch dann anzuwenden, wenn dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahi'zeugs kein Verschulden nachzuweisen ist und sie nur nach dem Straßenverkehrsgesetz haften. Hat aber wie hier der Fahrer grob’ fahrlässig gehandelt, so war damit die Betriebsgefahr des Kraftwagens über das normale Maß hinaus gesteigert, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen hot (vgl. die von Gelhaar in DAE 1954, 265, 272 angeführten EntScheidungen) *
 
b)	Zu Unrecht macht die Revision dexa Berufungsgericht den Vorwurf, daß es die Benkgesetze verletzt habe, weil es bei der Bewertung des den Kraftfahrer treffenden Verschuldens nicht zwischen den Verhalten des Fahrers beim Herannahen an
 den Überweg und seinem Verhalten kurz vor dem Unfall unterschieden habe- Bas Berufungsgericht hat dem Fahrer nicht vorgeworfen v daß er kurz vor dem Unfall, also von dem Zeitpunkt an, in dem er den herankommenden Zug bemerkte, unrichtig gehandelt habe- Als Verschulden hat es ihm nur zur Last gelegt, daß er sich dem Bahnübergang trotz der vorhandenen Warnzeichen nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit genähert habe.
Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht hierin eine grobe Fahrlässigkeit gesehen hat.
c)	Aus V7elchem Grunde das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen Hauser habe würdigen müssen, ist nicht eiisusehen. Bie Frage, ob und in. welchem Umfang den Kraftfahrer ein Verschulden trifft, ist im wesentlichen eine Rechtsfrage, die allein das (Jericht zu beurteilen hat. Es ist nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf eine von seiner Hechtsansicht abweichende Meinung eines Sachverständigen näher einzugehen.
d)	Schließlich ist entgegen der Meinung der Revision auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Kraftfahrer each dem unbeschrankten Bahnübergang mit geschlossenen Fenstern genähert habe. Biese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts, daß das Motorengeräusch des Wagens bei eingeschaltetem zweitem Gang schon erheblich war, und es durch die Heizungsanlage des Fahrzeugs noch so verstärkt war, daß die Ffeif- und Läutesignale des
 
Zuges im Innern des Wagens kaum vernehmbar waren« Daß das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt von einer erhöhten Befcriebsgefahr des Kraftwagens ausgegangen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden«
2« Mit ihren weiteren Angriffen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß d3e Betriebsgefahr der Bahn nur durch das Fehlen von Schranken, nicht aber aus weiteren gründen erhöht gewesen sei»
a)	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht der Beklagten keinen Schuldvorwurf daraus gemacht, daß sie den Übergang nicht durch Schranken oder eine Warnlichtanlage gesichert hat» Bei der Strecke Geislingen-Wiesensteig handelt es sich um eine Rebenbahnlinie, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als i5 ija/st befahren wird« Nach i 18 Abs- 3 der Bisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBBO) wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Übergang mit Schranken oder Warnlichtern oder in anderer Weise su sichern, wenn es sich um einen verkehrsreichen Übergang gehandelt hätte. Ein solcher lag jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor« Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Übergang dann als verkehrsreich zu gelten hat, wenn der Verkehr auf ihm häufig so stark ist, daß der Wegebenutzer die Bahnstrecke nicht mehr mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachten kann (Urteil des BGH vom 27.‘Oktober 1954 - VI ZR 156/53 -insoweit nicht in BGHZ 15, 133, jedoch in VRS 8, 30 Nr. 12 und versR 1955, 25 abgedruckt)« Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Begriffsmerkmale nicht als gegeben erachtet und daher das Vorliegen eines verkehrsreichen Übergangs verneint, liegen ira wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie sind aus RecVüsgründen nicht zu beanstanden« Daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Übergang verkehrsreich ist,
 
