Als das Gelände südlich des Grabens im wesentlich abgeholzt und gesäubert war und sich dort nur noch Stubben befanden, die durch Sprengungen beseitigt werden mußten, stellte die Beklagte zu diesem Zweck den Sprengmeister Gf^p ein, der am 12, Mai 1954 seihen Dienst antrat und von/KapHPl an seiner Arbeitsstelle eingewieson wurde. Wegen ihres Waldbrandschadens vom 12» Mal 1954 haben MHP und die Klägerin die Beklagte verantwortlich gemacht« ln dem Rechtsstreit des Landwirts M^p gegen die Beklagte hat das Gberlandesgoricht die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Urteil vom Io» Januar 1959 bejaht; die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29» März 196o zurückgewiesen worden (VcrsR i960 S» 611 ff)» Im Hinblick auf diese Entscheidungen bostoht unter don Parteien dos gegenwärtigen Rechtsstreite Einigkeit darüber, daß der Brand vom 12« Mai 1954 nur dadurch entstanden sein kann, daß PBB oder IIHB Sie hat in erster Binio die Einrede der Verjährung erhoben« Dazu hat 3io behauptet, der Klägerin sei das Pehlen von Schutzvorkehrungen gegen Brandgefahr schon am Brandt ago bokannt gewesen; ihr Ehemann habe dies bereits bei dem kleineren Brande im März 1954 beanstandet und den Arbeitern der Beklagten gedroht, daß er sie für jeden weiteren Schaden haftbar machen werde; er habe hinzugefügt, dio Arbeiten sollten das alles dem Schachtmoister der Beklagten ausrichteno Weiter hat dio Beklagte geltend gemacht, nicht ihr habo eine Verkehrssichorungspflioht obgeiegonjj diese sei vielmehr von dem Waaserwirtschaftsamt in Gelle auegeüht worden-9 dem nach dem Vertrago die Bauleitung und Bauaufsicht zugestanden habe; ohne Anweisung des Wasserwirtschaftsamtes sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, auf dem Kultivierungsgeländo Schutzstreifen 2u pf lügeni Da am Brandtage auf der Brandent-stehungsflächo überhaupt nicht mehr gearbeitet worden sei, hätten hier auch keine Sicherheitsvorkebrungen getroffen zu werden brauchen» Die Beklagte hat für XaflHBäen Entlaß- so läßt sich das rechtlich nicht beanstanden« Die Revision woist zwar darauf hin, daß nach einer Behauptung der Beklagten (im Schriftsatz vom 22« Februar 1961) vor dem Brandtage des 12« Mai 1954 nur erat der Vorfluter des Weesen er Baches hergerichtet worden aoi, wofür bei der frühen . ] Jahreszeit - Januar bis Llärz 1954 - keine Sicherheitevorkehrungen erforderlich gewesen seien« Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt* daß dio Beklagte bei Beginn der Arbeiten zu Anfang des Jahres "das Gelände beiderseits des Grabens" in Angriff genommen und daß die Arbeitskolonne, die sie mit 2o-25 Mann einsetzte* nach Aufnahme der Arbeiten alsbald auch verschiedentlich Gestrüpp abgebrannt hat« V.'ciro dio Feststellung unrichtig, so hätte die Beklagte beim Berufungsgericht die Berichtigung des Urteilstatbestandes er-wirkon können* das ist nicht geschehen; die Feststellung ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 514 ZPO)® Daß ein Feuer-sohutzstreifen auch bei jener frühenJahreszeit unerläßlich wer, entspricht den gutachtlichen Darlegungen der Sachverständigen Hinze und Stahl, die das Berufungsgericht in dem früheren Rechtsstreit gehört hat und die ihm die Sachkunde vermittelt haben, mit der es im gegenwärtigen Rechtsstreit zu der gloichen Auffassung gelangt ist wie - mit Billigung des erkennenden Senats - auch damals« Gewiß bestand die Sicherungspflicht der Beklagten nur hinsichtlich der Gefahren, die mit i hr e n Arbeiten verbunden waren« G^p war aber in ihrem Auftrag tätig und auch X^BBP führten nach den Feststellungen in den Urtoilen des früheren Prozesses, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, auf dem fiödungsgelände mit Billigung des Schachtmeisters K&PHHV^er Beklagten Arbeiten aus* wio sie der Beklagten oblagen® Die Gefahren, die diese drei .Männer bei ihror Tätigkeit auf dem Gelände Betzten, standen daher nicht außer Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, gegen don die Beklagte toi Beginn der Arteiton durch Anlegung von Feuor-schutzstroifen Vorsorge treffen mußtOo Ware ein Schutzstreifen vorhanden gewesen, so hätte sich der Brand, der auf dem Kul-tivierungsgolände durch das unvorsichtige Verhalten eines dieser drei Männer entstand, nach der ^Überzeugung dos Berufungsgerichts nicht auf den Ufaldtestand der Klägerin ausgedehnt«, Mit Recht hat da3 