BGB § 852 Abs. 1 Zur Kenntnis des Patienten von einem schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes gehört das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungs-verlaufs (hier: Wahl der Narkosemethode und Maßnahmen der Wiederbelebung nach Herzstillstand). Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Kläger, weil diese nicht in den Schutzbereich des zugunsten des Kindes Eckhard abgeschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen gewesen seien. Mai 1976, in dem dieser dem Beklagten u.a. vorgeworfen hat, seinen Sohn zu spät behandelt zu haben, ihm die Verursachung des Herzstillstands anlastet und eine nicht fachgerechte Vernähung der Operationswunde rügt. Das zeige, so meint das Berufungsgericht, daß die Kläger spätestens in diesem Zeitpunkt die für das Ingangsetzen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hätten. Juni 1978 erhalten hat, ausgeführt habe, der Beklagte habe Fehler bei der Wahl der Anästhesiemethode und bei der Wiederbelebung gemacht (weshalb der Beklagte schließlich wegen fahrlässiger Körperverletzung - Herbeiführung eines Hirnschadens des Kindes - im Strafverfahren verurteilt worden ist). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes waren Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt, weil die Kläger die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzberechtigten erst nach Zuleitung des Gutachtens von Prof. Eine Kenntnis der Kläger von solchen Tatsachen, die ausreichten, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten als des Schädigers und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als nahelegend erscheinen ließen, ergab sich nicht schon daraus, daß ihr Sohn Eckhard im Anschluß an seine zweite Einlieferung in das Krankenhaus des Beklagten erst nach einigen Tagen operiert wurde, daß es am Ende dieser Operation zu einem längeren Herzstillstand gekommen und daß dann eine Insuffizienz der Operationsnaht aufgetreten war. Indessen weisen Mißerfolge und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung nicht stets schon auf ein Fehlverhalten des Arztes hin, weil der Erfolg einer solchen Behandlung nicht berechenbar ist, vielmehr vom Jeweiligen Deswegen gehört zur Kenntnis des Patienten von einem schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufes, wozu u.a. ein Abweichen vom üblichen ärztlichen Vorgehen und die jeweils zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen getroffenen ärztlichen Maßnahmen gehören (vgl. 2. Uber den Behandlungsverlauf war den Klägern zunächst nur bekannt, daß der Beklagte ihren Sohn erst 4 Tage nach seiner Wiedereinweisung ins Krankenhaus zu dem zweiten Mal operiert hat. Kenntnis von Tatsachen, die auf einen schadensursächlichen Narkose-fehler des Beklagten und etwaige Versäumnisse beim Versuch der Wiederbelebung des Kindes hindeuten könnten, erhielten die Kläger aber erst, nachdem ihnen das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten erstattete Gutachten von Prof. Aus dem Operationsbericht ergab sich Jedenfalls nicht deutlich genug, daß in Maskennarkose operiert worden ist, daß dem Beklagten kein Anästhesist, sondern nur ein Narkosepfleger assistiert hat und wie lange sich der Beklagte auf die Wirkung des von ihm verwandten Narkosemittels Coramin verlassen hat (vgl. gab tatsächliche Hinweise darauf, daß der Beklagte nicht nur, wie die Kläger von Anfang an vermutet hatten, vielleicht zu spät operiert hat, sondern daß ihm bei der Durchführung der Operation schwerwiegende Fehler unterlaufen sein konnten, indem er eine für die zeitaufwendige Operation aller medizinischen Erfahrung nach ungeeignete Narkosemethode anwandte, die dazu führen konnte, die Gefahr eines Herzstillstandes bei dem Kind zu vergrößern, und indem er nicht die aus ärztlicher Sicht geeignetsten Maßnahmen zu dessen Wiederbelebung nach Eintritt des Herzstillstandes anwandte. Daß die Kläger schon vorher argwöhnten, der Beklagte habe etwas falsch gemacht, ist demgegenüber für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ohne rechtliche Bedeutung, weil bloße Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage einer Kenntnis des tatsächlichen Nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall eines Chefarztzusatzvertrages zugunsten eines Kindes (BGHZ 89, 263, 266) liegt die Annahme eigener vertraglicher Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten, wie sie im Streitfall geltend gemacht werden, freilich eher fern. Bei der erforderlichen Neuverhandlung und sachlichen Prüfung der Klageansprüche wird das Berufungsgericht, sofern es für seine Entscheidung darauf ankommen sollte, noch folgende rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: Soweit es sich um mögliche Behandlungsfehler des Beklagten bei der zweiten Operation des Sohnes der Kläger handelt, die nicht die Narkose und die Wiederbelebung betreffen, kann den Klägern nicht eine frühere Kenntnis von der Person des Schädigers entgegengehalten werden. ein einheitlicher Lehensvorgang, der im Hinblick auf die Verantwortung des Beklagten im Streitfall nicht sinnvoll in einzelne Handlungsabläufe mit verschiedenen Verjährungsfristen aufzuteilen ist. Die Vermutung des Geschädigten, der Arzt habe den Fehler bei der Operation schuldhaft verursacht, hat sich vielmehr in einem solchen Fall erst durch die weitere Kenntnis vom Operationsverlauf so verstärkt, daß der Geschädigte nunmehr mit einiger Aussicht auf Erfolg klagen kann.