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BGH · VI ZR 258/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 258/63

Infolge des auf den Seitenstreifen und der Straße befindlichen Schmutzes sei er ins Schleudern geraten, als er einen höheren Gang eingeschaltet und seine Geschwindigkeit erhöht habe. Von den Grundstücken der Beklagten zu 2) und 3) könne schon deshalb kein Schmutz auf die Straße gelangt sein, weil die Fahrbahn mit Asphalt belegt sei und zwei Ausfahrten der Beklagten gepflastert seien. Falls von dort Schmutz auf die Straße gekommen sei, könne er nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 31« Juli 1963 hinsichtlich der Beklagten zu klagten zu 2) und 3)» weil nicht bewiesen sei, daß auf dem-Straßenstück, auf dem der Kläger ins Schleudern und gegen den Baum geriet, Schmutz von den Grundstücken dieser Beklagten gelegen habe. Nach der Aussage des Zeugen sei die Straße nicht nur an den Hofeinfährten der Beklagten, sondern allgemein, und zwar auf eine Strecke von 2oo - 3oo m vor diesen - in der Fahrtrichtung des Klägers - verschmutzt gewesen; das lasse nicht darauf schließen, daß es sich um Schmutz von den Grundstücken der Beklagten gehandelt habe. Auf diesen könne aber der Unfall nicht zurückgeführt werden, weil die Einfahrt hinter der Unfallstelle in der Fahrtrichtung des Klägers liege. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote für die Behauptungen des Klägers, die Beklagten seien tagaus tagein mit Torfmull, Viehfutter und Mist von den beiden ersten Einfahrten über die Straße zur dritten Einfahrt und zurück gefahren, vor den Betriebsgebäuden, insbesondere bei den Entenställen sei das gesamte Gelände durch Torfmull und Entenmist aufgeweicht gewesen, als unerheblich ab- gelehnt hat« Es mußte diesen - als richtig unterstellten -Behauptungen nicht entnehmen, daß durch die Fahrzeuge der Beklagten Schmutz auf den Teil der Straße getragen worden war, auf dem der Kläger ins Schleudern geraten ist, zu demal, wie es eingehend darlegt, keiner der vernommenen Zeugen das Vorbringen des Klägers bestätigt hat, die Aussagen mehrerer Zeugen aber dagegensprechen. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die erbotenen Beweise für die Behauptung des Klägers nicht erhoben, vor der zweiten und dritten Einfahrt der Beklagten habe sich ein 2o cm hohes Gemisch von Lehm, Entenräist und Torfmull gebildet, so daß die Beklagten beim Hindurchfahren die Straße zwangsläufig verschmutzt hätten, greift ebenfalls nicht durch» Zwei Photos geben indes eindeutig dieselbe Ausfahrt v/ieder, das dritte zeigt keine besondere Verschmutzung, Da der Kläger aber nichts dazu vorgetragen hat, um welche Ausfahrt es sich hier handelt, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es sich um die dritte handele, deren Zustand, wie bereits dargelegt, nach seiner Feststellung zwar nicht einwandfrei, aber für die Entstehung des Unfalls ohne ausschlaggebende Bedeutung war. Den Zustand der dritten Einfahrt durfte das Berufungsgericht auch deswegen für unerheblich halten, weil im Ortstermin vor dem Landgericht der Kläger die Anstoß-steile nicht einmal angeben konnte, die Entfernung der Unfallstelle von der dritten Ausfahrt daher nicht feststeht. Das Berufungsgericht hat danach-die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) rechtsfehlerfrei als unerwiesen erachtet. 