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BGH · VI ZR 207/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 207/66

Über die Lieferung solcher Bleche, die die Klägerin von amerikanischen Werken beziehen sollte, verhandelten die Parteien im Juni 1963« Indes kam es im Juli 1963 zwischen ihnen zu Streitigkeiten darüber, ob und bejahendenfalls zu welchen Bedingungen zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aiifang Juni 1963 fragte die Beklagte bei der D| Niederlassung der Klägerin an, ob die benötigten Bleche geliefert werden könnten» Diese müßten u.a. folgende Eigenschaften haben? Juni 1963 der Beklagten in einem Fernschreiben an, in dem auch die geforderten Eigenschaften des Stahls zugesagt wurden» Daraufhin verhandelte der Einkaufsleiter der Beklagten BflHHIB am 14» Juni 1963 mit dem Mitarbeiter der Klägerin PoflBHlB über die Einzelheiten des Kaufs» Sie wurden sich einig, daß die Beklagte den Auftrag der Klägerin erteile» Allerdings sollte die Lieferung nicht direkt von der Klägerin, die in ZflHfc ihren Sitz hat, kommen, sondern über westdeutsche Firmen laufen» Auf Bitte gab Pofl|H|p Haben soeben Herrn PoflBB unsere Bestellung erteilt und bitten Sie persönlich, den Auftrag, der Ihnen heute durch Telex übermittelt wird, so zu bevorzugen, daß wir die Bleche hier verfügbar haben? In den folgenden Tagen machte BBfl^HP^it der Di BHV Niederlassung noch aus, daß die Bleche durch metallurgische Zusätze "beruhigt" geliefert werden sollten. » » Die Lieferzeit für die erste Rate ist äußerst khapp bameäsen» Wir haben Ihnen den Auftrag am 14od»Mo erteilt» Am 23»8» sind die 10 Wochen abgelaufen, die wir aus Ihrem Angebot (10 - 12 Wochen ab Werk) gelesen haben» Bei der von Ihnen angedeuteten Möglichkeit, den Auftrag noch zu forcieren und auch den Versand zu beschleunigen, dürfte es deshalb möglich sein, die erste Hälfte schon am 5«9o63 hier verfügbar zu halten» Setzen Sie sich jedenfalls dafür ein»" Juli 1965 an und versuchte ihm klarzu demachen, daß die in den Bestätigungen vom 2. Juli 1963 gegebene Eignungs-Garantie praktisch dasselbe sei, wie die von der Beklagten erbetenen Qualitäts-Zusagen, und daß die Bleche, die inzwischen schon gewalzt würden, noch besser seien als die nach der deutschen Güteklasse 12.03» bestand jedoch in einem Fernschreiben vom 24» Juli 1963 darauf, "die Ihnen übertragenen Aufträge so zu bestätigen, wir wir sie Ihnen erteilt haben und wie das auch dem Angebot Ihres DflBHP Hauses und den Besprechungen mit Herrn DiflHfc entspricht. Juli 1963 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zu dem 29» Juli 1963 zur Erklärung, ob sie- bereit sei,"genau nach unseren Vorschriften" zu liefern. Die Klägerin erklärte nunmehr zwar, der Stahl werde, wie verlangt, "beruhigt" und mit dem geforderten Kupfergehalt sowie mit einer Festigkeit von 37 kg/mm geliefert, lehnte es aber ab, die weiteren Zusagen zu geben. Als die Beklagte indes auch auf diesen Punkten bestand, bat die Klägerin am 29» Juli 1963, als die ihr gesetzte Frist ablief, ihrem Inhaber eine Aussprache in zu gewähren. sich bereit, ihn zu empfangen und den .Auftrag, den sie, wie sie schrieb, schon "annulliert" habe, wieder in Kraft zu setzen, wenn der Inhaber der Klägerin die geforderten Zusagen gebe» Die Aussprache fand am 51- Juli 1963 statt» Der Inhaber der Klägerin sicherte dabei auch die Einhaltung der Gütegruppe zu, bat aber hinsichtlich des Werks-attestes um Prist bis zu dem nächsten Morgen 9«00 Uhr, was clie Beklagte ihm gewährte» Als er jedoch an diesem Tage um Verlängerung der Frist bis zu dem Abend des 2» August 1963 bat, antwortete die Beklagte, sie sehe sich nunmehr endgültig außerstande, die Aufträge wieder in Kraft zu setzen» Dies wies die Klägerin in einem Fernschreiben vom 2» August 1963 abends zurück und sagte jetzt auch zu, die Bleche mit Werksattest zu liefern» Ihr Verlangen, die Beklagte solle die in Kürze eintreffenden Bleche abnehmen, lehnte diese jedoch ab» firmen zu dem Ergebnis gekommen, zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen» Das Berufungsgericht würdigt die Zeugenaussagen und die von den Parteien überreichte Korrespondenz ebenso» 1. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß und BofHBBÄ nicht etwa schon, wie die Klägerin behauptet hatte, bei ihrer Besprechung von 14, Juni 1963 mündlich einen beiderseits bindenden Kaufvertrag geschlossen hatten. Auch die Revision erhebt im Grunde gegen sie keine Einwendungen, Offenbar war ursprünglich auch die Klägerin nicht der Ansicht, mit der Beklagten unmittelbar einen Kaufvertrag geschlossen zu haben.Denn sie hat in ihren Fernschreiben vom 24, Juli 1963 erklärts “Entgegen Ihrer Annahme müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß Sie den Auftrag nicht an uns ausgeschrieben haben und auch nie auf unser Angebot vom 4, Juni 1963 Bezug genommen haben, Ihre Bestellungen haben Sie an zwei Händlerfirmen erteilt, so daß wir uns an die von diesen Firmen erhaltenen Bestellungen halten müssen, bei solchen Geschäften übliche Weg beschritten worden, bei dem zwar die Beklagte mit dem Importeur über die Einzelheiten der Lieferung verhandelt habe, um umständlichen Schriftverkehr über die Händler und damit Zeit zu sparen, bei dem aber vertragliche Bindungen nur zwischen der Beklagten und den Händlern auf der einen Seite sowie zwischen den Händlern und der Klägerin auf der anderen Seite Zustandekommen sollten» Hätten die Parteien ungewöhnlicherweise in unmittelbare Vertragsbeziehungen treten wollen, so hätte es eindeutiger Vereinbarungen darüber bedurft, an denen es aber fehle» Wohl sei aufgrund der zwischen BflHi und Po^lBIV Lzw» BiH^ geführten Verhandlungen kraft Gesetzes ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstanden» Dieses habe die Beklagte zur Aufgabe der mit PoflBH^besprochenen Bestellungen bei den Händlern und die Klägerin zu deren Belieferung gemäß den Wünschen der Beklagten verpflichtet» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich jedoch auch aus diesem vertragsähnlichen Verhältnis eine Haftung der Beklagten nicht herleiten» Die Klägerin habe nämlich die Vertragsangebote der beiden Händler, die diese wie abgesprochen abgegeben hätten, nicht angenommen» Ihre Auftragsbestätigungen vom 2» Juli 1963 stimmten weder mit den Bestellungen der Händler noch mit den Absprachen der Parteien überein, dies vor allem nicht aa) Zu Unrecht behauptet sie, das Berufungsgericht habe sich nur mit einem Teil der von der Klägerin überreichten Korrespondenz auseinandergesetzt« Zwar erörtert das- - •: Berufungsgericht nicht jedes der Fernschreiben und jeden Brief aus der umfangreichen Korrespondenzsamm-lung« Dazu war es aber nicht verpflichtet (BGHZ 35 162, -175)o Daß es bei seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Korrespondenz vor Augen gehabt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden« Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil sagt, seiner Beurteilung "den Geschehensablauf, wie er sich aus den Urkunden und aus den Aussagen der Zeugen ergibt”, zugrund egelegt « Die Revision führt zahlreiche Schriftstücke an, aus denen sich ergeben soll, daß die Beklagte sich seit der Besprechung vom 14« Juni 1963 gebunden gefühlt habe« Das mag sein, besagt aber noch nicht, daß es zu einem beiderseitig bindenden Vertragsschluß zwischen den Parteien gekommen war« BiflHHB dürfte durchaus der Ansicht gewesen sein, daß er den Auftrag '»fest erteilt" habe (so Anl« 6 und 7 der Korrespondenz)« Aus dieser Bindung des einen Vertragsteils an sein Angebot (§ 145 BGB) folgt aber Das hätte erst geschehen können, wenn die Klägerin die bei ihr eingegangenen Bestellungen bestätigt hätteo Daß auch erst dann den oder die Verträge als zustandegekommen ansah, zeigt schon sein Brief vom 3» Juli 1963 (Anl. 15 der Korrespondenz), in dem es heißt? Eben deshalb hat er, als ihm Mitte Juli 1963 die Händler die Auftragsbestätigungen der Klägerin vorlegten, sofort beanstandet, daß in diesen mehrere Punkte fehlten, und die Händler veranlaßt, die von der Klägerin erbetene Gegenbestätigung nicht zu geben» bb) Die Revision könnte indes selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man annehmen wollte, die Einschaltung der Händler sei, wie sie vorbringt, nur "pro forma" ge-schehen, weil der Vertrag selbst unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossen werden sollte» Auch dann würde es jedenfalls an der Voraussetzung fehlen, daß die Klägerin diesen Vertrag so bestätigt hat, wie er ihr angetragen worden war (§ 150 Abs» 2 BGB)» Das würde selbst dann gelten, wenn man die Pflicht, welche das Berufungsgericht den Parteien aus einem gesetzlichen Vertrauensverhältnis auferlegen will, im Sinn der Revision aus vertraglichen Abreden herleiten v/ürde» Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festge-stellt, daß hier Angebot und Annahme nicht übereinge-stimmt haben» Ob die von der Klägerin in Aussicht gestellten amerikanischen Bleche gar noch besser waren als die, welche die Beklagte bestellt hatte ("Gütegruppe St 12»03 - Kupfergehalt 0,25 - 0,35 i° und Festigkeit von Bestätigungen gegebene Garantie gleiche Die Klägerin hat, wie sich aus den Unterlagen ergibt, gewußt, daß die Beklagte die Bleche für einen Auftrag der Bundesbahn benötigte und daß diese bestimmte Abnahmebedingungen stellte» Schon in seinem Brief vom 19* Juni 1963 (Anl. 11 der Korrespondenz) hatte