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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Edul für Recht erkannt: zu fordern hatte* Die Mutter der Kläger liess dem Beklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 5* Juli Die Mutter der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Räumung des Grundstücks und zur Zahlung von 228,80 DM zu verurteilen. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der von der Die Kläger haben nach dem Tode ihrer im Verlauf des Revisions rechts*zuge8 verstorbenen Mutter als deren Rechtsnachfolger den Rechtsstreit auf genommen. tung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB); noch eine Irrtumsanfechtung (§ 118 BGB) begründet sei, weil es für beide an dem Nachweis der erfor^ derlichen Voraussetzungen fehle* Bas wird auch von .der Revision nicht beanstandet. Ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Mutter der Kläger sei mit Recht vom Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte sich einer positiven Vertrags Verletzung schuldig gemacht habe, kann für die Entscheidung über die Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dahingestellt bleiben, denn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Gültigkeit des Vertrages stellt sich schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als unberechtigt dar« Biese sei auch mit der illegalen Beschaffung von Baumaterial einverstanden gewesen; sie habe die beiden Beträge von je 5*000 RM zur Beschaffung von Lebensmitteln für die Handwerkerverpflegung und zur Beschaffung von Holz auf dem schwarzen Markt gegeben; er habe das Risiko einer Bestrafung wegen Verletzung von Bewirtschaftungsvorschriften auf sich genommen und nur dadurch den jetzigen Stand der Instandsetzung er- * reicht* Wird dieses Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Erhobenen Anspruchs als richtig unterstellt, so ergibtrsich, dass der zwischen Frau und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag nach § 138 BGB nichtig und die' Widerklage daher nicht schlüssig ist« Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ist ein Vertrag dann sittenwidrig, wenn er nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Be= weggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderläuft (RGZ 120, 144 /T48/ und BGB RGRK 10. So hat das Reichsgericht die planmässige Umgehung eines Gesetzes dann als sittenwidrig und deshalb nichtig bezeichnet, wenn das Gesetz lebenswichtige Belange der Gemeinschaft gegen eigennützige Angriffe der Einzelnen zu wahren bestimmt ist (RGZ 123, 211 und HG HRR 1935 Hr 923). Das Gleiche muss gelten, wenn die vertragliche Leistung einer Partei nach dem Willen beider Teile mit Hilfe von Verstössen gegen Gesetze erbracht werden soll die im Interesse der Gemeinschaft geschaffen sind. Da Baumaterial und Lebensmittel damals zwangsbewirtschaftet und bezugsscheinpflichtig waren, hat der Beklagte dadurch gegen das erwähnte Verbot verstossen, dass er, wie er selbst vorträgt, diese Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung bezogen hat. Die Mutter der Kläger hat nach dem Vorbringen des Beklagten von den Verstössen des Beklagten gegen ' die erwähnte Vorschrift der Verbrauchsregelungsstraf-Verordnung nicht nur gewusst, sondern sie hat sie sogar gefördert, indem sie die zur Beschaffung der Erzeugnisse erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt sich mithin, dass eine vertragliche Leistung, nämlich die Instandsetzung des Hauses nach dem Willen beider Parteien mit Hilfe von Verstössen gegen die Bewirtschaftungsvorschriften erbracht werden sollte. Ob sich die Vertragsteile der Sittenwidrigkeit des Vertrages bewusst waren, ist ohne Bedeutung; es genügt, dass sie sich der Tatumstände bewusst gewesen sind, die dem Vertrag objektiv den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten (RGK161, 229 Z?237 mit weiteren Nachweisen). Da somit nach dem eigenen Vorbringen des Beklag* ten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages nicht getroffen werden kann, ist die Widerklage mit Hecht abgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 97 ZPO
vertragenRevisionMutterRMKlägerWiderklageBeschaffung

Volltext der Entscheidung

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 Aktenzeichens VI. ZH 207/52
Urteil des BUH vom 29. April 1953 , OLG Bremen
VI 2R 207/52
Verkündet am 29* UpMLf 1953
Itelessa, ap. Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit *
des Speisewirts Fritz D.H. B '9g A/{
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Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozessbevollmächtigter: Recht
 Dr.
lt Justizrat
 gegen
1.
2.
^rlHeinrich August J	in
 RppPstrasse 0,
Werner Heinrich ■Ring#,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Edul
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13* April 1951 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Eosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
r
Tatbestand:
Die Mutter der Kläger, Frau Anna
 war Ei-
gentumerin des im Kriege schwer beschädigten Hauses
 das Erd- und das zweite Obergeschoss sowie die Kellerräume des Hauses an den Beklagten. Das erste Obergeschoss wollte sie selbst beziehen. Der Beklagte übernahm in dem Vertrag die Verpflichtung, das Haus instandzusetzen. Ziffer XI Abs 2 des Vertrages enthält folgende Bestimmung:
»Frau	trägt	die	Kosten	für	die	Instandset-
zung. Sie belaufen sich nach der Schätzung deB Bauunternehmers Albert D^f^ auf etwa 8.000 bis 10.000 HM. Die Instandsetzung wird Herr im WegeA der Selbsthilfe durchführen. Soweit das nicht möglich ist, soll der Bauunternehmer Albert	mit	der	Ausführung	der	Arbeiten	be-
auftragt werden."
Im Frühjahr 1946 begann der Beklagte mit den Vorarbeiten und der Beschaffung des Baumaterials für den Wiederaufbau. Er erhielt zunächst von Frau	5-000
RM, über die er-im Oktober 1946 abrechnete. Diese Abrechnung hat der Ehemann J^^ geprüft, ohne Beanstandungen zu erheben. Ober weitere 5.000 RM, die der Beklagte erhielt, rechnete er im Juni 1947 ab, nachdem das Erdgeschoss £ertiggestellt war. Nach dieser Abrechnung waren bis zu diesem Zeitpunkt 13*304,37 RM verbraucht,
 so dass der Beklagte nach seiner Berechnung noch 3*304 RM • •
zu fordern hatte* Die Mutter der Kläger liess dem Beklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr.	vom	5*	Juli
1947 mitteilen, dass sie den Vertrag wegen arglistiger
 eg <0/^ in
i. Sie vermietete
 
Täuschung anfechte und sich nicht mehr an ihn gebunden halte} sie erkenne die Abrechnung nicht an«. Ferner forderte sie den Beklagten auf, das Grundstück zu räumen. Der Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen«
Die Mutter der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Räumung des Grundstücks und zur Zahlung von 228,80 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt,
 festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 1.
Februar 1946 noch gültig ist«
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen«
♦
Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung
 des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der von der
*
Mutter der Kläger eingelegten Berufung erstrebt. Die Kläger haben nach dem Tode ihrer im Verlauf des Revisions rechts*zuge8 verstorbenen Mutter als deren Rechtsnachfolger den Rechtsstreit auf genommen. Sie beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe 8
Die Revision ist nicht begründet«
Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend aus, dass weder eine Anfech-
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tung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB); noch eine Irrtumsanfechtung (§ 118 BGB) begründet sei, weil es für beide an dem Nachweis der erfor^ derlichen Voraussetzungen fehle* Bas wird auch von .der Revision nicht beanstandet. Ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Mutter der Kläger sei mit Recht vom Vertrag zurückgetreten, weil der Beklagte sich einer positiven Vertrags Verletzung schuldig gemacht habe, kann für die Entscheidung über die Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dahingestellt bleiben, denn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Gültigkeit des Vertrages stellt sich schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als unberechtigt dar«
Ber Beklagte hat vorgetragen, er habe 7*000 RM für die Verpflegung der beim Bau tätigen Handwerker ausgegeben; die hierzu erforderlichen Lebensmittel habe er mit Einverständnis der Mutter der Kläger in der Umgebung von B^J^ zu Schwarzmärktpreisen gekauft. Biese sei auch mit der illegalen Beschaffung von Baumaterial einverstanden gewesen; sie habe die beiden Beträge von je 5*000 RM zur Beschaffung von Lebensmitteln für die Handwerkerverpflegung und zur Beschaffung von Holz auf dem schwarzen Markt gegeben; er habe das Risiko einer Bestrafung wegen Verletzung von Bewirtschaftungsvorschriften auf sich genommen und nur dadurch den jetzigen Stand der Instandsetzung er- * reicht*
Wird dieses Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Erhobenen Anspruchs als richtig unterstellt, so ergibtrsich, dass der zwischen Frau	und	dem
 Beklagten abgeschlossene Vertrag nach § 138 BGB nichtig und die' Widerklage daher nicht schlüssig ist«
Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ist ein Vertrag dann sittenwidrig, wenn er nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Be= weggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderläuft (RGZ 120, 144 /T48/ und BGB RGRK 10. Aufl § 138 Anm 1). Der Sittenver-stoss kann nicht nur in dem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner, sondern auch in dem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit, besonders in einem Verstoss gegen die Belange der Gemeinschaft liegen. So hat das Reichsgericht die planmässige Umgehung eines Gesetzes dann als sittenwidrig und deshalb nichtig bezeichnet, wenn das Gesetz lebenswichtige Belange der Gemeinschaft gegen eigennützige Angriffe der Einzelnen zu wahren bestimmt ist (RGZ 123, 211 und HG HRR 1935 Hr 923). Das Gleiche muss gelten, wenn die vertragliche Leistung einer Partei nach dem Willen beider Teile mit Hilfe von Verstössen gegen Gesetze erbracht werden soll die im Interesse der Gemeinschaft geschaffen sind. Hach den Behauptungen des Beklagten wollten beide Vertragspartner gegen die Bewirtschaftungsvorschriften ver-stossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoss gegen § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung (= KWVO) vom 4. September 1939 (RGBl I, 1609) in der Passung vom 25- März 1942 (RGBl I, 147) vorliegt. Jedenfalls würden die Vertragspartner dem Verbot des § 2 der Verbrauchs-regelungs-S traf Verordnung (VBStVO) in der Passung vom 26. Hovember 1941 (RGBl I, 734) zuwidergehandelt haben. Hach dieser Bestimmung war es auch denen, die nicht in Ausübung eines Gewerbes oder Berufs handelten, verboten, bezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugsbe-
 
rechtigung zu beziehen. Biese Verordnung ist zwar mit dem Inkrafttreten des Wirtschsftsstrafgesetzes vom 2.6. Juli 1949 (WiGBl S 193) ausser Kraft getreten (vgl §
 102 Br 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes). Sie war aber auf die Vorgänge aus den hier in Betracht- kommenden Jahren 1946 und 1947 anzuwenden. Da Baumaterial und Lebensmittel damals zwangsbewirtschaftet und bezugsscheinpflichtig waren, hat der Beklagte dadurch gegen das erwähnte Verbot verstossen, dass er, wie er selbst vorträgt, diese Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung bezogen hat. Die Mutter der Kläger hat nach dem Vorbringen des Beklagten von den Verstössen des Beklagten gegen ' die erwähnte Vorschrift der Verbrauchsregelungsstraf-Verordnung nicht nur gewusst, sondern sie hat sie sogar gefördert, indem sie die zur Beschaffung der Erzeugnisse erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt sich mithin, dass eine vertragliche Leistung, nämlich die Instandsetzung des Hauses nach dem Willen beider Parteien mit Hilfe von Verstössen gegen die Bewirtschaftungsvorschriften erbracht werden sollte. Der .Ver-trag ist daher sittenwidrig und somit nichtig.*, Ob sich die Vertragsteile der Sittenwidrigkeit des Vertrages bewusst waren, ist ohne Bedeutung; es genügt, dass sie sich der Tatumstände bewusst gewesen sind, die dem Vertrag objektiv den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten (RGK161, 229 Z?237 mit weiteren Nachweisen).
- 7.-
Da somit nach dem eigenen Vorbringen des Beklag* ten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt die Feststellung der Gültigkeit des Vertrages nicht getroffen werden kann, ist die Widerklage mit Hecht abgewiesen worden. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode	Br.	Köul
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