Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemachts•Der Erstbeklagte sei durch die unvor-schriftsmäßige Beleuchtung des entgegenkommenden Lastzuges geblendet worden und habe deshalb den Kläger nicht sehen können; daher sei der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Es hat dem Fahrer zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei der gegebenen Verkehrslage mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei (§ 9 Abs 1 StVO) und sich, als er geblendet wurde,«nicht so verhalten habe, wie es nach der Grundregel des § 1 StVO von einem Kraftfahrer zu fordern sei. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Straße; auf der sich der Unfall ereignete; eine befestigte Fahrbahn von 4 m Breite. Dazu sei er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, besonders im Zeitpunkt des Unfalls verpflichtet gewesen, als ihm auf der nur 4 m breiten Fahrbahn ein 2,17 m breiter Lastzug entgegengekommen sei, so daß es kaum einem Motorrade, keinesfalls aber einem Kraftwagen möglich gewesen sei, zwischen dem Kläger und dem entgegenkommenden Lastzüge hindurchzufahren. Wie die Revision mit Recht rügt, ist im Berufungsurteil ungeprüft geblieben, ob der Kläger nicht verpflichtet war, das Bankett zu benutzen. Baß das Bankett auf der linken Seite der Gehrichtung des Klägers lag, macht diese Prüfung nicht überflüssig5 denn Fußgänger müssen einen Gehweg auch dann benutzen, wenn er sich in ihrer Gehrichtung links befindet. Dafür, daß der Fußgänger einen Gehweg nur benutzen müsse, wenn er in seiner Gehrichtung rechts verläuft, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. § 37 StVO sagt ganz allgemein, daß Fußgänger die Gehwege benutzen müssen, und geht, wie besonders sein Absatz 2 zeigt, davon aus, daß die Fahrbahn einer Straße in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Allerdings ist ein Fußgänger, wie’das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nach § 37 Abs 1 StVO verpflichtet, einen neben der befestigten Fahrbahn verlau fenden Sommerweg zu benutzen; denn ein solcher Sommerweg ist als unbefestigte Fahrbahn ein besonderer Teil der Straße und kein Gehweg (§ 10 Abs 3 StVO). In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht in einer Strafsache (HRR 1942 Nr 618) ausgesprochen, bei einer Straße ohne Gehweg könne der Fußgänger die gepflasterte Fahrbahn benutzen und sei nicht auf daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wirdo Die Sorgfaltspflicht, die dem Kläger hiernach mit Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer oblag, gilt nicht minder auch zur Bewahrung vor eigenem Schadenc Wieweit die gegenseitige Rücksichtnahme-, die § 1 StVO allen Verkehrsteilnehmern zur Pflicht macht, zu gehen hat, hängt von den Umständen des-einzelnen Palles ab, besonders von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage. Ein Fußgänger wird sie daher nicht nur beim Vorhandensein eines Gehweges im Sinne des § 37 Abs 1 StVO, sondern bei dem Umfang des heutigen Verkehrs oft auch dann nicht benutzen dürfen, wenn er eine andere Möglichkeit hat, 3ich auf der Straße fortzubewegen,. Er dient in der Regel nicht dem Kraftfahrzeugverkehr und bringt daher für den Fußgänger erheblich geringere Gefahren mit sich als die befestigte Fahrbahn. Die Benutzung eines solchen Sommerwegs -wird man einem Fußgänger besonders dann zur Pflicht machen müssen, wenn es wie in dem zu entscheidenden Falle bereits dunkel' ist und auf der nicht sehr breiten befestigten Fahrbahn lebhafter Verkehr herrscht. geführten weiteren lint Scheidungen des Senats) « riese Rücksichtnahme erfordert, daß der Fußgänger heim Vorhandensein eines begehbaren Sommerweges die befestigte Fahrbahn möglichst meidet„ Ein Fußgänger, der unter solchen Verhältnissen* wie sie hier festgestellt sind, nicht auf dem Sommerweg geht, sondern die Fahrbahn benutzt, verletzt seine Pflichten aus § 1 StVO und läßt in eigener Angelegenheit die Sorgfalt außer acht, die Ob der Kläger seine Pflichten als Fußgänger, schon deshalb verletzt hat, weil er überhaupt auf der Fahrbahn gegangen ist, läßt sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen; denn es ist nicht geklärt, ob das Bankett und der Sommerweg oder wenigstens einer der beiden Wege sich in einem solchen Zustand befunden haben, daß es dem Kläger zuzu demuten war, dort zu gehen.