Biermann geschrieben? ’’Herr Difl^Hl sagte uns, daß Ihre amerikanischen Lieferwerke nach Vorliegen solcher Unterlagen (d»h» die Zeichnung) für die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck garantieren würden» Wir wiederholen hier, was wir Herrn Difll^^ schon sagten, daß diese Garantie nicht davon befreit, daß die Vorschriften unserer Bestellung eingehalten werden müssen»” Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß die von der Beklagten geforderten Qualitätsmerkmale als für das Zustandekommen des Auftrags ausschlaggebend bezeichnet» Uachdem die Klägerin diese Merkmale nicht bestätigt hat, kann schon deshalb nicht angenommen v^erden, zwischen den Parteien sei ein Direkt-Vertrag zustande gekommen» Die Beklagte war daher berechtigt, sich in ihrem Fernschreiben vom 26» Juli (Anl» 32 der Korrespondenz) von ihrer Bindung an ihre Bestellung loszusagen und die Verhandlungen für gescheitert zu erklären» der Bleche geeinigt» Dieser Vertrag könnte nur zu den Bedingungen zustande gekommen sein, die in der Besprechung mit PoHHHV gestellt und die dieser in seinem Fernschreiben vom selben Tage (Anl« 4 der Korrespondenz) nach ZflIB durchgegeben hatte« Die Klägerin hat jedoch versucht, an die Stelle dieser Bedingungen ihre eigenen zu setzen, hat sich daher geweigert, den Vertrag so zu erfüllen, wie er vereinbart war« In diesem Verhalten lag eine positive Vertragsverletzung, die der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 326 BGB das Recht gab, nach Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, weil ihr ein weiteres Festhalten an dem Vertrage nicht mehr zuzu demuten war (vgl« BGHZ 11, 80, 84 mit Nachweisen; Soergel/Schmidt, BGB IO» Aufl«, Vor § 275 Rdnr« 43 ff). Juli bis zu dem 29c Juli 1963 gesotzto Nachdem die Klägerin auch noch in diesen vier Tagen darauf bestanden hat, ihre Bedingungen - jedenfalls hinsichtlich der Garantie der Gütegruppe und der Lieferung eines Werksattestes -durchzusetzen, daher zu vorbehaltloser und korrekter Erfüllung des Vertrages nicht bereit war, hat die Beklagte in ihrem Fernschreiben vom 29« Juli 1963 mit Recht erklärt? "Sie haben keine dieser Erklärungen abgegeben« Wir betrachten deshalb auch aus diesem Grunde die Aufträge, die wir Ihnen überschreiben wollten, als nicht zustande gekommen" (Anl« 42 der Korrespondenz)« Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Beklagte etwa aufgrund von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die vorangegangenen Verhandlungen verpflichtet gewesen wäre, diese Erklärung der Klägerin trotz ihrer Verspätung noch anzunehmen* Es steht jedoch auf dem Standpunkt, es sei der Beklagten nicht zu verargen, wenn sie sich nach dem rund einmonatigen Ringen mit der Klägerin auf ihr Angebot vom 2.

Zitierte Normen: § 145 BGB
AuftragParteiblechenKlägerinBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks nein BGHZs	nein
BGB § 326 (H)
Zur Präge, unter welchen Umständen der Käufer vom Vertrage zurücktreten kann, wenn der Verkäufer sich weigert, den Vertrag so zu erfüllen, wie er vereinbart war, und unter welchen Umständen der Verkäufer eine Verlängerung der ihm gesetzten Erklärungsfrist beanspruchen kann«
BGH, Urto Vo 2o Juli 1968 - VI ZR 207/66 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
^URTEIL	Verkündet am
2« Juli 1968 Kriegl, JustizhauptSekretär
•I» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Joseph M	HüttÄa^w^Äiiiibe	,
Sche®HB® straße
~ Prozeßbevollmächtigter%
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Waggonfabrik	AG,
vertreten durch ihren Vorstand Dr, und TflIP in
 Sch]
Dr, 0(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr.	-
- Prozeßbevollmächtigtes
2
o6
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Y/eber, Dr« Uüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30« März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin handelt mit Huttenprodukten, vor allem mit Walzstahl, den sie aus den USA importiert. Die Beklagte, eine Waggon-Fabrik, benötigte im Jahre 1963 besonders große Stahlbleche, v/eil sie daraus im Auftrag der Deutschen Bundesbahn Seitenwände für Güterwagen herstell en: wollte. Über die Lieferung solcher Bleche, die die Klägerin von amerikanischen Werken beziehen sollte, verhandelten die Parteien im Juni 1963« Indes kam es im Juli 1963 zwischen ihnen zu Streitigkeiten darüber, ob und bejahendenfalls zu welchen Bedingungen zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Am 1. August 1963 lehnte die Beklagte es endgültig ab, die bereits auf See befindlichen Bleche abzunehmen« Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz«
3
Im einzelnen haben sich die Verhandlungen zwischen den Parteien wie folgt abgespielt?
