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BGH

Gericht: BGH

die ihn die Herstellerin, die Firma H0, direkt an-liefern sollte» Dio Parteien wurden in Anwesenheit des Inhabers der Firma RHP über den Kauf einig: der Beklagte sollte für jeden Tank 10„000 DM bezahlen; er mußte allerdings sofort 10»000 DM anzahlen» Am 9o Februar 1966 übersandte die Klägerin ihm ihre vom 20o Januar 1966 datierte Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen, die sie dem Schreiben beifügteq Die beiden Tanks wurden dem Beklagten im März 1966 Der Beklagte hat nicht bestritten, daß er an sich den Klagebetrag schuldet, rechnet jedoch mit einer Forderung von 38*200 DM auf» Er behauptet, in dieser Höhe durch die Schadhaftigkeit des Ventils und die dadurch Mit «einer Berufung hat sich der Beklagte dagegen gewandt, daß er zu mehr als 4.500 DM (Kaufpreis für den Filter) nebst 10 Zinsen seit dem 30,7»1966 und von 3 seit dem 1»7«1967 verurteilt worden ist* Kr weist darauf hin, daß ihm die Geschäftsbedingungen der Firma Rflp nicht bekannt gewesen seien, weil die Klägerin sie ihrer Auftragsbestätigung nicht beigefügt habe; sie habe sie damals selbst nicht gekannt» Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 10= Mai 1968 dio Berufung des Beklagten insoweit zurück-gewieson, als er zur Zahlung der 24<>732,25 DM nebst Zinsen in der Höhe, wie er sie anerkannt hat verurteilt ist» Nachdem die Klägerin ihr Verlangen auf höhere Zinsen fallen ließ, hat das öberlandesgericht durch Schlußurteil vom 14« Juni 1966, an Verkündungs Statt zugestollt am 24. Inhalt ihrer eigenen Mängelhaftung gemacht habe, ihre Haftung auf Ausbesserung oder Auswechslung des mangelhaften Lief erteile beschränkt habe«, Außerdem habe die Klägerin in ihren eigenen Bedingungen ebenfalls Jede Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen« Dies müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, da er ihrem Bestätigungsschreiben, in der sie auf ihre beigefügten Lieferungsbedingungen Bezug genommen hatte, nicht wider-sproeben habe« I« Auf die Frage, ob der Beklagte sich auch an den Bedingungen der Firma R^B festhalten lassen müßte, obschon weder er noch auch die Klägerin sie gekannt hatten, kommt cs nicht an« Diese Frage würde nur dann eine Rolle spielen, wenn der Beklagte nach den Bedingungen der Klägerin hinsichtlich seines Verlangens auf Schadensersatz weitergehende Rechte hätte als nach den Bedingungen dos Lieferanten. Seine Ersatzansprüche sind aber schon nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin abbedungen, so daß nur zu entscheiden ist, ob er dies gegen sich gelten lassen muß. Damals aber habe die Klägerin nichts darüber verlauten lassen, daß sie nur nach dem Inhalt ihrer Geschäftsbedingungen zu liefern gedenke. Nach Treu und Glauben und entsprechend kaufmännischer Sitte ist dor Bmpfänger eines Bestätigungsschreibens verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sieh gelten lassen will. 134)o Da3 gilt auch dann und gerade dann, wenn das Bestätigungsschreiben den Inhalt der Verhandlungen und deo Vertragsabschlusses nicht so wiodergibt, wie dies - jedenfalls nach der Behauptung des Empfängers -besprochen war. Dies gilt vor allem dann, wenn ihm die allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren: hier ist das Schweigen des Empfängers dahin zu deuten, daß er sich auch diesen Bedingungen unterwirft (BGH Urteil vom 12. So ist oinc Ausnahme dann zu machen, wenn das Bestätigungsschreiben von dem, was besprochen und abgemacht war, so erheblich abv/eicht, daß sein Absender nach Treu und Glauben nicht annehmen konnte, der Empfänger werde auch diese