Berufungsgericht daher die Schadensersatz Pflicht der Beklagten für begründet gehalten<> 2«, Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Schadonser-satzanspruoh dor Klägerin verjährt sei* Es ist der Ansicht, die Sachlage sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so zweifelhaft gewesen, daß erst das Berufungsurteil vom Io«,-Januar 1959 in dem Rechtsstreit des Landwirts M|^ gegen,;dio Beklagte dor Klägerin die für den Beginn dor Verjährung nach § 852 BGB erförderlicho Kenntnis davon vermittelt habe, wer ihr für don Schadon einzustehen habe«, Ibr Ehemann, dor sio jeweils sofort unterrichtet habe, sei zwar in dem gogon und LflU eingeleiteton Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung am 15* Mai 1954 als Zeuge vernommen worden; für ihn und die Klägerin sei es aber keineswegs voraussehbar ge-wesoh, ob es zur Erhebung einer Anklage kommen und welches Ergebnis ein etwaiges gerichtliches Strafverfahren haben würde. oder Lfll^pin Betracht kamen; sie habe vorgetragen, dio Hanno*: versehe Siedlungcgescllschaft habe dio Bauleitung und Bauauf-sicht gehabt und durch einen Beauftragten auch tatsächlich ausgeübt; des weiteren habe sie im Hechtsstreit das Wasserwirtschaft 3 ant als die Stelle beseichnet, der die Bauleitung und Bauaufsicht zugeotanden habe und die als Schadensersatz-pflichtige anzusehen sei» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Landwirt MB® mit seiner Schadeneersatzklago vom Landgericht durch das Urteil vom 2«, Mai 1956 abgewiesen worden ist«, weil die Beklagt0 weder aus § 831 BGB noch aus § 823 BGB hafte, und hebt hervor, daß es, als es im Berufungs-Verfahren dann zur Bejahung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gelangt sei, gerade wegen der rechtlichen Zweifelhaftigkeit der Sache noch dio Revision zugolasson habe- Bei seiner Untersuchung ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß es für die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Porson des Ersatzpflichtigen ausreicht, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und ihm eine Klagc-erhobung deshalb vernünftigerweise zuzu demuten ist» Eben diese Voraussetzungen hat es aber boi der Klägerin nicht schon zu solcher Zeit für gegeben gehalten, daß die dreijährige Vei'jäh-ruugsfriat des § 852jverstrichen gewesen wäre, al3 dio Klage zugestellt wurde- Allerdings hat der Ehemann der Klägerin bei dem Brand vom 11» oder 12- März 1954 an der dortigen Arbeitsstelle den Schachtmeister der Beklagten sprechen wollen und der dort beschäftigten Arbeitergruppo der Beklagten vorgo-halten, daß gegen Feuersgefahr keinerlei Schutz getroffen sei; ? er hat zu ihnen gesagt, er werde sio von nun an für jeden Schaden haftbar machen- Daraus mußte das Berufungsgericht aber nicht schließen, daß er und die Klägerin bei dem Brande vom 12- Mai 195» bereits eine hinreichende Tatsachenkenntnis gehabt hUttqny.ium wegen des nun entstandenen Schadens die Beklagto mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg im Prozeßwego ersatzpflichtig machen zu können« Während die Sachlago vom März 1954 darauf hinwies, daß die Leute der Beklagten unvorsichtig mit Feuer umgegangen waren und hierdurch den Brand verursacht hatten 5, war es in Mai 1954 ungewiß, wie es zu dem Waldbrand gekommen war; wenn sich die Parteien darüber einig geworden sind* daß der Brand nur durch G-flU, oder £■■■ entstanden sein kann* so auf Grund der Entscheidungen? die im Schadens-ercatzprozoß des Landwirts gegen die Beklagto ergangen sir.do Daß gegen Feuersgefahr kein Schutz getroffen sei, hat der Ehemann der Klägerin den Arbeitern der Beklagtem die er unverkennbar für die Urheber des damaligen Brandes hielt9 mit der Androhung vorgehalten., daß er sie in Zukunft fü£ jeden weiteren Schaden haftbar machen werdoj er hat sio also persönlich für verantwortlich gehalten« Da er wußte, daß sio in den Diensten der Beklagten standen und er zunächst ja auch den Schachtmoister der Beklagten hatte sprechen wollen, sind ihn freilich auch die tatsächlichen Grundlagen für eine Schadenohaftung dor Beklagten nach § 851 BGB hinreichend bekannt gewesen« Das Gleiche läßt sich aber nicht auch mit Bezug auf den Brand vom 12« Mai 1954 sagon« Denn hier war ungewiß., wer den Brand verursacht hatte und ob dies ein Vorrichtungsgohilfo der Beklagten war« Diese Frage v.»urdo insbesondere auch nicht dadurch einer Klärung