Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dez ember 1968 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Weber, Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: so auffallend geblich-braune Farbe, daß Menschen ohne weiteres vom Genuß abgehalten würden; sein Hund und sein Pony seien auf dem Lagerplatz frei umher gelaufen, ohne jemals aus dem Trog getrunken zu haben» Auch die Schafe dos Klägers, die trotz des Protestes des Beklagten seit 1958 immer wieder über den Lagerplatz gelaufen seien, hätten niemals aus dem Trog zu trinken versucht» Er bestreite, daß die vom Kläger behauptete Zahl von Schafen durch das Trinken der Kulbasallösung aus dem Trog krank geworden und verendet seien» Selbst wenn das jedoch der Pall wäre, scheide eine Haftung aus. Nach ersatzlosem Wegfall der VO über den Verkehr mit Giften vom 16» Juni 1895 mit dem 31» Dezember I960 liege ein Verstoß gegen ein Schutzgesotz nicht vor» Eine Haftung aus § 823 Abs» 1 BGB scheide aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt habe» Der Holztrog habe 5 m von der Straße entfernt gestandene Die Einfriedung des Grundstücks sei ihm von der Stadt München untersagt worden» Die Abdeckung des Troges sei nicht erforderlich gewesen, weil sich darin nach Arbeitsschluß nur noch geringfügige Reste der im übrigen nur 10^-igen Lösung der Imprägnierflüssigkeit befunden hätten» Keinesfalls sei ein Hergang, v/ie ihn der Kläger behaupte, voraussehbar gewesen» Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mit verschulden entgegenhalten lassen» Die Herde von etwa 600 Tieren sei nur von einem Schäfer mit einem Hund getrieben worden» Das sei zu wenig. Der Kläger müsse sich aber auch das schuldhafte Verhalten seines Schäfers anrechnn lassen; diesem hätte bekannt sein müssen, daß der Beklagte ein Imprägnierungsmittel verwende; bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte ihm nicht entgehen können, daß sich eine große Zahl von Schafen an dem Trog zusammengedrängt habe und nicht weitergezogen sei» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Ara Abend des 17» August 1962 befanden sich in dem Trog, den der Beklagte zura Imprägnieren von Holzteilen benutzte, noch Reste der Kulbasal-E-3-LÖsung. 2. Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der Genuß der Kulbasallösung für das Eingehen vieler Schafe des Klägers ursächlich war. Bei seiner Beurteilung hat sich das Berufungsgericht weithin auf den Sektionsbericht des Tierartzes Br. flp von 18. Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung des Sektionsberichtes ausführt, die sezierten Tiere hätten sonach diejenigen Xrankheitserscheinungen aufgewiesen, die vom Hersteller des Kulbasals als Folgen peroraler Aufnahme bezeichnet worden seien, und unter Berücksichtigung der gesamten übrigen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Erscheinungen seien auf das Trinken der Kulbasallösung zurückzuführen, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. 3 .Dem oteht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht weiterhin ausführt, obgleich die Kausalität an sich zu dem schädigenden Ereignis gehöre, werde sie von Rechtsprechung und -lehre aus praktischen Gründen der Bestimmung des § 287 ZPO unterworfen, so daß bei Eojahung erheblicher Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang bejaht werden könne» Wenn das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, von einem Beweis des ersten Anscheins ausgeht, so zieht es doch zu Unrecht § 287 ZPO heran. Hierbei hat er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos erkennenden Senats zugrundegelegt, daß auch aus der Art des eingetretenen Erfolges auf eine bestimmte Bedingung als Unfallursache geschlossen werden kann (BGH Urteil vom 5» April 1957 - VI ZR 52/56 = VersR 1957, 446). Dezember I960 ersatzlos v/eggefallenen Verordnung den Verkehr mit Giften betreffend vom 16« Juni 1895 denn auch davon, daß Gifte in einer gegen Mißbrauch und UnglUckfälle sichernden Weise sorgfältig zu verwahren seien« Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, daß