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I
 unter den örtlichen Verhältnissen auch die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen sind (siehe das schon angeführte Urteil des BUH vom 27« Oktober 1954 aaO), hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkanntEs hat die Sichtverhältnisse in anderem Zusammenhang eingehend erörtert und ersichtlich angenommen, daß der Übergang auch bei Berücksichtigung der bestehenden Sichtverhältnisse nicht als verkehrsreich anzusehen ist. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung zu den vom Kläger angeführten Äußerungen der Behörden im einzelnen habe Stellung nehmen müssen- Von einer Verletzung des § 286 ZPO kann daher keine Rede sein.
b)	Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht angenommen hat, an dem Bahnübergang sei die Sicht nur unwesentlich beeinträchtigt und daher keine ins Gewicht fallende Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn gegeben-
Auch in diesem Punkte gehört die Würdigung des Berufungsgerichts überwiegend dem tatsächlichen Gebiet an; sie zeigt keinen rechtlichen Irrtum- Bas Berufungsgericht hat die Örtlichkeit eingehend besichtigt und auf Grund dieses Augenscheins seine Überzeugung gebildet. Dabei war es entgegen der Ansicht der Revision weder an anderslautende Äußerungen der Sachverständigen gebunden noch verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Zur Beurteilung der Präge, ob der Bahnübergang für einen stadteinwärts fahrenden Kraftfahrer unübersichtlich ist, durfte es sich vielmehr die nötige Sachkunde selbst Zutrauen, so daß es keines weiteren Sachverständigen bedurfte- Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, sich zu dieser Frage im einzelnen mit den Gutachten der Sachverständigen ausein-anderzusetsen- In den Entscheidungsgründen sind die* leitenden
t
11
Gründe, die für die Überzeugung des Berufungsgerichts maßge^-hend waren, wiedergegeben* Damit ist den Anforderungen genügt, die an die Begründung des Urteils zu stellen sind.
Daß man bei einem Augenschein schärfer beobachten kann, als wenn man im fahrenden Kraftfahrzeug nicht im voraus weiß, was geschehen wird und wo die Gefahr zu suchen ist, ist der Revision zuzugeben. Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt übersehen habe, fehlt aber jeder Anhalt«
Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß die Sicht aus der Fahrtrichtung des HiflHI nach rechts vorübergehend durcli ein Haus beeinträchtigt war, das 8,60 m von der ersten Schiene des ersten Geleises entfernt steht. Es hat ersieht 1: ch auch beachtet, daß die Aufmerksamkeit des Fahrers hierdurch zeitweise abgelenkt wird. Wenn es gleichwohl auf Grund seiner an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen, vor allem wegen der Sichtmöglichkei t nach lisiks, von wo die Gefahr drohte, in dem Vorhandensein des Hauses keinen Umstand gesessen hat, der bei der Abwägung zu Lasten der Bahn ins Gewicht fallen könnte, so kann dem aus.Hechtsgründen nicht entgegen-
getreten werden«
c)	Hach § 46 Abs.5 EBBO müssen verkehrsarme Bahnübergänge bei Hebenbahnen dann bewacht werden, wenn sie so unübersichtlich sind, daß die Bahnstrecke vom Warnkreuz aus nicht auf mindestens 30 n Entfernung eingesehen werden kann« Auch diese Vorschrift ist, wie das Berufungsgericht nach seinen an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nicht verletzt. Es hat ohne Rechtsverstoß aus der’Tatsache, daß sich an dem Übergang mehrfach Verkehrsun-fLilie ereignet heben, keine Verletzung der Verkehrssicherungs-\>fliehfc des § 46 ,'os. 5 hergeleitet. Hach seinen Feststellungen
 
entspricht von 4 in der Aufstellung des Polizeiamtes Geislingen enthaltenen Verkehrsunfällen nur der des Kraftfahrers Breitschopf dem vorliegenden Unfall, Dieser Unfall beruht aber nach den unbestritten gebliebenen Darstellungen der Beklagten nur auf dem eigenen grob fahrlässigen Verhalten des Kraftfahrers. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hier wesentliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt. Zwar ist die Behauptung des Klägers, noch am 10. August 1953 habe ein schwerer Unfall nur .im letzten Augenblick verhindert werden können, in den Entscheidurgsgründen des Berufungsur-^	teils	nicht ausdrücklich erwähnt. Das Berufungsgericht hat
 aber ersichtlich diesem Vorbringen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, nachdem es sich selbst an Ort und Stelle ein Bild davon verschafft hatte, ob und wieweit der Bahnübergang unübersichtlich ist.
d)	Des weiteren ist die Revision der Meinung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß die Hecken, die die Sicht auf der linken Straßenseite beeinträchtigten, gestutzt und
. geschnitten wurden. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegan-) gen. dai der Beklagten in diesem Punkte keine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist, weil trotz der Hecke noch ausreichende Sichtmöglichkeit gegeben war. Auch hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
e)	Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Lokführers darin gesehen, daß er das Pfeifsignal, das er bei der L? - 'fofel 200 m vor der Unfallstelle vorschriftmäßig gegeben hatte, nicht kurz vor dem Übergang wiederholt hat, wie es die Signaloru lung der Beklagten u.a. für den Pall vor-schreibt, daß sich dem Übergang ein Fahrzeug nähert. Dao
 