näher gebracht, daß der Forstmeister KoflHHBI in dem Schadensgutachten, das sich die Klägerin im Juli 1954 von ihm erstellen ließ, davon ausging, der Brand sei durch Fahrlässigkeit von zwei Personen entstanden, dio mit Genehmigung einer vom Landeskulturamt zur Kultivierung eingesetzten Unternehmerfirma eino Fläche von Stubben räumten* Im Spiel blieb die Schadenseraatzpflicht der Beklagten aus § 825 BGB« Ohne Rechtsvorstoß konnte däs Berufungsgericht aber annehmen, daß über deren tatsächliche und rechtliche Voraussctzun gen die Klägerin bei der Zwpifelhaftigkeit der Sachund Rechts läge nicht 3chon in vorverjährungofristlieber Zeit eine nach Wann die Berechnung auch von dem "Ertrag ausgeht, don der Wald hei Abhieb nach Ablauf der ■Umtriebszeit erbracht hätte, so ist dies doch nur ein Anhalt für die Ermittlung des Gegen-wartswerteSo Mit Hilfe des Alterswertfaktors wird zurückge-rochnet, wio hoch der Wert ist, den ein Waldbestand bei einem Alter von Io, 2o, 3o usw0 Jahren hat. Es läßt sich hiernach nicht festatellen, daß der errech-neto Schaden über den Wert hinausginge, den der Waldbsstand im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat« Danach kann aber auch keine Bereicherung der Klägerin darin liegen, daß sio das Waldgrundstück alsbald wieder neu aufforsten und don Nutzen ziehen kann, der ihr in den Jahren zuwächst, die der vernichtete Wald ohne den Waldb^and weiter bestanden hätte« Vorfohlt ist auch die Auffassung der Beklagten, daß os darum zu einer Bereicherung der Klägerin komme, weil die Schadcns-summe, verzinslich angelegt, in der Zeit bis zur normalen Hiebreife des Waldes auf einen höheren Betrag anlaufes als der Wald ohno seine Vernichtung dann eingebraoht hätte« Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgohoben hat, ist für die Schadensregulierung nicht auf einen zukünftigen Zeitpunkt?
VI ZR 208/62 Verkündet cm 120 November 1963 Kriegl, Juctizoberaekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle dUt* 2182 057 Im Namen des Volk08 In dom Rechtsstreit der Firma Fritz in W - Prozeßbevollmächtigtor: Beklagte* Berufungsklägerin und Kevisionsklägerin * Rechtsanwalt Br, gegen die Ehefrau Ilse-Maria SMBBKrs. CM> B geb o TtttD ln Klägerin* Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilaenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br„ Bngols und der Bundesrichter Hanebeck, Br, Bodo* Br«, Hauß und Dr«, Pfretzschner für Recht erkannt: Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3b Zivilsonats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3o August 1962 wird zurückgewiesen« Bio Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Im Jahre 1954 ließ die Hannoversche Siedlungsgesellschaft mbH im Landkreis Cello zwischen den Ortschaften Lutterloh und Theerhof Mo:orgelände kultivieren, darunter eine Reihe von Parzellen aus Flur 7 der Gemarkung Wooson heidersoito eines ost-westlich verlaufenden hroiten Grabens und daneben oinhor-gehenden Sandweges, An das Kultivierungsgeländo grenzten Waldflächen an, die verschiedenen Eigentümern, u.a. der Klägerin und dem Landwirt gehörten. Die Entwässerungs- und Ro- dungsarbeiten übertrug dio Sicdlungogosollschaft der Beklagten, - Zu den vertraglich übernommenen Arbeiten gehörte nach dem Loistungsverzeichnio das Verbrennen von Stubben und Buschholz, Die Beklagte begann mit den Arbeiten zu Anfang des Jahres 1954 und nahm zunächst das Goländo beiderseits des Grabens in Angriff . Hierbei sotzte sie eine Arbeitskolonne von 2o-25 Mann unter Aufsicht des Schachtmoistcro Ka|PHM ein. Als das Gelände südlich des Grabens im wesentlich abgeholzt und gesäubert war und sich dort nur noch Stubben befanden, die durch Sprengungen beseitigt werden mußten, stellte die Beklagte zu diesem Zweck den Sprengmeister Gf^p ein, der am 12, Mai 1954 seihen Dienst antrat und von/KapHPl an seiner Arbeitsstelle eingewieson wurde. G^pbefaßte sich vorerst damit, Löchor in die Stubben zu bohren, um sie spater mit Sprengladungen zu füllen. Zu gleicher Zeit waren auf der nördlichen Seite des Grabens zwei Männer, die nicht zur Arbeitskolonne der Beklagten gehörten, dio Arbeiter BPPB) und Lppp, schön seit etwa 2-3 Wochen damit beschäftigt, auf eigene Rechnung Stubben zu werben. Ein Stück von ihnen entfernt waren auf derselben Seite des Grabens Arbeitskräfte der Klägerin dabei, Nutzholz aufzuarbeiten. Dio Arbeitskolonne der Beklagten war an diesem Tage auf einer anderen Fläche 2 km entfernt eingesetzt. Gegen lo.oo ühr machte eino Frühstückspause; or begab sich zu Bund p an deren Arbeitsplatz und unterhielt sich mit ihnen. Be- ~ 0 vor er an seine Arbeit zurückkohrte, zündete er sich eine Pfeife an. Ungefähr eine Stunde später legten auch und !