Abweichung hinnehmen (BGHZ 7, 190; 40, 44; BGH Urteil vom 3. Wenn die Rechtsprechung den Empfänger eines Bestätigungsschreibens für verpflichtet erklärt, diesem unverzüglich zu widersprechen, so geht sie gerade von dem lall auD, daß die Parteien in der Verhandlung, die der eine Teil bestätigt, zu dem Abschlufd gekommen waren, das Bestätigungsschreiben also nicht bloß die (modifizierte) Annahme einer Bestellung des anderen Teils war (vgl* dazu BGH2 18, 212, 216)* 2u Unrecht meint die Revision, die Klägerin handele arglistig, wenn sic einerseits schon, bevor sic dem Beklagten den Auftrag verbindlich bestätigt hatte, von ihm die Anzahlung von 10,000 DM forderte und atmahm, andererseits ihn nachher an Klauseln ihrer Geschäftsbedingungen feathalten wolle, die ihn belasteten* Diese Ansicht findet in dem vom Berufungsgericht festge-stcllten Sachverhalt keine Stütze, V/enn die Klägerin vom Beklagten, dem es gelungen war, den Preis für die beiden Tanks auf 20,000 DM auszuhandoln, schon jetzt eine Anzahlung forderte, so war dies angesichts der Köhe des Objekts verständlich, zu demal der Beklagte mit ihr zu dem ersten Mal in Geschäftsverbindung kam* Daher liegt darin, daß sie ihm nachher, so wie ihren anderen Geschäftspartnern, ihre Geschäftsbedingungen zusandtc, kein Verstoß gegen Treu und Glauben* Zwar zeigt die Tatsache, daß sie bereits eine Anzahlung entgegen nahm, daß sic sich damals bex^eits an den Vertragoschluß gebunden fühlte. b) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe nicht annehmen können, daß die Klägerin nur auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen liefern wolleo Die Klägerin war, wie der Beklagte wußte, Großhändlerin für Kellereien, Ihm ging es um die Einrichtung einer Sekt-Kellerei; die Auftragssumme betrug 20,000 DM; es handelte sich also nicht etwa um ein kleineres Geschäft dos täglichen Lebens» Bio Klausel, daß der Verkäufer von Maschinen und Geräten nur auf Lieferung eines Ersetzteiles oder auf Nachbesserung haften will, ist nicht ungewöhnlich, konnte daher den Beklagten, als er sie spater in den dem Bestätigungsschreiben beige-fügton Geschäftsbedingungen las, nicht überraschen (vgl. 3* Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch im vorliegenden Pall den Rechtssatz angewandt hat, daß das Schweigen als Genehmigung der Auftragsbestätigung einschließlich der ihr beigofügten Geschäftsbedingungen angesehen worden muß» Auch das Übrige Vorbringen der Revision vermag daran nichts zu ändern» Auf die von ihr angeführten kritischen Stimmen des Schrifttums kommt es hier nicht an, Es geht nicht um die Frage, ob die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen, oft die gesetzliche Regelung weitgehend abändernden Klauseln (sämtlich) gültig sind oder nicht (dazu BGHZ 51, 55, 59)» Auch hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, daß es mißbilligt werden müsse, wenn die Klägerin ihn auf Nachbesserung beschränken wolle (vgl«, BGHZ 22, 96; Schneider NJW 1954, 155; dazu auch BGHZ 46, 264)» Ebensowenig geht es um die Frage, ob der Käufer auch dann allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen ist, wenn er sie nicht gekannt hat (vgl* BGHZ 7, 191; 9, 1; Schreiber NJVT 1967, 1441; V/ebcr NJW 1968, 1, 4)» Denn der Beklagte hat die Geschäftsbedingungen der Klägerin gekonnt, als er auf das Bestätigungsschreiben hin schwieg« Sie sind daher durch sein Schweigen zu dem Inhalt des Vertrages geworden, Engels Br, Weber Nüßgens Sonnabend Dunz

Zitierte Normen: § 346 HGB § 154 BGB § 346 HGB
FirmaBestätigungsschreibenInhaltGeschäftsbedingungenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2089 02?
