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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Januar 1969 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundes richter Hanoheck, Dr, Bode, Br, Weber und Sonnabend für Recht erkannt: Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Unfall die Ursache für den einen Monat später eingetretenen iod des Ehemannes der Klägerin gewesen ist. IIo Das Berufungsgericht hat eine gegenüber der Klägerin bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung bejaht, daß Christoph R^^die ihm obliegende Streupflicht verletzt und den Unfall des Ehemannes der Klägerin schuldhaft verursacht habe» lo Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Streupflicht für Straßenanlieger in der Gemeinde HflIHHBl habe sich zwar nicht bereits aus der Polizeiverordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen etc» im Landkreis Lauterbach vom 31» März 1959 ergeben, weil diese PolizeiVerordnung nur Art und Umfang der Streupflicht geregelt, sie aber nicht begründet habe» Zur Die Streupflicht sei jedoch zur Zeit des Unfalls in der Gemeinde KKtEKttB den Straßenanliegern durch örtliches Gewohnheitsrecht auferlogt gewesene Das .Berufungsgericht stutzt diese Ansicht auf die von ihm getroffenen Feststellungen, die auf einer von dem Magistrat der Stadt erteil- ten Auskunft beruhen, nach der die Anlieger seit jeher als stz-eupflichtig angesehen worden sind und dementsprechend gehandelt haben; es ist niemals ein Fall bekannt gev/orden, daß sich ein Anlieger zu streuen geweigert hätte mit der Begründung,, er sei hierzu nicht verpflichtet. § 5, II; Wiethaup BB 1958, 66) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Recht der Gemeinde, die Streupflicht den Anliegern aufzubürden, nicht nur durch formelles Gesetz, sondern ebenfalls durch Gewohnheitsrecht begründet wird, das auch im Bereich des öffentlichen Rechts als eine selbständige Rechtsquelle neben dem Gesetzesrecht anzuerkennen ist. Zu Unrecht meint die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der schriftlich .. 2» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an der Unfallsteile zwar ein Bürgersteig vorhanden, dieser jedoch wegen einer Bungstätte dermaßen eingeengt war, daß er praktisch nicht benutzt werden konnte» Der Bürgersteig v/ar vor der Bungstätte nur $0 cm breit; wegen dea auf-gestapelten und überhängenden Bungs lief ein Fußgänger - vor allem bei Bunkclhei t und mangelhafter Straßenbeleuchtung - Gefahr, sich bei der Benutzung des Bürgersteigs die Kleider zu beschmutzen» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Christoph den Bürger- steig vor der Bungstätte niemals gestreut hatte, sondern, wenn überhaupt, dann nur die angrenzende Fahrbahn, auf der sich der Unfall ereignete» Bie gegen diese Feststellung erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch» Ausgehend von der Feststellung, daß Christoph den Bürgersteig vor der Bungstätte nicht zu streuen pflegte, hat das Berufungsgericht in tatrichterlieher Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Christoph die Fahrbahn, auf welcher der Ehemann der Klägerin zu Pall gekommen ist, nicht gestreut hat. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, die Beklagten hätten selbst nicht behaipfet, daß zur Unfallzeit auf der Fahrbahn ein Pfad bestreut gewesen sei, so liegt hierin nur scheinbar eine Verkennung der Behauptungslast. Urteils zu s ämm onhang, insbesondere die auf diese Bemerkung folgenden Satze der Entscheidungsgründe, ergibt, daß das Berufungsgericht es als unstreitig angesehen hat, die Fahrbahn sei nicht gestreut gewesen. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten gelangt, die sich im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf berufen hatten, daß nur für den Bürgersteig eine Streupflicht bestanden habe, der Christoph auch nachgekommeh sei. haben die Beklagten im Schriftsatz vom 24, Februar 1964 dem Ehemann der Klägerin vorgeworfen, dieser habe nicht den bestreuten Bürgersteig benutzt, sondern die unbestreute Stolle der Fatabahn, zu deren Bestreuen Christoph R^| nicht verpflichtet gewesen sei. In ähnlicher Weise haben sich die Beklagten im Schriftsatz vom 11, Oktober 1965 geäußert und die Ansicht vertreten, daß Christoph R^p für ein Streuen auf der Fahrbahn nicht verantwortlich gewesen sei. In Würdigung des Ergebnisses der Bev/e i sauf nähme hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin an einerStelle der Fahrbahn gestürzt ist, die sich vor dem Anwesen der Beklagten befand und die von Christoph R^^ hätte gestreut werden müssen, Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Ehemann der Klägerin beim schrägen Überqueren der Fahrbahn zu Fall gekommen ist, bevor er überhaupt den Burger steig oder den auf der Fahrbahn zu bestreuenden Pfad hatte erreichen können.

