BGH · VI ZR 208/68 vom 14.10.1969
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die ihn die Herstellerin, die Firma H0, direkt an-liefern sollte» Dio Parteien wurden in Anwesenheit des Inhabers der Firma RHP über den Kauf einig: der Beklagte sollte für jeden Tank 10„000 DM bezahlen; er mußte allerdings sofort 10»000 DM anzahlen» Am 9o Februar 1966 übersandte die Klägerin ihm ihre vom 20o Januar 1966 datierte Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen, die sie dem Schreiben beifügteq Die beiden Tanks wurden dem Beklagten im März 1966 Der Beklagte hat nicht bestritten, daß er an sich den Klagebetrag schuldet, rechnet jedoch mit einer Forderung von 38*200 DM auf» Er behauptet, in dieser Höhe durch die Schadhaftigkeit des Ventils und die dadurch Mit «einer Berufung hat sich der Beklagte dagegen gewandt, daß er zu mehr als 4.500 DM (Kaufpreis für den Filter) nebst 10 Zinsen seit dem 30,7»1966 und von 3 seit dem 1»7«1967 verurteilt worden ist* Kr weist darauf hin, daß ihm die Geschäftsbedingungen der Firma Rflp nicht bekannt gewesen seien, weil die Klägerin sie ihrer Auftragsbestätigung nicht beigefügt habe; sie habe sie damals selbst nicht gekannt» Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 10= Mai 1968 dio Berufung des Beklagten insoweit zurück-gewieson, als er zur Zahlung der 24<>732,25 DM nebst Zinsen in der Höhe, wie er sie anerkannt hat verurteilt ist» Nachdem die Klägerin ihr Verlangen auf höhere Zinsen fallen ließ, hat das öberlandesgericht durch Schlußurteil vom 14« Juni 1966, an Verkündungs Statt zugestollt am 24. Inhalt ihrer eigenen Mängelhaftung gemacht habe, ihre Haftung auf Ausbesserung oder Auswechslung des mangelhaften Lief erteile beschränkt habe«, Außerdem habe die Klägerin in ihren eigenen Bedingungen ebenfalls Jede Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen« Dies müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, da er ihrem Bestätigungsschreiben, in der sie auf ihre beigefügten Lieferungsbedingungen Bezug genommen hatte, nicht wider-sproeben habe« I« Auf die Frage, ob der Beklagte sich auch an den Bedingungen der Firma R^B festhalten lassen müßte, obschon weder er noch auch die Klägerin sie gekannt hatten, kommt cs nicht an« Diese Frage würde nur dann eine Rolle spielen, wenn der Beklagte nach den Bedingungen der Klägerin hinsichtlich seines Verlangens auf Schadensersatz weitergehende Rechte hätte als nach den Bedingungen dos Lieferanten. Seine Ersatzansprüche sind aber schon nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin abbedungen, so daß nur zu entscheiden ist, ob er dies gegen sich gelten lassen muß. Damals aber habe die Klägerin nichts darüber verlauten lassen, daß sie nur nach dem Inhalt ihrer Geschäftsbedingungen zu liefern gedenke. Nach Treu und Glauben und entsprechend kaufmännischer Sitte ist dor Bmpfänger eines Bestätigungsschreibens verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sieh gelten lassen will. 134)o Da3 gilt auch dann und gerade dann, wenn das Bestätigungsschreiben den Inhalt der Verhandlungen und deo Vertragsabschlusses nicht so wiodergibt, wie dies - jedenfalls nach der Behauptung des Empfängers -besprochen war. Dies gilt vor allem dann, wenn ihm die allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren: hier ist das Schweigen des Empfängers dahin zu deuten, daß er sich auch diesen Bedingungen unterwirft (BGH Urteil vom 12. So ist oinc Ausnahme dann zu machen, wenn das Bestätigungsschreiben von dem, was besprochen und abgemacht war, so erheblich abv/eicht, daß sein