Berufungsgericht hat dieses Verschulden des Lokführers aber nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, weil es nicht für bewiesen hält, daß diese Unterlassung ursächlich für den Unfall war*
Biese Erwägung ist zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung richtig, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat*
Es hat bei seinen Darlegungen die Regeln über den Anscheins-beweis nicht beachtet, die anzuwenden sind, wenn wie hier zunächst nach der Lebenserfahrung die Vermutung dafür spricht, daß der Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war, Bie Signalordnung will mit ihrem Gebot an den Lokführer, in bestimmten Fällen kurz vor dem Übergang das Pfeifsignal zu widerholen, einer typischen Gefährdungsmöglichkeit Vorbeugen* Bie Befolgung dieses Gebotes ist auch nach aller Erfahrung geeignet, einen Kraftfahrer, vor allem den unaufmerksamen Fahrer, auf das Herannahen eines Zuges aufmerksam zu machen und auf diese Weise einen Zusammenstoß zu vermeiden oder zu demindest die Gefahr eines Zusammenstoßes erheblich herabzusetzen* Wird entgegen der Signalordnung in der Rahe des Übergangs kein Pfeifsignal gegeben und ereignet sich an der Gefahrenstelle ein Unfall, so ist in der Regel anzu-neiiuen, daß der Verstoß gegen die Signalordnung zu dem Unfall beigetragen hat. Baher ist in dem zu entscheidenden Fall zunächst als erwiesen anzunehmen, daß zwischen dem Unterlassen der Abgabe des Pfeifsi0nals durch den Lokführer und dem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang besteht. (Vgl. die Rechtsprechung des Senats in Fällen von Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Beleuchtungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung* Urteile vom 10. November 1?5£ ~~ VI 2X1 154/55 - VersR 1955? 105, 22. Oktober 1955 - VI 2R 203/54 - YEJ 9? 427 Rr* 180 « VersR 1955?
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1956
- VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435, 8. Mai 1956 -
VI ZR 38/55 - VersR 1956, 492 - und 12. April 1957 -VI ZR 79/56 - VRS 13s 1? Nr. 5 » VersR 1957, 429)-
Der Irrtum des Berufungsgerichts kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn bei dem festgestellten Sachverhalt ist jedenfalls das Ergebnis, daß das Verschulden des Lokführers bei der Abwägung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte konnte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Tatsachen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf den Ursacbenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Pfeifsignals und dem Unfall hier nicht berechtigt ist. Eine solche Tatsache ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Lärm amerikanischer Panzer und weiterer Fahrzeuge zu hören war und daß hierdurch die Hörbarkeit der Pfeifsignale eines Zuges beeinträchtigt wurden, vor allem bei einem unaufmerksamen Fahrer. Hiermit ist der Anscheinsbeweis ausgeräumt und es verbleibt daher im Ergebnis bei der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Lokführers und dem Unfall beweisen mußte. Baß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als geführt angesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken«
Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten neben der allgemeinen Betriebsgefahr des Eisenbahnzuges nur das Fehlen der Schranken zu berücksichtigen ist, rechtlich nicht zu beans fcanden«
5. Zusawmenfassend ergibt sich, daß das Berufungsge-
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rieht alle für die Abwägung maßgebender- Umstände berücksichtigt hat und die Gründe» auf denen seine Abwägung beruht, jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung standhalten* Dann ist aber die Schadensverteilung selbst für das Hevisions-gericht bindend»
Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen*
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen*
Dr*Kleinev;efers	Dr*K.E.Meyer	Martin
 Dr* Bode	Dr*	Hauß
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