■■■ eine Hast ein; sie gingen an den Waldrand in die Nähe der Arbeiter der Klägerin«, frühstückten dort und zündeten 3ich gleichfalls eine Pfeife an» Gegen .11 »3o Uhr bemerkte Gffe> daß an der Stelle, an der PflHB und IflHlvorhcr gearbeitet hatten und er 3ich mit ihnen unterhalten hatte, Rauch und kleine Plammen aufstiegen» Obwohl er sogleich hinlief und zusammen mit PMHIP? und den Leuten der Klägerin«, die auf seinen Ruf hinzuoilten, das Peuer zu ersticken suchte, dehnte es sich weiter aus und griff auf den angrenzenden Hochwald Uber«, da der Moorboden mit seiner verfilzten Unterlage und dem urlierliegenden Reisig infolgo der Dürre«, die boroits längere Zeit bestanden hatte, völlig ausgetrocknet ?iar und oin starker Wind das Peuor begünstigte» Insgesamt wurden rund 19o Morgen Wald-und Heidefläche durch don Brand vernichtet, darunter ein größerer Waldbestand der Klägerin sowie des Landwirts Durch Urteil des Schöffengerichts in Bergen vom 9» September 1955 wurden und LflHl wegen fahrlässiger BrandgefUhrdung (§ 51o a Ziff» 2 StGB) zu Geldstrafen verurteilt (15 Ms 167/54 Aus bisher ungeklärter Ursache war schon am 11» oder 12» März 1954 nördlich des Y/assergrabene ein Wäldbrand entstanden, der den angrenzenden Waldbestand der Klägerin in Mitleidenschaft zog; doch hatte er alsbald erstickt werden können» Wegen ihres Waldbrandschadens vom 12» Mal 1954 haben MHP und die Klägerin die Beklagte verantwortlich gemacht« ln dem Rechtsstreit des Landwirts M^p gegen die Beklagte hat das Gberlandesgoricht die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Urteil vom Io» Januar 1959 bejaht; die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 29» März 196o zurückgewiesen worden (VcrsR i960 S» 611 ff)» Im Hinblick auf diese Entscheidungen bostoht unter don Parteien dos gegenwärtigen Rechtsstreite Einigkeit darüber, daß der Brand vom 12« Mai 1954 nur dadurch entstanden sein kann, daß PBB oder IIHB sich heim Pfeiferauchen unvorsichtig verhalten habenc In Anlehnung an die Entscheidungsgründe der genannten Urteile hat die Klägerin ihro Schadensersatzansprüche damit begründet, daß es der Schachtmeister KaflHHHP der Beklagten unterlassen hat, G-01, PflBP und einzuschärfen, daß nicht geraucht werden dürfe, und daß es die Beklagte versäumt hat, vor Beginn der brandgefährlichen Kulitvierungs-arboiten dio notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen» ... Mit der am 28» Dezember 1957 eingereichten und am 1« Po-bruar 1958 zugestellten Klage hat sie dio Beklagte auf Zahlung von 51 678,o2 DM nebst Prozeßsinson in Anspruch genommen» Sie hat in erster Binio die Einrede der Verjährung erhoben« Dazu hat 3io behauptet, der Klägerin sei das Pehlen von Schutzvorkehrungen gegen Brandgefahr schon am Brandt ago bokannt gewesen; ihr Ehemann habe dies bereits bei dem kleineren Brande im März 1954 beanstandet und den Arbeitern der Beklagten gedroht, daß er sie für jeden weiteren Schaden haftbar machen werde; er habe hinzugefügt, dio Arbeiten sollten das alles dem Schachtmoister der Beklagten ausrichteno Weiter hat dio Beklagte geltend gemacht, nicht ihr habo eine Verkehrssichorungspflioht obgeiegonjj diese sei vielmehr von dem Waaserwirtschaftsamt in Gelle auegeüht worden-9 dem nach dem Vertrago die Bauleitung und Bauaufsicht zugestanden habe; ohne Anweisung des Wasserwirtschaftsamtes sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, auf dem Kultivierungsgeländo Schutzstreifen 2u pf lügeni Da am Brandtage auf der Brandent-stehungsflächo überhaupt nicht mehr gearbeitet worden sei, hätten hier auch keine Sicherheitsvorkebrungen getroffen zu werden brauchen» Die Beklagte hat für XaflHBäen Entlaß- tungobcweis nach § 831 Abs, 1 Satz 2 BGB angetroten« Schließi*c hat sio auch die Höhe des Schadens bestritten« Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegenge-treten, Sio hat entgegnet, eino für den Beginn der Verjährung ausreichende Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten habe sio erst mit der Rechtskraft dos oberlandesgerichtlichen Urteils