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BGH · VI ZR 207/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 207/64

ZPO § 286 Zur Reichweite des ersten Anscheins für die Unfallursäch-lichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Mopedfahrers, wenn dieser mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammenstößt und der Hergang des Unfalls nicht auf klärbar ist«. nicht mehr gefahren, vielmehr bereits vor dem Unfall.gestürzt sei, sich dann winkend auf die Fahrbahn des gestellt habe und schließlich gegen das ihm ausweichende Motorrad gelaufen sei. 1. Nach der Überzeugung des'Berufungsgerichts kann der Unfallverlauf im einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden» Unfallzeugen fehlen und die ünfallspuren sind dürftig» Aus der Unfallskizze lassen sich keine sicheren Feststellungen treffen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht aufzuklären vermocht, auf welcher Fahrbahn der Zusammenstoß erfolgte und mit welcher Geschwindigkeit die Fahrzeuge fuhren. Die Blutalkoholkonzentration des Kradfahrers lastet es ihr schon deshalb nicht an, weil der festgostellte Grad von 0,18 ?6o eine Stunde nach dem Unfall - und damit nach dem Vorbringen der Klägerin von 0,3 #o im Unfallzeitpunkt - so gering sei, daß sie mangels weiterer Anhaltspunkte zur Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des nicht ausreiche» Damit hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision in möglicher und hinreichender Weise mit den zu Lasten der Beklagten sprechenden Gegebenheiten auseinandergesetztD Nur erwiesene Umstände dürfen berücksichtigt werden. Jedqch hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen varmocht, daß diese Spuren auf die Fahrweise des Motorrades vor dem Unfall zurückzuführen sind« is hat sich vielmehr davon überzeugt, daß außer einem Fahrverhalten des Mopedfahrers, das durch die hochgradige Trunkenheit bedingt war, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Begegnungßzusammenstoß zwischen Moped und Krad auf der 8,2 m breiten, zur Unfallzeit verkehrsarmen geraden Straße erklären könnten» Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist möglich und recht-lich\ nicht zu beanstanden» Ihm ist nicht verwehrt, seine Überzeugung auch auf Grund dessen zu gewinnen, daß andere Umstände als vordergründige Unfallbedingungen ausscheiden» Ob bei einem Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß fährt und an einem Verkehrunfall beteiligt ist, nach den Regeln dos Anscheinbeweises zunäclst die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Unfall auf der durch Alkohol-, beeinträchtigung geschwächten Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit beruht, hängt davon ab, ob die Lebenserfahrung auf einen solchen Zusammenhang hindeutet» Das braucht durchaus nicht immer der Fall zu sein (vgl» BGHZ 18, 3V; BGH Urteil vom 24» Januar 1956 - VI ZR *23/ 55 VersR 1956, 195; Urteil vom 2* Februar I960 - VI ZR 21/59 - VersR I960, 479; Urteil vom 7« Dezember. 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963» 357)^ Insbesondere' wird Zurückhaltung geboten sein, wenn der Kraftfahrer nur eine geringe Menge "Alkohol getrunken hat und daher nicht ganz nüchtern war (vglo BGH Urteil vom 20o Oktober :96a - VI ZR 34/6! Allerdings kann der Hinweis auf.die;Erfahrung des Lebens dann nichtgenügen,’.wenn der Unfall' in einer Verkehrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne j'ahrer durchweg nicht meistern kann (BGH Urteil vom 7. Daß eine derartige Gestaltung vorlag, hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht« Hach seiner Überzeugung sind keine Anhaltspunkte gegeben, die den Zusammenstoß zwischen Moped und Motorrad auf der 8,2 m breiten, verkehrsarmen und geraden Straße sonstwie erklären könnten» Damit kann nur davon ausgegangen werden, daß die- Verkehrslage keine besonderen Gefahrenpunkte aufwles und von einem Kraftfahrer, dessen Sinneskräfte nicht durch Alkohol geschwächt waren, bei Aufwendung der durchschnittlichen Aufmerksamkeit und Sorßfalt ohne Schwierigkeit hätte gemeistert werden können» 4« Zu Unrecht beanstandet die Revision,.das Berufungsgericht gehe bei seiner.Abwägung davon aus, daß, im Unfallzeitpunkt auf dem Moped gefahren sei«, b) Obgleich dieses dem zunächst übereinstimmenden Vortrag beider Parteien widersprechende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren lediglich die Erwägung einer bloßen Möglichkeit darstellt, für die im übrigen nach der Auffassung des Berufungsgericht - und auch nach dem Urteil beider Sachverständigen - hinreichende Anhaltspunkte nicht bestehen, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch einen solchen Verlauf erwogen« Hilfsweise hat es angenommen, bei einem derartigen Ablauf führe die Abwägung im Rahmen des § 254 Abs« 1 BGB zu demselben Ergebnis wie bei § ?7 StVG« Auch bei einem Fußgänger, der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,28 #o in den Verkehr begebe und einen Unfall erleide, spreche der Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit seiner Trunkenheit. Bei dem vom Berufungsgericht erwogenen Unfallverlauf spricht auch bei einem Fußgänger nit einer Alkoholkonzentration von 2,28 $o der erste Anschein dafür, daß er sich so verhalten hat, weil er infolge hochgradiger Trunkenheit sein Gleichgewicht nicht mehr zu beherrschen und die räumlichen sowie zeitlichen Umstände des VerkehrsablaufB nicht mehr hinreichend zu erfassen vermochte (vgl. Entscheidend iat aber letztlich, daß keinerlei Feststellungen darüber möglich sind, wie sich verhalten hat» Baß der Beklagten eshalb zusätzlich..nichts angelastet werden kann, steht aber nicht der Berücksichtigung des unfallursächlichen Verhaltens des zu dem Nachteil der Klägerin entgegen, von dessen Vorliegen das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgehen konnte.

UnfallMotorradBerufungsgerichtMopedUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 286
Zur Reichweite des ersten Anscheins für die Unfallursäch-lichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Mopedfahrers, wenn dieser mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammenstößt und der Hergang des Unfalls nicht auf klärbar ist«.
BGH, Urto v. Io März 1966 - VI ZR 207/64 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 207/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Io März 1966 Kriegl Just i zhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ruhrknappschaft BpM), Fp|^straße & - dfc, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Witwe Frieda gasse
 gebo
S
Beklagte, Berufungsklägerin und fievisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
r* o
 
Der VI.. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichtej Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:	t,
N
Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf» erlegt.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Am 14. Oktober 1961 gegen 20.10 Uhr kam es bei Dunkelheit in Walsum auf der Heerstraße, etwa 40 m nördlich der Einmündung der Kaiserstraße zu einem Zusammenstoß 'zwischen dem in südlicher Richtung fahrenden Mopedfahrer	der
 bei der Klägerin sozialversichert war, und einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Motorrad, das der Sohn der Beklagten fuhr und auf dessen Sozius ein Freund saß.
Die 8,20 m breite Straße war unbeleuchtet und wenig befahren. Die Fahrbahn des Höhne wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.
Sämtliche drei Beteiligten kamen ums Leben. Bei dem an der Unfallstelle verstorbenen Mopedfahrer	wurde
 eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 #0, bei dem Kradfahrer	eine	solche von 0,18 fto festgestellt.
 
Die Klägerin hat den ünterhaltsberechtigten des Moped-fahrers	Bestattungskosten,	Beiträge	zur	Rentnerkran-
kenversicherung und Renten gezahlt und erbringt diese Leistungen auch in Zukunft» Sie hat die Beklagte aus überge-gangenem Recht in Anspruch genommen und die Ansicht vertreten, diese müsse als Erbin des Kradfahrers V/^|^ die Hälfte des Schadens ersetzen, weil sich nicht mehr feststellen lasse, wie es im einzelnen zu dem’Unfall gekommen sei« Dementsprechend hat sie Zahlung von 4 033?79 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihr aus ihrer Inanspruchnahme entstehe»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihren Sohn unabwendbar gewesen, weil	infolge	der hochgradigen Al-
koholeinwirkung in Schlangenlinien gefahren und plötzlich auf	zugekominen	Sti»	Zudem	sei	Moped	unbeleuch-
tet gewesen» Im Berufungeverfahren hat sie ergänzend vorgebracht, das Ergebnis der pölizeiüehen Ermittlungen spreche dafür, daß	im	Unfallzeitpunkt	mit seinem Mope.d nicht
 mehr gefahren, vielmehr bereits vor dem Unfall.gestürzt sei, sich dann winkend auf die Fahrbahn des	gestellt
 habe und schließlich gegen das ihm ausweichende Motorrad gelaufen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.- Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent scheidunragründe:
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten abgelehnt. Zwar hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Motorradfahrer	als	nicht	erwiesen angesehen»
Es hat die Beklagte aber auf Grund einer Abwägung nach §§
17 StVG, 254 BGB von jeglicher Haftung freigestellt»
1. Nach der Überzeugung des'Berufungsgerichts kann der Unfallverlauf im einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden» Unfallzeugen fehlen und die ünfallspuren sind dürftig» Aus der Unfallskizze lassen sich keine sicheren Feststellungen treffen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht aufzuklären vermocht, auf welcher Fahrbahn der Zusammenstoß erfolgte und mit welcher Geschwindigkeit die Fahrzeuge fuhren. Die Unaufklärbarkeit werde, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch die in entscheidenden Funkten erheblich voneinander abweichende Auswertung der Unfallskizze durch die beiden von der Beklagten beauftragten Sachverständigen bestätigt.
2» Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Motorrades. Die Blutalkoholkonzentration des Kradfahrers lastet es ihr schon deshalb nicht an, weil der festgostellte Grad von 0,18 ?6o eine Stunde nach dem Unfall - und damit nach dem Vorbringen der Klägerin von 0,3 #o im Unfallzeitpunkt - so gering sei, daß sie mangels weiterer Anhaltspunkte zur Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des	nicht	ausreiche»
' 5 -
Damit hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision in möglicher und hinreichender Weise mit den zu Lasten der Beklagten sprechenden Gegebenheiten auseinandergesetztD Nur erwiesene Umstände dürfen berücksichtigt werden. Zu Dnrecht will die Revision daraus,.daß sich Rutsch- und Kratzspuren nur auf der für	linken	Fahrbahnhälfte	befinden, auf
 eine schuldhafte Verletzung des Rechtsfahrgebotes schließen. Jedqch hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen varmocht, daß diese Spuren auf die Fahrweise des Motorrades vor dem Unfall zurückzuführen sind«
3« Zum Nachteil der Klägerin hat das Berufungsgericht außer der Betriebsgefahr des Mopeds die nach seiner Überzeugung unfallursächliche. kFahruntüchtigkeit des Mopedfahrers	in	die Waagschale geworden..
a)	Bei dem erheblich über der Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit eines Zweiradfafar.ers .liegenden Alkoholspiegel bestehe kein Zweifel,, daß	nicht	mehr in der
 Lage gewesen sei, sein Moped sicher zu fahren« Unter diesen Umständen sei ohne Rücksicht darauf, wie sich seine Fahruntüchtigkeit im einzelnen auf seine Fahrweise ausgewirkt habe - ob er in Schlangenlinien auf der Fahrbahn des und ohne Licht gefahren sei - mit an Sicherheit . grenzender Wahrscheinlichkeit zu schließen, daß die s ehr starke Alkoholbeeinträchtigung die ausschlaggebende Ursache des Unfalls gewesen sei.
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Gegen diese Ausführungen .wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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b)	Allerdings dürfen der Klägerin nur solche Umstände angelastet werden, von deren Unfallursächlich-keit sich der Tatrichter überzeugt hat» Hierzu reicht nicht aus, daß	im	Unfallzeitpunkt unstreitig ei-
nen Alkoholspiegel von 2,28 %o aufwies» Aus dieser Air? koholbeeinträchtigung kann zwar auf seine absolute Fahr-unttichtigkeit geschlossen werden» Daß die Fahruntüchtig?-keit zu dem Unfall beigetragen'hat, bedarf aber des Nachweises»
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht jedach nicht verkannt»
is hat sich vielmehr davon überzeugt, daß außer einem Fahrverhalten des Mopedfahrers, das durch die hochgradige Trunkenheit bedingt war, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Begegnungßzusammenstoß zwischen Moped und Krad auf der 8,2 m breiten, zur Unfallzeit verkehrsarmen geraden Straße erklären könnten» Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist möglich und recht-lich\ nicht zu beanstanden» Ihm ist nicht verwehrt, seine Überzeugung auch auf Grund dessen zu gewinnen, daß andere Umstände als vordergründige Unfallbedingungen ausscheiden»
c)	Im übrigen spricht auch der erste Anschein für die Unfallursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrun-tüchtigkeit des Mopedfahrers Hfins»
Ob bei einem Kraftfahrer, der unter Alkoholeinfluß fährt und an einem Verkehrunfall beteiligt ist, nach den Regeln dos Anscheinbeweises zunäclst die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Unfall auf der durch Alkohol-, beeinträchtigung geschwächten Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit beruht, hängt davon ab, ob die Lebenserfahrung
 auf einen solchen Zusammenhang hindeutet» Das braucht durchaus nicht immer der Fall zu sein (vgl» BGHZ 18,
 3V; BGH Urteil vom 24» Januar 1956 - VI ZR *23/ 55 VersR 1956, 195; Urteil vom 2* Februar I960 - VI ZR 21/59 - VersR I960, 479; Urteil vom 7« Dezember. 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963» 357)^ Insbesondere' wird Zurückhaltung geboten sein, wenn der Kraftfahrer nur eine geringe Menge "Alkohol getrunken hat und daher nicht ganz nüchtern war (vglo BGH Urteil vom 20o Oktober :96a - VI ZR 34/6! - VersR 1962, 132)» Der vom Berufungsgericht festgestellte Alkoholspiegel von 2,28 &o liegt aber erheblich über der für die Fahrtüchtigkeit von Zweiradfahrorn’ geltenden Grenze » Bei einer solchen Alkoholkonzentration sind auf Grund der Erfahrung Beeinträchtigungen Im Bereich der *ahrnehraungs - und Reaktionsfähigkeit sowie auch erhebliche Gleichgewichtsstörungen zu verzeichnen»