IM NAMEN DES VOLKES
Zg 208 + 209/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet cm
14« Oktober 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Heinrich H
o
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Carl lung, Inhaber: straße M,
J	Kellereibodarfsgroßhand-
Wilhelm und Otto	MflM,	H<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
 
Her VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der ?öund esricht er l)r, Y/ebcr, Prof «Br o Nüßgena, Sonnabend und Dunz
 für ft echt erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das am 10. Mai 1968 verkündete Teilurteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz und gegen das Schlußurtoil desselben Gerichts vom 14« Juni 1968, an Ver-kündurigs Statt zugestellt am 24« Juni 1968, wird zurückgewiesen,
 Die Kosten der Kevisionsinstanz fallen dem Beklagten zur Last,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verkauft Bedarfsartikel für Kellereienj u«a. von der Firma Martin RflB	her	ge-
stellte Y/ein-Hochdrucktanks. Der Beklagte v/ollto eine Sekt-Kellerei einrichten. Zum Kauf der dazu benötigten Gegenstände trat er Anfang 1966 mit der Klägerin in Verbindung, Ara 20. Januar 1966 verhandelte er mit ihr über den Ankauf zweier Kochdruck-Tanks zu je 10.000 Liter,
 
die ihn die Herstellerin, die Firma H0, direkt an-liefern sollte» Dio Parteien wurden in Anwesenheit des Inhabers der Firma RHP über den Kauf einig: der Beklagte sollte für jeden Tank 10„000 DM bezahlen; er mußte allerdings sofort 10»000 DM anzahlen» Am 9o Februar 1966 übersandte die Klägerin ihm ihre vom 20o Januar 1966 datierte Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen, die sie dem Schreiben beifügteq
 Die beiden Tanks wurden dem Beklagten im März 1966
gelieferto Kachdera er noch weitere Binrichtungsgegcn-stünde, darunter einen Filter für 4«.500 DM, von der Klägerin bezogen hatte, über die sic ihm Rechnungen über zusammen 14«732,25 DM erteilte, nahm er Ende Juni 1966 die Tanks in Betrieb» Dabei stellte sich heraus, daß ein Ventil dos einen Tanks einen Haarriß aufv/ies»
Der Beklagte wandte sich an die Klägerin und an die Firma	Die	Klägerin	stellte ihm alsbald als Ersatz
 ein Rotguß-Ventil zur Verfügung, das der Beklagte schließlich mit Erfolg einbaute»
Der Beklagte hot sich geweigert, die Rechnungen der Klägerin über 10,000 DM + 14«732,25 DM = 24o732,25 DM zu bezahlen» Die Klägerin hat daher auf Zahlung dieser Summe nebst Zinsen Klage erhoben»
Der Beklagte hat nicht bestritten, daß er an sich den Klagebetrag schuldet, rechnet jedoch mit einer Forderung von 38*200 DM auf» Er behauptet, in dieser Höhe durch die Schadhaftigkeit des Ventils und die dadurch
 
verursachte zeitweise Unbenutzbarkeit äer Tanks Schaden erlitten zu haben»
Die Klägerin hat den Gegenanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Vor allem hat sie sich auf ihre Geschäftsbedingungen berufen, in denen es zu Ziffer IV 5 heißt:
"Mängelhaftung:
Wir haften nur dafür, daß die Ware nicht mit Fehlern behaftet ist, die den gewöhnlichen Gebrauch der Ware beeinträchtigen, d.h. diejenige Benutzung, die unter den durchschnittlichen Lebonovorhältnisocn des betreffenden Falles allgemein von Sachen gleicher Art gemacht zu werden pflegt. Werden solche ?£ängcl fristgerecht geltend gemacht und nachgewiesen, so gewähren wir kostenlos frachtfreie Brsatz-l'ioforung. Alle anderen Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, Wandlung des Vortrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen• Wir haften insbesondere auch in keinem Fall für sogenannte mittelbare Schäden. Bei Lieferung von Maschinen und Geräten gelten nur die Bedingungen unserer Lieferanten."
