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BGH

Gericht: BGH

November 1963 .unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundosrichter Hanebeck» Br. Bodo, Dr. Hauß und Br. Pfrotzschnor für Rocht erkannte Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, dor ihm durch einen Waldbrand am 12. Im Nachverfahren hat das Landgericht" dio Beklagto nach Erhebung von Sachverständigenbeweis über die Höbe des Schadens verurteilt, an den Kläger 4 51o,5o DM nebst 4 56 Zinsen auf 1 loo DM vom 4* Februar 1956 bis 27. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Seidel gefolgt, der den Bestandeswert dos abgebrannten Waldes auf 9 891,84 DM errechnet, von diesem Betrag don erntekostcnfreien Abtfiebswert deB verwertbar gebliebenen Brandholzos mit 3 321,81 DM abgezogen und so don Schaden des Klagers auf 6 57o,o3 DM ermittelt hat. Bei der Berechnung des Bestandeswertes ist der Sachverständige nach demAlterswertfaktorenverfahren vorgegangen, wio os in den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. rufungsgerichts, über die Höhe des Schadens zu entscheiden, der den Kläger erwachsen ist. Die Berechnung von Bestandswerten nach sogenannten Al-terowertfaktoren ist eine in der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft entwickelte Bewertungsmethode (vgl. Anderenfalls wäre sie auch nicht in die oben angeführten Richtlinien übernommen worden, um bei der Bewertung von Wäldern angowendot zu werden, die Landbeschaffungsaufgaben dos Bundes weichen sollen. V/enn olio Berechnung auch von dem Ertrag ausgeht, den der Wald "bei Abhieb nach Ablauf der ümtriobszeit erbracht hätto, so ist dies doch nur ein Anhalt für die Ermittlung des Gegen-warts\vertG3. Mit Hilfe des Alterswertfaktors wird zurückgo-rechnet, wie hoch der Wert ist, den ein Waldbestand bei einem Alter von 1p, 2o, 3o usw'. Selbst wenn die Alter3-wortfaktoronmethodo die Ertragsfähigkoit des Waldes bei der Berechnung des derzeitigen Bestandswertes mit berücksichtigte, änderte dies nichts daran, daß sic auf die Erfassung de3 Wertes zu dem Zeitpunkt gerichtet ist, auf den abzustellen ist, und daß eie auch nur diesen Wert feststollt» Auch sonst wird die Gegenwertsbev/ertung eines Wirtschaftsgutes nicht selten von der Ertragsfähigkoit beoinflußt, die es auf längere Sicht aufweist. Waldes nach So-jähriger ümtriobszeit errechnet worden ist, über den V/ort hinausginge, den der 3o-jäbrigo Waldbestand im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat. Bereicherung des Klägers darin liegen, daß er da3 Y/aldgrund stuck alsbald xviedor neu aüfforsten und den Nutze: ziehen kann, der ihm in den 5o Jahren zuwäohst, die der vernichtete Wald ohne den Waldbrand weiter bestanden hätte» Da für einen Wald der vorliegenden Art bei einem Alter von 5o Jah: nach der oben erwähnten Tabelle ein Altorswertfaktor von etwa o,5 gilt, ein 5o-jähriger Wald also erst halb soviel wert ist wie der hiobreife 8o-jährigo, "bliebe die Summe dos Schadensersatzes für den abgebrannten 3o~jährigen Wald und des 5o-jährigen neuen Zuwachswortes sogar noch hinter dem Wert zurück, den der Wald ohne den Brand mit 80 Jahren gehabt hätte<> Vollends verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, daß es darum zu einer Bereicherung des Klägers komme, weil die Schadenssumme, verzinslich angelegt, in 5o Jahren auf einen höheren Betrag an-laufo, als der Wald ohne seine Vernichtung dann eingebracht hätto0 Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist für die Schadensregulierung nicht auf einen zukünftigen Zoitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Schadonsprozeß abzustellen; Vorteile, die der Kläger aus der Erlangung und Verwendung äer gezahlten Schadenssumme ziehen könnte, haben außer Betracht zu bleiben.