Für das Nachschlagewerk ■
Nicht für die Amtliche Sammlung i
2353 003
Gesetz?
Rechtssatzs
StVO § 3Y Abs l
Fußgänger müssen einen Gehweg auch dann benutzen, wenn er auf der linken Seite ihrer Gehrichtung liegt«.
Aktenzeichens VI ZK -207/55 Urto des BGH v» 20c November 1956
OLG Oldenburg
Verkündet am 20o November 1956 ÜHIB; Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. des Kraftfahrers Georg W 2o des Ruhrunternehmer Rikus beide in ^
Beklagten? Berufungskläger und Revisionskläger? -■ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Jakob E MBW in VflHHP? gesetzj^h vertreten durch seinen Vater? den Arbeiter Jan in V|HHV?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßb©vollmächtig!ers Rechtsanwalt Prof- Br,
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 200 November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„ Dr* Meiß sowie der Bundesrichter Martin, Hanebeck, Dr= Bode und Br» Hauß
für Recht erkannts
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4♦ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24o Mai 1955 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
Tatbestands
Am 12. April 1955? einem Sonntag, befuhr der Erstbeklagte mit dem Motorrade (NSU 346 ccm) des Zweitbeklagten die Landstraße in Rechtsupweg, ohne den für Motorräder erforderlichen Führerschein der Klasse I zu besitzen. In der Nähe der Gastwirtschaft Ennenga kam ihm ein Lastzug entgegen, der aus einer Zugmaschine und zwei Anhängern bestand. Al3 der Erstbeklagte an der Zugmaschine vorbei war, erfaßte er mit seinem Motorrade den Kläger, der in gleicher Dichtung auf der rechten Straßenseite ging. Der Kläger erlitt einen Unterschenkelbruch. Er macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich und hat von ihnen als Gesamtschuldnern verlangts 693,50 UM abzüglich gezahlte 150 DM, ab 10. Oktober 1953 eine monatliche Rente von 135 DM abzüglich gezahlte 880 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld* Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt-, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemachts•Der Erstbeklagte sei durch die unvor-schriftsmäßige Beleuchtung des entgegenkommenden Lastzuges geblendet worden und habe deshalb den Kläger nicht sehen können; daher sei der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Zumindest treffe den Kläger eine erhebliche Mitschuld, weil er nicht auf der Fahrbahn habe gehen dürfen»
Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers gegen beide Beklagte zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfange auch die Ersatzpflicht für den Zukunftsschaden festgestellt, gegen den Beklagten zu 2) jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge des
Straßenverkehrsgesetzes.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Beschränkung ihrer Ersatzpflicht auf die Hälfte erstrebten, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren im Beruf uugs recht szug gestellten Abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe%
■ I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Allein die Rentenforderung des Klägers ergibt einen Betrag, der die Revisionssumme übersteigt; denn im Gegensatz zu dem nur der Kostenberechnung dienenden Streitwertbeschluß des Senats ist hier nach § 9 ZPO der 12 l/2fache Jahresbetrag des Rententeiles anzusetzen, der im Revisionsrecht szug noch in Streit ist {£3/10 von 135 DM '£jf 40,50 DM x 12 x 12,5 = 6075 DM; vgl § 546 Abs 3 ZPO und BCtHZ 1, 43),
II. Die Revision ist auch begründet.
*
1. Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Zweitbeklagte als Halter des Motorrades nach § 7 StVG und der Erstbeklagte als Fahrer nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen. Es hat dem Fahrer zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei der gegebenen Verkehrslage mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei (§ 9 Abs 1 StVO) und sich, als er geblendet wurde,«nicht so verhalten habe, wie es nach der Grundregel des § 1 StVO von einem Kraftfahrer zu fordern sei. Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des den Kläger treffenden Mitverschuldens einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Straße; auf der sich der Unfall ereignete; eine befestigte Fahrbahn von 4 m Breite. Daneben verlief - in der Fahrt- und Gehrichtung der Parteien gesehen - auf der rechten Seite ein 4,50 m breiter Sommerweg und links ein 0,80 m breites Banketto Das Berufungsgericht folgert aus § 10 Abs 3 StVO, daß der Sommerweg kein Gehweg im Sinne des § 37 Abs 1 StVO, sondern als selbständige Straße gelte, und meint, beim Fehlen eines Gehweges könne es dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er auf der befestigten Fahrbahn gegangen sei.. Es hat ein Verschulden des Klägers nur darin gesehen, daß er beim Begehen der Fahrbahn nicht auf den Verkehr geachtet hat. Dazu sei er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, besonders im Zeitpunkt des Unfalls verpflichtet gewesen, als ihm auf der nur 4 m breiten Fahrbahn ein 2,17 m breiter Lastzug entgegengekommen sei, so daß es kaum einem Motorrade, keinesfalls aber einem Kraftwagen möglich gewesen sei, zwischen dem Kläger und dem entgegenkommenden Lastzüge hindurchzufahren. Hierin sieht das Berufungsgericht das einzige Mitverschulden des Klägers, das es nicht rechtfertige, ihn mit mehr als einem Fünftel der Unfallfolgen zu belasten«
Wie die Revision mit Recht rügt, ist im Berufungsurteil ungeprüft geblieben, ob der Kläger nicht verpflichtet war, das Bankett zu benutzen. Ein Bankett ist grundsätzlich Gehweg und daher nach § 37 Abs 1 StVO vom Fußgänger zu benutzen (vgl § 27 Abs 2 StVO). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn er als Gehweg weder ausgestattet noch geeignet ist (Müller, Straßenverkehrsrecht 19- Aufl § 37 StVO Anm 3 a;. Es hätte
daher geprüft werden müssen.; ob das Bankett, " ...j- - - ■
i.i,,,, dessen Vorhandensein das Berufungsgericht
festgestellt hat, als Gehweg im Sinne des § 37 Abs 1 StVO anzusehen ist«
Baß das Bankett auf der linken Seite der Gehrichtung des Klägers lag, macht diese Prüfung nicht überflüssig5 denn Fußgänger müssen einen Gehweg auch dann benutzen, wenn er sich in ihrer Gehrichtung links befindet. (Ebenso OLG Neustadt VHS 5*. 638 Nr 350). Dafür, daß der Fußgänger einen Gehweg nur benutzen müsse, wenn er in seiner Gehrichtung rechts verläuft, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. § 37 StVO sagt ganz allgemein, daß Fußgänger die Gehwege benutzen müssen, und geht, wie besonders sein Absatz 2 zeigt, davon aus, daß die Fahrbahn einer Straße in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Bas Gesetz ordnet grundsätzlich die Fahrbahn den Fahrzeugen und die Gehwege den Fußgängern zu.
Die damit erstrebte Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre nur unvollständig erreicht, wenn man beim Vorhandensein nur eines Gehweges nicht allen Fußgängern die Benutzung dieses Weges zur Pflicht machen wollte.
