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BGH · VI ZR 209/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 209/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Zwar kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht schon deshalb als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, weil das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden (mit)verursacht hat, nur 5 % beträgt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
OldenburgGesundheitsschadengrobPentz30ZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 209/09
vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht schon deshalb als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, weil das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden (mit)verursacht hat, nur 5 % beträgt. Im Streitfall liegen aber weitere vom Berufungsgericht in seine Betrachtung mit einbezogene Umstände vor, die die tatrichterliche Würdigung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben	Befunderhebungsfehler und dem
 Gesundheitsschaden sei äußerst unwahrscheinlich, im Ergebnis vertretbar erscheinen lassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Flalbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die	Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 754.288,79 €
Galke
 Wellner
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.08.2008 -20 1842/03 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 157/08 -
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.08.2008 -20 1842/03 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 157/08 -