WaldbetragenWertBrdosKlägerBerechnungRevision

Volltext der Entscheidung

Hach s ch1agwerk s Amtliche Sammlung!
da
 nein
BGB §5 249 Hä, 823 F
Zur Berechnung eines Waldbrandsehadens.
BGH, Urto v, 12. November 1963 - VI ZR 2o7/62 - °Jg ^neburg
 Verkündet «ia 12 = Nov einber i9 63 jfriogl? Juctisoborsekrotär ala Urkundobcamtcr dor Geschäftsstelle
I m . N a m e n dos Volkes ln dem Rechtsstreit
 der Firma Fritz
 in W
Beklagten» Berufungsklägerin und Reviaionsklägerin,
- Prozeßbovollmäcntigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Heinrich
 Kreis 0
n
- Frozcßbevollmächtigter:
Kläger» Berufungsheklagten und Revisionsheklagten»
Rochtoanwalt
 hat der $1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindlicho Verhandlung von 12. November 1963 .unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundosrichter Hanebeck» Br. Bodo, Dr. Hauß und Br. Pfrotzschnor
 für Rocht erkannte
 Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats dos Oberlandesgoricirts Gelle vom 27. Juli 1962 wird surückgewiesen.
Bic Kosten der Revision werden der Beklagten auf-orlegt.
Von Rechts wogen
 Tatbestand;
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, dor ihm durch einen Waldbrand am 12. kai 1954 entstanden ist. Sr hat ursprünglich einen Teilbetrag von 1 loo DM eingoklagt und später sein Zahlungsverlangen auf 5 355,5o DM erweitert. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Cello vom Io. Uanuar 1959, das im Revisionsverfahren durch das Urteil dos erkennenden Senats vom 29« März i960 bestätigt wur-do (VorsR I960, 611), ist dieser Anspruch dem G-rundo nach für gerechtfertigt erklärt worden. Im Nachverfahren hat das Landgericht" dio Beklagto nach Erhebung von Sachverständigenbeweis über die Höbe des Schadens verurteilt, an den Kläger 4 51o,5o DM nebst 4 56 Zinsen auf 1 loo DM vom 4* Februar 1956 bis 27. Dezember 1957 und auf 4 51o,5o DM seit dem 28. Dezember 1957 zu zahlen; mit der Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen v/ör-don. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurück-gewioson worden. Mit der vom Berufungsgericht sugelasaenen Revision erstrebt die Beklagto weitei'bin die volle Abweisung der Klago.
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Dor Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ 01
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Seidel gefolgt, der den Bestandeswert dos abgebrannten Waldes auf 9 891,84 DM errechnet, von diesem Betrag don erntekostcnfreien Abtfiebswert deB verwertbar gebliebenen Brandholzos mit 3 321,81 DM abgezogen und so don Schaden des Klagers auf 6 57o,o3 DM ermittelt hat. Auf diesen Schadenobetrag i3t die Entschädigung (von 1824,5o DM)
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ungerechnet worden, die der Kläger von seiner Brandversicherung erhalten hat. (Bas Landgericht hat dem Kläger - anscheinend infolge Rechenfehlers - einen etwas geringeren Betrag zuei’-kannt, als sich rechnerisch hiernach ergeben hätte; das hat der Kläger im Berufungsverfahren aber nicht angegriffen)»
Bei der Berechnung des Bestandeswertes ist der Sachverständige nach demAlterswertfaktorenverfahren vorgegangen, wio os in den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Juli 1953 (MinBl ELF 1953, 557 = MinBl Pin 1953? 930) gemäß Abschnitt I I der gemeinsamen Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24« Juli 1953 für den Ankauf von Grundstücken im Rahmen der Landbeschaffungsaufgaben des 3undes (BWM Bl 1953, 240) vorgezeichnet ist. Danach ist der Sachverständige von dem Abtriebswort ausge-gangan, den der aus 3o-jährigen Kiefern und Fichten bestehende Wald nach Ablauf der gegondüblichen Itotriebszeit von 80 Jahren gehabt hätte, und hat von hier aus den Gegenwarts-wert, den der Wald im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat, unter Anlegung des Alterswertfaktors errechnet, der sich aus den Tabellen zu den genannten Richtlinien für einen Bestand der hier in Rede stehenden Art bei einem Alter von 3o Jahren ergibt» Der Alterswertfaktor bezeichnet das Verhältnis, in dem der Bostandswert verglichen mit dom Ahtriebswert des hiebroifen Bestandes nach Ablauf der Uratriebszeit steht; in den Tabellen von 10 zu 10 Jahren ansteigend, hat der Alterswortfaktor im vorliegenden Fall 0,255 betragen.
Vergebens wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsgericht diese Schadensborechnung zu eigen gemacht hat. Hach § 287 ZPO stand es in dem freien Ermessen des Be-