in dem Rechtsstreit des Landwirts gögön dis Be- klagte erlangt« Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42 ?4o,55 nebst 4$ Zinsen seit dem 1. Februar 1958 verurteilt und die Klage in übrigen abgewiesen« Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen wordene Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt? die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes 1« Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Entlastungsbeweis , den die Beklagte mit Bezug auf ihren Schachtmeister KaBHHB angetroten hat, in diesem Rechtsstreit dahingestollt gelassen, ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 851 BGB rechtfertigt. Es hat ihre Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB für begründet gehalten, weil es die Beklagte als Unternehmerin der für das feuerempfindliehe Gelände brandge-, fährlichen Rodungsarbeiten unter Verletzung der Verkehrserforderlichen Sorgfalt unterlassen habe, vor Beginn der Arbeiten? zu demindest aber unverzüglich nach dem ersten Brand vom 11. oder 12, März 1954? Vorkehrungen zu dem Schutze der benachbarten ^aldbestande zu treffen und insbesondere einen Feuer-schutzstreifen um das zu kultivierende Gelände herum anzule- Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats im Hechtsstreit des Landwirts gegen die Beklagto und wird von der Revision vergebens angegriffen *' Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Verpflichtung der Beklagten, Schutzvorkehrungen gegen eine Brandgofährdung der benachbarten Waldbeständo zu treffen, aus der; Natur der von ihr ausgeführteh Arbeiten ergab, die derun besondere Gefahren für eine Brandverursachung mit sich brachten, weil das zu kultivierende Gelände festge-stelltermaßen höchst feuerempfindlich war, bei seiner Rodung Stubbon und Gebüsch zu verbrennen waren und die Beklagto zur Durchführung der Arbeiten obendrein eine größere Anzahl von Arbeitern - 2o-25 Personen - einsotzto* Demgegenüber ist es weder von Bedeutung, daß der Beklagten die Ergreifung von Schutzmaßnahmen von der Hannoverschen Siedlungsgesellschaft nicht auch noch vertraglich auferlegt worden ist,noch daß die Entwäs-serungs- und Rodungsarbeiten untor der Aufsicht und Bauleitung des Wasserwirtschaftsamts Celle standen» Die Beklagte wurde hierdurch nicht davon entbunden, in eigener Verantwortung die Maßnahmen zu treffen, dio zur Vermeidung der durch ihre Arbeiten hervorgprüfenen Gefahren notwendig wären* Hätte sie hierzu der Bx'laubnio des Wasserwirtschaftsamtes bedurft, so hätte 3ie diese, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auogeführt hat, unter Hinweis auf die Gefahren erwirken müssen; daß die Erlaubnis versagt worden wäre, hat das Berufungsgericht für ausgeschlossen gehalten* Das Berufungsgericht hat nicht verkennt, daß es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere von dem Maße der mit den Arbeiten verbundenen Gefahren abhängt, in welchem Umfange von dem Unternehmer der Arbeiten Schutzvorkehrungen zu treffen sind* Wenn es zu der Auffassung golangt ist, daß ein Feuerschutzotreifen um das hier in Rede stehendo Kultivierungsgelände herum hätte angelegt werden müssen* bevor dio Arbeiten auf ihm Anfang 1954 begannen* zu demindest aber sogleich nach dem ersten Brand vom 110 oder 12* März 1954? so läßt sich das rechtlich nicht beanstanden« Die Revision woist zwar darauf hin, daß nach einer Behauptung der Beklagten (im Schriftsatz vom 22« Februar 1961) vor dem Brandtage des 12« Mai 1954 nur erat der Vorfluter des Weesen er Baches hergerichtet worden aoi, wofür bei der frühen . ] Jahreszeit - Januar bis Llärz 1954 - keine Sicherheitevorkehrungen erforderlich gewesen seien« Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt* daß dio Beklagte bei Beginn der Arbeiten zu Anfang des Jahres "das Gelände beiderseits des Grabens" in Angriff genommen und daß die Arbeitskolonne, die sie mit 2o-25 Mann einsetzte* nach Aufnahme der Arbeiten alsbald auch verschiedentlich Gestrüpp abgebrannt hat« V.'ciro dio Feststellung unrichtig, so hätte die Beklagte beim Berufungsgericht die Berichtigung des Urteilstatbestandes er-wirkon können* das ist nicht geschehen; die Feststellung ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 514 ZPO)® Daß ein Feuer-sohutzstreifen auch bei jener frühenJahreszeit unerläßlich wer, entspricht den gutachtlichen Darlegungen der Sachverständigen