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Nachschlagewerks Ja BGHZs____________Ja
StVO 1970 §§ 35, 38
Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann ausnutzen, wenn sie an sich wartepflichtig wären. Dies gilt auch, wenn die Vorfahrtregelung durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird.
BGH, Urt.v.17. Dezember 197^ - VI ZR 207/73 OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 207/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 17. Dezember 1974
G ü n t h JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
der Stadt B ■■■,
vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
des Kraftfahrers Hans BflHHüB, N®straße
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
g e g en
den M - HBHHUe.V.,
vertreten durch seinen geschäftsführenden Vorstand, H^|p3traße
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmäbhtigter: Rechtsanwalt Dr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. NüBgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 1973 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen ,1
Tatbestand
Am Sonntag, dem 6. Juni 1971 fuhr ein Krankentransportwagen, der dem Kläger, dem MflHHI^^Hilfsdienst, gehört und in dem sich zwei Schwerverletzte befanden, gegen 17.00 Uhr mit eingeschaltetem Blaulicht in Bg/ß in Richtung Stadtmitte. Als er zu einer Kreuzung kam, näherte sich von links ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter Linienomnibus der Erstbeklagten. Dieser fuhr bei für ihn grünem Ampellicht in die Kreuzung ein. Obwohl die LichtZeichenanlage für den Fahrer des Krankenwagens rotes Licht zeigte, setzte auch er seine Fahrt fort. Auf der Kreuzung stieß er gegen die rechte hintere
Seite des Busses. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei erheblich beschädigt.
Der Kläger 'nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/10 für gerechtfertigt erklärt, das OLG auf die Berufung des Kläger zu 1/2.
Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent sehe idungs gründe
I.
Das Berufungsgericht stellt aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, der Fahrer des Krankenwagens habe neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn (§38 Abs. 1 StVO n.F.; § 55 Abs. 3 StVZO) eingeschaltet gehabt. Der Zweitbeklagte habe dieses akustische Warnsignal des Krankenwagens auch vernommen. Er habe damit gegen seine in § 38 StVO n.F.
• begründete Verpflichtung verstoßen, dem Krankenwagen * freie Bahn zu schaffen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Fahrer des Krankenwagens gemäß § 35 StVO n.F. von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften befreit war, oder ob er "nur" das Vorrecht des § 38 StVO n.F. genoß, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen. Nach seiner Auffassung war der Fahrer des Klägers nach Lage des Falles in beiden Fällen berechtigt, trotz
roten Ampellichts in die Kreuzung einzufahren. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Fahrer unvorsichtig in den Kreuzungsbereich eingefahren seien. Ihr Verschulden bewertet es als gleich schwer und die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch, so daß die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte des entstandenen Schadens zu ersetzen.
II.
1. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, mit der sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Zweitbeklagte habe das Signal des Einsatzhomes auch vernommen, hat der Senat geprüft und für unbegründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG).
2. Auch der Ausgangspunkt der vom Berufungsge-richt vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ist zutreffend. Das Berufungsgericht konnte es ohne Rechtsverstoß dahingestellt sein lassen, ob sich der Unfall, wie der Kläger geltend gemacht hat, im Rahmen des Katastrophenschutzes ereignet hat, sein Fahrer deshalb etwa gemäß § 35 StVO
von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit war.
a) Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätte dem Fahrer des Klägers allein aufgrund der ihm in § 35 StVO gewährten besonderen Stellung noch kein Vorfahrtrecht zugestanden. § 35 StVO gewährt nämlich (wie § 48 Abs. 1 StVO a.F.) nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern auferlegt sind.
Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf zu dem von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen (so Jetzt ausdrücklich § 35 Abs. 8 StVO n.F.). Der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtberechtigte behält deshalb grundsätzlich sein Vorfahrtrecht. Es wird lediglich zugunsten der Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen beschränkt, so daß Jene nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt - soweit möglich auch nur nach Einschaltung von Blaulicht und Einsatzhom (Vwv zu § 35 Abs. 1 u. 5 Nr. I) - dieses Recht "mißachten" dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof schon zu § 48 Abs. IStVO' a.F. entschieden (BGHZ 26,
69, 74; vgl. auch BGH Urteil vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963, 662, 664); nichts anderes gilt für den neuen § 35 StVO.
b) War der Fahrer des Klägers Jedoch, wie zugunsten der Revision angenommen werden soll, nicht allgemein gemäß § 35 StVO in dieser Weise von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, sondern führte er nur ein "Wegerechtsfahrzeug", das lediglich das Wegevorrecht des § 38 StVO (früher: § 48 Abs. 3 StVO) genoß, weil es mit blauem Blinklichtund Einsatzhom ausgerüstet sein durfte (§§ 52 Abs. 3 Nr. 4, 55 Abs. 3 StVZO), ohne zu den in § 35 StVO erwähnten Fahrzeugen von Trägem * hoheitlicher Aufgaben zu gehören, so standen ihm Jedenfalls beim Überfahren der Kreuzung dieselben Rechte zu wie einem Sonderrechtsfahrzeug.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hatten ihm alle übrigen Fahrzeuge sofort "freie Bahn zu schaffen", da er Schwerverletzte transportierte und deshalb Blaulicht
i
und Einsatzhorn verwenden durfte und eingeschaltet hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich dieses Gebot etwa nur an die nicht bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wendet, wie die Revision unter Bezugnahme auf die im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechungsnachweise (vor allem wohl KG VRS 24,
70, 71) zu meinen scheint (vgl. Schmitt, DAR 1973»
57, 58). Normadressat sind vielmehr nach dem (gegenüber § 48 Abs. 3 StVO a.F. klareren) Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO n.F. alle übrigen Verkehrsteilnehmer.
