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BGH · VI ZR 207/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 207/53

Er hat den Beklagten daher für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn zu dem Ersatz seines Schadens, soweit er nicht schon durch Leistungen der Versicherungsgesellschaft des Beklagten gedeckt worden ist, auf Zahlung von 1260 DM und einer vom 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 im Rahmen der Ersatzpflicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung dahin getroffen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftig weiter entstehenden Schaden zu 2/3 in diesem Rahmen zu ersetzen« Auf dgp anderen Seite hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall darin erblickt, dass er, statt seine Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrbahn und dem Lieferwagen zuzuwenden, mit dessen Zurücksetzen bei seiner Schräg-steliung habe gerechnet werden müssen, nach den Bekundungen der Zeugin StflflHHfeund der polizeilichen Niederschrift über die Aussagen des Zeugen IflMR einer in die Dudweiler Straße einliegenden Radfahrerin nachgesehen und seine schnelle Fahrt noch beschleunigt habe* In Anwendung des § 9 *rfzG in Verbindung mit § 254 BGB ist das Berufungsgericht daher zu der von ihm vorge-nommenen Schadensverteilurig gelangt, Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs-gericht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KrfzG vom Beklagten nicht als erbracht angesehen hat. Sie kann mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung aber nicht durchdringen, da diese grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und die von der Revision erhobenen, allein nachprüfbaren Verfahrensrügen sich nicht als begründet erweisen, Dies wäre rechtsirrtümlich, wenn damit gemeint gewesen sein sollte, daß an den Beweis der Tatsachen, die für oie Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Ersatzpflicht nach § 7 Abs 2 KrfzG ausgeschlossen ist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als es der Bestimmung des § 286 ZPO entspricht. Sie meint, das Berufungsgericht, das bei Erlaß des Urteils anders besetzt gewesen ist als bei der Beschlußfassung vom 28- Juni 1952, habe die Zeugin vor dem erkennenden Senat erneut vernehmen oder durch Hinweis auf seine Bedenken dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, ihre nochmalige Vernehmung zu beantragen* Daß die Grenzen dieses Ermessens vom Berufungsgericht verkannt seien, kann den Ausführungen seines Urteils nicht entnommen werden, zu demal sich die Bedenken des Berufungsgerichts nicht auf die subjektive Glaubwürdigkeit der Zeugin richten, deren Beurteilung von dem persönlichen Eindruck bei ihrer Vernehmung hätte abhängig sein können, sondern ihren Grund in der Gesaratwürdigung der von ihr geschilderten Sachlage gehabt haben* überdies war die Zeugin, nachdem sie vor dem Landgericht vernommen worden war, durch den Berichterstatter des erkennenden Gerichts im Armenrechtsprüfungsverfahren bereits erneut vernommen worden; das’Ergebnis dieser wiederhol- . als weiteres Beweismafcerial zur Beurteilung der Behauptung des Beklagten verwertet, daß sein Wagen im Augenblick des Unfalls gestanden habeDie Rüge ist daher nicht gerechtfertigt, d) Die Revision bemängelt, daß es das Berufungsgericht als auffällig bezeichnet hat, daß der Beklagte beim Zurückblik-ken aus der Tür seines Wagens nach seiner Darstellung nur zwei Radfahrer gesehen habe, wo doch ausser dem Kläger und dem jungen Mädchen auch noch der Zeuge EflHPdes Weges gekommen sei. Die Revision verweist auf die Aussage des persönlich vernommenen Klägers, daß er EIHHR80 bis 100 m vor der Unfallstelle Überholt habe, und hält es nur für selbstverständlich, daß der Beklagte bei dieser Entfernung seine Aufmerksamkeit nicht auch auf ihn gerichtet hat- Dies sei, so meint' die Revision, vom Berufungsgericht nicht beachtet worden. Bei der Prüfung, ob der Beklagte alle nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, es im Rahmen der ihm zustehenden freien BeweisWürdigung als auffällig anzusehen, daß der Beklagte beim Zurückblicken auf die Strasse den Zeugen EBMBFnicht bemerkt hat. e) Auch damit kann die Revision nicht durchdringen, daß die Darstellung des Beklagten, wonach sein Wagen gestanden habe, vom Kläger nicht bestritl^n worden sei. Der Kläger hat, was die Revision übersieht, ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe den Wagen in dem Augenblick zurückgeBetzt, als er nach links ausgebogen sei, um an ihm vorbeizufahren. Wenn es hierbei die von dem Lieferwagen des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr darum als erhöht und für die Entstehung des Unfalls bedeutungsvoll angesehen hat, weil der Wagen zur Rückwärtsfahrt quer über die Strasse in Betrieb genommen worden sei und hierbei in schräger Stellung einen erheblichen Teil der Fahrbahn eingenommen habe, so läßt sich das entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht beanstanden. Soweit das Berufungsgericht ausser der Ursache, die der Kläger durch sein Verhalten für den Unfall gesetzt hat, auch in Betracht gezogen' hat, daß ihn der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit treffe, läßt dies gleichfalls einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 7 ZPO § 7 StVG § 286 ZPO
ZeuginWagenUnfallStraßeBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht fur das Nachschlagewerk I Nicht fur-die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	StVG	§	7 Abs 2; ZPO § 286.