Aiifang Juni 1963 fragte die Beklagte bei der D| Niederlassung der Klägerin an, ob die benötigten Bleche geliefert werden könnten» Diese müßten u.a. folgende Eigenschaften haben? "Zieheigenschaften entsprechend mindestens der deutschen G-ütegruppe St 12»Op,
- Cu-Gehalt 0,25 $ - 0,35	- Festigkeit ca» 37 kg/mm^ 0 ”
Solche Bleche bot die Niederlassung der Klägerin am 7. Juni 1963 der Beklagten in einem Fernschreiben an, in dem auch die geforderten Eigenschaften des Stahls zugesagt wurden» Daraufhin verhandelte der Einkaufsleiter der Beklagten BflHHIB am 14» Juni 1963 mit dem Mitarbeiter der Klägerin PoflBHlB über die Einzelheiten des Kaufs» Sie wurden sich einig, daß die Beklagte den Auftrag der Klägerin erteile» Allerdings sollte die Lieferung nicht direkt von der Klägerin, die in ZflHfc ihren Sitz hat, kommen, sondern über westdeutsche Firmen laufen» Auf	Bitte	gab	Pofl|H|p
noch am selben Tage an die Zentrale in	ein	Fern-
schreiben Nr» 44 durch, in dem es im wesentlichen heißt?
"Bitte folgende Bestellung sofort beim Werk in USA fest einplanen lassen?
Kaltgewalzte Feinbleche aus SM-Stahl, dekapiert mit schöner Oberfläche, leicht eingeölt,Zieheigenschaf ten entsprechend mindestens der deutschen Gütegruppe St 12.03? Cu-Gehalt 0,25 - 0,35 Festigkeit 57 - 45 kg/pro qmm o». mit Werksattest
610 Tafeln ... ca. 130 to DM 1.190/1000 kg Anfang September in	eintreffend
600 Tafeln ... ca. 110 to ]DM1.083 Anfang November 1963 in	eintreffend.
Besteller? Waggonfabrik ÜflM,"
 
Auch BflBHH^ gab am selben Tage ein Fernschi’eiben nach ZflHB auf, das allerdings infolge eines Versehens erst am 18. Juni 1963 herausging?
"Feinbleche aus USA«
Haben soeben Herrn PoflBB unsere Bestellung erteilt und bitten Sie persönlich, den Auftrag, der Ihnen heute durch Telex übermittelt wird, so zu bevorzugen, daß wir die Bleche hier verfügbar haben? 1/2 am 5» Sept. 1963 - 1/2 am 5* Nov. 1963o"
In den folgenden Tagen machte BBfl^HP^it der Di BHV Niederlassung noch aus, daß die Bleche durch metallurgische Zusätze "beruhigt" geliefert werden sollten. Demgemäß gab der D|HIHlHiB Mitarbeiter der Klägerin Dil^^^B am 18. Juni 1963 folgendes Fernschreiben nach Z(
"Nach nochmaliger Rücksprache mit Herrn BBHBB teilen wir Ihnen mit, daß der Auftrag, wie wir ihn Ihnen mit FS Nr. 44 durchgegeben haben, fest erteilt ist. Es kommt lediglich hinzu, daß die Bleche beruhigt geliefert werden sollen.
Der Preis ist ... pro to 1.098,40. Wir haben den Händlern angeboten zu 1.160,00. Das ergibt einen Gewinn von DM 61.60/1000 kg.
Herr B|^HBp beabsichtigt, den Auftrag über Händler zu e^e^^n und zwar je zur Hälfte an SchflB? DflHHIB, und EBB) in MaBHB* Er macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß ihm sehr viel an einer prompten Lieferung gelegen ist, und wir bitten Sie, den Auftrag sofort ans Lieferwerk weiterzuleiten.”
An diesem Tage gab	die	Aufträge	an	die	Eisen-
handlung Sch^BP in DBHHBB (610 Tafeln zur Lieferung Anfang August 1963 ab Werk in den USA) und an die R^^B in Ma^BHB (600 Tafeln zur Lieferung Ende September 1963 ab Werk in den USA). In diesen Aufträgen heißt es wiederum?
"Kaltgewalzte Peinbleche aus beruhigtem SM-Stahl, dekapiert mit schöner Oberfläche, leicht eingeölt, Zieheigenschaften entsprechend mindestens der deutschen Gütegruppe St 12»03? Cu-Gehalt 0,25 - 0,35 Festigkeit 37 - 45 kg pro qmm »» »
Frei Ankunftswaggon-KflHI^B Undingen, versichert, versteuert, verzollt einschlo Attest»
Diesen Auftrag haben wir angekündigt
 schon
H
der Firma
 Außerdem schrieb	an diesem Tage an die D(
Niederlassung der Klägerin einen Brief, in dem es auszugsweise heißt?
"Betr.; 1*210 Feinbleche = 228 t aus beruhigtem SM-Stahl
 Unsere Bestellungen y_om-180 Juni 1963
Wir haben heute folgendes Fernschreiben an Ihr Haus in Z^HB gegeben, das wir am Freitag schon herausgeben wollten »..
