- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Die Muscheln seien mit Erregern von Hepatitis A verseucht gewesen; die Beklagte habe sie nicht genügend gereinigt und außerdem falsch gelagert, was ebenfalls zu dem Befall mit diesen Erregern Sie würden zwar bei ordnungsmäßigem Kochen abgetötet, doch seien die ihr von der Beklagten verabreichten Muscheln nicht ausreichend erhitzt worden. 50 weitere Personen, die gleichfalls Ende Januar bis Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten und von denen sie 30 als Zeugen benannt hat, seien ebenfalls an Hepatitis erkrankt. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Muscheln, die sie nach ihrem Vortrag in der Inkubationszeit in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen seien und daß ihre behauptete Krankheit darauf zurückzuführen sei. Angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten handele es sich bei der Erkrankung an Hepatitis A nach dem Verzehr von Muscheln innerhalb der Inkubationszeit nicht um einen typischen Geschehensablauf.Die Klägerin habe auch nicht den Indizienbeweis Die von ihr vorgetragenen und unter Beweis gestellten Indizien rechtfertigten weder allein noch in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluß, daß ihre behauptete Erkrankung auf den Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen sei. Auch die behauptete Hepatitis-Erkrankung von 30 weiteren namentlich benannten Personen, die gleichfalls in der Gaststätte der Beklagten im Januar und Februar 1977 Muscheln gegessen hätten, reiche als Indiz nicht aus. Angesichts der Vielzahl von Besuchern, die im maßgeblichen - die Vorkamevalszeit und Karnevalszeit umfassenden - Zeitraum in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten, sei eine solche Erkrankungsziffer noch nicht so hoch, daß daraus bereits zuverlässig geschlossen werden könne, die Erkrankung der Klägerin sei auf den Genuß von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen. a) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Muscheln, die sie in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, seien mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen, beweispflichtig ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Krankheit typischerweise auf den Genuß von verseuchten Muscheln zurückzuführen ist. Vielmehr kommt für die Erkrankung der Klägerin - wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat - außer dem behaupteten Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten eine Vielzahl möglicher weiterer Ursachen (z.B. Kontakte mit anderen Personen, Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen) in Betracht, die außerhalb des Gefahren- und Verantwortungsbereichs der Beklagten liegen. Die Klägerin rügt indes mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Indizienbeweises Verfahrensfehler unterlaufen sind. Er darf und muß vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier: Verseuchung der der Klägerin verabreichten Muscheln mit Hepatitis-Erregern) überzeugen würde (BGHZ 53, 245» 261). a) Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt, daß 30 weitere Personen in der Zeit von Ende Januar bis Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt haben und danach gleichfalls an Hepatitis A erkrankt sind. Die Klägerin hatte weiter unter Beweis gestellt, daß sich bei diesen Zeugen der gleiche Krankheitsverlauf gezeigt hat wie bei ihr (Bl. 7 ff. Das Berufungsgericht schätzt den Indizwert einer solchen Zahl von Parallelerkrankungen nicht richtig ein, wenn es diese Zahl mit der Zahl der in der Gaststätte der Beklagten im fraglichen Zeitraum verabreichten Muschelgerichte vergleicht und daraus den Schluß zieht, daß - hätte die Beklagte im fraglichen Zeitraum verseuchte Muscheln verabreicht - die Zahl der Erkrankungen im Raume D. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, wenn es bei der Würdigung der behaupteten Parallelerkrankungen von einer Inkubationszeit von 33 bis 40 Tagen ausgeht und deshalb einige der behaupteten Erkrankungsfälle als für die Beweisführung irrelevant erachtet. b) Die Klägerin hat behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß Muscheln dann, wenn sie nicht ausreichend abgekocht sind, ein "klassischer Träger" von Hepatitis-Viren sind. Dies gebe - so fährt das Berufungsgericht fort - jedoch keinen genügenden Hinweis darauf, daß die in der Gaststätte der Beklagten vorher servierten Muscheln mit Hepatitis-Erregern infiziert gewesen seien, die Klägerin solche infizierten Muscheln gegessen habe und deswegen daran erkrankt sei. Nach dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß in der Gaststätte der Beklagten auch nicht ausreichend abgekochte Muscheln verabreicht worden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 286 B
Zur Aufklärungsbedürftigkeit und Würdigung von Indiztatsachen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 206/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
29. Juni 1982 Walz,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Frau Heidi
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Marianne N Inhaberin der Gaststätte Istraße
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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A
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberland esgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe im Januar 1977 etwa 10 Mal und außerdem am 4. Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln gegessen und sei daraufhin an Hepatitis A erkrankt. Ihre Erkrankung sei auf den Muschelgenuß in der Gaststätte der Beklagten, einem Spezialrestaurant für Muscheln, zurückzuführen. Die Muscheln seien mit Erregern von Hepatitis A verseucht gewesen; die Beklagte habe sie nicht genügend gereinigt und außerdem falsch gelagert, was ebenfalls zu dem Befall mit diesen Erregern
geführt habe. Muschelfleisch sei ein klassischer Träger solcher Erreger. Sie würden zwar bei ordnungsmäßigem Kochen abgetötet, doch seien die ihr von der Beklagten verabreichten Muscheln nicht ausreichend erhitzt worden. 50 weitere Personen, die gleichfalls Ende Januar bis Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten und von denen sie 30 als Zeugen benannt hat, seien ebenfalls an Hepatitis erkrankt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen
aus:
Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Muscheln, die sie nach ihrem Vortrag in der Inkubationszeit in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen seien und daß ihre behauptete Krankheit darauf zurückzuführen sei. Dieser Beweis könne nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden. Angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten handele es sich bei der Erkrankung an Hepatitis A nach dem Verzehr von Muscheln innerhalb der Inkubationszeit nicht um einen typischen Geschehensablauf. Die Klägerin habe auch nicht den Indizienbeweis
A
erbracht. Die von ihr vorgetragenen und unter Beweis gestellten Indizien rechtfertigten weder allein noch in ihrer Gesamtheit den sicheren Schluß, daß ihre behauptete Erkrankung auf den Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen sei.