Rechtssatz: Baß der Ausschluß der Ersatzpflicht aes Kraftfahrzeughalters hach* § 7 Abs 2 StVG nur bei Anwendung gesteigerter Sorgfalt durch Halter und Pahrer eintritt, bedeutet nicht auch eine Einschränkung des Grundsatzes der freien richterli chen Beweiswürdigung.
Aktenzeichen: VI ZR 207/53
Urteil des BGH vom 24- November 1954 OLG Braunschweig
VI ZR 207/53
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Verkündet am 24* November 1954 „ Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 des Schlossermeisters Kurt Al NBBBI Straße
 in B:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Lehrling Günter EMBR» gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Schuhmachermeister Gustav
 beide in	SflHHBlStrasse
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Br. Bod e
für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 23- Jujni 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
 
Iv
 Tatbestand t
Am 27« Juli 1949 fuhr der am WtHäWKKKttt 1932 geborene Kläger auf einem Fahrrade auf der Neunkirchener Strassd in Braunschweig-Lehndorf in Richtung Herziger Strasse. Kurz hinter der von links in die Neunkirchener Straße einmtindenden Dud-weiler Straße befand sich vor ihm auf der Fahrbahn der Opellieferwagen des.Beklagten. Dieser war im Begriff, den Wagen, der in gleicher Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Straße gestanden hatte, zu wenden und zu diesem Zweck in Richtung Bud-weiler Straße zurückzusetzen* Der Kläger stieß mit dem Wagen in der Weise zusammen, daß er mit seinem rechten Oberarm gegen die hintere linke Ecke des Wagens geriet. Er zog sich hierbei eine erhebliche Armverletzung zu.'
Der Kläger hat behauptet, der Wagen habe noch auf der rechten Seite der Straße gestanden, als er sich ihm bis auf •15 bis 20 m genähert habe. Um an dem Wagen vorbeizufahren, habe er einen Bogen nach links gemacht. In diesem Augenblick habe sich der Wagen rückwärts zur Dudweiler Straße hin in Bewegung gesetzt. Infolgedessen habe er ihm nicht mehr ganz ausbiegen können. Er hat den Beklagten daher für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn zu dem Ersatz seines Schadens, soweit er nicht schon durch Leistungen der Versicherungsgesellschaft des Beklagten gedeckt worden ist, auf Zahlung von 1260 DM und einer vom 1. September 1951 an auf die Dauer von drei Jahren zu entrichtenden monatlichen Rente von 100 DM in Anspruch genommen sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm Jeden weiteren Unfallschaden in Zukunft zu ersetzen.
Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe seinen Wagen nach Beginn der Ktlokwärtsbewegung angehalten, um zunächst
 die Vorbeifahrt zweier Radfahrer, eines jungen ManAes und eines jungen Mädchens, die er beim Zurückblicken aus der geöffneten iür seines Wagens habeterankommen sehen, abzuwarten. Im Augenblick des Unfalls habe sein Wagen daher gestanden. Der Kläger habe sich bei der Annäherung an die Unfallstelle nach dem Mädchen umgesehen, das in die Dudweiler Straße eingebogen sei. Darum’habe der Kläger den Wagen erst bemerkt, als er sich unmittelbar hinter ihm befunden habe-. Da er auch sehr schnell gefahren sei, habe er nicht mehr rechtzeitig bremsen oder dem Wagen ausbiegen können«
Ursprünglich waren die Klageansprüche von dem Vater des Klägers in eigenem Namen .geltend gemacht worden* er hatte am 14» November 1951 ein Versäumnisurteil des. Landgerichts in Braunschweig gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem dieser rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, ist der Kläger statt seines Vaters in den Rechtsstreit eingetreten« Das Landgericht hat die hierin liegende Klageänderung als sachdienlich zugelassen und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 im Rahmen der Ersatzpflicht nach dem Kraftfahrzeuggesetz für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung dahin getroffen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftig weiter entstehenden Schaden zu 2/3 in diesem Rahmen zu ersetzen«
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er um die Wiederherstellung des landgeriohtliehen Urteils bittet. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
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Entgehe!dungs^rUnd e:
1. Nach' den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Unfall etwa auf der Mitte der Neunkirchener Strasse zugetragen. Die Strasse ist bis annähernd zur Hälfte durch den schräg rückwärts gerichteten Wagen des Beklagten versperrt gewesen.
