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BGH · yi ZR 207/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yi ZR 207/60

Zur Schadensverursachung ’’durch" ein Energieverbrauchsgerät im Sinne des § 1 a Abs.3 Nr. 2 HpflG genügt es nicht, daß daß Gerät von außen bestimmüngswidrig unter Strom geraten ist und diesen Strom lediglich weitergeleitet hat. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Karl E.Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner Die Parteien gehen ebenso wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei davon aus, daß an sich die Voraussetzungen der Ge« fährdungshaftung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 HpflG gegeben sind. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendung des § 1 a Abs.3 Nr. 2 HpflG abgelehnt, Bei der Augenscheinsein“ nähme ist klargestellt worden, daß der Strom Uber Schalttafeln, Leitung zu dem Wasserpumpenmotor,'Wasserpumpenmotoi?, Pumpe und Wasserleitung an die metallenen Ijöränkbecken im Kuhstall ge“ largtist. Der Strom ist von der Außenleitung zu den Kühen gelangt, ohne daß dabei ein Energieverbrauchsgerät in Dann aber kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr ohne weiteres davon gesprochen werden, daß der Schaden ttdurch" den Wasserpumpenmotor verursacht worden ist. Es hieße - wie es ausführt - schon dem Wortlaut des § 1 a Abs, 3 Ziff.2 HpflG Gewalt antun, wenn das Wörtchen "durch" immer auch so verstanden werden müßte, daß das Energieverbrauchsgerät lediglich als weiterleitender Gegenstand beteiligt zu sein brauchte, Aber auch sinngemäß könne ein Schaden durch ein Energieverbrauchsgerät nur verursacht worden sein, wenn dieses schadhaft oder in Tätigkeit sei oder doch irgendwie eine ihm zugedachte Funktion erfülle. Voraussetzung des Hsftungsausschlusses gemäß § 1 a Abs 3 Nr. 2 HpflG ist die Entstehung eines Schadens durch ein Energieverbrauchsgerät. Februar 1957-VI ZK 171/56-VersR 1958, 192} in einem anderen Zusammenhang bereits ausgeführt hat, ist Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 1 a Abs.3 Nr. 2 HpflG, daß die schädliche Einwirkung in einem Energieverbrauchsgerät als * Die ganze Anlage von der Schalttafel bis zu dem Tränktrog und den eisernen Ketten der Kühe ist vielmehr ordnungswidrig von außen her unter Strom gesetzt worden, nicht weil sie Energie verbrauchen sollte, sondern allein weil sie aus stromleitendem Metall bestand. 414 angeführten Pall, daß ”ein elektrischer Draht riß, herabfiel und dann ein Tier mit einem eisernen Zaun in Berührung kam, auf den der Draht heruntergefallen war, und dadurch getötet wurde Ein elektrisches Gerät, das nicht eingeschaltet war, dessen Metallteile aber ebenso leiteten wie ein Eisenzaun, kann nicht anders beurteilt werden. Der Unfall hätte sich, wie aus den Feststellungen folgt, nicht andere abgespielt, wenn die Tränkanlage in ihren Metallteilen durch den herabgefallenen Leiter unmittelbar unter Strom gesetzt worden wäre, oder wenn das Wasser nicht durch eine elektrische Pumpe, sondern durch mechanische, zufällig stromleitender Mittel in die Tränktröge geleitet worden wäre. b) Die Revision führt ferner aus, auf den Pall sei in erster Linie § 1 a Abs.3 Nr. 1 HpflG anzuwenden, den das Berufungsgericht nicht geprüft habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es darstellt, die gesamte Tränke einschließlich des Wasserpumpenmotors und der Tröge als eine Anlage anzusehen ist. Die Revision nimmt irrigerweise für ihre Auffassung die amtliche Gesetzesbegründung in Anspruch, weil sie annimmt, daß bei einem Unfall der vorliegenden Art nicht der nach den Motiven vom Gesetz erstrebte Schutz der Öffentlichkeit berührt werde. Hierin aber, und nicht in dem zufälligen Vorhandensein der leitenden Masse eines Blektrizitätsverbrauchsgeräts liegt die Unfallursache, für die das Berufungsgericht zutreffend die Haftung des Beklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Gefährdung angenommen hat. Das Berufungsgericht hat weiter mit rechtlich nicht zu beanstandenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen ein Mitverschulden des Bauern verneint. Da auch die Höhe des Schadens unstreitig ist, war daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
 HpflG § 1 a Abs. 3 Nr. 2
Zur Schadensverursachung ’’durch" ein Energieverbrauchsgerät im Sinne des § 1 a Abs. 3 Nr. 2 HpflG genügt es nicht, daß daß Gerät von außen bestimmüngswidrig unter Strom geraten ist und diesen Strom lediglich weitergeleitet hat.
BGH, ürt. v. 25. April 1961 _ yi ZR 207/60 - OLG Celle
LG Lüneburg
2203 068
VI ZR 207/60
Verkündet
 am 25o April 1961
Xriegl, Justizebersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Stromversorgungsverbandes 0 platz E/® gesetzlich vertreten durch Dr 0®®, B®|B® platz ■
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 gegen
dieOip®®®® Versicherungs-Gesellschaft in 01®®|® (01®,), Ba®®pstraße®, vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:'Rechtsanwalt Dr. ®®^^ -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
. für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision wurden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Bauer Fritz	in	GlflBÜ,	Kreis
 ist bei der Klägerin versichert. Der Ort &■■■■) wird von dem Beklagten mit Strom versorgt. Zwischen dem Ortsnetz und dem Haus des Bauern	befindet	sich	eine	25 m lange,
 dem Beklagten gehörende Anschlußleitung. In der Nacht vom 21« zu dem 22. Dezember 1957 riß der Nulleiter dieser Anschlußleitung. Das in das Haus führende Ende des Nulleiters fiel auf die unter Spannung stehenden anderen Drähte. Auf diese Weise gelangte der Strom mit voller Spannung an alle genullten Energieverbrauchsgeräte im Hause und dabei auch über den elektrischen Wasserpumpenmotor, die Pumpe, die angeschlossenen Wasserleitungen und die metallenen Tränkbecken in den Kuhstall. Vier mit Metallketten dort angekettete? Kühe wurden vom Strom getroffen. Drei Kühe waren sofort tot, die vierte mußte am nächsten Morgen notgeschlachtet werden. Die Klägerin hat an den Bauern	5 414»71 DM gezahlt.
Diesen Schaden macht sie gemäß § 67 VVG- geltend. Den Eheleuten	sind	außerdem weitere Schäden entstanden, näm-
Ti^rarzt
 lieh durch Milchund Dungausfall,/sowie Telefon- und Fahrtkosten o In Höhe von 685,29 DM haben sie diese Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten, die insgesamt von dem Beklagten 6 100 DM nebst Zinsen verlangt. Sie Stützt ihre Ansprüche sowohl auf das Beichshaftpflichtgesetz wie auf den zwischen Kronshage und dem Beklagten bestehenden Stromlieferungsvertrag.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er nimmt für sich den Haftungsausschluß gemäß § 1 a Abs. 3 Nr. 2 HpflG in Anspruch. Ferner beruft er sich auf eine Freizeichnungsklausel in de.n Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit. Er bestreitet ein eigenes Verschulden an dem Unfall und macht mitv/irkendes Verschulden des Bauern
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geltend. Die Höhe des Schadens ist unstreitig.
Das Landgericht hat die Klage wegen § 1 a Abs, 3 Nr. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes (Haftungsausschluß) abgewie-sen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Entscheidungsgründe s
Die Parteien gehen ebenso wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei davon aus, daß an sich die Voraussetzungen der Ge« fährdungshaftung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 HpflG gegeben sind. Streitig ist allein, ob ein Ausschluß der Haftung des Beklagten gemäß einer der Ausnahmevorschriften des § 1 a Abs. 3 Hpfli in Betracht kommt. Dies hat das Berufungsgericht verneint♦ Sei ne Erwägungen halten gegenüber den Angriffen der Revision stand.
a)	Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendung des § 1 a Abs. 3 Nr. 2 HpflG abgelehnt, Bei der Augenscheinsein“ nähme ist klargestellt worden, daß der Strom Uber Schalttafeln, Leitung zu dem Wasserpumpenmotor,'Wasserpumpenmotoi?, Pumpe und Wasserleitung an die metallenen Ijöränkbecken im Kuhstall ge“ largtist. Die Kühe haben den Tod oder die Verletzungen*entweder dadurch erlitten, daß ihr Körper mit den unter Strom stehenden Tränkbecken in Berührung gekommen ist oder daß die eise; nen Ketten, mit denen sie an einäm eisernen Geländer angekettei waren, über die Wasserleitung und die Tränkbecken unter Strom gesetzt v/orden sind. Der Strom ist von der Außenleitung zu den Kühen gelangt, ohne daß dabei ein Energieverbrauchsgerät in
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Funktion getreten ist. Zwar ist der Strom-über den Wasser-pumpenmotor gelaufen. Der Wasserpumpenmotor hat dabei aber nicht als energieverbrauchendes Gerät mitgewirkt, sondern lediglich als weiterleitendes Element. Dann aber kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr ohne weiteres davon gesprochen werden, daß der Schaden ttdurch" den Wasserpumpenmotor verursacht worden ist. Es hieße - wie es ausführt - schon dem Wortlaut des § 1 a Abs, 3 Ziff. 2 HpflG Gewalt antun, wenn das Wörtchen "durch" immer auch so verstanden werden müßte, daß das Energieverbrauchsgerät lediglich als weiterleitender Gegenstand beteiligt zu sein brauchte, Aber auch sinngemäß könne ein Schaden durch ein Energieverbrauchsgerät nur verursacht worden sein, wenn dieses schadhaft oder in Tätigkeit sei oder doch irgendwie eine ihm zugedachte Funktion erfülle. Hier sei gerade das Gegenteil der Fall. Auf normalem Wege sei kein Strom durch den Motor geflossen. Der Strom habe sich vielmehr wegen der Unterspannungsetzung des Nulleiters regelwirdrig über Masse, also über das Gehäuse des Motors fortgesetzt.