1. Zur Haftung des beklagten Landes geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Straße bereits 2oo - 3oo m vor der Stelle, wo der Kläger ins Schleudern geriet, stark verschmutzt’ war. Juli 1963 unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen SchflB dargelegt hat, nicht für erv/iesen, daß die Straße an der Unfallstelle besonders stark verschmutzt war. Aus dem festgestellten Zustand der Straße zur Unfallzeit kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land nicht hergeleitet werden. sicherungspflicht geht nicht über das dem Pflichtigen zu demutbare Maß hinaus und bestimmt sich im einzelnen danach, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand der Straße unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung stellen kann (vgl. Bei einer solchen Straße tritt, --wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BayObLG VersR 1961, 716, 719 zutreffend darlegt, die Vorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst gegenüber der Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltungspflichtigen in den Vordergrund. Daß er bei Anwendung der hiernach gebotenen Sorgfalt den Unfall mit seinen schweren Folgen hätte vermeiden können, kann nicht zweifelhaft sein und ist ersichtlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts. nicht zuzu demuten, den Schlamm, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fortgesetzt durch Lastzüge beim Ausweichen auf den Seitenstroifen auf die Fahrbahn getragen wurde, immer wieder zu beseitigen. Dort wo der Kläger ins Schleudern geriet, handelte es sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht um eine unvermutete Gefahrenstelle, weil die Straße schon 2oo - 3oo m vorher stark verschmutzt und der Seitenstreifen bei Regenwetter 1,5 km vor der Unfallstelle aufgeweicht war'*' Hierdurch war der Kläger zu demindest ebenso eindringlich und nachhaltig gewarnt worden wie durch die Aufstellung eines Warnschildes. Sie rügt aber, daß das Berufungsgericht die bereits oben zu I 2 erwähnten Beweisangebote hinsichtlich der 2o cm hohen Unratschicht vor der zv/eiten und dritten Hofeinfahrt der Beklagten, die eine besonders starke Verschmutzung der Straße an der Unfallstelle bedingt habe, als unerheblich übergangen hat. Das Berufungsgericht hält, v/ie bereits ausgeführt, nicht für erwiesen, daß die Straße an der Unfallstelle wesentlich stärker verschmutzt war als auf der Strecke 2oo - 3oo m vorher. Die Revision erblilckt schließlich in dem Zustand der Seitenstreifen, die verschmutzt und unbefahrbar gewesen seien, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land. War er danach zu einem vorsichtigen Ausweichen mit der erforderlichen Herabminderung der Geschwindigkeit geeignet und sein aufgeweichter und verschlammter Zustand nach den Feststellungen auch erkennbar, so erübrigte sich die Aufstellung eines Warnschildes.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StraßeBerufungsgerichtSeitenstreifenZustandUnfallstelleRevisionstark

Volltext der Entscheidung

VI ZR 2o8/6?--------------------------- -	-----
VI ZR 258/63
Verkündet	'	Cj/T
am 8, Dezember 1964	^
Kriegl,
 Juotizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Handelsvertreters Hans Straße,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtfgter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Land es Verwaltung samt, Straßenbauamt, Hannover, A^straße
 den Landwirt Franz N< den Landwirt Heinrich I
, Kreis Vi , Kreis Vi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter des Bekl.
-	Prozeßbevollmächtigter der Bekl.
zu 1): Rechtsanwalt
 Dr. ____
zu 2) und 3}: Re cht sanwalt
 Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 8. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzsehner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt;
Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31. Juli 1963 und vom 6. November 1963 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionen werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 1. Dezember i960 gegen 2o.45 Uhr mit seinem Tempo-Matador-Lieferwägen auf der Landstraße I. Ordnung von Vestrup in Richtung Elsten. Rach Durchfahren einer leichten Rechtskurve kurz vor Elsten geriet er in Höhe der zu beiden Seiten der Straße liegenden Hofund Betriebsgrundstücke der Beklagten zu 2) und 3) gegen einen auf der. linken Straßenseite stehenden Baum. Er v/urde schwer verletzt, sein Fahrzeug erheblich beschädigt.