Der Beklagte hat vor dem Zusammenstoß aus der Tür seines Wagens gesehen, um sich zu vergewissern, ob die Strasse frei war. Das hat ihm das Berufungsgericht auf Grund der von der Polizei angenommenen Aussagen des inzwischen verstorbenen Malers üflHP, eines Radfahrers, den der Kläger vor dem.Zusammenstoß überholt hat, und der Bekundungen der damals 14-* Jahre alten Schülerin StMBHBfe.geglaubt. Es ist aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts .ungeklärt geblieben, ob der Wagen im Augenblick des Zusammenstoßes gestanden hat oder rückwärts gefahren ist. Warnzeichen hatte der Beklagte unstreitig nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hat hiernach zwar nicht als bewiesen angesehen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft\ eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) hat es darum verneint. Es hat aber auch nicht als dargetan erachtet, daß der Beklagte jede nach den Umständen d.e& Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Berufungsgericht hat daher die Schadenshaftung, die den Beklagten als Halter des in Betrieb gewesenen Kraftfahrzeugs nach §§ 7 Abs 1, 12 ErfzG (jetzt StVG) trifft, für begründet und nicht nach § 7 Abs 2 des Gesetzes für ausgeschlossen gehalten.
Auf dgp anderen Seite hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall darin erblickt, dass er, statt seine Aufmerksamkeit der vor ihm liegenden Fahrbahn und dem Lieferwagen zuzuwenden, mit dessen Zurücksetzen bei seiner Schräg-steliung habe gerechnet werden müssen, nach den Bekundungen der Zeugin StflflHHfeund der polizeilichen Niederschrift über die
 
Aussagen des Zeugen IflMR einer in die Dudweiler Straße einliegenden Radfahrerin nachgesehen und seine schnelle Fahrt noch beschleunigt habe* In Anwendung des § 9 *rfzG in Verbindung mit § 254 BGB ist das Berufungsgericht daher zu der von ihm vorge-nommenen Schadensverteilurig gelangt,
2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungs-gericht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KrfzG vom Beklagten nicht als erbracht angesehen hat. Sie kann mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung aber nicht durchdringen, da diese grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und die von der Revision erhobenen, allein nachprüfbaren Verfahrensrügen sich nicht als begründet erweisen,
a)	Allerdings hat das Berufungsgericht davon gesprochen, daß an den Entlastungsbeweis des Beklagten strenge Anforderungen zu stellen seien. Dies wäre rechtsirrtümlich, wenn damit gemeint gewesen sein sollte, daß an den Beweis der Tatsachen, die für oie Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Ersatzpflicht nach § 7 Abs 2 KrfzG ausgeschlossen ist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als es der Bestimmung des § 286 ZPO entspricht. Daß der Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs 2 KrfzG nur dann von der Ersatzpflicht befreit ist, wenn er und der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, eine Sorgfalt also, die über das allgemeine Maß dessen hinaus, was Verkehrserforderlich ist und bei Verletzung nach § 276 BGB als fahrlässig gilt, gesteigerten Anforderungen standhält (BGH VRS 4, 175 /T77/; 5, 329 =
DAR 1953, 1135 VersR 1954, 559), liegt auf dem Gebiet des materiel-len Rechts und bedeutet nicht auch eine verschärfende Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung.
So ist jene Bemerkung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ersichtlich aber auch nicht zu verstehen. Sie findet sich im Anschluss an die Überlegung, daß, da der Beklagte vor dem Zu-
 
sammenstoß aus der Tür seines Wagens auf die Straße zurückge-blickt habe, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung spreche, das Herannahen zweier Radfahrer wabrgenommen und ihre Vorbeifahrt abgswartet zu haben, würde er doch andernfalls seine Pflichten als.Kraftfahrer in grober Weise verletzt haben. Das Berufungsgericht hat mit dem Hinweis darauf, daß strenge Anforderungen zu stellen seien, derartige Wahrschein-lichkeitserwägungen zur Führung des Beweises nicht als ausreichend bezeichnet^ Hach dem Zusammenhang der Ausführungen hat es daher nur die Unzulässigkeit betont, als bewiesen gelten zu lassen, wovon es wegen bloßer Wahrscheinlichkeit nicht überzeugt war. Das steht im Einklang mit den Beweisgrundsätzen des § 286 ZPO. Daß das Berufungsgericht von diesen irgendwie abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich.
b)	Obwohl die Zeugin StflHMBwbekundet hatte, von dem Fenster der nahen Wohnung aus mit Sicherheit beobachtet zu haben, daß der Wagen des Beklagten bei dem Zusammenstoß des Rad-fahrers mit ihm gestanden habe, hat das Berufungsgericht, ohne die Glaubwürdigkeit der Zeugin im übrigen irgendwie in Zweifel zu ziehen, doch gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussage in diesem Punkte Bedenken getragen, weil bei der Schnelligkeit des Vorgangs und der Schwierigkeit der Erfassung der wahren Sachlage die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen sei, daß die Zeugin, die zunächst zu dem Wagen geblickt und danach die Fahrweise des Klägers verfolgt habe, noch von dem Gedanken beherrscht gewesen sei, der Wagen sei ja nach ihrer vorherigen Beobachtung * zu dem Stehen gekommen, als bei der Wahrnehmung des Zusammenstoßes der WagerrMvieder in ihr Blickfeld gekommen sei. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß sowohl das Landgericht nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils als auch das Oberlandesgericht nach dem Inhalt des Beschlusses vom 28.- Juni 1952 über die Zurückweisung des Armenrechtsgesuchs des Klägers der Zeugin vollen
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Glauben geschenkt haben. Sie meint, das Berufungsgericht, das bei Erlaß des Urteils anders besetzt gewesen ist als bei der Beschlußfassung vom 28- Juni 1952, habe die Zeugin vor dem erkennenden Senat erneut vernehmen oder durch Hinweis auf seine Bedenken dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, ihre nochmalige Vernehmung zu beantragen*
Ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, hat das erkennende Gericht nach § 286 ZPO unter. Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden* An die Beurteilung, zu der die Vorinstanz oder 'dasselbe Gericht bei einer vorgängigen Armenrechts-entsclieidung in anderer Besetzung gelangt ist, ist das erkennende Gericht nicht gebunden* Es ist auch nicht genötigt, einen Zeugen,der im Rechtsstreit bereits vernommen worden ist, nochmals zu vernehmen; die wiederholte Vernehmung anzuordnen, steht in seinem Ermessen (§ 598 ZPO). Daß die Grenzen dieses Ermessens vom Berufungsgericht verkannt seien, kann den Ausführungen seines Urteils nicht entnommen werden, zu demal sich die Bedenken des Berufungsgerichts nicht auf die subjektive Glaubwürdigkeit der Zeugin richten, deren Beurteilung von dem persönlichen Eindruck bei ihrer Vernehmung hätte abhängig sein können, sondern ihren Grund in der Gesaratwürdigung der von ihr geschilderten Sachlage gehabt haben* überdies war die Zeugin, nachdem sie vor dem Landgericht vernommen worden war, durch den Berichterstatter des erkennenden Gerichts im Armenrechtsprüfungsverfahren bereits erneut vernommen worden; das’Ergebnis dieser wiederhol- . ten Vernehmung ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen'"* Auch daß vor der Urteilsfindung das Berufungsgericht den Parteien nach § 139 ZPO seine Einstellung hätte bekanntgeben müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die
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nochmalige Vernehmung der Zeugin zu beantragen, kann nicht anerkannt werden. Da das erkennende Gericht die Beweisaufnahme auf Grund der Schlußverhandlung in seiner damaligen Besetzung selbständig nach freier Überzeugung zu würdigen hatte, bedurfte es nicht des Hinweises, daß diese Würdigung anders ausfallen könnte, als sie.in dem Beschluß des anders besetzten Gerichts vom 28- Juni 1952 zu dem Ausdruck gekommen war.