Aber auch noch in einem weiteren Punkte sind in dem angefochtenen Urteil die Pflichten verkannt, die dem Kläger hier oblagen. Allerdings ist ein Fußgänger, wie’das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nach § 37 Abs 1 StVO verpflichtet, einen neben der befestigten Fahrbahn verlau fenden Sommerweg zu benutzen; denn ein solcher Sommerweg ist als unbefestigte Fahrbahn ein besonderer Teil der Straße und kein Gehweg (§ 10 Abs 3 StVO). In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht in einer Strafsache (HRR 1942 Nr 618) ausgesprochen, bei einer Straße ohne Gehweg könne der Fußgänger die gepflasterte Fahrbahn benutzen und sei nicht auf
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den Sommerweg beschränkt. Dieser Grundsatz bedarf jedoch der Einschränkung, daß sich eine Pflicht zur Benutzung eines Sommerweges aus der Grundregel des § 1 StVO ergeben kann, wonach sich jeder Teilnehmer am Verkehr so zu verhalten hat. daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wirdo Die Sorgfaltspflicht, die dem Kläger hiernach mit Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer oblag, gilt nicht minder auch zur Bewahrung vor eigenem Schadenc Wieweit die gegenseitige Rücksichtnahme-, die § 1 StVO allen Verkehrsteilnehmern zur Pflicht macht, zu gehen hat, hängt von den Umständen des-einzelnen Palles ab, besonders von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage. Dabei ist jedoch davon auszugehen, daß die befestigte Fahrbahn einer Straße in erster Idnie für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt ist.
Ein Fußgänger wird sie daher nicht nur beim Vorhandensein eines Gehweges im Sinne des § 37 Abs 1 StVO, sondern bei dem Umfang des heutigen Verkehrs oft auch dann nicht benutzen dürfen, wenn er eine andere Möglichkeit hat, 3ich auf der Straße fortzubewegen,. Eine solche Möglichkeit bietet ein Sommerweg, wenn er sich in einem begehbaren Zustand befindet. Er dient in der Regel nicht dem Kraftfahrzeugverkehr und bringt daher für den Fußgänger erheblich geringere Gefahren mit sich als die befestigte Fahrbahn. Die Benutzung eines solchen Sommerwegs -wird man einem Fußgänger besonders dann zur Pflicht machen müssen, wenn es wie in dem zu entscheidenden Falle bereits dunkel' ist und auf der nicht sehr breiten befestigten Fahrbahn lebhafter Verkehr herrscht.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß ein Fußgänger, der bei Dunkelheit eine Straße benutzt, in besonderem Maße auf den Fährverkehr Hücksicht nehmen (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1955 - VI ZR . 12/55 - 7RS 10, 122. Nr 46 r= VersR 1956, 55 und die dort an-
geführten weiteren lint Scheidungen des Senats) « riese Rücksichtnahme erfordert, daß der Fußgänger heim Vorhandensein eines begehbaren Sommerweges die befestigte Fahrbahn möglichst meidet„ Ein Fußgänger, der unter solchen Verhältnissen* wie sie hier festgestellt sind, nicht auf dem Sommerweg geht, sondern die Fahrbahn benutzt, verletzt seine Pflichten aus § 1 StVO und läßt in eigener Angelegenheit die Sorgfalt außer acht, die
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ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (§ 254 BOB)6 Sollte der Kläger in dieser Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt haben, so würde sein Verschulden über das vom Berufungsgericht angenommene Maß des Mitverschulderis hinausgehen. Damit würden sich die Grundlagen der Abwägung ändern; denn ein solches Verschulden müßte in stärkerem Maße zu Lasten des Klägers ins Gewicht fallen, als bisher angenommen wurde.
Ob der Kläger seine Pflichten als Fußgänger, schon deshalb verletzt hat, weil er überhaupt auf der Fahrbahn gegangen ist, läßt sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen; denn es ist nicht geklärt, ob das Bankett und der Sommerweg oder wenigstens einer der beiden Wege sich in einem solchen Zustand befunden haben, daß es dem Kläger zuzu demuten war, dort zu gehen. Zwar scheint unstreitig zu sein, daß ein Freund des Klägers (Zeuge JflHHIHH)) rechts neben dem Kläger auf dem Sommerweg gegangen ist. Biese Tatsache allein kann jedoch nicht ausreichen, um den Zustand und die Begehbarkeit des Sommerweges zu beurteilen. Da hiernach zur endgültigen Beurteilung der Sache weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuyerweisen.
Senatspräsident ProfoDr. Meiß Martin Drt.Bode
ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert
Martin
Hanebeck
Dr. Hauß