Absender nach Treu und Glauben nicht annehmen konnte, der Empfänger werde auch diese Abweichung hinnehmen (BGHZ 7, 190; 40, 44; BGH Urteil vom 3. Wenn die Rechtsprechung den Empfänger eines Bestätigungsschreibens für verpflichtet erklärt, diesem unverzüglich zu widersprechen, so geht sie gerade von dem lall auD, daß die Parteien in der Verhandlung, die der eine Teil bestätigt, zu dem Abschlufd gekommen waren, das Bestätigungsschreiben also nicht bloß die (modifizierte) Annahme einer Bestellung des anderen Teils war (vgl* dazu BGH2 18, 212, 216)* 2u Unrecht meint die Revision, die Klägerin handele arglistig, wenn sic einerseits schon, bevor sic dem Beklagten den Auftrag verbindlich bestätigt hatte, von ihm die Anzahlung von 10,000 DM forderte und atmahm, andererseits ihn nachher an Klauseln ihrer Geschäftsbedingungen feathalten wolle, die ihn belasteten* Diese Ansicht findet in dem vom Berufungsgericht festge-stcllten Sachverhalt keine Stütze, V/enn die Klägerin vom Beklagten, dem es gelungen war, den Preis für die beiden Tanks auf 20,000 DM auszuhandoln, schon jetzt eine Anzahlung forderte, so war dies angesichts der Köhe des Objekts verständlich, zu demal der Beklagte mit ihr zu dem ersten Mal in Geschäftsverbindung kam* Daher liegt darin, daß sie ihm nachher, so wie ihren anderen Geschäftspartnern, ihre Geschäftsbedingungen zusandtc, kein Verstoß gegen Treu und Glauben* Zwar zeigt die Tatsache, daß sie bereits eine Anzahlung entgegen nahm, daß sic sich damals bex^eits an den Vertragoschluß gebunden fühlte. b) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe nicht annehmen können, daß die Klägerin nur auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen liefern wolleo Die Klägerin war, wie der Beklagte wußte, Großhändlerin für Kellereien, Ihm ging es um die Einrichtung einer Sekt-Kellerei; die Auftragssumme betrug 20,000 DM; es handelte sich also nicht etwa um ein kleineres Geschäft dos täglichen Lebens» Bio Klausel, daß der Verkäufer von Maschinen und Geräten nur auf Lieferung eines Ersetzteiles oder auf Nachbesserung haften will, ist nicht ungewöhnlich, konnte daher den Beklagten, als er sie spater in den dem Bestätigungsschreiben beige-fügton Geschäftsbedingungen las, nicht überraschen (vgl. 3* Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch im vorliegenden Pall den Rechtssatz angewandt hat, daß das Schweigen als Genehmigung der Auftragsbestätigung einschließlich der ihr beigofügten Geschäftsbedingungen angesehen worden muß» Auch das Übrige Vorbringen der Revision vermag daran nichts zu ändern» Auf die von ihr angeführten kritischen Stimmen des Schrifttums kommt es hier nicht an, Es geht nicht um die Frage, ob die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen, oft die gesetzliche Regelung weitgehend abändernden Klauseln (sämtlich) gültig sind oder nicht (dazu BGHZ 51, 55, 59)» Auch hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, daß es mißbilligt werden müsse, wenn die Klägerin ihn auf Nachbesserung beschränken wolle (vgl«, BGHZ 22, 96; Schneider NJW 1954, 155; dazu auch BGHZ 46, 264)» Ebensowenig geht es um die Frage, ob der Käufer auch dann allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen ist, wenn er sie nicht gekannt hat (vgl* BGHZ 7, 191; 9, 1; Schreiber NJVT 1967, 1441; V/ebcr NJW 1968, 1, 4)» Denn der Beklagte hat die Geschäftsbedingungen der Klägerin gekonnt, als er auf das Bestätigungsschreiben hin schwieg« Sie sind daher durch sein Schweigen zu dem Inhalt des Vertrages geworden, Engels Br, Weber Nüßgens Sonnabend Dunz