(es folgt der Wortlaut des oben erwähnten Fernschreibens vom 14»6.1963)»
Zwischenzeitlich haben wir noch verfügt, daß die Bleche aus beruhigtem Mar^^-Stahl gefertigt werden» Wir entsprechen damit der Forderung unseres Kunden, der das Material, bevor wir es verwenden, noch daraufhin überprüfen wird, ob es den Vorschriften entspricht, die in unseren Bestellungen niedergelegt sind» „ » » » » » » . » » Die Lieferzeit für die erste Rate ist äußerst khapp bameäsen» Wir haben Ihnen den Auftrag am 14od»Mo erteilt» Am 23»8» sind die 10 Wochen abgelaufen, die wir aus Ihrem Angebot (10 - 12 Wochen ab Werk) gelesen haben» Bei der von Ihnen angedeuteten Möglichkeit, den Auftrag noch zu forcieren und auch den Versand zu beschleunigen, dürfte es deshalb möglich sein, die erste Hälfte schon am 5«9o63 hier verfügbar zu halten» Setzen Sie sich jedenfalls dafür ein»"
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Am 19o bzw. 20. Juni 1963 bestellten die Firmen SchJ(| und	die	600	bzw. 610 Blechtafeln in 2^^° In
 diesen Aufträgen sind die Bleche wörtlich so gekennzeichnet, wie sie BflBIBP in seinen Bestellungen vom 18. Juni 1963 beschrieben hatte; die Forderung "mit Werksattest" ist nochmals angeführt. Am Schluß heißt es? "Wir bitten um Bestätigung”.
Biese Bestätigungen, datiert vom 2. Juli 1963 und mit gleichlautendem Wortlaut, übersandte die Z^HI^ Zentrale Anfang Juli 1963 den beiden Händler!irrnen. Sie stimmten indes nicht voll mit den Aufträgen der beiden Firmen - und damit auch nicht mit den Aufträgen der Beklagten - überein. Vor allem garantierte die Klägerin nicht die Gütegruppe, den Kupfergehalt und die Festigkeit. Statt dessen hieß.es in ihren Bestätigungen? . "Mit Werksgarantie für die einwandfreie Verwendbarkeit zur Herstellung von Seitenwänden für Güterwagen, gemäß der uns von der Firma Waggonfabrik	eingereichten Zeichnung." Bies beanstandete	an	den	die
 Händlerfirmen die Bestätigungen weitergegeben hatten, in einem Brief vom 18. Juli 1963 an die Bl Niederlassung der Klägerin, wie folgt.?
"In den Auftragsbestätigungen, die die Händler uns vorlegen, wird die Werksgarantie für die einwandfreie Verv/endbarkeit der Bleche zur Herstellung von Seitenwänden für Güterwagen erwähnt. Es fehlt aber die Bestätigung dafür, daß wir
 beruhigte Stahlqualität,
 Zieheigenschaften mindestens entsprechend der deutschen Gütegruppe St. 12.03?
Cu-Gehalt 0,25 - 0,35 Festigkeit 37 - 45 kg/min
 vereinbart haben.
Bas ist für uns so erstaunlich, daß wir uns deshalb direkt an Sie wenden. ....
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Wir wiederholen hier noch einmal, was wir im Gespräch auch zu dem Ausdruck brachten, daß die Bleche für einen Behörden-Auftrag bestimmt sind. Der Behörde genügt es nicht, daß das Material bestens geeignet ist; sie verlangt darüber hinaus, daß das Material die Eigenschaften hat, die sie vorschreibt, und für die letzten Endes auch bezahlt wird.
Die Auftragsbestätigungen lassen auch nichts darüber erkennen, daß wir Werksatteste erhalten werden."