Die angeblich mangelhafte Lagerung der Muscheln ergebe kein tragfähiges Indiz. Das gleiche gelte für die Behauptung, die verabreichten Muscheln seien auffallend groß und zu einem hohen Anteil nicht geöffnet gewesen. Auch die behauptete Hepatitis-Erkrankung von 30 weiteren namentlich benannten Personen, die gleichfalls in der Gaststätte der Beklagten im Januar und Februar 1977 Muscheln gegessen hätten, reiche als Indiz nicht aus. Angesichts der Vielzahl von Besuchern, die im maßgeblichen - die Vorkamevalszeit und Karnevalszeit umfassenden - Zeitraum in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt hätten, sei eine solche Erkrankungsziffer noch nicht so hoch, daß daraus bereits zuverlässig geschlossen werden könne, die Erkrankung der Klägerin sei auf den Genuß von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten zurückzuführen.
II.
Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, sind allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Muscheln,
die sie in der Gaststätte der Beklagten verzehrt habe, seien mit Hepatitis-Erregern verseucht gewesen, beweispflichtig ist. Für diesen Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gibt es keine generellen Beweiserleichterungen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29» September 1981 -VI ZR 147/80 “VersR 1981, 1181). Zwar hat der erkennende Senat unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen anerkannt, die bis zur Umkehr der Beweislast führen können. Dies gilt vor allem für den Arzthaftungsprozeß (BGHZ 72,
132, 133). In ähnlicher Weise hat der erkennende Senat bei Verletzungen anderer Berufspflichten, die auf Bewahrung vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind, für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eine Beweislastumkehr angenommen (Senatsurteile vom 13» März 1962 - VI ZR 142/61 und 189/61 = VersR 1962,
541 und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 = VersR 1971,
227, 229). Es kann auf sich beruhen, ob diese Rechtsprechung auf Sachverhalte wie den vorliegenden, bei dem es um die gewerbsmäßige Herstellung und Verabreichung von Speisen geht, übertragbar ist. Allen diesen Beweiserleichterungen ist nämlich gemeinsam, daß sie nur für Fälle einer groben Verletzung der Berufspflichten anerkannt werden können. Es ist indes nicht erkennbar, daß der Beklagten eine solche Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte.
b) Ebenso trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, die Klägerin könne sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt
eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl, BGH, Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 » VersR 1978, 724 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Erkenntnisse des Bundesgesundheitsamtes stützen, gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, sich mit Hepatitis A zu infizieren. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Krankheit typischerweise auf den Genuß von verseuchten Muscheln zurückzuführen ist.
c) Die Klägerin kann auch nicht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 1. Juli 1980 (VI ZR 112/79 = VersR 1980, 1027 f.) mit Erfolg eine für sie sprechende Kausalitätsvermutung geltend machen. Im dort entschiedenen Fall ging es um zwei festgestellte,als Schadensursache in Betracht kommende Handlungen, die beide dem Gefahrenbereich des in Anspruch genommenen Beklagten zuzurechnen waren. So liegen die Dinge hier aber nicht. Vielmehr kommt für die Erkrankung der Klägerin - wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat - außer dem behaupteten Verzehr von Muscheln in der Gaststätte der Beklagten eine Vielzahl möglicher weiterer Ursachen (z.B. Kontakte mit anderen Personen, Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen) in Betracht, die außerhalb des Gefahren- und Verantwortungsbereichs der Beklagten liegen.
2. Die Klägerin rügt indes mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Indizienbeweises Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat angebotene Beweise nicht erhoben, obwohl im Rahmen der Indizienbeweisführung angesichts
der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts eine Ausschöpfung aller der Klägerin zu Gebote stehenden Beweismöglichkeiten erforderlich war. Zwar gelten für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung im Zivilprozeß Besonderheiten.
Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muß vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache (hier: Verseuchung der der Klägerin verabreichten Muscheln mit Hepatitis-Erregern) überzeugen würde (BGHZ 53, 245» 261). Diese Prüfung mußte im Streitfall zu dem Ergebnis führen, daß eine Beweiserhebung geboten war.
a) Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift unter Beweis gestellt, daß 30 weitere Personen in der Zeit von Ende Januar bis Februar 1977 in der Gaststätte der Beklagten Muscheln verzehrt haben und danach gleichfalls an Hepatitis A erkrankt sind. Die Klägerin hatte weiter unter Beweis gestellt, daß sich bei diesen Zeugen der gleiche Krankheitsverlauf gezeigt hat wie bei ihr (Bl. 7 ff. GA). Das Berufungsgericht schätzt den Indizwert einer solchen Zahl von Parallelerkrankungen nicht richtig ein, wenn es diese Zahl mit der Zahl der in der Gaststätte der Beklagten im fraglichen Zeitraum verabreichten Muschelgerichte vergleicht und daraus den Schluß zieht, daß - hätte die Beklagte im fraglichen Zeitraum verseuchte Muscheln verabreicht - die Zahl der Erkrankungen im Raume D. erheblich stärker (epidemieartig) angestiegen wäre. Vielmehr kann die relativ geringe Zahl der behaupteten
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Parallelerkrankungen ihre Erklärung durchaus auch darin finden, daß der von seiner Anlage her offenbar unzulängliche Kochvorgang zwar in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu dem Abtöten der Viren ausreichte, in einer relativ geringen Zahl von Fällen aber versagte. Ohne die Durchführung der schon im ersten Rechtszug angeordneten (Bl. 101 GA), aber nicht durchgeführten Zeugenvernehmung war eine zuverlässige Würdigung dieser Indizienbeweisführung nicht möglich. Außerdem bedurfte das Berufungsgericht für diese Würdigung einer sachverständigen Beratung.
Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, wenn es bei der Würdigung der behaupteten Parallelerkrankungen von einer Inkubationszeit von 33 bis 40 Tagen ausgeht und deshalb einige der behaupteten Erkrankungsfälle als für die Beweisführung irrelevant erachtet. In neueren Abhandlungen wird die Auffassung vertreten, daß die Inkubationszeit 14 bis 40 Tage beträgt (vgl. Frösner und Deinhardt, Bundesgesundheitsblatt 1978, 270; ferner Schlußfolgerungen und Empfehlungen eines Seminars des Bundesgesundheitsamtes, Bundesgesundheitsblatt 1979, 473). Das Berufungsgericht war für die Beurteilung der Inkubationszeit nicht sachverständig genug. Es durfte deshalb die Würdigung des Indizienbeweises auch in diesem Punkt nicht ohne sachverständige Beratung vornehmen.
b) Die Klägerin hat behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß Muscheln dann, wenn sie nicht ausreichend abgekocht sind, ein "klassischer Träger" von Hepatitis-Viren sind. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, dieses Gutachten
einzuholen. Das war indes geboten. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin sind Muscheln einer der hervorragenden ("klassischen")
Träger von Hepatitis-Erregern. Trifft dies - wofür auch die genannten Publikationen sprechen - zu, so steht der Verzehr von Muscheln nicht gleichrangig neben einer Vielzahl anderer Infektionsmöglichkeiten. Vielmehr spricht dann für den behaupteten Verzehr der Muscheln als Ursache der Erkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit. Es handelt sich damit um ein erhebliches Indiz, dessen Gewicht sich noch erhöht, wenn der Klägerin der Beweis der behaupteten Parallelerkrankungen gelingt.
c) Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Muscheln seien nicht genügend erhitzt worden, so daß die Erreger nicht abgetötet worden seien. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, das zuständige Ordnungsamt habe zwar nach einer Überprüfung der Gaststätte der Beklagten gefordert, den Kochvorgang zu ändern, höhere Kochtöpfe mit etwas kleinerem Radius anzuschaffen und eine Dämpfzeit von insgesamt mindestens 10 Minuten sicherzustellen. Dies gebe - so fährt das Berufungsgericht fort - jedoch keinen genügenden Hinweis darauf, daß die in der Gaststätte der Beklagten vorher servierten Muscheln mit Hepatitis-Erregern infiziert gewesen seien, die Klägerin solche infizierten Muscheln gegessen habe und deswegen daran erkrankt sei. Dabei läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß das zuständige Gesundheitsamt bei einer Überprüfung im Betrieb der Beklagten festgestellt hat, "daß die Muscheln .... nicht genügend erhitzt und dadurch bei einem Befall des Muschelfleisches durch Hepatitis-Viren diese nicht
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abgetötet werden,” (Bl. 49 GA). Nach dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß in der Gaststätte der Beklagten auch nicht ausreichend abgekochte Muscheln verabreicht worden sind. Dies ist für die Gewichtung der oben erörterten Indiztatsachen von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht wird deshalb auch diese Feststellung des Gesundheitsamtes im Rahmen der Würdigung des Indizienbeweises zu beachten haben.
III.
Der Rechtsstreit mußte mithin nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückverwiesen werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, nach Erhebung der erforderlichen Beweise eine erneute Würdigung des Indizienbeweises vorzunehmen.
Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Kullmann
Dr. Ankermann Dr. Lepa