Der Kläger hat die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm als Gesamtschuldner zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Er hat vorgetragen, die Straße sei an der Unfallstelle stark verschmutzt gewesen. Der Schmutz sei einmal dadurch auf die Straße gelangt, daß die Seitenstreifen infolge vorhergegangenen Regens stark aufgeweicht gewesen seien und bei der nur 3 »Io m breiten Fahrbahn einander begegnende Fahrzeuge auf die Seitenstreifen hätten ausv/eichen müssen und alsdann den Schmutz von den Seitenstreifen auf die Fahrbahn getragen hätten. Dafür sei das beklagte Land verantwortlich. Ferner hätten die Fahrzeuge der Beklagten zu 2) und 3)» deren Grundstücke zu beiden Seiten der Straße liegen, beim Hin- und Herfahren über die Straße Schmutz von ihren Grundstücken auf die Fahrbahn getragen. Bei den Betriebsgebäuden, insbesondere bei den hinter der dritten Einfahrt liegenden Entenställen, sei das ganze Gelände durch Lagerung von Torfmull und Entenmist aufgev/eicht gewesen. Die Beklagten seien tagaus tagein mit ihren mit Torfmull, Futter oder Mist beladenen Fahrzeugen von den einzelnen Einfahrten über die Straße zu den Entenställen und zurück gefahren. Vor den Einfahrten habe sich ein 2o cm hohes Gemisch aus Lehm, Entenmist, Abfällen und Torfmull gebildet; es sei unmöglich, dieses Gemisch zu durchfahren, ohne daß dadurch die gekreuzte Straße beschmutzt werde. Diese
 
Straßenverhältnisse habe der Kläger in der Dunkelheit nicht vorhersehen können. Als ihm hinter der Kurve ein Fahrzeug entgegengekommen sei, habe er mit den rechten Rädern auf den völlig verschmutzten und aufgeweichten Seitenstreifen fahren müssen. Infolge des auf den Seitenstreifen und der Straße befindlichen Schmutzes sei er ins Schleudern geraten, als er einen höheren Gang eingeschaltet und seine Geschwindigkeit erhöht habe. Dem beklagten Land sei der Straßenzustand bekannt gewesen, es hätte deshalb zu demindest Warnschilder aufstellen müssen, was es nach dem Unfall auch getan habe.
Die Beklagten haben-Klageabweisung beantragt und entgegnet, zur Unfallzeit sei die Straße trocken gewesen, da es tagsüber nicht geregnet habe. Von den Grundstücken der Beklagten zu 2) und 3) könne schon deshalb kein Schmutz auf die Straße gelangt sein, weil die Fahrbahn mit Asphalt belegt sei und zwei Ausfahrten der Beklagten gepflastert seien. Unbefestigt sei nur die dritte Ausfahrt hinter der Unfallstelle, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen. Falls von dort Schmutz auf die Straße gekommen sei, könne er nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Das beklagte Land hat noch vorgetragen, ein Teil der Straße zv/ischen Vestrup und Elsten sei 1955 erneuert und erweitert v/orden. Die letzten 1,5 km vor der Unfallstelle seien noch im alten Zustand gewesen. Der Kläger habe deshalb genügend Zeit gehabt, sich von der neuen auf die alte Fahrbahn urazu-stellen. Zudem habe er die Straße genau gekannt, weil er dauernd in Vestrup und Elsten geschäftlich zu tun gehabt habe. Es handele sich um eine Straße von geringer Bedeutung in ländlicher Gegend, die langsam und vorsichtig zu befahren sei. Aus den Unfallfolgen müsse geschlossen werden, daß der Kläger zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil vom 31« Juli 1963 hinsichtlich der Beklagten zu
 
2) und 3), durch Schlußurteil vom 6. November 1963 hinsichtlich des beklagten Landes zurückgev/iesen0
Mit den Revisionen gegen beide Urteile verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der jeweils gegen sie gerichteten Revision.