Nachdem die	Zentrale	diesen	Brief	erhalten
 hatte, rief der dort angestellte Einkaufsleiter Plant am 22. Juli 1965	an	und	versuchte	ihm	klarzu demachen,
 daß die in den Bestätigungen vom 2. Juli 1963 gegebene Eignungs-Garantie praktisch dasselbe sei, wie die von der Beklagten erbetenen Qualitäts-Zusagen, und daß die Bleche, die inzwischen schon gewalzt würden, noch besser seien als die nach der deutschen Güteklasse 12.03» bestand jedoch in einem Fernschreiben vom 24» Juli 1963 darauf, "die Ihnen übertragenen Aufträge so zu bestätigen, wir wir sie Ihnen erteilt haben und wie das auch dem Angebot Ihres DflBHP Hauses und den Besprechungen mit Herrn DiflHfc entspricht. "
In den folgenden Tagen wechselten die Parteien zahlreiche Fernschreiben, in denen jede bei ihrem Standpunkt blieb. In ihrem Fernschreiben vom 25. Juli 1963 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zu dem 29» Juli 1963 zur Erklärung, ob sie- bereit sei,"genau nach unseren Vorschriften" zu liefern. Die Klägerin erklärte nunmehr zwar, der Stahl werde, wie verlangt, "beruhigt" und mit dem geforderten Kupfergehalt sowie mit einer Festigkeit von 37 kg/mm geliefert, lehnte es aber ab, die weiteren Zusagen zu geben. Als die Beklagte indes auch auf diesen Punkten bestand, bat die Klägerin am 29» Juli 1963, als die ihr gesetzte Frist ablief, ihrem Inhaber eine Aussprache in	zu	gewähren. Die Beklagte erklärte
s
sich bereit, ihn zu empfangen und den .Auftrag, den sie, wie sie schrieb, schon "annulliert" habe, wieder in Kraft zu setzen, wenn der Inhaber der Klägerin die geforderten Zusagen gebe»
Die Aussprache fand am 51- Juli 1963 statt» Der Inhaber der Klägerin sicherte dabei auch die Einhaltung der Gütegruppe zu, bat aber hinsichtlich des Werks-attestes um Prist bis zu dem nächsten Morgen 9«00 Uhr, was clie Beklagte ihm gewährte» Als er jedoch an diesem Tage um Verlängerung der Frist bis zu dem Abend des 2» August 1963 bat, antwortete die Beklagte, sie sehe sich nunmehr endgültig außerstande, die Aufträge wieder in Kraft zu setzen» Dies wies die Klägerin in einem Fernschreiben vom 2» August 1963 abends zurück und sagte jetzt auch zu, die Bleche mit Werksattest zu liefern» Ihr Verlangen, die Beklagte solle die in Kürze eintreffenden Bleche abnehmen, lehnte diese jedoch ab»
Die Klägerin hat die Bleche anderweitig verkauft und will dabei einen Schaden von 199«506,89 DM erlitten haben» Auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat sie Klage erhoben»
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren v/eiter»
Entscheidungsgründe g
I»
Das Landgericht war aufgrund der Aussagen der Zeugen Pofll^B,	und	FlflB	sowie	der
 Direktoren	und	AH|^^	von	den	beiden	Händler-
firmen zu dem Ergebnis gekommen, zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen» Das Berufungsgericht würdigt die Zeugenaussagen und die von den Parteien überreichte Korrespondenz ebenso»
 
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg,
1.	Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß
 und BofHBBÄ nicht etwa schon, wie die Klägerin behauptet hatte, bei ihrer Besprechung von 14, Juni 1963 mündlich einen beiderseits bindenden Kaufvertrag geschlossen hatten. Dies scheide deshalb aus, weil die Zeugen den Abschluß eines solchen zwischen den Parteien unmittelbar bestehenden Kaufvertrages nicht gewollt hätten. Vielmehr habe BBBHIK lediglich gesagt, daß die Klägerin den Auftrag über die Händlerfirmen bekommen solle und daß PoflIHB ihn sofort weiterleiten solle, Dementsprechen habe	am	18« Juni 1963 seine Bestellungen an die
 Firmen	und	RB1P auf gegeben, die sie dann sofort
 nach Zürich weitergegeben hätten.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt im Grunde gegen sie keine Einwendungen, Offenbar war ursprünglich auch die Klägerin nicht der Ansicht, mit der Beklagten unmittelbar einen Kaufvertrag geschlossen zu haben.Denn sie hat in ihren Fernschreiben vom 24, Juli 1963 erklärts
“Entgegen Ihrer Annahme müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß Sie den Auftrag nicht an uns ausgeschrieben haben und auch nie auf unser Angebot vom 4, Juni 1963 Bezug genommen haben, Ihre Bestellungen haben Sie an zwei Händlerfirmen erteilt, so daß wir uns an die von diesen Firmen erhaltenen Bestellungen halten müssen,
2,	Die Revision wiederholt jedoch das Vorbringen , der Klägerin,PofllHIiB und EBB hätten in jener Besprechung einen beide Teile bindenden Vertrag sui generis abgeschlossen, nach welchem die Klägerin sieh
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verpflichtet habe, die von der Beklagten gewünschten Bleche an die Händler zu liefern, während die Beklagte versprochen habe, diese bei den Händlern zu bestellen»
a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch ein solcher Vertrag sei nicht abgeschlossen worden» Vielmehr sei, so hat es ausgeführt, auch hier der. bei solchen Geschäften übliche Weg beschritten worden, bei dem zwar die Beklagte mit dem Importeur über die Einzelheiten der Lieferung verhandelt habe, um umständlichen Schriftverkehr über die Händler und damit Zeit zu sparen, bei dem aber vertragliche Bindungen nur zwischen der Beklagten und den Händlern auf der einen Seite sowie zwischen den Händlern und der Klägerin auf der anderen Seite Zustandekommen sollten» Hätten die Parteien ungewöhnlicherweise in unmittelbare Vertragsbeziehungen treten wollen, so hätte es eindeutiger Vereinbarungen darüber bedurft, an denen es aber fehle» Wohl sei aufgrund der zwischen BflHi und Po^lBIV Lzw» BiH^ geführten Verhandlungen kraft Gesetzes ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstanden» Dieses habe die Beklagte zur Aufgabe der mit PoflBH^besprochenen Bestellungen bei den Händlern und die Klägerin zu deren Belieferung gemäß den Wünschen der Beklagten verpflichtet» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich jedoch auch aus diesem vertragsähnlichen Verhältnis eine Haftung der Beklagten nicht herleiten» Die Klägerin habe nämlich die Vertragsangebote der beiden Händler, die diese wie abgesprochen abgegeben hätten, nicht angenommen» Ihre Auftragsbestätigungen vom 2» Juli 1963 stimmten weder mit den Bestellungen der Händler noch mit den Absprachen der Parteien überein, dies vor allem nicht
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hinsichtlich der von der Beklagten von vorneherein als ausschlaggebend bezeichneten Qualitätsmerkmale der Bleche« Die Händler hätten deshalb mit Recht in Übereinstimmung mit der Beklagten die Auftragsbestätigungen der Klägerin, die rechtlich als ein neues Angebot anzusehen seien, nicht angenommen«
b) Was die Revision hiergegen vorbringt, kann jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben«
aa) Zu Unrecht behauptet sie, das Berufungsgericht habe sich nur mit einem Teil der von der Klägerin überreichten Korrespondenz auseinandergesetzt« Zwar erörtert das- - •: Berufungsgericht nicht jedes der Fernschreiben und jeden Brief aus der umfangreichen Korrespondenzsamm-lung« Dazu war es aber nicht verpflichtet (BGHZ 35 162, -175)o Daß es bei seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Korrespondenz vor Augen gehabt hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden« Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil sagt, seiner Beurteilung "den Geschehensablauf, wie er sich aus den Urkunden und aus den Aussagen der Zeugen ergibt”, zugrund egelegt «
Die Revision führt zahlreiche Schriftstücke an, aus denen sich ergeben soll, daß die Beklagte sich seit der Besprechung vom 14« Juni 1963 gebunden gefühlt habe« Das mag sein, besagt aber noch nicht, daß es zu einem beiderseitig bindenden Vertragsschluß zwischen den Parteien gekommen war« BiflHHB dürfte durchaus der Ansicht gewesen sein, daß er den Auftrag '»fest erteilt" habe (so Anl« 6 und 7 der Korrespondenz)« Aus dieser Bindung des einen Vertragsteils an sein Angebot (§ 145 BGB) folgt aber
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nicht, daß auch der andere Teil vertraglich gebunden wäre. Das hätte erst geschehen können, wenn die Klägerin die bei ihr eingegangenen Bestellungen bestätigt hätteo Daß auch	erst	dann den oder die Verträge
 als zustandegekommen ansah, zeigt schon sein Brief vom 3» Juli 1963 (Anl. 15 der Korrespondenz), in dem es heißt? "Wir vermissen noch die Auftragsbestätigungen für die über Sch^|^ und R^^ aufgegebenen Teilposten." Eben deshalb hat er, als ihm Mitte Juli 1963 die Händler die Auftragsbestätigungen der Klägerin vorlegten, sofort beanstandet, daß in diesen mehrere Punkte fehlten, und die Händler veranlaßt, die von der Klägerin erbetene Gegenbestätigung nicht zu geben»
bb) Die Revision könnte indes selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man annehmen wollte, die Einschaltung der Händler sei, wie sie vorbringt, nur "pro forma" ge-schehen, weil der Vertrag selbst unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossen werden sollte» Auch dann würde es jedenfalls an der Voraussetzung fehlen, daß die Klägerin diesen Vertrag so bestätigt hat, wie er ihr angetragen worden war (§ 150 Abs» 2 BGB)» Das würde selbst dann gelten, wenn man die Pflicht, welche das Berufungsgericht den Parteien aus einem gesetzlichen Vertrauensverhältnis auferlegen will, im Sinn der Revision aus vertraglichen Abreden herleiten v/ürde»
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festge-stellt, daß hier Angebot und Annahme nicht übereinge-stimmt haben» Ob die von der Klägerin in Aussicht gestellten amerikanischen Bleche gar noch besser waren als die, welche die Beklagte bestellt hatte ("Gütegruppe St 12»03 - Kupfergehalt 0,25 - 0,35 i° und Festigkeit von
n
37 kg/mm ") ist unerheblich. Dasselbe gilt für ihre -:
Behauptung, diesen Forderungen stehe der Sache nach die von ihr in ihren“. Bestätigungen gegebene Garantie gleiche Die Klägerin hat, wie sich aus den Unterlagen ergibt, gewußt, daß die Beklagte die Bleche für einen Auftrag der Bundesbahn benötigte und daß diese bestimmte Abnahmebedingungen stellte» Schon in seinem Brief vom 19* Juni 1963 (Anl. 11 der Korrespondenz) hatte Biermann geschrieben?