Hinze und Stahl, die das Berufungsgericht in dem früheren Rechtsstreit gehört hat und die ihm die Sachkunde vermittelt haben, mit der es im gegenwärtigen Rechtsstreit zu der gloichen Auffassung gelangt ist wie - mit Billigung des erkennenden Senats - auch damals« Gewiß bestand die Sicherungspflicht der Beklagten nur hinsichtlich der Gefahren, die mit i hr e n Arbeiten verbunden waren« G^p war aber in ihrem Auftrag tätig und auch X^BBP führten nach den Feststellungen in den Urtoilen des früheren Prozesses, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, auf dem fiödungsgelände mit Billigung des Schachtmeisters K&PHHV^er Beklagten Arbeiten aus* wio sie der Beklagten oblagen® Die Gefahren, die diese drei .Männer bei ihror Tätigkeit auf dem Gelände Betzten, standen daher nicht # 1 — o ~ K außer Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, gegen don die Beklagte toi Beginn der Arteiton durch Anlegung von Feuor-schutzstroifen Vorsorge treffen mußtOo Ware ein Schutzstreifen vorhanden gewesen, so hätte sich der Brand, der auf dem Kul-tivierungsgolände durch das unvorsichtige Verhalten eines dieser drei Männer entstand, nach der ^Überzeugung dos Berufungsgerichts nicht auf den Ufaldtestand der Klägerin ausgedehnt«, Mit Recht hat da3 Berufungsgericht daher die Schadensersatz Pflicht der Beklagten für begründet gehalten<> 2«, Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Schadonser-satzanspruoh dor Klägerin verjährt sei* Es ist der Ansicht, die Sachlage sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so zweifelhaft gewesen, daß erst das Berufungsurteil vom Io«,-Januar 1959 in dem Rechtsstreit des Landwirts M|^ gegen,;dio Beklagte dor Klägerin die für den Beginn dor Verjährung nach § 852 BGB erförderlicho Kenntnis davon vermittelt habe, wer ihr für don Schadon einzustehen habe«, Ibr Ehemann, dor sio jeweils sofort unterrichtet habe, sei zwar in dem gogon und LflU eingeleiteton Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung am 15* Mai 1954 als Zeuge vernommen worden; für ihn und die Klägerin sei es aber keineswegs voraussehbar ge-wesoh, ob es zur Erhebung einer Anklage kommen und welches Ergebnis ein etwaiges gerichtliches Strafverfahren haben würde. Als dem von ihnen beauftragten Anwalt von der Staatsanwaltschaft am 28. Dezember 1957 die Akten des Strafverfahrens zur Einsichtnahme überlasson worden seien, habe dieser aus ihnen auch nicht mehr entnehmen können, als daß ßflB, RflHK und geraucht hätten. Aus dem Inhalt der Strafakton habe sich aber nicht klären lassen, ob die Beklagte für das Rauchen habe einstohen müssen, zu demal PMHHPund nicht in ihren Diensten gestanden hätten. Die Beklagte habe von Anfang an ihro Verantwortlichkeit bestritten, habe geltend gemacht, daß sio als Arbeitgeberin des G(U>geg ebenen falls nur für diesen einzutreten brauche, als Ersatzpflichtige aber ebenso PflHB oder Lfll^pin Betracht kamen; sie habe vorgetragen, dio Hanno*: versehe Siedlungcgescllschaft habe dio Bauleitung und Bauauf-sicht gehabt und durch einen Beauftragten auch tatsächlich ausgeübt; des weiteren habe sie im Hechtsstreit das Wasserwirtschaft 3 ant als die Stelle beseichnet, der die Bauleitung und Bauaufsicht zugeotanden habe und die als Schadensersatz-pflichtige anzusehen sei» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Landwirt MB® mit seiner Schadeneersatzklago vom Landgericht durch das Urteil vom 2«, Mai 1956 abgewiesen worden ist«, weil die Beklagt0 weder aus § 831 BGB noch aus § 823 BGB hafte, und hebt hervor, daß es, als es im Berufungs-Verfahren dann zur Bejahung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gelangt sei, gerade wegen der rechtlichen Zweifelhaftigkeit der Sache noch dio Revision zugolasson habe- Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen«> Sie kann hiermit jedoch keinen Erfolg haben» Bei seiner Untersuchung ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß es für die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Porson des Ersatzpflichtigen ausreicht, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und ihm eine Klagc-erhobung deshalb vernünftigerweise zuzu demuten ist» Eben diese Voraussetzungen hat es aber boi der Klägerin nicht schon zu solcher Zeit für gegeben gehalten, daß die dreijährige Vei'jäh-ruugsfriat des § 852jverstrichen gewesen wäre, al3 dio Klage zugestellt wurde- Allerdings