Entscheidungsgründe:
1.	1. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Be-
klagten zu 2) und 3)» weil nicht bewiesen sei, daß auf dem-Straßenstück, auf dem der Kläger ins Schleudern und gegen den Baum geriet, Schmutz von den Grundstücken dieser Beklagten gelegen habe. Die Zeugen	und	TagH^, die die Straße täg-
lich benutzt hätten, hätten dies nicht bestätigen können. Nach der Aussage des Zeugen	sei	die	Straße nicht nur an den
 Hofeinfährten der Beklagten, sondern allgemein, und zwar auf eine Strecke von 2oo - 3oo m vor diesen - in der Fahrtrichtung des Klägers - verschmutzt gewesen; das lasse nicht darauf schließen, daß es sich um Schmutz von den Grundstücken der Beklagten gehandelt habe. Auch der Straßenmeister	und	der
 Nachbar N^f^^ der Beklagten hätten nach ihren Aussagen vor den beiden ersten Ausfahrten der Beklagten keinen Schmutz wahrgenommen. Y/ohl habe der Zeuge	vor	der dritten Ausfahrt
 häufiger Schmutz bemerkt. Auf diesen könne aber der Unfall nicht zurückgeführt werden, weil die Einfahrt hinter der Unfallstelle in der Fahrtrichtung des Klägers liege. Gleiches gelte für die Stelle, wo der Arzt Dr. B^^^ unmittelbar nach dem Unfall ausgerutscht sei.
2.	Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote für die Behauptungen des Klägers, die Beklagten seien tagaus tagein mit Torfmull, Viehfutter und Mist von den beiden ersten Einfahrten über die Straße zur dritten Einfahrt und zurück gefahren, vor den Betriebsgebäuden, insbesondere bei den Entenställen sei das gesamte Gelände durch Torfmull und Entenmist aufgeweicht gewesen, als unerheblich ab-
 
gelehnt hat« Es mußte diesen - als richtig unterstellten -Behauptungen nicht entnehmen, daß durch die Fahrzeuge der Beklagten Schmutz auf den Teil der Straße getragen worden war, auf dem der Kläger ins Schleudern geraten ist, zu demal, wie es eingehend darlegt, keiner der vernommenen Zeugen das Vorbringen des Klägers bestätigt hat, die Aussagen mehrerer Zeugen aber dagegensprechen.
Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die erbotenen Beweise für die Behauptung des Klägers nicht erhoben, vor der zweiten und dritten Einfahrt der Beklagten habe sich ein 2o cm hohes Gemisch von Lehm, Entenräist und Torfmull gebildet, so daß die Beklagten beim Hindurchfahren die Straße zwangsläufig verschmutzt hätten, greift ebenfalls nicht durch»
Die angeführte Behauptung ist lediglich durch die drei Photos der Anlage V zur Berufungsbegründung (GA 112, 121) und Antrag auf Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt. Zwei Photos geben indes eindeutig dieselbe Ausfahrt v/ieder, das dritte zeigt keine besondere Verschmutzung, Da der Kläger aber nichts dazu vorgetragen hat, um welche Ausfahrt es sich hier handelt, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß es sich um die dritte handele, deren Zustand, wie bereits dargelegt, nach seiner Feststellung zwar nicht einwandfrei, aber für die Entstehung des Unfalls ohne ausschlaggebende Bedeutung war. Den Zustand der dritten Einfahrt durfte das Berufungsgericht auch deswegen für unerheblich halten, weil im Ortstermin vor dem Landgericht der Kläger die Anstoß-steile nicht einmal angeben konnte, die Entfernung der Unfallstelle von der dritten Ausfahrt daher nicht feststeht.
Über die unter Sachverständigenbeweis gestellten Tatfragen konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkenntnis befinden.
Von einer Wiederholung des bereits vom Landgericht durch-
geführten Augenscheins konnte es absehen, nachdem seit dem Unfall mehr als 2 l/2 Jahre vergangen waren. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der vom Landgericht bei starkem Prost durchgeführte Augenschein zur Feststellung gerade des Zustandes der Ausfahrten völlig ungeeignet gewesen wäre. Durch einen starken Prost konnte die Erkennbarkeit der vom Kläger behaupteten 2o cm hohen SchmutzSchicht in den Ausfahrten nicht wesentlich beeinträchtigt werden, ebensogut kann ihr Zustand durch den starken Prost gerade fixiert worden sein.
Das Berufungsgericht hat danach-die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) rechtsfehlerfrei als unerwiesen erachtet.
II. 1. Zur Haftung des beklagten Landes geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Straße bereits 2oo - 3oo m vor der Stelle, wo der Kläger ins Schleudern geriet, stark verschmutzt’ war. Es hält, wie es bereits im Teilurteil vom 31. Juli 1963 unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen
 SchflB dargelegt hat, nicht für erv/iesen, daß die Straße an der Unfallstelle besonders stark verschmutzt war. Als unbestritten stellt es fest, daß die Straße bis 1 1/2 km vor der Unfallstelle erneuert und verbreitert worden war. Dann verengte sie sich auf 3>5o m, v/ie das beklagte Land, auf 371o m, wie der Kläger vorträgt. Der Seitenstreifen war, wie das Berufungsgericht weiter unangefochten feststellt, auf der genannten Strecke von 1,5 km gleichmäßig stark aufgeweicht.
2. Aus dem festgestellten Zustand der Straße zur Unfallzeit kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land nicht hergeleitet werden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend ab vom Charakter der Straße und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Die Verkehrs-
 
sicherungspflicht geht nicht über das dem Pflichtigen zu demutbare Maß hinaus und bestimmt sich im einzelnen danach, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand der Straße unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung stellen kann (vgl. BGH Urteile vom 23»Io.1961 - Ill ZR 122/60 - VersR 1961, 1121; vom 2o.4-1959 - III ZR 37/58 - VersR 1959, 672). Hier handelte es sich aber um eine Landstraße, die der Verbindung zwischen den Gemeinden Vestrup und Elsten diente und deren Verkehrsbedeutung schon aus ihrer überaus geringen Fahrbahnbreite und ihrer baulichen Beschaffenheit auf den letzten 15oo m vor der Unfallstelle ersichtlich vTär. Bei einer solchen Straße tritt, --wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BayObLG VersR 1961, 716, 719 zutreffend darlegt, die Vorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst gegenüber der Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltungspflichtigen in den Vordergrund. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH III ZR 67/58 vom 6.7.1959, VersR 1959, 83o).
Der Kläger konnte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, unter den dargelegten Umständen den schlechten Zustand der Straße rechtzeitig erkennen. Er mußte daher im Hinblick auf die Dunkelheit, die vorangegangene Regenperiode, die Rechtskurve, das entgegenkommende Fahrzeug und seine eigene Ladung besonders vorsichtig fahren. Für ihn war auch erkennbar, daß er nach Befahren des aufgeweichten Seitenstreifens einer erhöhten Rutschgefahr auf der Straße ausgesetzt war, da der Seitenstreifen bereits auf eine lange Strecke in der gleichen Verfassung war. Dem mußte er die Fahrgeschwindigkeit beim Verlassen des Seitenstreifens anpassen. Daß er bei Anwendung der hiernach gebotenen Sorgfalt den Unfall mit seinen schweren Folgen hätte vermeiden können, kann nicht zweifelhaft sein und ist ersichtlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts. Dem beklagten Lande war
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nicht zuzu demuten, den Schlamm, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fortgesetzt durch Lastzüge beim Ausweichen auf den Seitenstroifen auf die Fahrbahn getragen wurde, immer wieder zu beseitigen.