’’Herr Difl^Hl sagte uns, daß Ihre amerikanischen Lieferwerke nach Vorliegen solcher Unterlagen (d»h» die Zeichnung) für die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck garantieren würden» Wir wiederholen hier, was wir Herrn Difll^^ schon sagten, daß diese Garantie nicht davon befreit, daß die Vorschriften unserer Bestellung eingehalten werden müssen»”
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß die von der Beklagten geforderten Qualitätsmerkmale als für das Zustandekommen des Auftrags ausschlaggebend bezeichnet» Uachdem die Klägerin diese Merkmale nicht bestätigt hat, kann schon deshalb nicht angenommen v^erden, zwischen den Parteien sei ein Direkt-Vertrag zustande gekommen» Die Beklagte war daher berechtigt, sich in ihrem Fernschreiben vom 26» Juli (Anl» 32 der Korrespondenz) von ihrer Bindung an ihre Bestellung loszusagen und die Verhandlungen für gescheitert zu erklären»
II»
Die Klage könnte aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man annehmen wollte, die Parteien hätten sich am 14» Juni 1963 schon endgültig über die Lieferung
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der Bleche geeinigt» Dieser Vertrag könnte nur zu den Bedingungen zustande gekommen sein, die	in
 der Besprechung mit PoHHHV gestellt und die dieser in seinem Fernschreiben vom selben Tage (Anl« 4 der Korrespondenz) nach ZflIB durchgegeben hatte« Die Klägerin hat jedoch versucht, an die Stelle dieser Bedingungen ihre eigenen zu setzen, hat sich daher geweigert, den Vertrag so zu erfüllen, wie er vereinbart war« In diesem Verhalten lag eine positive Vertragsverletzung, die der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 326 BGB das Recht gab, nach Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, weil ihr ein weiteres Festhalten an dem Vertrage nicht mehr zuzu demuten war (vgl« BGHZ 11, 80, 84 mit Nachweisen; Soergel/Schmidt, BGB IO» Aufl«, Vor § 275 Rdnr« 43 ff).
Diese Frist hat die Beklagte am 25. Juli bis zu dem 29c Juli 1963 gesotzto Nachdem die Klägerin auch noch in diesen vier Tagen darauf bestanden hat, ihre Bedingungen - jedenfalls hinsichtlich der Garantie der Gütegruppe und der Lieferung eines Werksattestes -durchzusetzen, daher zu vorbehaltloser und korrekter Erfüllung des Vertrages nicht bereit war, hat die Beklagte in ihrem Fernschreiben vom 29« Juli 1963 mit Recht erklärt? "Sie haben keine dieser Erklärungen abgegeben« Wir betrachten deshalb auch aus diesem Grunde die Aufträge, die wir Ihnen überschreiben wollten, als nicht zustande gekommen" (Anl« 42 der Korrespondenz)«
Wenn das Berufungsgericht die gesetzte Frist nicht als unangemessen kurz angesehen hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Es weist nicht zu Unrecht darauf hin, daß die Klägerin
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bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben hatte, die ihren Verpflichtungen genügt hätte, die Beklagte daher Grund hatte ,argesichts der von Anfang an betonten Dringlichkeit der Lieferung nunmehr zu dem Ende der Verhandlungen zu kommen»
III.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Revision die Haftung der Beklagten auch nicht aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) herlciten kann« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt es nämlich nicht an der Beklagten, sondern an der Klägerin, daß es nicht zur Abnahme der Bleche gekommen ist« Daran ändert es auch nichts, daß die Klägerin sich schließlich doch noch - aber einen Tag nach Fristablauf - bereit gefunden hatte, die Bleche mit Werksattest zu liefern*
Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Beklagte etwa aufgrund von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die vorangegangenen Verhandlungen verpflichtet gewesen wäre, diese Erklärung der Klägerin trotz ihrer Verspätung noch anzunehmen* Es steht jedoch auf dem Standpunkt, es sei der Beklagten nicht zu verargen, wenn sie sich nach dem rund einmonatigen Ringen mit der Klägerin auf ihr Angebot vom 2. August 1963 nicht mehr einließ, nachdem diese entgegen den Abmachungen vom 14o Juni 1963 nur allgemein gehaltene Zusagen geben wollte» Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Davon, daß die Beklagte sich "auf nebensächliche Einzelheiten versteift1' hätte, wie die Revision
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behauptet, kann nicht die Rede sein* Auch die zuletzt noch offen gebliebene Forderung, ein Werksattest mitzuliefern, war, wie das Berufungsgericht dargetan hat, für die Beklagte von wesentlicher Bedeutungc
 Das Berufungsgericht hat die von Inhaber der Klägerin vorgebrachten Gründe dafür, warum er diese Zusage des Werksattestes erst einen Tag später als versprochen abgab, gewürdigt* Bs hat diese Gründe ohne Rechtsverstoß nicht für ausreichend befundene Für die Behauptung der Revision, es habe übersehen, daß die Klägerin die Bleche schon sogleich im Juni 1963 auf Drängen der Beklagten in den USA hatte "einplanen" lassen, wohl auch schon bestellt hatte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich* Diese Umstände mögen die Beklagte gehindert haben, schon sogleich den Kauf zunannullierenu, als die Klägerin nicht bereit war, die von ihr gegebenen Zusagen sämtlich zu erfüllen* Nachdem sie aber der Klägerin mehrfach Fristen gesetzt hatte, konnte sie, nachdem auch die letzte, nunmehr nur noch eintägige Frist fruchtlos verstrichen war, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen*
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IV.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war,
 Engels	Hanebeck	Er0	Weber
 Dr.Nüßgens	Sonnabend