In Ziffer VI der Geschäftsbedingungen der Firma Hosa heißt es:
.... Meine Haftung erstreckt sich nach meiner Wahl ausschließlich auf Ausbesserung oder Auswechslung des mangelhaften lieferteila; weiter-gehendo Ansprüche einschließlich oller Schadens ersatzansprücho sind ausgeschlossen."
Das Landgericht hat der Klage otattgegeben.
Mit «einer Berufung hat sich der Beklagte dagegen gewandt, daß er zu mehr als 4.500 DM (Kaufpreis für den Filter) nebst 10 Zinsen seit dem 30,7»1966 und von 3 seit dem 1»7«1967 verurteilt worden ist* Kr weist darauf hin, daß ihm die Geschäftsbedingungen der Firma Rflp nicht bekannt gewesen seien, weil die Klägerin sie ihrer Auftragsbestätigung nicht beigefügt habe; sie habe sie damals selbst nicht gekannt»
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 10= Mai 1968 dio Berufung des Beklagten insoweit zurück-gewieson, als er zur Zahlung der 24<>732,25 DM nebst Zinsen in der Höhe, wie er sie anerkannt hat verurteilt ist» Nachdem die Klägerin ihr Verlangen auf höhere Zinsen fallen ließ, hat das öberlandesgericht durch Schlußurteil vom 14« Juni 1966, an Verkündungs Statt zugestollt am 24. Juni 1966, die Kosten der Berufungsinstanz dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte hat gegen beide Urteile Revision eingelegt, Kr beantragt, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rntscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen dem Beklagten schon deshalb keine Schadensersatzansprüche aus der Lieferung der Weintanks zu, weil die Klägerin in ihren Lieferungsbedingungen solche Ansprüche rochtswirk-sam ausgeschlossen habe. Das ergebe 3ieh einmal daraus, daß die Firma K^P, deren Bedingungen die Klägerin zu dem
 
Inhalt ihrer eigenen Mängelhaftung gemacht habe, ihre Haftung auf Ausbesserung oder Auswechslung des mangelhaften Lief erteile beschränkt habe«, Außerdem habe die Klägerin in ihren eigenen Bedingungen ebenfalls Jede Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen« Dies müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, da er ihrem Bestätigungsschreiben, in der sie auf ihre beigefügten Lieferungsbedingungen Bezug genommen hatte, nicht wider-sproeben habe«
Gegen diesen Standpunkt des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg«
I« Auf die Frage, ob der Beklagte sich auch an den Bedingungen der Firma R^B festhalten lassen müßte, obschon weder er noch auch die Klägerin sie gekannt hatten, kommt cs nicht an« Diese Frage würde nur dann eine Rolle spielen, wenn der Beklagte nach den Bedingungen der Klägerin hinsichtlich seines Verlangens auf Schadensersatz weitergehende Rechte hätte als nach den Bedingungen dos Lieferanten. Seine Ersatzansprüche sind aber schon nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin abbedungen, so daß nur zu entscheiden ist, ob er dies gegen sich gelten lassen muß.