er Reste der Kulbasallösung in einem nicht abgedeckten Trog auf dem nicht eingefriedeten und daher jedermann zugänglichen Grundstück stehen ließ, was nach seinem eigenen Vorbringen wiederholt geschehen ist« Eine Abdeckung des Troges wäre auf sehr einfache Vfeiso mit Mitteln, die auf dem Holzlagerplatz hinreichend zur Verfügung standen, möglich gewesen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als das Behältnis nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils jedenfalls nahe der Fahrrinne der Straße stand, wenn das Berufungsgericht auch den genauen Platz offen gelassen hat. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß er ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, Tiere würden von der gelblich-bräunlichen Färbung der Lösung abgeschrcckt und so vom Genuß abgehalten. Zu Unrecht meint die Revision, eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte dem Kläger seit 1958 verboten habe, die Herdo Uber den Platz des Beklagten zu treiben« Nach den Festst el lung en des Berufungsgerichts hatten die Schäfer die Schafe nicht durch den Holzplatz laufen lassen, sondern, besonders der Schäfer am Ende der Herde, sie mit Hilfe der Hunde zur Fahrrinne gedrängt« Baß trotz solchen Bemühens der Schäfer die Tiere auf der Suche nach Flüssigkeit den nahe der Fahrrinne stehenden Trog auf suchen könnten, lag auch bei einem Verbot, die Schafe über den I'^Grplatz zu treiben, nicht so fern, daß der Beklagte damit nicht zu rechnen brauchte. a) Das Berufungsgericht ist nicht dom Vorbringen des Beklagten gefolgt, die etwa 600 Tiere starke Herde des Klägers sei nur von einem Schäfer mit einem Hund begleitet gewesen« Es hat sich vielmehr davon überzeugt, daß sie am 17« August 1962 von zv/ei Personen mit zv/ei Hunden getrieben wurde. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten angebotenen Zeuginnen und RcfHBP hierzu nicht vernommen. Sie v/aren aber nicht dafür benannt, daß die Herde am 17» August 1962 nur von einem Schäfer mit einem Hund begleitet v/aren. September 1964 für die Behauptung angeführt, daß die Schafe des Klägers jahrelang in etwa gleicher Zahl am Grundstück des Beklagten vorbei oder sogar über dieses getrieben wurden, wobei jeweils nur ein Schäfer und nur ein Hund dabei v/aren, und die Zeugin im Schriftsatz vom 14. In übrigen brauchte sich das Berufungsgericht bei seiner eingehenden und sorgfältigen Beweis Würdigung nicht mit jedem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175)« Schon deshalb vermißt die Revision zu Unrecht eine ausdrückliche Berücksichtigung der Schreiben vom 13«. b) Ebensowenig ist rechtlich die weitere Annahme des Berufungsgerichts zu beanstanden, die Schäden ließen sich nicht auf ein unaufmerksames Verhalten der Schäfer zurückführen. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß beide Begleiter der Herde mit dem Vorhandensein einer giftigen Flüssigkeit in * unmitt eibar er Nähe einer öffentlichen Straße ohne Absicherung nicht zu rechnen brauchten. Schon deshalb ist rechtlich ohne Belang, daß der Kläger sich das Verhalten seiner Schäfer im Rahmen des § 254 BGB nur im Hinblick auf den entsprechend anwendbaren § 851 BGB, nicht aber auf Grund des § 278 BGB zurechnen zu lassen brauchte, was das Berufungsgericht nicht erörtert.
bi BUNDESGERICHTSHOF 2126 q46 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17* Dezember 1968 Becker, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J-L SL 207/67 URTEIL ln dem Rechtsstreit dos Kaz'l Inhaber eines Holzbearbeitungsbetricbes itraßc 4P, 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schaf halter Pranz sen., Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A)'! Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dez ember 1968 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Weber, Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1967 wird zurückgewi esen 0 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17» August 1962 weidete eine Schafherde des Klägers auf ihrem Weideplatz uAm HW1 in Ba dieser Platz nur noch spärliches Putter gab, wurde die Herde zu dem Pferchlager auf dem OberwiesenfeId getrieben. Etwa gegen 19»00 Uhr kam sie durch die damals noch nicht ausgebaute, lediglich mit einer Schotterdecke mit Fahrrinnen versehene MeflHHH^ Straße (jetzt: PflHHH*-straße). In dem nördlich der Straße gelegenen Anwesen Er. fl) betreibt der Beklagte ein Holzbearbeitungswerk. Auf dem gegenüber, also südlich der Straße gelegenen, nicht eingefriedeten Grundstück hatte der Beklagte Holzvorräte gestapelt. Bort wurden auch Abbundarbeiten für Bachstühle durchgeführt. Zum Imprägnieren des Holzes benutzte der Beklagte das Holzschutzmittel "Kulbasal F 3", das in einem etwa 8 in langen und etwa 50 cm "breiten Holztrog mit Wasser verdünnt wurde» Auch am 17« August 1962 hatten Arbeiter des Beklagten imprägniert. Bin Rest der Lösung war in dem nahe der Fahrrinne stehenden Trog zurückgeblieben. "Kulbasal F 3” enthält u.a. giftige Salze der Flußsäure. Schon bald nach Passieren des Troges zeigten einige Tiere der Herde Krankheitoerscheinungen» die zu einer Notschlachtung führten» Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Beklagte habe es leichtfertig unterlassen, den noch mit giftiger Imprägnierungsflüssigkeit gefüllten Trog nach Arbeitsschluß abdecken zu lassen. Dadurch sei es möglich gewesen, daß zahlreiche Tiere seiner Herde von der giftigen Flüssigkeit getrunken und Schaden genommen hätten. Insgesamt seien 130 Zuchtschafe, Zuchtböcke und ZuchtJährlinge verendet oder hätten wegen fortschreitender Abmagerung und langsamen Sichtums geschlachtet werden müssen. Seinen Schaden hat der Kläger auf 23«177,05 DM beziffert. Br hat vom Beklagten die Zahlung von 23«177?05 DM nobot Zinsen gefordert. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. In seinem Betrieb, so hat er vorgobracht, sei das Schutzmittel “Kulbasal P 3" nicht in der an sich vom Hersteller vorgesehenen 25$-igen, sondern höchstens in einer 10^-igen Lösung verwendet worden. Es sei allerdings vorgekommen, daß geringfügige Mengen des nicht verbrauchten Imprägnierungsmittels zurückgeblieben seien. Die Kulbasallösung habe aber eine ri j so auffallend geblich-braune Farbe, daß Menschen ohne weiteres vom Genuß abgehalten würden; sein Hund und sein Pony seien auf dem Lagerplatz frei umher gelaufen, ohne jemals aus dem Trog getrunken zu haben» Auch die Schafe dos Klägers, die trotz des Protestes des Beklagten seit 1958 immer wieder über den Lagerplatz gelaufen seien, hätten niemals aus dem Trog zu trinken versucht» Er bestreite, daß die vom Kläger behauptete Zahl von Schafen durch das Trinken der Kulbasallösung aus dem Trog krank geworden und verendet seien» Selbst wenn das jedoch der Pall wäre, scheide eine Haftung aus. Nach ersatzlosem Wegfall der VO über den Verkehr mit Giften vom 16» Juni 1895 mit dem 31» Dezember I960 liege ein Verstoß gegen ein Schutzgesotz nicht vor» Eine Haftung aus § 823 Abs» 1 BGB scheide aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt habe» Der Holztrog habe 5 m von der Straße entfernt gestandene Die Einfriedung des Grundstücks sei ihm von der Stadt München untersagt worden» Die Abdeckung des Troges sei nicht erforderlich gewesen, weil sich darin nach Arbeitsschluß nur noch geringfügige Reste der im übrigen nur 10^-igen Lösung der Imprägnierflüssigkeit befunden hätten» Keinesfalls sei ein Hergang, v/ie ihn der Kläger behaupte, voraussehbar gewesen» Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mit verschulden entgegenhalten lassen» Die Herde von etwa 600 Tieren sei nur von einem Schäfer mit einem Hund getrieben worden» Das sei zu wenig. Der Kläger müsse sich aber auch das schuldhafte Verhalten seines Schäfers anrechnn lassen; diesem hätte bekannt sein müssen, daß der Beklagte ein Imprägnierungsmittel verwende; bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte ihm nicht entgehen können, daß sich eine große Zahl von Schafen an dem Trog zusammengedrängt habe und nicht weitergezogen sei» Demgegenüber hat der Kläger ein Mitverschulden