Allerdings kann der Hinweis auf.die;Erfahrung des Lebens dann nichtgenügen,’.wenn der Unfall' in einer Verkehrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne j'ahrer durchweg nicht meistern kann (BGH Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ‘ZR 86/62 aaO mit weiteren Nachweisen)., Daß eine derartige Gestaltung vorlag, hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht« Hach seiner Überzeugung sind keine Anhaltspunkte gegeben, die den Zusammenstoß zwischen Moped und Motorrad auf der 8,2 m breiten, verkehrsarmen und geraden Straße sonstwie erklären könnten» Damit kann nur davon ausgegangen werden, daß die- Verkehrslage keine besonderen Gefahrenpunkte aufwles und von einem Kraftfahrer, dessen Sinneskräfte nicht durch Alkohol geschwächt waren, bei Aufwendung der durchschnittlichen Aufmerksamkeit und Sorßfalt ohne Schwierigkeit hätte gemeistert werden können»
4« Zu Unrecht beanstandet die Revision,.das Berufungsgericht gehe bei seiner.Abwägung davon aus, daß, im Unfallzeitpunkt auf dem Moped gefahren sei«,
a)	Dieser vom Berufungsgericht in erster.Linie erwogene Unfallverlauf, nach dem die beiden Zweiräde>r zusammengestoßen sind, entspricht gerade dem eigenen Vortrag der Klägerin in beiden Instanzen« Lediglich die Beklagte, die sich das Vorbringen der Klägerin zunächst
 zu eigen gemacht hatte, hat im Berufungsverfahren in ihrem letzten Schriftsatz vom 6« Juli 1964 "alternativ’1 vorgetragen, bei erneuter Überprüfung dränge sich die Überzeugung auf, daß	bereits vor Herankommen des Mo-
torrades in betrunkenem Zustande gestürzt sei und sich, um	auf	den Unglücksfall aufmerksam zu machen,
 auf die andere Bahrbahnseite begeben und gewunken habe«
Die Klägerin hat diese Darstellung als. "unbeweisbar" bestritten«
b)	Obgleich dieses dem zunächst übereinstimmenden Vortrag beider Parteien widersprechende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren lediglich die Erwägung einer bloßen Möglichkeit darstellt, für die im übrigen nach der Auffassung des Berufungsgericht - und auch nach dem Urteil beider Sachverständigen - hinreichende Anhaltspunkte nicht bestehen, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch einen solchen Verlauf erwogen« Hilfsweise hat es angenommen, bei einem derartigen Ablauf führe die Abwägung im Rahmen des § 254 Abs« 1 BGB zu demselben Ergebnis wie bei § ?7 StVG« Auch bei einem Fußgänger, der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,28 #o in den Verkehr begebe und einen Unfall erleide, spreche der Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit seiner Trunkenheit.
Auch diese Hilfserwägung, die das Berufungsgericht unterlassen konnte, ohne die den zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitende Klägerin zu beschweren* hält im Er- . gebnis rechtlicher Prüfung stand. Bei dem vom Berufungsgericht erwogenen Unfallverlauf spricht auch bei einem Fußgänger nit einer Alkoholkonzentration von 2,28 $o der erste Anschein dafür, daß er sich so verhalten hat, weil er infolge hochgradiger Trunkenheit sein Gleichgewicht nicht mehr zu beherrschen und die räumlichen sowie zeitlichen Umstände des VerkehrsablaufB nicht mehr hinreichend zu erfassen vermochte (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 195?
II ZR 77/56 - IM § 286 C ZPO Nr0 29)«
c)	Baß bei diesem erwogenen Unfallablauf ein erster Anschein für eine schuldhafte, insbesondere zu schnelle Fahr weise des Motorradfahrers	spreche,	kann der
 Revision nicht zugegeben werden. Entscheidend iat aber letztlich, daß keinerlei Feststellungen darüber möglich sind, wie sich	verhalten	hat» Baß der Beklagten
 eshalb zusätzlich..nichts angelastet werden kann, steht aber nicht der Berücksichtigung des unfallursächlichen Verhaltens des	zu dem	Nachteil	der Klägerin entgegen,
 von dessen Vorliegen das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgehen konnte.
5» Nacii alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen3
Engels
 Dr. Bode
 Meyer
Hanebeck
 Dr, Nüßgens