Als der Kläger sich dem die Bochumer Straße kreuzenden Straßenzuge Flottmannstraße - Bebelstraße näherte, begann er zwei mit etwa 40 km/st vor ihm fahrende Personenwagen zu überholen. der Kreuzung - stellte der Kläger sich darauf ein, daß der Omnibus ihm möglicherv/eise die Vorfahrt nicht lassen werde. Da er einsah, daß seine Geschwindigkeit dies nicht zuließ und er Gefahr lief, auf die in der Fahrbahnmitte der Bebelstraße liegende Verkehrsinsel aufzufahren, steuerte er wieder nach links, um seine Fahrt vor dem Omnibus her auf der Bochumer Straße fortzusetzen. Br berührte den Omnibus zwar nicht, geriet aber gegen ein an der Südecke Bebel- und Bochumer Straße auf-gcstelltes Verkehrsschild. Nach dem Unfall stand der Omnibus mit dem vorderen Teil noch 2,10 m von der Fluchtlinie der für den Kläger rechten Seite der Fahrbahn der Bochumer Straße entfernt. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihm allerdings nicht als fehlsames Verhalten angerechnet worden, daß er überhaupt und mit Schrittgeschwindigkeit die Kreuzung befahren hat, her Erstbeklagte hat den auf der Bochumer Straße herannahenden Kläger übersehen. Er hat hierzu vor dem Landgericht erklärt: "Als ich den Kläger erstmalig sah, befand ich mich schon mit meinem Bus auf der Mitte der Bochumer Straße", Aber auch jetzt hielt der Erstbeklagte den Omnibus nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort, hies ist zu Rocht als fehlerhaft angesehen worden, da damit die Vor-? Von den Beklagten ist ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten auch nie verneint worden. Mit der Revision wenden sich die Beklagten erneut gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Schadenevertei-lung des Landgerichts. Es v/ird weiter nicht darauf abgestellt, welche Fahrgeschwindigkeit der Kläger vor der Annäherung an die Kreuzung hatte, sondern nur darauf, mit welcher Geschwindigkeit er sich der Kreuzung näherte« Das Gericht stellt hierzu fest, daß diese 60 bis 65 km/st betragen hat, eine Geschwindigkeit, die nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen zu Recht nicht beanstandet wird» Auf der Bochumer Straße bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Gericht führt hierzu aus, der Kläger habe erst dann ein verkehrswidriges Verhalten des Erstbeklagten anzunehmen brauchen, als der Bus die Straßenmitte überfuhr und sich weiter vorwärts bev/egte. Als der Kläger die beiden Wagen überholte, war er von der Kreuzung noch etv/as entfernt, auch bog« er nur zur Mitte der Fahrbahn aus« Er brauchte daher zunächst nicht damit zu rechnen, der Omnibus werde seine ’Veiterfahrt behindern. Ob mit dem Oberlandesgericht zu Lasten des Klägers eine solche Behinderung bereits anzunehmen v/ar, als der Omnibus mit Schrittgeschv/indigkeit die Mitte der Straße überfuhr, kann offen bleiben, da das Gericht dies zugunsten der Beklagten angenommen hat« Die Schadens Verteilung läßt auch im übrigen keinen Rechtsfchler zu Lasten der Beklagten erkennen» Insbesondere durfte das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers im Hinblick auf ihre Ursächlichkeit für den Unfall als nicht besonders erheblich v/erten. Das Gericht hat auch zu Recht berücksichtigt, daß infolge des Unfalls u.a. eine organische 'JTesensänderung des Klägers mit erheblicher Reizbarkeit und Affektlabilität zu verzeichnen ist. Es ist davon überzeugt, daß für den 1926 geborenen Kläger das Gefühl, ein wertloser Mann ohne Beschäftigung und ohne Aufgabe zu sein, eine dauernde seelische Belastung darstcllt, ein Umstand, der ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen v/ar.
VI ZR 207/61 2186 096 Verkündet am 15« Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Kraftfahrers Albert in H| 2. der Straßenbahngesellschaft Hj vertreten durch ihren Geschäftsführer, in H( Gl GmbH, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Polizeihauptwachtmeister i.R. If einhold von 01 JflHB^traße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHHP hat der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Mai 1962 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 5* Juni 1961 wird zurückgewi es en. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten gesamtschuldnerisch zu einem Fünftel und dem Erstbeklagten zu vier Fünfteln auferlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Am Sonntag, dem 1» Juli 1956 gegen 13.45 Uhr fuhr der Kläger auf einem Motorrad (BMW 490 ccm) in südlicher Richtung über die Bochumer Straße in Herne i.W.. Die ca. 11 m breite Fahrbahn der Straße war trocken und in gutem Zustand. Es herrschte sonniges Wetter«. Der Verkehr auf der Bochumer Straße war geringer als an anderen Tagen. Als der Kläger sich dem die Bochumer Straße kreuzenden Straßenzuge Flottmannstraße - Bebelstraße näherte, begann er zwei mit etwa 40 km/st vor ihm fahrende Personenwagen zu überholen. Seine Geschwindigkeit betrug dabei 60 bis 65 km/st. Zur gleichen Zeit befuhr der Erstbeklagte mit dom Autobus der Zweitbcklagten die Flottmannstraße. Er beabsichtigte, die Bochumer Straße von Osten nach Westen zu überqueren, um in die die Flottmahnstraße jenseits der Bo-i chuncr Straße fortführende Bebelstraße einzufahren. Die Kreuzung ist weithin übersichtlich. Die Bochumer Straße ist als Bundcsstraße bevorrechtigt. Der Erstboklagte bewegte sich mit Schrittgeschwindigkeit über die bevorrechtigte Bochumer Straße, auf der sich der Kläger näherte. Von links kam kein Verkehrsteilnehmer. Der Erotbeklagte beachtete zunächst den Kläger nicht. Dieser jedoch sah den die Bochumer Straße überquerenden Omnibus bereits, als er die beiden Wagen zu überholen begann. Er gab ein Warnzeichen und rechnete damit, daß ihm das Vorfahrtrecht belassen werde. Erst kurz vor dem seine Fahrbahn kreuzenden Omnibus - nach seinen Angaben etwa 10 m vor der Kreuzung - stellte der Kläger sich darauf ein, daß der Omnibus ihm möglicherv/eise die Vorfahrt nicht lassen werde. Der Kläger versuchte daher zunächst, nach rechts in die Bebelstraße einzubiegen. Da er einsah, daß seine Geschwindigkeit dies nicht zuließ und er Gefahr lief, auf die in der Fahrbahnmitte der Bebelstraße liegende Verkehrsinsel aufzufahren, steuerte er wieder nach links, um seine Fahrt vor dem Omnibus her auf der Bochumer Straße fortzusetzen. Br berührte den Omnibus zwar nicht, geriet aber gegen ein an der Südecke Bebel- und Bochumer Straße auf-gcstelltes Verkehrsschild. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen wurde er in den Ruhestand versetzt. Bine Besserung seines Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. Nach dem Unfall stand der Omnibus mit dem vorderen Teil noch 2,10 m von der Fluchtlinie der für den Kläger rechten Seite der Fahrbahn der Bochumer Straße entfernt. Der Omnibus hatte also bereits mit seiner Front 8,90 .m der 11 m breiten Fahrbahn der Bochumer Straße überquert. Der Kläger hat mit der im Juli 1959 erhobenen Klage seinen bis dahin erlittenen Verdienstausfall in Höhe von 2 484,42 DM abzüglich gezahlter 1 710,44 DM * 773,98 DM und Zinsen geltend gemacht. Br verlangte unter Anrechnung gezahlter 5 000 DM ein weiteres Schmerzensgeld von 10 000 DM nebst Zinsen. Auch beantragte er feotzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen v/eiteren Schaden aus dom Unfall über die anerkannten zwei Drittel hinaus zu ersetzen. / f \' Das Landgericht hat den Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger v/eitere 5 000 DM Schmerzensgeld nebst 4 $ Zinsen sowie v/eitere 277,08 DM Verdienstausfall nebst 4 # Zinsen zu zahlen. Die Zweitbeklagte ist verurteilt worden, als Gesamt-sehuldncrin mit dem Erstbeklagten 277,08 DM nebst 4 # Zinsen als Verdienstausfall zu ersetzen. Das Gericht hat zudem festgestollt, daß beide Beklagte - die Zweitbeklagte im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - verpflichtet sind, dem Kläger vier Fünftel seines zukünftigen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen. Die weitergehenden Klageansprüche sind abgewiesen worden. Mit der Berufung haben sich die Beklagten gegen die Schadensvorteilung gev/endet und um Xlageabweisung gebeten. Der Kläger wollte mit seiner Anschlußberufung erreichen, daß ihm ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von 2 000 DM, also ein Gesamtbetrag von 12 000 DM, zugesprochen werde. Das Berufungsgericht hat jedoch die landgerichtliche Entscheidung bestätigt. Mit der Revision begehren die Beklagten volle Klageabweisung. Der Kläger bittet, die Revision zuruckzu-v/cisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg ha ben* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein fahrlässiges, für den Unfall ursächliches Verhalten des Erst-beklagten angenommen. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihm allerdings nicht als fehlsames Verhalten angerechnet worden, daß er überhaupt und mit Schrittgeschwindigkeit die Kreuzung befahren hat, her Erstbeklagte hat den auf der Bochumer Straße herannahenden Kläger übersehen. Er hat hierzu vor dem Landgericht erklärt: "Als ich den Kläger erstmalig sah, befand ich mich schon mit meinem Bus auf der Mitte der Bochumer Straße", Aber auch jetzt hielt der Erstbeklagte den Omnibus nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort, hies ist zu Rocht als fehlerhaft angesehen worden, da damit die Vor-? fahrt des Klägers behindert wurde. Von den Beklagten ist ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten auch nie verneint worden. Selbst in der Berufungsbegründung ist im wesentlichen nur die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gerügt worden. Mit der Revision wenden sich die Beklagten erneut gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Schadenevertei-lung des Landgerichts. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht jedoch der Schadencabv/ägung ein erhebliches Verschulden des Erstbeklagten zugrunde gelegt, hie Krfah- j rung lehrt, daß Verstöße gegen die Bestimmungen über das Vorfahrtrecht sehr oft zu Unfällen führen» Die Regeln über die Vorfahrt sind daher besonders streng zu beachten» Der Erstbeklagte hat aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, "in ganz erheblichem Umfange gegen die gesetzlichen Vorfahrtbestiramungen verstoßen"» Er hat den Bus nicht einmal angehalten, als er bereits die Mitte der Bochumer Straße erreicht hatte und den Kläger bemerkte» Der Omnibus bildete dabei für die Benutzer der Bochumer Straße auf längere Zeit ein erhebliches und gefährliches Verkehrshindernis, v/ie das Berufungsgericht zu Recht auo-geführt hat» Es v/ird weiter nicht darauf abgestellt, welche Fahrgeschwindigkeit der Kläger vor der Annäherung an die Kreuzung hatte, sondern nur darauf, mit welcher Geschwindigkeit er sich der Kreuzung näherte« Das Gericht stellt hierzu fest, daß diese 60 bis 65 km/st betragen hat, eine Geschwindigkeit, die nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen zu Recht nicht beanstandet wird» Auf der Bochumer Straße bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Es kommt daher darauf an, ob der Kläger deshalb fehlsam handelte, weil er sich nicht rechtzeitig auf eine Verletzung der Vorfahrt durch den Omnibus einstellte. Das Gericht führt hierzu aus, der Kläger habe erst dann ein verkehrswidriges Verhalten des Erstbeklagten anzunehmen brauchen, als der Bus die Straßenmitte überfuhr und sich weiter vorwärts bev/egte. Wenn diese Bewegung auch nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgt sei, so habe der Kläger nunmehr nicht mehr darauf vertrauen dürfen, ihm werde die Vorfahrt belassen» Die Auffassung dor Revision, der Kläger habe sich von vornherein - also mit Einfahrt des Busses in die Bo-chumer Straße- Gedanken darüber machen müssen, daß ihm nur ein ü?eil der Straße für seine Fahrt zur Verfügung stehen werde, trifft nicht die hier entscheidende Frage« Der Kläger mußte sich nur fragen, ob der Omnibus ihn an der Weiterfahrt hindern könne« Zu dieser Annahme lag aber kein ernsthafter Anlaß vor. Fahrzeuge, die eine bevorrechtigte Straße überqueren, fahren oft in die Straße ein, v/enn für sie von links keine Verkehrsteilnehmer zu erv/arten sind und ihre Fahrv/eise ersichtlich auch den von rechts kommenden Verkehr nicht behindert. Dies war hier der Fall. Als der Kläger die beiden Wagen überholte, war er von der Kreuzung noch etv/as entfernt, auch bog« er nur zur Mitte der Fahrbahn aus« Er brauchte daher zunächst nicht damit zu rechnen, der Omnibus werde seine ’Veiterfahrt behindern. Ob mit dem Oberlandesgericht zu Lasten des Klägers eine solche Behinderung bereits anzunehmen v/ar, als der Omnibus mit Schrittgeschv/indigkeit die Mitte der Straße überfuhr, kann offen bleiben, da das Gericht dies zugunsten der Beklagten angenommen hat« Die Schadens Verteilung läßt auch im übrigen keinen Rechtsfchler zu Lasten der Beklagten erkennen» Insbesondere durfte das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrads des Klägers im Hinblick auf ihre Ursächlichkeit für den Unfall als nicht besonders erheblich v/erten. Der Erstbeklagte wendet sich noch gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Bas Berufungsgericht hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, daß dem I i A Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 10 000 DM zu-stche. Hierbei ist "berücksichtigt, daß der Kläger ein Fünftel des Schadens seihst zu tragen hat« Ein Rechenfehler liegt nicht vor. Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes sind ersichtlich alle wesentlichen Umstände erwogen. Der Erstheklagte ist versichert, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind aus den Akten ersichtlich. Daß sie hei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblichen sein könnten, ist nicht anzu-nchmen. Ebenso waren die Verletzungen des Klägers und ihre Folgen bekannt.Es konnte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, daß der Kläger voraussichtlich seinen Beruf als Polizeibeamter nie mehr ausüben wird, sondern höchstens und vielleicht nur zeitweise einfache mechanische Arbeiten zu verrichten imstande ist. Das Gericht hat auch zu Recht berücksichtigt, daß infolge des Unfalls u.a. eine organische 'JTesensänderung des Klägers mit erheblicher Reizbarkeit und Affektlabilität zu verzeichnen ist. Es ist davon überzeugt, daß für den 1926 geborenen Kläger das Gefühl, ein wertloser Mann ohne Beschäftigung und ohne Aufgabe zu sein, eine dauernde seelische Belastung darstcllt, ein Umstand, der ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen v/ar. Die Revision der Beklagten mußte daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Engels Dr.Kleinev/efers Dr.Bode H. Meyer Dr.Pfretzschner