in Abrede gestellt. Hinsichtlich dos Schäfers könne er sich entlasten, er habe ihn sorgfältig ausgev;ählt und laufend überv/acht. Im übrigen sei die Herde von zwei Schäfern mit Hunden getrieben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Ara Abend des 17» August 1962 befanden sich in dem Trog, den der Beklagte zura Imprägnieren von Holzteilen benutzte, noch Reste der Kulbasal-E-3-LÖsung. Von ihr tranken die Schafe des Klägers, alB sie vorbeigetrieben wurdeno "Kulbasal-Feuerschütz” besteht, wie das Berufungsgericht dem Schreiben des Gesundheitsamtes an das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München vom 25* September 1962 entnimmt, aus Mono- und Diammonphosphaten und Ammonsulfat als Feuer Schutzkomponente sowie aus Natrium-fluorid und Bifluorid als antiseptische Koropnaite, ferner aus Netzmittoln und Farbstoff. Natriurofluorid und Bifluorid haben als Salze der giftigen Flußsäure toxische Wirkung. *4 Natriurofluorid wirkt schädigend auf Schleimhäute und Gewebe . Perorale Aufnahme von Fluoriden soll nach Angabe der Herstellerfirma zu blutigen Magen-BarmentZündungen mit Ge-schwUr-sbildungen führen. Bie akut tödliche Bosis von Natrium-fluorid beim Hund wird mit etwa 0,3 g/pro kg Körpergewicht angegeben. Biese Feststellungen werden von der Revision nicht beanstandet. 2. Bas Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der Genuß der Kulbasallösung für das Eingehen vieler Schafe des Klägers ursächlich war. Bei seiner Beurteilung hat sich das Berufungsgericht weithin auf den Sektionsbericht des Tierartzes Br. flp von 18. August 1962 gestützt, den man sofort gerufen hatte, nachdem einige Tiere verendet waren. Bie Sektion der Tiere ergab, daß sie an einer hochgradigen akuten Magen-BarmentZündung litten; ferner stellte sich eine akute LeberentZündung mit Schwellung sowie flächenhafte Blutungen in der Hersmuskulatur heraus. Bie Tiere zeigten weiter Erscheinungen einer Herzembolie. Nach dem Bericht des Tierarztes Br. iflHl läßt der Sektionsbefund auf ueine akute Vergiftung" schließen. Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung des Sektionsberichtes ausführt, die sezierten Tiere hätten sonach diejenigen Xrankheitserscheinungen aufgewiesen, die vom Hersteller des Kulbasals als Folgen peroraler Aufnahme bezeichnet worden seien, und unter Berücksichtigung der gesamten übrigen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Erscheinungen seien auf das Trinken der Kulbasallösung zurückzuführen, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. 3 .Dem oteht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht weiterhin ausführt, obgleich die Kausalität an sich zu dem schädigenden Ereignis gehöre, werde sie von Rechtsprechung und -lehre aus praktischen Gründen der Bestimmung des § 287 ZPO unterworfen, so daß bei Eojahung erheblicher Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang bejaht werden könne» Her Revision ist allerdings zuzugeben, daß diese Ausführungen rechtsirrig sind. Wenn das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, von einem Beweis des ersten Anscheins ausgeht, so zieht es doch zu Unrecht § 287 ZPO heran. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist anerkanntermaßen nur im Rahmen der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität, d0h. des ursächlichen Zusammenhangs zwisehen konkretem Haftung: grund und Schaden Raum (BGH Urteil vom 5« April 1957 - VI ZR 52/56 = VersR 1957, 446; Urteil vom 14. April 1959 - VI ZR 93/58 = VersR 1959, 522; Urteil vom 21 .Januar 1964 - VI ZR 45/63 = VersR 1964, 408; Urteil vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 = VersR 1968, 850). Gerade das v/lrd auch in der Entscheidung BGHZ 4, 192, 196/197 und bei Baumbach ZPO § 287 Bern. 1 A, worauf sich das Berufungsgericht zu Unrecht beruft, ausgesprochen. Bagegen ist die Bestimmung des § 287 ZPO nicht anwendbar für den sogenannten haftungsbegründenden Ursachenzusaromenhang. Ob das Trinken der Kulba-sallösung zur Schädigung und zu dem Tode vieler Schafe des Klägers