Diesen Ausführungen stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen. Voraussetzung des Hsftungsausschlusses gemäß § 1 a Abs 3 Nr. 2 HpflG ist die Entstehung eines Schadens durch ein Energieverbrauchsgerät. Sinngemäß heißt das nicht, daß eine Haftung schon dann entfällt, wenn ein Gerät, das seiner Bestimmung nach Energie verbrauchen kann, als bloßer Stromleiter in die Leitungskette eingefügt war, sondern nur dann, wenn das Energieverbrauchsgerät als solches, d.h. bei Gelegenheit bestimmungsgemäßen Energieverbrauchs, ursächlich geworden ist. Wie der erkennende Senat (Urteil vom 20. Februar 1957-VI ZK 171/56-VersR 1958, 192} in einem anderen Zusammenhang bereits ausgeführt hat, ist Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 1 a Abs. 3 Nr. 2 HpflG, daß die schädliche Einwirkung in einem Energieverbrauchsgerät als *
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solchem seine Ursache findet. Hier ist aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, kein Energieverbrauchsgerät als solches in Punktion getreten. Die ganze Anlage von der Schalttafel bis zu dem Tränktrog und den eisernen Ketten der Kühe ist vielmehr ordnungswidrig von außen her unter Strom gesetzt worden, nicht weil sie Energie verbrauchen sollte, sondern allein weil sie aus stromleitendem Metall bestand. Der Pall gleicht daher nicht dem bei Däubler DJ 1943, 411, 41? angeführten und auch vom Berufungsgericht unter Erwägung von Biermann RhpflG § 1 a Anm«, VIII als hier nicht zutreffend erwähnten Unfall durch einen schadhaften Staubsauger«
Er liegt vielmehr analog dem von Däubler S. 414 angeführten Pall, daß ”ein elektrischer Draht riß, herabfiel und dann ein Tier mit einem eisernen Zaun in Berührung kam, auf den der Draht heruntergefallen war, und dadurch getötet wurde Ein elektrisches Gerät, das nicht eingeschaltet war, dessen Metallteile aber ebenso leiteten wie ein Eisenzaun, kann nicht anders beurteilt werden. Der Unfall hätte sich, wie aus den Feststellungen folgt, nicht andere abgespielt, wenn die Tränkanlage in ihren Metallteilen durch den herabgefallenen Leiter unmittelbar unter Strom gesetzt worden wäre, oder wenn das Wasser nicht durch eine elektrische Pumpe, sondern durch mechanische, zufällig stromleitender Mittel in die Tränktröge geleitet worden wäre. Daß in solchem Palle kein Haftungsausschluß eingetreten wäre, bedarf keiner Ausführung. Der sachlich indentische vorliegende Pall kann dafür nicht anders entschieden werden. Die amtlichem Gesetzesbegründung besagte nichts für die gegenteilige Ansicht der Revision.	*
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b)	Die Revision führt ferner aus, auf den Pall sei in erster Linie § 1 a Abs. 3 Nr. 1 HpflG anzuwenden, den das Berufungsgericht nicht geprüft habe. Aber auch diese Vorschrift greift nicht ein. Der Haftungsausschluß nach Nr, 1 hat zwei (kumulative) Voraussetzungen, daß nämlich der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine
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darin befindliche Anlage zurUckzuführen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es darstellt, die gesamte Tränke einschließlich des Wasserpumpenmotors und der Tröge als eine Anlage anzusehen ist. Für das Wort "zurückzuführen" gilt nämlich dasselbe,was oben für das Wort "durch" ausgeführt worden ist. Der Schaden ist nur dann auf die Anlage zurUckzuführen, wenn gerade ihre FunktionUzur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität" schadensursächlich geworden ist, nicht aber genügt allein die Tatsache einer bestimmungswidrigen Stromleitung durch Metallteile.
Die Revision nimmt irrigerweise für ihre Auffassung die amtliche Gesetzesbegründung in Anspruch, weil sie annimmt, daß bei einem Unfall der vorliegenden Art nicht der nach den Motiven vom Gesetz erstrebte Schutz der Öffentlichkeit berührt werde. Das Gegenteil ist aber der Falls Die Öffentlichkeit soll besonders weitgehend vor Schäden geschützt werden, die auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen sind. Hierin aber, und nicht in dem zufälligen Vorhandensein der leitenden Masse eines Blektrizitätsverbrauchsgeräts liegt die Unfallursache, für die das Berufungsgericht zutreffend die Haftung des Beklagten wegen der von ihm zu verantwortenden Gefährdung angenommen hat.
c)	Auf die Wirkung der vertraglichen Freizeichnungs-klausel braucht im Rahmen der gemäß § 5 HpflG unabdingbaren Gefährdungshaftung nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat weiter mit rechtlich nicht zu beanstandenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen ein Mitverschulden des Bauern	verneint. *
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Da auch die Höhe des Schadens unstreitig ist, war daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Engels
 Dr. K»E» Meyer
BR Dr. Hauß	Dr»
ist beurlaubt»
Engels
 Hanebeck
Pfretzschner