hat der Ehemann der Klägerin bei dem Brand vom 11» oder 12- März 1954 an der dortigen Arbeitsstelle den Schachtmeister der Beklagten sprechen wollen und der dort beschäftigten Arbeitergruppo der Beklagten vorgo-halten, daß gegen Feuersgefahr keinerlei Schutz getroffen sei; ? er hat zu ihnen gesagt, er werde sio von nun an für jeden Schaden haftbar machen- Daraus mußte das Berufungsgericht aber nicht schließen, daß er und die Klägerin bei dem Brande vom 12- Mai 195» bereits eine hinreichende Tatsachenkenntnis gehabt hUttqny.ium wegen des nun entstandenen Schadens die Beklagto mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg im Prozeßwego ersatzpflichtig machen zu können« Während die Sachlago vom März 1954 darauf hinwies, daß die Leute der Beklagten unvorsichtig mit Feuer umgegangen waren und hierdurch den Brand verursacht hatten 5, war es in Mai 1954 ungewiß, wie es zu dem Waldbrand gekommen war; wenn sich die Parteien darüber einig geworden sind* daß der Brand nur durch G-flU, oder £■■■ entstanden sein kann* so auf Grund der Entscheidungen? die im Schadens-ercatzprozoß des Landwirts gegen die Beklagto ergangen sir.do Daß gegen Feuersgefahr kein Schutz getroffen sei, hat der Ehemann der Klägerin den Arbeitern der Beklagtem die er unverkennbar für die Urheber des damaligen Brandes hielt9 mit der Androhung vorgehalten., daß er sie in Zukunft fü£ jeden weiteren Schaden haftbar machen werdoj er hat sio also persönlich für verantwortlich gehalten« Da er wußte, daß sio in den Diensten der Beklagten standen und er zunächst ja auch den Schachtmoister der Beklagten hatte sprechen wollen, sind ihn freilich auch die tatsächlichen Grundlagen für eine Schadenohaftung dor Beklagten nach § 851 BGB hinreichend bekannt gewesen« Das Gleiche läßt sich aber nicht auch mit Bezug auf den Brand vom 12« Mai 1954 sagon« Denn hier war ungewiß., wer den Brand verursacht hatte und ob dies ein Vorrichtungsgohilfo der Beklagten war« Diese Frage v.»urdo insbesondere auch nicht dadurch einer Klärung näher gebracht, daß der Forstmeister KoflHHBI in dem Schadensgutachten, das sich die Klägerin im Juli 1954 von ihm erstellen ließ, davon ausging, der Brand sei durch Fahrlässigkeit von zwei Personen entstanden, dio mit Genehmigung einer vom Landeskulturamt zur Kultivierung eingesetzten Unternehmerfirma eino Fläche von Stubben räumten* Im Spiel blieb die Schadenseraatzpflicht der Beklagten aus § 825 BGB« Ohne Rechtsvorstoß konnte däs Berufungsgericht aber annehmen, daß über deren tatsächliche und rechtliche Voraussctzun gen die Klägerin bei der Zwpifelhaftigkeit der Sachund Rechts läge nicht 3chon in vorverjährungofristlieber Zeit eine nach § 052 BGB ausreichend© Kenntnis gehabt hat* 3o Zur Schadenshöhe ist das Berufungsgericht ebenso wie daa Landgericht den Gutachten dos Sachverständigen Seidel gefolgt, der den Bestandeswort des abgebrannten Waldes auf 75<>o53?17 DM errechnet, von diesem Betrag den orntekostenfreien Abtriebswert des verwertbar gebliebenen Brandholzes mit 2o 384,4o DM abgezogen und so den Brandschaden der Klägerin auf rund 54 67o0- Bll ermittelt hato Auf diesen Betrag, der sich um die Feuerlöschbooten von 59o,65 DM erhöhte, ist die Entschädigung von 13 12o,1o BM angerechnet worden, die die Klägerin von ihrer Brandvorsicherung erhalten hat. Boi der Berechnung des Bestandeswortes ist der Sachverständige nach den A lt o r sw er t faktorenverfahren vorgogangen, wie es in-! den Richtlinien des Bundeoministers für Ernährung, Landwirtcchäf und Forsten vom 25« Juli 1953 (MinBl ELF 1953, 357 = MinBl Fin 1953, 93o) gemäß Abschnitt I 1 der gemeinsamen Richtlinien dos Bundesminist er o für Wirtschaft, des Bundesminist ero der Finanzen und des Bundesministero für Ernährung, Landwirtschaft und Forst« vom 24c Juli 1953 für den Ankauf von Grundstücken im Rahmen der Landbeschaffungsaufgabon des Bundes (BWMB1 1953* 24o) vorgezoicrä net ist« Banach ist der Sachverständige von dem Abtriebswert ausgegangen, den der aus 2o-5o jährigen Kiefern und Fichten bestehende Wald nach Ablauf der gegendüblichen Umtriebe seit von 8o Jahren gehabt hätte, und hat von ihr aus den Gogenwartswert, den der Wald im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat, unter Anlegung dos Alterswertfaktors errechnet, der sich aus den Tabellen zu den genannten Richtlinien für einen Bestand der hior in Rede stehenden