c)	Nachdem das Berufungsgericht darg.elegt hatte, daß die von der Zeugin SttfMBHl bekundete Bepbachtung weder für sich allein noch in Verbindung mit-der Darstellung des persönlich vernommenen Beklagten oder mit den sonstigen Umständen des Falles als sichere Beweisgrundlage angesehen werden könne, hat es ausgeführt, es komme hinzu, daß die Versicherungsgesellschaft des Beklagten dem 'Kläger längere Zeit hindurch Vorausleistungen zu dem Ausgleich des Schadens gewährt habe, was schwer zu verstehen wäre, wenn der Beklagte in seinem Bericht an die Versicherungsgesellschaft, von dem er trotz der Bedeutung dieses Streitpunktes auffälligerweise keine Abschrift vorgelegt habe, den Unfall von vornherein so geschildert hätte, wie er ihn im Rechtsstreit und im Ermittlungsverfahren vor der Polizei darge-steilt habe«
Die Revision hält es für einen Denkfehler, diese völlig ausserhalb der Beobachtung der Zeugin StflHBBb liegenden Umstände bei der Würdigung der objektiven Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen.
Die Rüge legt dem Berufungsurteil einen Sinn bei, der in ihm nicht enthalten ist. Ersichtlich hat das Berufungsgericht die hervorgehobenen Umstände nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dei' Bekundungen der Zeugin S'tyMHHHHb he range zogen, sondern nach abgeschlossener Stellungnahme zu ihren Aussagen
 
als weiteres Beweismafcerial zur Beurteilung der Behauptung des Beklagten verwertet, daß sein Wagen im Augenblick des Unfalls gestanden habeDie Rüge ist daher nicht gerechtfertigt,
d)	Die Revision bemängelt, daß es das Berufungsgericht als auffällig bezeichnet hat, daß der Beklagte beim Zurückblik-ken aus der Tür seines Wagens nach seiner Darstellung nur zwei Radfahrer gesehen habe, wo doch ausser dem Kläger und dem jungen Mädchen auch noch der Zeuge EflHPdes Weges gekommen sei. Die Revision verweist auf die Aussage des persönlich vernommenen Klägers, daß er EIHHR80 bis 100 m vor der Unfallstelle Überholt habe, und hält es nur für selbstverständlich, daß der Beklagte bei dieser Entfernung seine Aufmerksamkeit nicht auch auf ihn gerichtet hat- Dies sei, so meint' die Revision, vom Berufungsgericht nicht beachtet worden.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Der Kläger ist vor dem Berufungsgericht selbst vernommen, seine Aussagen sind im Berufungsurteil wörtlich wiedergegeben worden. Das steht der Annahme entgegen, daß sie unberücksichtigt geblieben sein könnten. Bei der Prüfung, ob der Beklagte alle nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, es im Rahmen der ihm zustehenden freien BeweisWürdigung als auffällig anzusehen, daß der Beklagte beim Zurückblicken auf die Strasse den Zeugen EBMBFnicht bemerkt hat.
e)	Auch damit kann die Revision nicht durchdringen, daß die Darstellung des Beklagten, wonach sein Wagen gestanden habe, vom Kläger nicht bestritl^n worden sei. Der Kläger hat, was die Revision übersieht, ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe den Wagen in dem Augenblick zurückgeBetzt, als er nach links ausgebogen sei, um an ihm vorbeizufahren. Seine Dars-tellung ist also derjenigen des Beklagten durchaus entgegengesetzt gewesen.
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3« Die Angriffe der Revision richten sich schließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung, lie Abwägung ist jedoch gleichfalls grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann im Revisionsverfahren nur dann angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen. Zutreffend ist das Berufungsgericht' indessen von der Prüfung ausgegangen, in welchem Maße der Schaden von dem Beklagten einerseits und von’dem Kläger andererseits verursacht werden ist. Wenn es hierbei die von dem Lieferwagen des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr darum als erhöht und für die Entstehung des Unfalls bedeutungsvoll angesehen hat, weil der Wagen zur Rückwärtsfahrt quer über die Strasse in Betrieb genommen worden sei und hierbei in schräger Stellung einen erheblichen Teil der Fahrbahn eingenommen habe, so läßt sich das entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht beanstanden. Soweit das Berufungsgericht ausser der Ursache, die der Kläger durch sein Verhalten für den Unfall gesetzt hat, auch in Betracht gezogen' hat, daß ihn der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit treffe, läßt dies gleichfalls einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil von fehlerhaften sachlich-rechtlichen Erwägungen zu dem Nachteil des Beklagten beeinflußt wäre.
Die Revision des Beklagten muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurlickgewiesen werden*
Dr. Kieinewefers	Dr«	Gelhaar	Dr,K.E.Meyer
 Haneheck	Dr-	Bode
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