geführt hat, gehört aber zu dem konkreten Haftungsgrund ( § 823 Abs. 1 BGB). Auf diesem Rechtsirrtum beruht das Berufungsurteil aber nicht. Seine Darlegungen zeigen, daß der Tatrichter unter Würdigung der einzelnen Umstände ohne Zuhilfenahme der Erleichterungen des § 287 ZPO seine Überzeugung so gewonnen hat, wie es den Erfordernissen des § 286 ZPO entspricht. Hierbei hat er in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos erkennenden Senats zugrundegelegt, daß auch aus der Art des eingetretenen Erfolges auf eine bestimmte Bedingung als Unfallursache geschlossen werden kann (BGH Urteil vom 5» April 1957 - VI ZR 52/56 = VersR 1957, 446). 4» An seiner Würdigung brauchte das Berufungsgericht sich nicht dadurch gehindert zu sehen, daß die Herde des Klägers in dem Industriegebiet, durch das sie getrieben wurde, auch andersv/o giftige Stoffe auf genommen haben konnte» Eine solche reine Denkmöglichkeit anderer Ursächlichkeit trat, wie das Berufungsgericht auch im Bereich des § 286 ZPO ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, mangels bestimmter Anhaltspunkte, hinter die nach allen Beweisanzeichen eindeutig sich anbietende Ursache zurück» Aus den gleichen Gründen brauchte es seine Überzeugung nicht dadurch in Präge gestellt zu sehen, daß sich das Mischungsverhältnis der am 17c August 1962 gefertigten KulbasallÖsung, die nach dem Vorbringen des Beklagten unschädlich war, nicht mehr genau feststellen ließ» Zusätzlich weist das Berufungsgericht in möglicher V/ürdigung darauf hin, daß auch bei der vom Beklagten behaupteten starken Verdünnung der Lösung, die im ITrog nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten häufiger verbliebenen Reste durch Bildung eines Bodensatzes oder durch Verdunstung eine schädliche Konzentration aufgev/iesen haben könne» 5» Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Beklagten obliegenden an» Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Pflicht dos Beklagten in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber, bei Verwendung dieses Giftstoffes alle Vorkehrungen zur Schadenoverhütung zü treffen« So sprach, worauf das Berufungsgericht hinv/eiot, § 26 der Bit dem 31. Dezember I960 ersatzlos v/eggefallenen Verordnung den Verkehr mit Giften betreffend vom 16« Juni 1895 denn auch davon, daß Gifte in einer gegen Mißbrauch und UnglUckfälle sichernden Weise sorgfältig zu verwahren seien« Diese Pflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, daß er Reste der Kulbasallösung in einem nicht abgedeckten Trog auf dem nicht eingefriedeten und daher jedermann zugänglichen Grundstück stehen ließ, was nach seinem eigenen Vorbringen wiederholt geschehen ist« Eine Abdeckung des Troges wäre auf sehr einfache Vfeiso mit Mitteln, die auf dem Holzlagerplatz hinreichend zur Verfügung standen, möglich gewesen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als das Behältnis nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils jedenfalls nahe der Fahrrinne der Straße stand, wenn das Berufungsgericht auch den genauen Platz offen gelassen hat. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten iot unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( § 276 BGB), also fahrlässig;geschehen, wie dao Berufungsgericht weiterhin ohne Rechtsirrtum annimmt, Der Beklagte wußte, daß "Kulbasal" unter die (früheren) Giftbeatimmungen fiel. Es war ihm bekannt, daß wiederholt Reste der Lösung in einem nicht abgedeckten Trog stehen blieben. Unter diesen Umständen hätte er voraussehen müssen, daß irgendein Schaden entstehen könnte. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß er ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, Tiere würden von der gelblich-bräunlichen Färbung der Lösung abgeschrcckt und so vom Genuß abgehalten. -10- Zu Unrecht meint die Revision, eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte dem Kläger seit 1958 verboten habe, die Herdo Uber den Platz des Beklagten zu treiben« Nach den Festst el lung en des Berufungsgerichts hatten die Schäfer die Schafe nicht durch den Holzplatz laufen lassen, sondern, besonders der Schäfer am Ende der Herde, sie mit Hilfe der Hunde zur Fahrrinne gedrängt« Baß trotz solchen Bemühens der Schäfer die Tiere auf der Suche nach Flüssigkeit den nahe der Fahrrinne stehenden Trog auf suchen könnten, lag auch bei einem Verbot, die Schafe über den I'^Grplatz zu treiben, nicht so fern, daß der Beklagte damit nicht zu rechnen brauchte. 6« Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht ein ntwiden des Klägers oder seiner Hilfspersonen nicht für erwiesen. a) Das Berufungsgericht ist nicht dom Vorbringen des Beklagten gefolgt, die etwa 600 Tiere starke Herde des Klägers sei nur von einem Schäfer mit einem Hund begleitet gewesen« Es hat sich vielmehr davon überzeugt, daß sie am 17« August 1962 von zv/ei Personen mit zv/ei Hunden getrieben wurde. Seine Überzeugung hat es auf Grund der beeideten Aussage des Sohnes des Beklagten, des Zeugen Franz GtfHBH jun* gewonnen. Der Tatrichter hat dem Zeugen geglaubt. Hierbei hat er seine Interessiertheit am Rechtsstreit durchaus berücksichtigt. Seine Bekundung sieht das Berufungsgericht durch die Aussage der Zeugin Anna bestätigt. Mit den Bekundungen der Zeugen LeflHHBfc S14IP und Christine setzte es sich im einzelnen in möglicher Weise auseinander. -11- Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten angebotenen Zeuginnen und RcfHBP hierzu nicht vernommen. Allerdings hat sich der Beklagte auf die im ersten Rechtszug benannten Zeuginnen im Berufungsverfahren verfahrensrechtlich hinreichend berufen. Sie v/aren aber nicht dafür benannt, daß die Herde am 17» August 1962 nur von einem Schäfer mit einem Hund begleitet v/aren. Vielmehr v/ar die Zeugin ZflBHHBi im Schriftsatz vom 30. September 1964 für die Behauptung angeführt, daß die Schafe des Klägers jahrelang in etwa gleicher Zahl am Grundstück des Beklagten vorbei oder sogar über dieses getrieben wurden, wobei jeweils nur ein Schäfer und nur ein Hund dabei v/aren, und die Zeugin im Schriftsatz vom 14. Juni 1963 dafür, sie habe seit 3/4 Jahren beobachtet, daß die Schafherde immer nur von einem Schäfer und einem Hund begleitet v/ar. In übrigen brauchte sich das Berufungsgericht bei seiner eingehenden und sorgfältigen Beweis Würdigung nicht mit jedem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175)« Schon deshalb vermißt die Revision zu Unrecht eine ausdrückliche Berücksichtigung der Schreiben vom 13«. Dezember 1963 und 23. April 1964» In der Sache treffen im übrigen auch insoweit die Erwägungen auf S. 14 des Berufungsurteils im v/esentliehen zu. b) Ebensowenig ist rechtlich die weitere Annahme des Berufungsgerichts zu beanstanden, die Schäden ließen sich nicht auf ein unaufmerksames Verhalten der Schäfer zurückführen. Nach den nicht angegriffenen PostStellungen des Berufungsgerichts konnten die beiden Schäfer den mit einem Totenkopf gekennzeichneten Sack mit dem Giftstoff, der ihnen vielleicht einen Hinweis auf den Inhalt des Troges hätte geben können, schon deshalb nicht sehen, weil er £ zusammengerollt in der Nähe des Behältnisses stand. So hat der Zeuge GflB jun. diesen Umstand denn auch erst festgestellt, als er nach dem Verenden einiger Schafe zu dem Holzplatz zurückgegangen war und den Sack aufrollte. Zudem wurde der Trog für wegen der Holzstapel erst sichtbar, als er sich unmittelbar davor befand. Im übrigen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß beide Begleiter der Herde mit dem Vorhandensein einer giftigen Flüssigkeit in * unmitt eibar er Nähe einer öffentlichen Straße ohne Absicherung nicht zu rechnen brauchten. Schon deshalb ist rechtlich ohne Belang, daß der Kläger sich das Verhalten seiner Schäfer im Rahmen des § 254 BGB nur im Hinblick auf den entsprechend anwendbaren § 851 BGB, nicht aber auf Grund des § 278 BGB zurechnen zu lassen brauchte, was das Berufungsgericht nicht erörtert. 7» Nach alledem v/ar die Revision unbegründet und nit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno Engels Dr„ Weber Br« Nußgens Sonnabend Dunz