Art bei einem Alter ergibt, wie ihn der Wald hier gehabt hat» Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsgericht diese Schadensberechnung zu eigen gemacht hat. Nach § 287 2F0 stand es in dem freien Ermessen des Berufungsgerichts, über die Höhe des Schadens zu entscheiden, dor der Klägerin erwachsen ist« Die S chad ensermitt lung des Berufungsgericht □ wäro im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn oio auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Er- wägungen beruhte oder wesentliche, dio Entscheidung bedingendo Tatsachen außor Acht gelassen hätte (EGHZ 3, 162, 175) * Solche Rechtoverstößo liegen nicht vor. Die Berechnung von Bestandswerton nach sogenannten Alters-wertfaktoren ist eine in der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft entwickelte Bewertungsmothodo (vgl«, Mantel, Waldbe-wertung 4« Aufl„ 3o 39 f), von der gewiß nicht gesagt werden kann, daß sio grundsätzlich falsch oder offenbar unsachlich sei«, Anderenfalls wäro sio auch nicht in die oben angeführten Richtlinien übernommen worden, um bei der Bewertung von Wäldern engewendet zu worden, die Landböschaffungsaufgaben dos Bundos weichen sollenb Bei der Behandlung von Kriegs-schäden war sie 1941 übrigens gleichfalls sohon vorgeschrio-ben wordene (RMB1 d*Fv6 1941? 331)* Sie gilt weiterhin auch nach den Bowertungsrichtlinion Forstwirtschaft vom 1 -■ April 1959 (Rundschreiben der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen und für wirtschaftlichen Besitz des Bundes - MinBL BML 1959? 147 und MinBl Fin* 1959, 386), die mit gewissen Änderungen durch Bekanntmachung dos Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Bund esministors der Finanzen, des Bund es schatzminist oro und des Bundesministers der Verteidigung vom 1, Februar 1963 neu veröffentlicht wurden, nachdem sio wegen der Auswirkungen der zwischenzeitlichen Frais- und Kostenentwicklung auf den gemeinen Wort rechnerisch Überarbeitet worden waren (HinBL BML 1963, Ho). Zu Unrecht meint die Revision, die hier gehandhabto Berechnungsmethode führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dos Klägerso o - Wann die Berechnung auch von dem "Ertrag ausgeht, don der Wald hei Abhieb nach Ablauf der ■Umtriebszeit erbracht hätte, so ist dies doch nur ein Anhalt für die Ermittlung des Gegen-wartswerteSo Mit Hilfe des Alterswertfaktors wird zurückge-rochnet, wio hoch der Wert ist, den ein Waldbestand bei einem Alter von Io, 2o, 3o usw0 Jahren hat. Darin liegt nicht die Zuschreibung eines WertZuwachses, den der-Wald im Laufe seines Weiterbestehens bis zur Hiebroife erfahren hätte, sondern umgekehrt die Berichtigung der Ausgangsziffern durch Eliminierung dos zwischenzeitlichen Wertzuwachses« Selbst wenn die Alterswertfaktorenmethode die Ertragsfähigkeit dos Waldes boi der Berechnung des derzeitigen Beotandswertes mitberücksichtigte, änderte dies nichts daran, daß sie auf dio Erfassung des gemeinen Wertes zu dem Zeitpunkt gerichtet ist, auf den abzustellen ist, und daß sie auch nur diesen Wert klar st eilt«, Es läßt sich hiernach nicht festatellen, daß der errech-neto Schaden über den Wert hinausginge, den der Waldbsstand im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat« Danach kann aber auch keine Bereicherung der Klägerin darin liegen, daß sio das Waldgrundstück alsbald wieder neu aufforsten und don Nutzen ziehen kann, der ihr in den Jahren zuwächst, die der vernichtete Wald ohne den Waldb^and weiter bestanden hätte« Vorfohlt ist auch die Auffassung der Beklagten, daß os darum zu einer Bereicherung der Klägerin komme, weil die Schadcns-summe, verzinslich angelegt, in der Zeit bis zur normalen Hiebreife des Waldes auf einen höheren Betrag anlaufes als der Wald ohno seine Vernichtung dann eingebraoht hätte« Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgohoben hat, ist für die Schadensregulierung nicht auf einen zukünftigen Zeitpunkt? sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen ‘fatsachen-verhanölung im Schadensprozeß abzustellen? Vorteile, die die Klägerin aus der Erlangung und Verwendung der gezahlten Schadens3umme ziehen könnte, haben außer Betracht zu bleiben« Die Revision ist hiernach unbegründet0 Nach § 97 ZPO hat dio Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Hanebock Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner i i' : I * .. t ■ F ■ r i ■ * t