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rufungsgerichts, über die Höhe des Schadens zu entscheiden, der den Kläger erwachsen ist. Die Schadenserxnittlung dos Berufungsgerichts wäre im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn sio auf grundsätzlich falschen odor offenbar unsachlichen Erwägungen beruhte oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hätte (BGHZ 3, 162, 175)» Solche Rochtsverstößo liegen nicht vor.
Die Berechnung von Bestandswerten nach sogenannten Al-terowertfaktoren ist eine in der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft entwickelte Bewertungsmethode (vgl. Mantel, Wald-bowertung 4. Aufl. S 39 f), von der gewiß nicht gesagt werden kann, daß sie grundsätzlich falsch oder offenbar unsachlich sei. Anderenfalls wäre sie auch nicht in die oben angeführten Richtlinien übernommen worden, um bei der Bewertung von Wäldern angowendot zu werden, die Landbeschaffungsaufgaben dos Bundes weichen sollen. Bei der Behandlung von Kriegsschäden war sio 1941 Übrigens gleichfalls schon vorgeschrieben worden (RH31 d.FVo 1941, 331). Sio gilt weiterhin auch nach den Bewertungsrichtlinien Forstwirtschaft vom 1. April 1959 /Rundschreiben der Bundesministcr für Ernährung, LandvJirtschaft und Forsten, der Finanzen und für wirtschaftlichen Besitz dos Bundes - MinBl BML 1959, 1-47 und MinBl Fin 1959, 386/, die mit gewissen Änderungen durch Bekanntmachung des Bundosministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Bundosministers d.or Finanzon, des Bundoaschatzmipistors und des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Februar 1963 neu veröffentlicht v/urden, nachdem sic v/egon der Auswirkungen der zwischenzeitlichen Preis-und Kostenentwicklung auf don gemeinen Wert rechnerisch überarbeitet worden waren (MiriBL BML 1963, 110).
Zu Unrecht meint dio Revision, die hier gehandhabte Berech-nungsmethodo führo zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers.
V/enn olio Berechnung auch von dem Ertrag ausgeht, den der Wald "bei Abhieb nach Ablauf der ümtriobszeit erbracht hätto, so ist dies doch nur ein Anhalt für die Ermittlung des Gegen-warts\vertG3. Mit Hilfe des Alterswertfaktors wird zurückgo-rechnet, wie hoch der Wert ist, den ein Waldbestand bei einem Alter von 1p, 2o, 3o usw'. Jahren hat. Darin liegt nicht die Zuschreibung eines Wertzuwachses, den der Wald im laufe seines ’Jeitcrbeotchons bis zur Hiebreife erfahren hätte, sondern umgekehrt die Berichtigung der Ausgangsziffor durch Eliminierung des zwischenzeitlichen Wertzuwachses. Selbst wenn die Alter3-wortfaktoronmethodo die Ertragsfähigkoit des Waldes bei der Berechnung des derzeitigen Bestandswertes mit berücksichtigte, änderte dies nichts daran, daß sic auf die Erfassung de3 Wertes zu dem Zeitpunkt gerichtet ist, auf den abzustellen ist, und daß eie auch nur diesen Wert feststollt» Auch sonst wird die Gegenwertsbev/ertung eines Wirtschaftsgutes nicht selten von der Ertragsfähigkoit beoinflußt, die es auf längere Sicht aufweist.
Es läßt sich hiernach nicht feststollen, daß ider Betrag, der auf etwa ein Viertel dos fiktiven Ertrags bei Abhieb dos . Waldes nach So-jähriger ümtriobszeit errechnet worden ist, über den V/ort hinausginge, den der 3o-jäbrigo Waldbestand im Zeitpunkt des Waldbrandes gehabt hat. Mit dem zuerkannten Betrag erhält der Kläger also nicht mehr, als der mit dem Waldbrand bereits eingotreteno Schaden ausgemacht hat„ Danach kann aber auch keine. Bereicherung des Klägers darin liegen, daß er da3 Y/aldgrund stuck alsbald xviedor neu aüfforsten und den Nutze: ziehen kann, der ihm in den 5o Jahren zuwäohst, die der vernichtete Wald ohne den Waldbrand weiter bestanden hätte» Da für einen Wald der vorliegenden Art bei einem Alter von 5o Jah: nach der oben erwähnten Tabelle ein Altorswertfaktor von etwa o,5 gilt, ein 5o-jähriger Wald also erst halb soviel wert ist
 wie der hiobreife 8o-jährigo, "bliebe die Summe dos Schadensersatzes für den abgebrannten 3o~jährigen Wald und des 5o-jährigen neuen Zuwachswortes sogar noch hinter dem Wert zurück, den der Wald ohne den Brand mit 80 Jahren gehabt hätte<> Vollends verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, daß es darum zu einer Bereicherung des Klägers komme, weil die Schadenssumme, verzinslich angelegt, in 5o Jahren auf einen höheren Betrag an-laufo, als der Wald ohne seine Vernichtung dann eingebracht hätto0 Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist für die Schadensregulierung nicht auf einen zukünftigen Zoitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Schadonsprozeß abzustellen; Vorteile, die der Kläger aus der Erlangung und Verwendung äer gezahlten Schadenssumme ziehen könnte, haben außer Betracht zu bleiben.
Die Revision ist hiernach unbegründet»
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolg-, losen Rechtsmittels zu tragon«
Engels	Ilanebock Dr. Bode Dr. Hauß Dr»Pfret2schner