Auch die Revision kommt auf diese Frage nicht zurück«
II« Die Revision vorkennt nicht, daß ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangone Vertragsverhandlungen Widers x^ruchslos entgegennimmt, dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt
 
dee Schreibens zu dem Ausdruck bringt, dies vor allem auch hinsichtlich der in dem Schreiben in 3ezug genommenen, hier sogar beigefügten Geschäftsbedingungen (BGHZ 79 187, 190? 40, 42)o An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (BGH Urteile vom 28. Juni 1967 - VIII 2R 30/65 - DM § 346 HGB /ßa7 Nr. 11 und vom 7- Juli 1969 - VII 2R 104/67 = NJW 1969, 171l)o Bio Revision meint indes, die Umstände des vorliegenden Falles hätten das Berufungsgericht veranlassen müssen, von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und deshalb den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien das gesetzliche Gewährleistungsrecht zugrunde zu legen. Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
1. Dio Revision behauptet, die Parteien seien sich bereits bei ihren mündlichen Verhandlungen am 20. Januar 1966 Uber den Kauf vollständig einig geworden. Damals aber habe die Klägerin nichts darüber verlauten lassen, daß sie nur nach dem Inhalt ihrer Geschäftsbedingungen zu liefern gedenke. Infolgedessen weiche ihre Auftragsbestätigung von dem ab, was die Parteien bereits bindend abgemacht hätten.
Darauf kommt es nicht an.
Nach Treu und Glauben und entsprechend kaufmännischer Sitte ist dor Bmpfänger eines Bestätigungsschreibens verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sieh gelten lassen will. Unterläßt er dies, so gilt der Vertrag als mit dem bestätigten Inhalt abgeschlossen
 
(Banz 7, 190: BGH Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZH 11/63 - DM § 346 HGB /%/' Nr. 8/9; Schmidt-Salzer BB 1967? 134)o Da3 gilt auch dann und gerade dann, wenn das Bestätigungsschreiben den Inhalt der Verhandlungen und deo Vertragsabschlusses nicht so wiodergibt, wie dies - jedenfalls nach der Behauptung des Empfängers -besprochen war. Durch die widerspruchslose Entgegennahme dos Bestätigungsschreibens wird nämlich das, was mündlich abgemacht war, nachträglich ergänzt oder abgc-ündert (BGH Urteil vom 22. Januar 1964 - VIII ZH 111/63 -LM § 346 HGB	Hr.	6;	vgl. Haberkorn MDR 1968, 109)»
Insofern kommt dem Bestätigungsschreiben rechtsbegrün-dendc Kraft zu (BGH Urteil vom 18. März 1964 - VIII ZR 281/62 - LM § 154 BGB Kr. 6). Dies gilt vor allem dann, wenn ihm die allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren: hier ist das Schweigen des Empfängers dahin zu deuten, daß er sich auch diesen Bedingungen unterwirft (BGH Urteil vom 12. Eobruar 1968 - VIII ZR 84/66 -LM § 346 HGB /En7 Kr. 12)=Richtig ist allerdings., daß dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. So ist oinc Ausnahme dann zu machen, wenn das Bestätigungsschreiben von dem, was besprochen und abgemacht war, so erheblich abv/eicht, daß sein Absender nach Treu und Glauben nicht annehmen konnte, der Empfänger werde auch diese Abweichung hinnehmen (BGHZ 7, 190; 40, 44; BGH Urteil vom 3. Juli 1967 - VIII ZR 82/65 - LM § 346 HGB £5/ Kr. 14).
Vorgeblich versucht die Revision darzutun, dies sei hier der Ball gewesen.