Die sog. Wegerechtsfahrzeuge werden dadurch zwar nicht von der Beachtung aller Verkehrsvorschriften befreit.
Sie dürfen deshalb grundsätzlich z.B. nicht gegen eine Einbahnstraße fahren, keine Straßenbahn links überholen und nicht auf der Autobahn wenden, soweit dies nicht, was aller dings oft der Fall sein kann, durch einen übergesetzlichen Notstand (vgl. § 12 OWiG) geboten ist (vgl. OLG Frankfurt VerkMitt. 1959, 66; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 38 StVO £neu7 Anm. 2). Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtrechtes (so OLG Braunschweig VRS 29, 230; OLG Hamm VRS 6, 62*, anscheinend auch Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., Bd.III § 38 StVO Rdn. 5 = Möhl/Rüth, StVO u. StGB, § 38 StVO Rdn.
5; vgl. auch Schmitt aaO, der nur den Vertrauensgrundsatz einschränken will, welcher sonst dem Vorfahrtberechtigten zusteht). Sie läßt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen grundsätzlich unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren (vgl. auch Staatssekretär Wittrock in der Fragestunde des Deutschen Bundestages v. 28. April 1967, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, Stenographische Berichte Bd.64, S.5015).
Jedoch werden, wie der III. Zivilsenat in BGHZ 20,
290 bereits zu § 48 Abs. 3 StVO a.P. ausgeführt hat, die allgemeinen Maßstäbe dahingehend abgewandelt, daß die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl. auch BGHZ 37» 336, 338). Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (vgl. BGH Urt.v. 11. Januar 1971 - III ZR 191/67 * LM StVO § 48 Nr. 6 * NJW 1971, 516). Damit wirkt sich diese Regelung im Ergebnis als Vorfahrt aus (vgl. Krumme, KVR von A-Z, "Vorfahrt; bevorrechtigte Fahrzeuge" Erläuterung 1 Bl. 8 R.).
Das Berufungsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß der Pflicht der Verkehrsteilnehmer, den Wegerechtsfahrzeugen freie Bahn zu schaffen, das Recht des Fahrers eines solchen Fahrzeuges entspricht, die ihm tatsächlich gewährte (wenn auch nicht rechtlich zustehende) Vorfahrt in Anspruch zu nehmen. Dies muß, wie das Berufungsgericht rLchtig erkennt, auch gelten* wenn die Vorfahrtregelung an einer Kreuzung durch Licht Zeichenanlagen getroffen wird (anders Mühlhaus, StVO, 4.Aufl. § 38 Anm. 2a). Es erschiene in der Tat widersinnig, wenn die an sich Vorfahrtberechtigten den Wege-
rechtsfahrzeugen freie Bahn schaffen müßten, das Wegerecht sfahrzeug aber die freie Bahn wegen seiner Bindung an die Straßenverkehrsordnung auf keinen Fall ausnützen dürfte, sondern seinerseits vor der Rotampel warten müßte (vgl. dazu OLG Celle, VersR 1964, 1151, 1152;
Schmitt aaO S.59). Nur solche Auslegung entspricht dem Sinn des § 38 StVo. Er gestattet in seinem Absatz 1 Satz 1 die Verwendung des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn nur, wenn höchste Eile geboten ist, um z.B. Menschenleben zu retten. Mit dem an die Abgabe dieses Warnsignals geknüpften Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO an alle übrigen Verkehrsteilnehmer, "sofort freie Bahn zu schaffen", will der Gesetzgeber vermeiden, daß die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird. Dann darf es fcber für ein solches Fahrzeug auch vor einer Rotampel keinen Aufenthalt geben - vorausgesetzt allerdings, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung freihalten (vgl. Such Schmitt aaO S.59). Obwohl Wegerechtsfahrzeuge von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht grundsätzlich befreit sind, dürfen sie doch, Soweit sie darauf vertrauen können, daß der (an sich bevorrechtigte) Verkehr seiner Pflicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommt, ihre Fahrt ohne Rücksicht darauf fortsetzen, daß ihnen eigentlich geboten wäre, anzuhalten, und zwar gleichgültig, ob dieses Gebot durch die allgemeine Regelung in § 8 StVO, durch VorschriftZeichen (z.B. Zeichen 205, 206, 208 der StVO n.F.) oder durch Lichtzeichen ausgesprochen wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1974,
39; KG, VRS 32, 291; Jagusch, Straßenverkehrsrecht,
21.Auf1,, § 38 StVO Rdn.10), Dieser Auslegung des § 38 StVO steht die oben erwähnte Stellungnahme des Staatssekretärs im Bundesmini st er ium für Verkehr nicht - wie
die Revision meint - entgegen* Er hat sioh nur allgemein dahin geäußert, die zunehmende Dichte des Straßenverkehrs rechtfertige es im Interesse der Sicherheit der Verletzten nicht, daß ein Krankenwagen grundsätzlich "hei Rot die Ampel überfahre", da die hierdurch eintretende Gefahr nicht in Kauf genommen werden dürfe. Zu der im Streitfälle entscheidende*Frage hat er Jedoch nicht Stellung bezogen.
3. Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat auch nicht von einem Urteil des III. Zivilsenats ab; dessen Urteile befassen sich nicht mit der hier ausschlaggebenden Rechtsfrage.
Dr. Weber Nüßgens Dunz
Dr. Steffen Dr. Kullmann
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