Zitierte Normen: § 295 ZPO
ChristophBieFahrbahnBerufungsgerichtRechtBürgersteigKlägerinStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_208/67	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
21» Januar 1969 Krieg!
Justizhauptsekretär als Urkandsbesmte?
der Geschäftsstelle
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2c

4.
5°
und
- Prozeßbevollnächtigter:	Rechtsanwalt
g e.g e n
Kläger! n, Berufung sic lä ge r i n und Revisfonsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechts an v/al t
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Januar 1969 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundes richter Hanoheck, Dr, Bode, Br, Weber und Sonnabend für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 15. Juni 1967 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 29. Dezember I960 gegen 19.50 Uhr stürzte der damals 62-jährige Ehemann der Klägerin auf der Fahrbahn der Obergassc in	(Kreis	XflBIHM/Hessen)
vor der zu dem Anwesen des Landwirts und Schreinermeisters Christoph R|^ * gehörenden Scheune infolge von Sehne e-und Eisglätte zu Boden und brach sich die rechte Knie-sch ei be; am 29. Januar 1961 starb er an einer Embolie.
Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr dürch Entziehung des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schadens mit der Behauptung, daß der Grundstückseigentümer die ihm obliegende Streupflicht verletzt und schuldhaft den
 Tod ihres Ehemannes verursacht habe. Sie hat gegen den Grundstückseigentümer Christoph R^^Klage erhoben und diese gegen die Beklagten gerichtet, nachdem Christoph
 
R^parn 25 » Mai 1964 verstorben und von den Beklagten beerbt worden war. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1976 eine monatliche Rente von 230 DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurück-v/eisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«,
Bnt sehei dungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Unfall die Ursache für den einen Monat später eingetretenen iod des Ehemannes der Klägerin gewesen ist.
Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogene
IIo Das Berufungsgericht hat eine gegenüber der Klägerin bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung bejaht, daß Christoph R^^die ihm obliegende Streupflicht verletzt und den Unfall des Ehemannes der Klägerin schuldhaft verursacht habe»
lo Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Streupflicht für Straßenanlieger in der Gemeinde HflIHHBl habe sich zwar nicht bereits aus der Polizeiverordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen etc» im Landkreis Lauterbach vom 31» März 1959 ergeben, weil diese PolizeiVerordnung nur Art und Umfang der Streupflicht geregelt, sie aber nicht begründet habe» Zur
 
Abv/älzung der an sich der Gemeinde obliegenden Streupflicht auf die Anlieger hätte es eines besonderen Rechtstitels bedurft, der nicht Vorgelegen habe. Die Streupflicht sei jedoch zur Zeit des Unfalls in der Gemeinde KKtEKttB den Straßenanliegern durch örtliches Gewohnheitsrecht auferlogt gewesene Das .Berufungsgericht stutzt diese Ansicht auf die von ihm getroffenen Feststellungen, die auf einer von dem Magistrat der Stadt	erteil-
ten Auskunft beruhen, nach der die Anlieger seit jeher als stz-eupflichtig angesehen worden sind und dementsprechend gehandelt haben; es ist niemals ein Fall bekannt gev/orden, daß sich ein Anlieger zu streuen geweigert hätte mit der Begründung,, er sei hierzu nicht verpflichtet.
Diese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht bekämpft. Da es sich um Landesrecht handelt, sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts Grenzen gesetzt.
Diese Prüfung ergibt, daß ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1962 - Ill ZR 147/61 - DM RhPf.PVG Nr. 2} und mit dem Schrifttum (vgl. Ketterer/Friedrich, 2. Auf1., § 5, II; Wiethaup BB 1958, 66) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Recht der Gemeinde, die Streupflicht den Anliegern aufzubürden, nicht nur durch formelles Gesetz, sondern ebenfalls durch Gewohnheitsrecht begründet wird, das auch im Bereich des öffentlichen Rechts als eine selbständige Rechtsquelle neben dem Gesetzesrecht anzuerkennen ist.
Das Berufungsgericht hat den Begriff des Gewohnheitsrechts nicht verkannt. Rechtsbildond ist eine Gewohnheit dann, wenn sie sich dui'ch langdauernde Übung
 
äußerlich betätigt und wenn sie auf der ernstlichen gemeii oanen Überzeugung beruht, daß damit Recht geübt werde (RGZ 75, 40, 41)V In dieser Richtung hat das Berufungsgericht die nach § 295 ZPO erforderlichen Peststellungen getroffen. Zu Unrecht meint die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der schriftlich .. erteilten Auskunft des Magistrats der Stadt HHHH^habe begnügen dürfen, sondern dem Antrag der Beklagten hätte stattgeben müssen, den Bürgermeister der Stadt ÜB zu vernehmen. Die Revision übersieht, daß im Rahmen des § 295 ZPO das Gericht sich nicht in den Grenzen und Formen des Tatsachenbeweises zu halten braucht, daß Rechtssätze jeder Art vielmehr im Wege des Frei beweis es ermittelt werden können (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl. , § 295 IV 1). Es lag also in dem vom Revisionsgericht insoweit nicht nachprüfbaren Ermessen des Beruf ungsgeri chtg, welche Erkenntnisquellen zur Bildung seiner Überzeugung herangezogen werden sollten. Bei dem Schreiben des Magistrats der Stadt	vom	5.	Mai
1967 handelt es sich um eine amtliche Auskunft, die ein selbständiges Beweismittel ist. Diese Auskunft hatte kein Sachverständigengutachten zu dem Inhalt, so daß die in der Rechtsprechung (vglo BGHZ 6, 598, 401; 35, 370,
371) entwickelten Grundsätze Uber das Recht einer Partei, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, nicht anwendbar sind»
Im übrigen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Auffassung begründet, weshalb es einer Vernehmung des Bürgermeisters nicht bedürfe.
 
2» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an der Unfallsteile zwar ein Bürgersteig vorhanden, dieser jedoch wegen einer Bungstätte dermaßen eingeengt war, daß er praktisch nicht benutzt werden konnte» Der Bürgersteig v/ar vor der Bungstätte nur $0 cm breit; wegen dea auf-gestapelten und überhängenden Bungs lief ein Fußgänger - vor allem bei Bunkclhei t und mangelhafter Straßenbeleuchtung - Gefahr, sich bei der Benutzung des Bürgersteigs die Kleider zu beschmutzen» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Christoph	den	Bürger-
steig vor der Bungstätte niemals gestreut hatte, sondern, wenn überhaupt, dann nur die angrenzende Fahrbahn, auf der sich der Unfall ereignete» Bie gegen diese Feststellung erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch»
Bie Beklagte Bertha Maria	hat	bei ihrer gemäß
§ 445 ZPO vorgenommenen ParteiVernehmung die Aussage verweigert, ohne hierfür einen Grund anzugeben» Bas Berufungsgericht war daher nach § 446 ZPO berechtigt, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als erwiesen ansehen wollte» Bie Klägerin hatte u»a. behauptet, die Beklagte Bertha Maria habe sich gegenüber dem Rechtsanwalt Reiter dahin geäußert, Christoph Rflp habe den Bürgersteig vor seinem Anwesen in der Obergasse niemals geräumt und gestreut»
Zudem hat der von dem Berufungsgericht als Zeuge vernommene Rechtsanwalt ReflD die Richtigkeit dieser Behauptung bestätigt» Bie insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind somit in verfahrenerechtlich nicht zu beanstandender Weise zustandegekommen»
Ausgehend von der Feststellung, daß Christoph den Bürgersteig vor der Bungstätte nicht zu streuen pflegte, hat das Berufungsgericht in tatrichterlieher
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Würdigung des Sachverhalts geschlossen, daß der Bürgersteig an dieser Stelle nicht Benutzbar war. Bas Berufungsgericht ist dann zu der Auffassung gelangt, ein solcher unbenutzbarer Bürgersteig sei so anzusehen, wie wenn er nicht vorhanden gewesen wäre. Bann aber habe für Christoph R^| die Verpflichtung, bestanden * in sinngemäßer Anwendung vpn §§ 6,. 7 der Polizei Verordnung vom 31. März 1959 bei Schneefall einen etwa I m breiten Pfad auf der angrenzenden Fahrbahn von Schnee zu räumen und bei Glatteis oder Winter glätte einen Pfad von 0,5 m Breite mit geeigneten Streumitteln zu bestreuen. Biese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht durfte § 6 der Polizeiverordnung vom 31«. März 1959 dahingehend auslegen, daß nicht der - unbenutzbare - Bürgersteig, sondern die Pahrbahn zu räumen und zu streuen war. Sinn der polizeirechtlichen Regelung war, daß; Fußgänger gefahrlos an dem Grundstück Vorbeigehen konnten. Im übrigen handelt es sich um landesrechtliche Vorschriften, deren Kachprüfung - vae bereits ausgeführt - nur begrenzt möglich ist und die ergibt, daß ein Rechtsirrtum nicht vorliegt.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Christoph die Fahrbahn, auf welcher der Ehemann der Klägerin zu Pall gekommen ist, nicht gestreut hat. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Bie Behauptungs- und Beweislast dafür, daß nicht gestreut gewesen ist, liegt bei der Klägerin. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, die Beklagten hätten selbst nicht behaipfet, daß zur Unfallzeit auf der Fahrbahn ein Pfad bestreut gewesen sei, so liegt hierin nur scheinbar eine Verkennung der Behauptungslast. Ber
 
Urteils zu s ämm onhang, insbesondere die auf diese Bemerkung folgenden Satze der Entscheidungsgründe, ergibt, daß das Berufungsgericht es als unstreitig angesehen hat, die Fahrbahn sei nicht gestreut gewesen. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Beklagten gelangt, die sich im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf berufen hatten, daß nur für den Bürgersteig eine Streupflicht bestanden habe, der Christoph	auch	nachgekommeh sei. U.a»
haben die Beklagten im Schriftsatz vom 24, Februar 1964 dem Ehemann der Klägerin vorgeworfen, dieser habe nicht den bestreuten Bürgersteig benutzt, sondern die unbestreute Stolle der Fatabahn, zu deren Bestreuen Christoph R^| nicht verpflichtet gewesen sei. In ähnlicher Weise haben sich die Beklagten im Schriftsatz vom 11, Oktober 1965 geäußert und die Ansicht vertreten, daß Christoph R^p für ein Streuen auf der Fahrbahn nicht verantwortlich gewesen sei.
In Würdigung des Ergebnisses der Bev/e i sauf nähme hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin an einerStelle der Fahrbahn gestürzt ist, die sich vor dem Anwesen der Beklagten befand und die von Christoph R^^ hätte gestreut werden müssen, Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Ehemann der Klägerin beim schrägen Überqueren der Fahrbahn zu Fall gekommen ist, bevor er überhaupt den Burger steig oder den auf der Fahrbahn zu bestreuenden Pfad hatte erreichen können. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese auf tatriehterliehern Gebiet liegenden Ausführungen, die im übrigen eine zusätzliche Stütze in der von Christoph	an	seinen Haftpflichtversicherer
 gerichteten Schadensmeldung finden.
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III. lac Berufungsgericht hat ausgeführt, ein in it wirkend es Verschulden des Ehemannes der Klägerin komme nicht in Betracht. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß dieser einen anderen Weg hätte wählen können und daß er in fahrlässiger Weise unvorsichtig gegangen ist» Die in dieser Richtung von der Revision erhobene Rüge richtet sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Verhaltens des Verunglückten, die einen Rochtsfehler nicht erkennen läßt.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Br. Weber	Sonnabend