 
a) Dazu reicht die Annahme des Beklagten, der Inhalt seiner Bestellung sei am 20* Januar 1966 unabänderlich festgclegt worden, nicht aus. Wenn die Rechtsprechung den Empfänger eines Bestätigungsschreibens für verpflichtet erklärt, diesem unverzüglich zu widersprechen, so geht sie gerade von dem lall auD, daß die Parteien in der Verhandlung, die der eine Teil bestätigt, zu dem Abschlufd gekommen waren, das Bestätigungsschreiben also nicht bloß die (modifizierte) Annahme einer Bestellung des anderen Teils war (vgl* dazu BGH2 18, 212, 216)* 2u Unrecht meint die Revision, die Klägerin handele arglistig, wenn sic einerseits schon, bevor sic dem Beklagten den Auftrag verbindlich bestätigt hatte, von ihm die Anzahlung von 10,000 DM forderte und atmahm, andererseits ihn nachher an Klauseln ihrer Geschäftsbedingungen feathalten wolle, die ihn belasteten* Diese Ansicht findet in dem vom Berufungsgericht festge-stcllten Sachverhalt keine Stütze, V/enn die Klägerin vom Beklagten, dem es gelungen war, den Preis für die beiden Tanks auf 20,000 DM auszuhandoln, schon jetzt eine Anzahlung forderte, so war dies angesichts der Köhe des Objekts verständlich, zu demal der Beklagte mit ihr zu dem ersten Mal in Geschäftsverbindung kam* Daher liegt darin, daß sie ihm nachher, so wie ihren anderen Geschäftspartnern, ihre Geschäftsbedingungen zusandtc, kein Verstoß gegen Treu und Glauben* Zwar zeigt die Tatsache, daß sie bereits eine Anzahlung entgegen nahm, daß sic sich damals bex^eits an den Vertragoschluß gebunden fühlte. Das würde aber nichts daran ändern, daß diese ihre Bindung hinsichtlich der
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Mängelhaftung nur don Inhalt haben konnte und sollte, den sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt hatte«.
b) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe nicht annehmen können, daß die Klägerin nur auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen liefern wolleo Die Klägerin war, wie der Beklagte wußte, Großhändlerin für Kellereien, Ihm ging es um die Einrichtung einer Sekt-Kellerei; die Auftragssumme betrug 20,000 DM; es handelte sich also nicht etwa um ein kleineres Geschäft dos täglichen Lebens» Bio Klausel, daß der Verkäufer von Maschinen und Geräten nur auf Lieferung eines Ersetzteiles oder auf Nachbesserung haften will, ist nicht ungewöhnlich, konnte daher den Beklagten, als er sie spater in den dem Bestätigungsschreiben beige-fügton Geschäftsbedingungen las, nicht überraschen (vgl. BGH Urteil vom 21» März 1966 - VIII ZR 44/64 = IM § 546 /Ea/ Nr» 10)» Die Klägerin konnte deshalb durchaus erwarten, daß der Beklagte widersprechen werde, falls er damit nicht einverstanden war» Ohne Bedeutung ist auch, daß der Beklagte bisher noch nicht in Geschäftsverbindung mit der Klägerin gestanden hat»
3* Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch im vorliegenden Pall den Rechtssatz angewandt hat, daß das Schweigen als Genehmigung der Auftragsbestätigung einschließlich der ihr beigofügten Geschäftsbedingungen angesehen worden muß» Auch das Übrige Vorbringen der Revision vermag daran nichts zu ändern» Auf die von ihr angeführten kritischen Stimmen des Schrifttums kommt es
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hier nicht an, Es geht nicht um die Frage, ob die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen, oft die gesetzliche Regelung weitgehend abändernden Klauseln (sämtlich) gültig sind oder nicht (dazu BGHZ 51, 55,
 59)» Auch hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, daß es mißbilligt werden müsse, wenn die Klägerin ihn auf Nachbesserung beschränken wolle (vgl«, BGHZ 22, 96; Schneider NJW 1954, 155; dazu auch BGHZ 46, 264)» Ebensowenig geht es um die Frage, ob der Käufer auch dann allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen ist, wenn er sie nicht gekannt hat (vgl* BGHZ 7, 191; 9, 1;
 Schreiber NJVT 1967, 1441; V/ebcr NJW 1968, 1, 4)» Denn der Beklagte hat die Geschäftsbedingungen der Klägerin gekonnt, als er auf das Bestätigungsschreiben hin schwieg« Sie sind daher durch sein Schweigen zu dem Inhalt des Vertrages geworden,
 Engels	Br,	Weber	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz