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BGH · VI ZR 206/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 206/82

BGB § 847 Die für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vom materiellen Recht geforderte Erklärung des verletzten, den Anspruch geltend machen zu wollen, kann der für den volljährigen Verletzten bestellte Gebrechlichkeitspfleger jedenfalls dann wirksam abgeben, wenn der Verletzte nicht mehr geschäftsfähig ist (Ergänzung zu VI ZR 206/82 vom 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Dezember 1983 von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw's schuldhaft angefahren und schwer verletzt worden, als sie im Bereich eines Fußgängerüberwegs die Straße überqueren wollte. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe gemäß §§ 847 Abs, 1, 1922 BGB den Schmerzensgeldanspruch ihrer Mutter geerbt, da der Anspruch bereits vor dem Tod der Frau H. Ein zunächst etwa bestehender Mangel der Prozeßvollmacht sei dadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Prozeßführung sowohl als Pflegerin der Verletzten als auch als deren Erbin genehmigt habe. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der eingeklagte Schmerzensgeldanspruch in dem für § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen verfahrensrechtlichen Sinn auch dann noch zu Lebzeiten von Frau H. Da die Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Senatsurteile vom 19. Eine solche Heilung ist im Streitfall jedenfalls dadurch erfolgt, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die Prozeßführung als Alleinerbin der Frau H. 2. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die formale Rechtshängigkeit für sich allein nicht genügt, um den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vererblich zu machen, sondern daß es dazu ferner der vom materiellen Recht geforderten Erklärung des Verletzten bedarf, den Anspruch geltend machen zu wollen (Senatsurteile vom 4. a) Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, schließt die Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht aus, daß der Wille zu seiner Geltendmachung auch von dem gesetzlichen Vertreter des Verletzten erklärt werden kann (Senatsurteile vom 4. Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebrechlichkeitspflegerin (§ 1910 BGB) jedenfalls in Anbetracht der Geschäftsunfähigkeit der Frau H. Dezember 1983 ab stand der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin der Frau H. vor Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit geäußert hätte, kein Schmerzensgeld verlangen zu wollen, diese Willensbekundung von der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin hätte "überspielt" werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wie sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe, insbesondere aus der Erwägung des Berufungsgerichts ergibt, es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin ihre Pflegerstellung gegen die Interessen ihrer Mutter zu eigenen Gunsten mißbraucht habe, mißt das Berufungsgericht dem Schweigen der Frau H. Dezember 1983 nicht den Erklärungswert bei, von der Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs absehen zu wollen. b) Das Berufungsgericht sieht die materiell-rechtliche Erklärung der Klägerin, den Schmerzensgeldanspruch geltend machen zu wollen, darin, daß sie den bereits eingeleiteten Prozeß nach ihrer Bestellung zur Pflegerin der Frau H. Gegen diese Begründung bestünden allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, dann Bedenken, wenn das Berufungsgericht damit hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, daß schon ein rein passives Verhalten als Willensäußerung zur Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs ausreiche. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs setzt nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB und den dazu vom Senat aufgestellten Anforderungen voraus, daß der Wille, den Anspruch geltend zu machen, vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärt wird; solange er nicht nach außen in Erscheinung tritt, kann er keine Rechtswirkungen erzeugen (Senatsurteile vom 4. Wie nämlich an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausgeführt wird, hat die Klägerin ihren Willen zur Rechtsverfolgung dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Prozeßführung auch in ihrer Eigenschaft als Pflegerin der Frau H. Daß diese Vollmachtsurkunde, wie die Revision meint, erst nach dem Tod der Frau H. Dezember 1983 von dem erklärten Willen der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin der Frau H. Damit waren sowohl die formale als auch die materielle Voraussetzung für die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vor dem Tod der Frau H. Eine andere Betrachtung ist hier entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die von der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin Unterzeichnete Prozeßvollmacht dem Landgericht erst nach dem Tod der Frau H. Wird, wie im Streitfall, der gesetzliche Vertreter erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit bestellt und fehlt es an einer vorausgegangenen Willensäußerung des Verletzten selbst, so ist es deshalb zwar erforderlich, aber auch ausreichend, daß der gesetzliche Vertreter nun in dieser Eigenschaft seinerseits erklärt, den Schmerzensgeldanspruch verfolgen zu wollen. Verletzten selbst ist es aber nicht notwendig, daß die Willensäußerung zur Rechtsverfolgung dem Prozeßgegner bereits vor dem Tod des Verletzten nachgewiesen wird.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 261 ZPO § 847 BGB
BGBBerufungsgerichtVerletzteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 847
Die für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vom materiellen Recht geforderte Erklärung des verletzten, den Anspruch geltend machen zu wollen, kann der für den volljährigen Verletzten bestellte Gebrechlichkeitspfleger jedenfalls dann wirksam abgeben, wenn der Verletzte nicht mehr geschäftsfähig ist (Ergänzung zu VI ZR 206/82 vom 26. Juni 1984 - LM § 847 BGB Nr. 70 = VersR 1984, 866).
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1985 - VI ZR 206/84 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
/ jT-
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 206/84
URTEIL
Verkündet am:
22. Oktober 1985 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. KMBB*
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Lehrerin Irmgard M| Ff^Ästraße 155, EflB
geborene H(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer Mutter, der Witwe Antonie H., von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Frau H. war am 2. Dezember 1983 von dem Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw's schuldhaft angefahren und schwer verletzt worden, als sie im Bereich eines Fußgängerüberwegs die Straße überqueren wollte. Die Verletzte kam auf die Intensivstation. Eine Verständigung
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mit ihr war spätestens ab 15, Dezember 1983 nicht mehr möglich. Am Abend des 20. Dezember 1983 verstarb sie im Krankenhaus an den Unfallfolgen.
Bereits am 5. Dezember 1983 reichten die späteren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Namen der Frau H. Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ein, die der Beklagten am 6. Dezember 1983 zugestellt wurde.
Durch Beschluß des zuständigen Amtsgerichts vom 15. Dezember 1983 wurde die Klägerin als Pflegerin für Frau H. bestellt. Ihr Wirkungskreis umfaßte u.a. die Vertretung der Pflegebefohlenen in allen Vermögensangelegenheiten, die Wahrnehmung der straf- und zivilrechtlichen Interessen des Pfleglings, insbesondere die Vertretung im erforderlichen Schadensersatzprozeß. In den Gründen des Beschlusses heißt es, Frau H. sei derzeit geschäftsunfähig. Diesen Beschluß legte die Klägerin dem Landgericht am 27. Dezember 1983 vor; am 4. Januar 1984 ging die von ihr mit Datum vom 15. Dezember 1983 Unterzeichnete Prozeßvollmacht bei Gericht ein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 DM verurteilt. Hiergegen richet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten .
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe gemäß §§ 847 Abs, 1, 1922 BGB den Schmerzensgeldanspruch ihrer Mutter geerbt, da der Anspruch bereits vor dem Tod der Frau H. rechtshängig geworden sei. Ein zunächst etwa bestehender Mangel der Prozeßvollmacht sei dadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Prozeßführung sowohl als Pflegerin der Verletzten als auch als deren Erbin genehmigt habe. Die erforderliche materiell-rechtliche Erklärung der Verletzten, den Schmerzensgeldanspruch geltend machen zu wollen, liege ebenfalls vor. Selbst wenn Frau H. einen dahingehenden Willen nicht mehr selbst zu dem Ausdruck gebracht haben sollte, so sei die notwendige Willensäußerung doch darin zu sehen, daß die Klägerin als ihre gesetzliche Vertreterin nach dem 15. Dezember 1983 den bereits eingeleiteten Prozeß habe weiterlaufen lassen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der eingeklagte Schmerzensgeldanspruch in dem für § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen verfahrensrechtlichen Sinn auch dann noch zu Lebzeiten von Frau H. rechtshängig geworden ist, wenn die gerichtliche Geltendmachung nicht von
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einer von ihr erteilten Prozeßvollmacht gedeckt war. Da die Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 1 ZPO durch jede Klageerhebung begründet wird, reicht dazu auch die Zustellung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichten Klage aus; der insoweit vorliegende verfahrensrechtliche Mangel kann mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Senatsurteile vom 19. September 1967 - VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075, 1076? vom 4. Oktober 1977 - VI ZR 5/74 - BGHZ 69, 323 = VersR 1978, 62 = LM § 847 BGB Nr. 61 mit Anm. Weber und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 206/82 - VersR 1984, 866, 867 m.w.N.). Eine solche Heilung ist im Streitfall jedenfalls dadurch erfolgt, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die Prozeßführung als Alleinerbin der Frau H. genehmigt hat.
2.	Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die formale Rechtshängigkeit für sich allein nicht genügt, um den Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vererblich zu machen, sondern daß es dazu ferner der vom materiellen Recht geforderten Erklärung des Verletzten bedarf, den Anspruch geltend machen zu wollen (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 und vom 26. Juni 1984 aaO). Das Berufungsgericht bejaht auch das Vorliegen dieser Voraussetzung. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, schließt die Höchstpersönlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht aus, daß der Wille zu seiner Geltendmachung auch von dem gesetzlichen Vertreter des Verletzten erklärt werden kann (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 aaO; vom 13. Januar 1981 - VI ZR 180/79 - VersR 1981,
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447, 448 und vom 26. Juni 1984 aaO S. 868). Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebrechlichkeitspflegerin (§ 1910 BGB) jedenfalls in Anbetracht der Geschäftsunfähigkeit der Frau H. als deren gesetzliche Vertreterin an (RG HRR 1929, 1651; BGHZ 48, 147, 158 ff; noch weitergehend OLG Celle FamRZ 1963, 465, 466 f; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 70 VI 4 S. 1098). Die Klägerin konnte deshalb nach ihrer Bestellung zur Pflegerin am 15. Dezember 1983 anstelle von Frau H. wirksam erklären, den Schmerzensgeldanspruch geltend machen zu wollen. Dem steht auch nicht, wie die Revision meint, die revisionsrechtlich zu unterstellende Möglichkeit entgegen, daß Frau H. bis zu dem 15. Dezember 1983 noch selbst in der Lage war, eine solche Erklärung abzugeben, tatsächlich aber kein Schmerzensgeldverlangen geäußert hat. jedenfalls vom 15. Dezember 1983 ab stand der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin der Frau H. an deren Stelle die Befugnis zu, den Willen zur Verfolgung des Anspruchs zu erklären. Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen auch dann, wenn Frau H. vor Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit geäußert hätte, kein Schmerzensgeld verlangen zu wollen, diese Willensbekundung von der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin hätte "überspielt" werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wie sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe, insbesondere aus der Erwägung des Berufungsgerichts ergibt, es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin ihre Pflegerstellung gegen die Interessen ihrer Mutter zu eigenen Gunsten mißbraucht habe, mißt das Berufungsgericht dem Schweigen der Frau H. vor dem 15. Dezember 1983 nicht den Erklärungswert bei, von der Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs absehen zu wollen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
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b) Das Berufungsgericht sieht die materiell-rechtliche Erklärung der Klägerin, den Schmerzensgeldanspruch geltend machen zu wollen, darin, daß sie den bereits eingeleiteten Prozeß nach ihrer Bestellung zur Pflegerin der Frau H. hat "weiterlaufen lassen" . Gegen diese Begründung bestünden allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, dann Bedenken, wenn das Berufungsgericht damit hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, daß schon ein rein passives Verhalten als Willensäußerung zur Verfolgung des Schmerzensgeldanspruchs ausreiche. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs setzt nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB und den dazu vom Senat aufgestellten Anforderungen voraus, daß der Wille, den Anspruch geltend zu machen, vom Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter erklärt wird; solange er nicht nach außen in Erscheinung tritt, kann er keine Rechtswirkungen erzeugen (Senatsurteile vom 4. Oktober 1977 und vom 26. Juni 1984 aaO>. Von diesen Grundsätzen hat aber ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht abweichen wollen. Wie nämlich an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausgeführt wird, hat die Klägerin ihren Willen zur Rechtsverfolgung dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Prozeßführung auch in ihrer Eigenschaft als Pflegerin der Frau H. genehmigt hat. Das wird durch die dem Landgericht eingereichte, mit dem Datum des 15. Dezember 1983 versehene Prozeßvollmacht der Klägerin belegt. Daß diese Vollmachtsurkunde, wie die Revision meint, erst nach dem Tod der Frau H. unterschrieben und rückdatiert sein könne, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst von der "durch die Gebrechlichkeitspflegerin erteilten Vollmacht" gesprochen und damit die Behauptung der Klägerin über die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde während der Zeit ihrer Pflegschaft zuge-
standen. Folglich wurde die bereits zuvor rechtshängig gewordene Schmerzensgeldklage ab 15. Dezember 1983 von dem erklärten Willen der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin der Frau H. getragen. Damit waren sowohl die formale als auch die materielle Voraussetzung für die Vererblichkeit des Anspruchs nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB vor dem Tod der Frau H. erfüllt.
Eine andere Betrachtung ist hier entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die von der Klägerin als gesetzlicher Vertreterin Unterzeichnete Prozeßvollmacht dem Landgericht erst nach dem Tod der Frau H. am 4. Januar 1984 zugegangen ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die (materielle) Willensäußerung zur Rechtsverfolgung nicht an. Ob in Anwaltsprozessen dem Gericht die Vollmachtsurkunde vorzulegen ist, ist eine prozessuale Frage, die sich gemäß § 88 Abs. 1 und 2 ZPO danach beantwortet, ob der Prozeßgegner den Mangel der Vollmacht rügt. Materiell reicht es für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, daß die Rechtshängigkeit des Anspruchs zu Lebzeiten des Verletzten mit dessen Willen oder mit dem Willen seines gesetzlichen Vertreters herbeigeführt worden ist. Wird, wie im Streitfall, der gesetzliche Vertreter erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit bestellt und fehlt es an einer vorausgegangenen Willensäußerung des Verletzten selbst, so ist es deshalb zwar erforderlich, aber auch ausreichend, daß der gesetzliche Vertreter nun in dieser Eigenschaft seinerseits erklärt, den Schmerzensgeldanspruch verfolgen zu wollen. Ebenso wie bei der Klageerhebung im behaupteten Auftrag des
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Verletzten selbst ist es aber nicht notwendig, daß die Willensäußerung zur Rechtsverfolgung dem Prozeßgegner bereits vor dem Tod des Verletzten nachgewiesen wird.
3.	Die Bemessung der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes wird von der Revision nicht angegriffen. Sie laßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Lepa
 Bischoff	Dr. Schmitz