3.	Hechtsirrtumsfrei erblickt das Berufungsgericht auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß an der Unfallstelle kein Warnschild aufgestellt war. Ein Kraftfahrer darf zwar in aller Regel darauf vertrauen, daß er auf Landstraßen I. Ordnung vor unvermuteten, nicht erkennbaren Gefahrenstellen, durch die auch ein sorgfältiger Fahrer überrascht werden kann, gewarnt wird (vgl. BGH- Urteile vom 19. Jan. 1959 - III ZR 183/57 - VersR 1959, 334; vom 23.Io. 1961 - III ZR 122/60 - VersR 1961, 1121). Dort wo der Kläger ins Schleudern geriet, handelte es sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht um eine unvermutete Gefahrenstelle, weil die Straße schon 2oo - 3oo m vorher stark verschmutzt und der Seitenstreifen bei Regenwetter 1,5 km vor der Unfallstelle aufgeweicht war'*' Hierdurch war der Kläger zu demindest ebenso eindringlich und nachhaltig gewarnt worden wie durch die Aufstellung eines Warnschildes.
Die Revision verkennt nicht, daß der Umfang der Verkehrssicherungspflicht durch den Gedanken der Zumutbarkeit begrenzt wird undvöllige Gefahrenfreiheit nicht verlangt v/erden kann. Sie rügt aber, daß das Berufungsgericht die bereits oben zu I 2 erwähnten Beweisangebote hinsichtlich der 2o cm hohen Unratschicht vor der zv/eiten und dritten Hofeinfahrt der Beklagten, die eine besonders starke Verschmutzung der Straße an der Unfallstelle bedingt habe, als unerheblich übergangen hat. Die Rüge muß auch in dem hier gegebenen Zusammenhang ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hält, v/ie bereits ausgeführt, nicht für erwiesen, daß die Straße an der Unfallstelle wesentlich stärker verschmutzt war als auf der Strecke 2oo - 3oo m vorher. Diese Würdigung kann durch die Rüge der Ablehnung des Beweisangebots über den Zustand der
 
beiden Ausfahrten nicht erschüttert werden» Das ist bereits bei der Behandlung der gleichen Hüge zur Haftung der Beklagten zu 2) und 3) eingehend dargelegt; diese Ausführungen gelten auch hier»
Die Revision erblilckt schließlich in dem Zustand der Seitenstreifen, die verschmutzt und unbefahrbar gewesen seien, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Seitenstreifen, der nicht zur Fahrbahn gehört, ist in aller Regel zu dem Befahren im fließenden Verkehr weder bestimmt noch geeignet. Grundsätzlich stehen dem Kraftfahrer~nur die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung. Er darf danach den Seitenstreifen nur benutzen, wenn das nach der Verkehrslage als sachgerechte Maßnahme anzusehen ist, so zu dem Ausweichen bei nicht hinreichend breiter Fahrbahn. Das Ausweichen muß jedoch mit der gebotenen Vorsicht, insbesondere mit einer dem erkennbaren Zustand des Seitenstreifens angepaßten Geschwindigkeit erfolgen. Ist der Seitenstreifen für eine solche vorsichtige Mitbenutzung durch den Kraftfahrer nicht geeignet, wird der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel zur Aufstellung eines Warnschildes verpflicht! sein (vgl. Urteile des BGH vom 2.4.1962 - III ZR 14/61 -VersR 1962, 574; vom 6.7.1959 - III ZR 67/58 VersR 1959, 83o). Nach diesen Grundsätzen kann dem beklagten Lande weder aus dem Zustand des Banketts noch aus dem Fehlen eines Warnschildes an der Unfallstelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet werden. Der vom Kläger benutzte Seitenstreifen wurde nach seinem eigenen Vorbringen fortgesetzt sogar von Lastzügen zu dem Ausweichen benutzt, die hierbei den Schlamm vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn trugen.
War er danach zu einem vorsichtigen Ausweichen mit der erforderlichen Herabminderung der Geschwindigkeit geeignet und sein aufgeweichter und verschlammter Zustand nach den Feststellungen auch erkennbar, so erübrigte sich die Aufstellung eines Warnschildes.
J
Io
 Das Berufungsgericht hat nach allem eine Haftung aller Beklagten mit Recht verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Engels Dr.Hauß Meyer Dr.Pfretzschner Dr.Nüßgens