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________nein BGB § 852 Abs. 1 Zur Kenntnis des Patienten von einem schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes gehört das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungs-verlaufs (hier: Wahl der Narkosemethode und Maßnahmen der Wiederbelebung nach Herzstillstand). BGH, Urt. v. 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 207/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. April 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. des Herrn Richard der Frau Irmgard $ beide wohnhaft in G^Q H Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Dr. Georg B Am t Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 3 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. September 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der damals etwa 15 Jahre alte Sohn Gerd Eckhard der Kläger wurde am 14. April 1976 als Kassenpatient vom Beklagten in dessen Klinik am Blinddarm operiert. Einige Zeit nach seiner Entlassung klagte er zu Hause Uber Leibschmerzen und Übelkeit. Er wurde am 26. April 1976 wiederum in die Klinik des Beklagten gebracht. Am 30. April 1976 zeigten sich Symptome eines Darmverschlusses. Der Beklagte operierte den Jungen deswegen erneut. Gegen Ende dieser Operation kam es zu einem Herzstillstand von mindestens 3 Minuten Dauer. Eckhard erlangte das Bewußtsein nicht wieder und verstarb schließlich nach einer weiteren Operation am 19. Mai 1976. Die Kläger verlangen mit ihrer am 3. Juni 1981 bei Gericht eingegangenen und am 10. Juni 1981 zugestellten Klage von dem Beklagten Ersatz ihres materiellen Schadens, nämlich der Beerdigungskosten und angeblich entgangenen Unterhalts, begehren ein Schmerzensgeld und wollen die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz ihres ZukunftsSchadens festgestellt wissen. Sie behaupten, der Beklagte habe beim zweiten Mal zu spät operiert und während der Operation Fehler gemacht, vor allem bei der Wahl der Anästhesiemethode und beim Versuch der Wiederbelebung. Dadurch habe er den Tod ihres Sohnes verursacht. Der Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede genommen, deren etwaige Ursächlichkeit bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil die bezifferte Klage auf Ersatz des UnterhaltsSchadens und mit seinem Schlußurteil auch die übrigen Klage-ansprüche abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihre Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Kläger, weil diese nicht in den Schutzbereich des zugunsten des Kindes Eckhard abgeschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen gewesen seien. Ansprüche aus unerlaubter Handlung hält es ebenso wie das Landgericht für verjährt. Dazu verweist es vor allem auf ein Schreiben des Erstklägers an die Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 1976, in dem dieser dem Beklagten u.a. vorgeworfen hat, seinen Sohn zu spät behandelt zu haben, ihm die Verursachung des Herzstillstands anlastet und eine nicht fachgerechte Vernähung der Operationswunde rügt. Das zeige, so meint das Berufungsgericht, daß die Kläger spätestens in diesem Zeitpunkt die für das Ingangsetzen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt hätten. Dem stehe nicht entgegen, daß erst Prof. Dr. ¥. in seinem für die Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten vom 10. März 1978, das der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 5. Juni 1978 erhalten hat, ausgeführt habe, der Beklagte habe Fehler bei der Wahl der Anästhesiemethode und bei der Wiederbelebung gemacht (weshalb der Beklagte schließlich wegen fahrlässiger Körperverletzung - Herbeiführung eines Hirnschadens des Kindes - im Strafverfahren verurteilt worden ist). II. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes waren Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt, weil die Kläger die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzberechtigten erst nach Zuleitung des Gutachtens von Prof. Dr. W. im Strafverfahren erhalten haben. 1. Eine Kenntnis der Kläger von solchen Tatsachen, die ausreichten, um den Schluß auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten als des Schädigers und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als nahelegend erscheinen ließen, ergab sich nicht schon daraus, daß ihr Sohn Eckhard im Anschluß an seine zweite Einlieferung in das Krankenhaus des Beklagten erst nach einigen Tagen operiert wurde, daß es am Ende dieser Operation zu einem längeren Herzstillstand gekommen und daß dann eine Insuffizienz der Operationsnaht aufgetreten war. Daraus mußten sie zwar den Schluß ziehen, daß es während der Operation zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen war, die ernsthaft als Ursache für den späteren Tod ihres Kindes in Betracht kamen. Indessen weisen Mißerfolge und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung nicht stets schon auf ein Fehlverhalten des Arztes hin, weil der Erfolg einer solchen Behandlung nicht berechenbar ist, vielmehr vom Jeweiligen Zustand des Patienten und seines Organismus abhängt. Deswegen gehört zur Kenntnis des Patienten von einem schuldhaften Behandlungsfehler des Arztes das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufes, wozu u.a. ein Abweichen vom üblichen ärztlichen Vorgehen und die jeweils zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen getroffenen ärztlichen Maßnahmen gehören (vgl. das dem Berufungsgericht zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht bekannte Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - NJW 1984, 661 - VersR 1983, 1158). Der nicht durch weitere Tatsachen begründete Verdacht der Kläger, es seien "Fehler des Chirurgen" vorgekommen, reicht dazu nicht aus. Das hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Uber den Behandlungsverlauf war den Klägern zunächst nur bekannt, daß der Beklagte ihren Sohn erst 4 Tage nach seiner Wiedereinweisung ins Krankenhaus zu dem zweiten Mal operiert hat. Das mag ausgereicht haben für die Erhebung einer Schadensersatzklage, wenn darin ein ärztliches Fehlverhalten liegen könnte, das zu dem Schaden geführt hat. Kenntnis von Tatsachen, die auf einen schadensursächlichen Narkose-fehler des Beklagten und etwaige Versäumnisse beim Versuch der Wiederbelebung des Kindes hindeuten könnten, erhielten die Kläger aber erst, nachdem ihnen das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten erstattete Gutachten von Prof. Dr. W. über ihren Prozeßbevollmächtigten zugänglich gemacht worden war. Ein Narkoseprotokoll, sofern es überhaupt geführt worden war, lag den Klägern nicht vor. Aus dem Operationsbericht ergab sich Jedenfalls nicht deutlich genug, daß in Maskennarkose operiert worden ist, daß dem Beklagten kein Anästhesist, sondern nur ein Narkosepfleger assistiert hat und wie lange sich der Beklagte auf die Wirkung des von ihm verwandten Narkosemittels Coramin verlassen hat (vgl. das Sachverständigengutachten Dr. D. Bl. 78 ff, 82, 85 der Strafakten 2 Js 802/78 StA Kiel Bd. V). Erst das Gutachten Prof. Dr. W. gab tatsächliche Hinweise darauf, daß der Beklagte nicht nur, wie die Kläger von Anfang an vermutet hatten, vielleicht zu spät operiert hat, sondern daß ihm bei der Durchführung der Operation schwerwiegende Fehler unterlaufen sein konnten, indem er eine für die zeitaufwendige Operation aller medizinischen Erfahrung nach ungeeignete Narkosemethode anwandte, die dazu führen konnte, die Gefahr eines Herzstillstandes bei dem Kind zu vergrößern, und indem er nicht die aus ärztlicher Sicht geeignetsten Maßnahmen zu dessen Wiederbelebung nach Eintritt des Herzstillstandes anwandte. Eine auf diese Fehlbehandlung gestützte Schadensersatzklage versprach erst Jetzt einigermaßen sicheren Erfolg. Daß die Kläger schon vorher argwöhnten, der Beklagte habe etwas falsch gemacht, ist demgegenüber für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ohne rechtliche Bedeutung, weil bloße Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage einer Kenntnis des tatsächlichen 3 Verlaufs nicht gleichstehen. Mithin begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB für die Kläger frühestens nach Zugang des Gutachtens von Prof. Dr. W. bei ihrem Anwalt am 5. Juni 1978 zu laufen. Die am 3. Juni 1981 beim Landgericht eingegangene und am 10. Juni 1981, also "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellte Klage ist rechtzeitig innerhalb der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist erhoben worden. Da etwaige, auf keinen Fall bisher verjährte vertragliche Ansprüche der Kläger Jedenfalls nicht weiter gellen könnten als solche aus unerlaubter Handlung, im übrigen auch nur unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen begründet wären, braucht ihr Vorliegen nicht abschließend geklärt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall eines Chefarztzusatzvertrages zugunsten eines Kindes (BGHZ 89, 263, 266) liegt die Annahme eigener vertraglicher Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten, wie sie im Streitfall geltend gemacht werden, freilich eher fern. 3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erforderlichen Neuverhandlung und sachlichen Prüfung der Klageansprüche wird das Berufungsgericht, sofern es für seine Entscheidung darauf ankommen sollte, noch folgende rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: Soweit es sich um mögliche Behandlungsfehler des Beklagten bei der zweiten Operation des Sohnes der Kläger handelt, die nicht die Narkose und die Wiederbelebung betreffen, kann den Klägern nicht eine frühere Kenntnis von der Person des Schädigers entgegengehalten werden. Die Operation ist ein einheitlicher Lehensvorgang, der im Hinblick auf die Verantwortung des Beklagten im Streitfall nicht sinnvoll in einzelne Handlungsabläufe mit verschiedenen Verjährungsfristen aufzuteilen ist. Deshalb darf der Umstand, daß die Kläger einzelne Tatsachen, die ebenfalls auf einen Behandlungsfehler des Beklagten hindeuten könnten, schon früher gekannt haben, nicht dazu führen, die Behauptung, es hätten auch insoweit Behandlungsfehler Vorgelegen, nicht mehr zu prüfen. Die Vermutung des Geschädigten, der Arzt habe den Fehler bei der Operation schuldhaft verursacht, hat sich vielmehr in einem solchen Fall erst durch die weitere Kenntnis vom Operationsverlauf so verstärkt, daß der Geschädigte nunmehr mit einiger Aussicht auf Erfolg klagen kann. Zur Begründung der Klage muß er dann auch Tatsachen anführen dürfen, die bis dahin nicht auszureichen schienen, gegen den Schädiger gerichtlich vorzugehen. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz