Br vereinbarte mit dem Beklagten, den er seit langem als Gemüsehändler kannte, und dem ihm durch diesen zugeführten Makler Hans RMHH daß die beiden für ihn das Grundstück zu dem Preise von mindestens 250.000 DM verkaufen sollten. Der Beklagte und R0V bestellten im Oktober 1959 mit Hilfe dieser Vollmacht auf dem Grundstück des Klägers eine weitere Grundschuld in Höhe von 10.000 DM zugunsten der Volksbank in WHIP* Zu dieser Zeit war der bis dahin eingeräumte Kredit von 50.000 DM überzogen. Daraufhin bestellten und der Beklagte im Februar 1961 sich selbst zur Sicherung ihrer angeblichen Provisionsansprüche Grundschulden auf dem Grundstück des Klägers, und zwar eine in Höhe von 40*000 DM zugunsten RHHHHPund eine in Höhe von 50.000 DM zugunsten des Beklagten. Hiervon hat er 63.039 »50 DM von RflBV und dem Beklagten mit der Begründung verlangt, sie hätten treuund rechtswidrig über sein Konto verfügt und ihn in dieser Höhe geschädigt. Mit der Klage hat der Kläger von Rd^mp 1111(1 dem Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sich der Beklagte gegen die Höhe der zugesprochenen Zinsen gewandt hat. Der Beklagte wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB in Höhe von 33.075 DM zuerkannt hat. und den Beklagten im Innenverhältnis zu dem Kläger nicht berechtigt haben, die Grundschuld eintragen zu lassen. 40.000 DM widersprach jedoch dem Willen des Klägers und diente nicht seinen Interessen, sondern auschließ-lich denen Es ist unstreitig, daß diese Grundschuld bestellt wurde, um den angeblichen Anspruch RVHHBBaui Zahlung einer Maklerprovision zu sichern, nachdem der Kläger einen solchen Anspruch abgestritten hatte. Hierin lag, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Akt der Selbsthilfe, der in dem Innenverhältnis der Parteien von der Vollmacht nicht gedeckt war. Daß der eigentliche Schaden erst durch die spätere Valutierung entstanden ist, steht dem nicht entgegen, denn die vom Beklagten mitbeantragte Eintragung der Grundschuld war die adäquate Ursache für die Valutierung. 3. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Bewilligung der Grundschuld schuldhaft gehandelt hat. Er wußte, daß der Kläger die Provisonsansprüche R^HHH^Bund des Beklagten ablehnte und folglich auch nicht damit einverstanden war, daß zur Sicherung eines solchen Anspruchs eine Grundschuld auf seinem Grundstück bestellt wurde. Die Revision meint, das Verschulden setze weiterhin voraus, daß für den Beklagten voraussehbar war, RBBHHi werde sich nicht mit der Eintragung der Grundschuld begnügen, sondern sie auch valutieren lassen. Dabei verweist es mit Recht darauf, daß RflHIHpnach der Ansicht des Klägers schon im Oktober 1969 die Grundschuld über 10.000 DM treuwidrig bestellt hatte und sich hatte valutieren lassen und daß der Kläger, wie dem Beklagten bekannt war, unter anderem mit diesem Verhalten den Widerruf der Vollmacht begründet hatte. Nach der nicht zu beanstandenen Meinung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte aus ähnlichen Gründen auch durch sein Mitwirken bei der GrundschuldbeStellung über 10.000 DM dem Kläger gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. 1. Das Berufungsgericht hat auch hier mit Recht angenommen, daß die Bestellung dieser Grundschuld durch rechtswidrig war. Es ist nichts dafür dargetfui, daß dem Kläger damals schon bekannt war, daß R^HIBvon den abgehobenen Geldern mehr als 25.000 DM für sich verbraucht hatte und daß er gleichwohl die nur durch diese Veruntreuung ausgelöste Bestellung der Grundschuld über 10.000 DM genehmigen wollte. 2. Ferner bekämpft der Beklagte mit seiner Revision die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch in diesem Fall ein Verschulden des Beklagten bejaht. Wenn später über die vom Kläger noch selbst veranlaßte Grundbuchbestellung über 50.000 DM hinaus die Eintragung einer weiteren Grundschuld für erforderlich hielt, so hätte sich der Beklagte vergewissern müssen, daß die 50.000 DM für den Kläger verbraucht waren und weitere 10.000 DM für Zwecke des Klägers benötigt wurden. Zumindest wäre es ihm, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend annimmt, zuzu demuten gewesen, daß er sich bei dem Kläger erkundigte, ob er die Eintragung einer weiteren Grundschuld billigte. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nur Rohwedder berechtigt war, über das Konto des Klägers bei der Volksbank zu verfügen. Entscheidend ist, daß der Beklagte bei der Bestellung der Grundschuld mitwirken mußte und daß er das getan hat, ohne vorher zu prüfen, ob die Eintragung der Grundschuld im Interesse des Klägers geboten war, und ohne sich zu demindest mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Sie verweist darauf, daß es Sache der Beauftragten sei» die Verwendung der erhaltenen Gelder zu beweisen, und meint, das treffe hier für RflHHHi und den Beklagten zu, weil beide gemeinsam vom Kläger beauftragt worden seien, sein Vermögen zu verwalten. Die Revision beachtet nicht genügend, daß nur RflHHIB» nicht aber auch der Beklagte berechtigt war, über das Konto des Klägers bei der Volksbank zu verfügen. Die auf dem Konto vorhandenen Gelder des Klägers hat also nur RflHBIB, nicht aber der Beklagte im Sinne des § 667 BGB erhalten. Das kann aber der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dieses Geld ausschließlich für Zwecke des Klägers verwandt hat. Daß der Beklagte 28.660,17 DM für den Kläger verwandt oder an ihn gezahlt hat, hält das Berufungsgericht aufgrund zweier Gesamtquittungen des Klägers (vom 24. Es verweist darauf, daß der Kläger seine Unterschriften unter diesen Quittungen als echt bezeichnet hat, und führt weiter aus: Hierin liege ein Geständnis des Klägers. Daß sich das Berufungsgericht mit den Fotokopien der Gesamtquittungen begnügt hat, hält sich angesichts der Erklärungen des Klägers über die Echtheit seiner Unterschriften im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß der Beklagte aufgrund des Auftrages, zusammen mit Rohwedder das Vermögen des Klägers zu verwalten, auch vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten gegenüber dem Kläger hatte. Eine solche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß Rohwedder der Klügere und Gewandtere war und überwiegend die Verhandlungen mit den in Betracht kommenden Stellen geführt hat. Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß seine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus der unberechtigten Bestellung der Grundschuld über 10.000 DM in Höhe von 2.000 DM getilgt sei. Dieser Schaden vermindere sich Jedoch um die 2.000 DM, die der Beklagte nach der vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Aufstellung des Rechtsanwalts Dr.4HBp am 2. Der Kläger bezweifelt nicht, daß es sich bei dem Betrag von 2.000 DM, der in der Aufstellung des Rechtsanwalts Dr.DflHIM als an den Beklagten bezahlt auf geführt wird, um einen Teil der 10.000 DM handelt, mit denen das Konto des Klägers aufgrund der Grundbuchbe- Stellung belastet worden war.Die Revision meint aber, der Betrag von 2.000 DM sei in den 28.660,17 DM enthalten, von denen im Berufungsurteil gesagt wird, daß der Beklagte sie unstreitig von RflHHHi aus den vom Konto des Klägers stammenden Geldern erhalten habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 206/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Mai 1971 Kr i e g 1 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Friedrich Ll Klägers, Revi si onsklägers imd Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. Prof.Dr, gegen den Gemüsehändler P et e r GflHBstraße K f Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr i Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Weber, Dr.Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1969 werden zurückgewiesen. Jedoch wir klargestellt, daß der Beklagte Peter KlHBH nur als Gesamtschuldner mit dem durch das Ver-säumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Mai 1967 verurteilten Makler Hans R( haftet. Die Kosten des Revisionsverfahrens cliat zu 11/20 der Kläger und zu 9/20 der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger - von Beruf Landwirt - wollte im Jahre 1953 sein bei gelegenes Gut "Auf der Höhe" verkaufen. Br vereinbarte mit dem Beklagten, den er seit langem als Gemüsehändler kannte, und dem ihm durch diesen zugeführten Makler Hans RMHH daß die beiden für ihn das Grundstück zu dem Preise von mindestens 250.000 DM verkaufen sollten. Der Mehrerlös sollte zwischen dem Kläger, dem Beklagten und RflHHzu je 1/3 auf ge teilt werden. Außerdem be- auftragt© der Kläger den Beklagten und R( damit, seine Mittel zu verwalten, die Schulden zu bezahlen und alle seine laufenden wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beBorgen. Am 8. Januar 1959 eröffnet© der Kläger bei der V0MHNBH9in ein Konto. Er ließ sich einen Kredit über 50.000 DM einräumen und bestellte zu dessen Sicherung der Bank in dieser Höhe eine Grundschuld an seinem Grundstück. Das ausschließliche Verfügungsrecht über das Konto erteilte er RflHHIHi* Am 14. Oktober 1959 gab der Kläger dem Beklagten und notariell Generalvollmacht, ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten; beide Bevollmächtigte durften nur gemeinsam handeln. Der Beklagte und R0V bestellten im Oktober 1959 mit Hilfe dieser Vollmacht auf dem Grundstück des Klägers eine weitere Grundschuld in Höhe von 10.000 DM zugunsten der Volksbank in WHIP* Zu dieser Zeit war der bis dahin eingeräumte Kredit von 50.000 DM überzogen. Nach Bestellung der Grundschuld hob weitere 10.000 DM ab. Danach wies das Konto ein Debet von 61.263,82 DM auf. Am 19.November 1959 widerrief der Kläger das Verfügungsrecht R^HHIBüber das Konto sowie zwei Tage später die dem Beklagten und erteilte Generalvollmacht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, R^BHB und der Beklagte hätten treuwidrig über das Konto verfügt und es überzogen, ohne ihm Rechnung gelegt zu haben. Im Juni I960 schloß der Kläger mit der Firma nNflH HflBr einen Kaufvertrag über das Grundstück zu dem Preise von 724.000 DM. Als IflHB und der Beklagte Provisionsansprüche geltend machten, lehnte der Kläger dies ab. Daraufhin bestellten und der Beklagte im Februar 1961 sich selbst zur Sicherung ihrer angeblichen Provisionsansprüche Grundschulden auf dem Grundstück des Klägers, und zwar eine in Höhe von 40*000 DM zugunsten RHHHHPund eine in Höhe von 50.000 DM zugunsten des Beklagten. RflHHHP ließ sich sofort durch die Volks- bank seine Grundschuld, die er ihr abtrat, valutieren. Inzwischen hatte der Kläger den mit der Firma abgeschlossenen Kaufvertrag gelöst. Er verkaufte sein Grundstück im März 1961 für 594.220 DM an die Firma KJÜB Dabei übernahm er die Verpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. Im Juli 1961 erstattete der Kläger gegen RflH und den Beklagten Strafanzeige wegen Betruges. In dem Strafverfahren wurde der Beklagte freigesprochen. Das Verfahren gegen RHU wurde mit Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand nicht weitergeführt. Der Kläger mußte zur Glattstellung seines Kontos bei der WflIBVolksbank 73*933»39 DM aufwenden. Hiervon hat er 63.039 »50 DM von RflBV und dem Beklagten mit der Begründung verlangt, sie hätten treuund rechtswidrig über sein Konto verfügt und ihn in dieser Höhe geschädigt. Mit der Klage hat der Kläger von Rd^mp 1111(1 dem Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt. Außerdem hat er Erstattung 5 von 33.075 DM beansprucht, die er habe aufwenden müssen, um von der Volksbank die Löachungsbewilligung für die Grundschuld R^BHHIBüber 40.000 DM zu erhalten. Rohwedder ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 2. Mai 1967 rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger 96.114,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat bestritten, Gelder des Klägers veruntreut zu haben, über dessen Konto habe allein RSBHB verfügt; soweit dieser ihm Gelder aus dem Konto gegeben habe, habe er sie im Interesse des Klägers verwandt oder an ihn abgeführt. Er und R^p-mUP seien berechtigt gewesen, die Grundschuld von 40.000 DM bestellen zu lassen. Da der Kläger im Frühjahr 1961 erklärt habe, er wolle sie leer ausgehen lassen, hätten sie sich die Grundschulden zur Sicherung der ihnen gegen den Kläger zustehenden Forderungen eintragen lassen. Hierzu seien sie aufgrund der Generalvollmacht berechtigt gewesen. Diese Vollmacht habe der Kläger durch eine schriftliche Erklärung vom 23. Dezember 1959 unwiderruflich gemacht. HB habe die Grundschuld abredewidrig valutieren lassen. Damit habe er, der Beklagte^ nichts zu tun. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.075 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. G/pgen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sich der Beklagte gegen die Höhe der zugesprochenen Zinsen gewandt hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 43-275 DM nebst Zinsen erhöht. 6 - I Beide Parteien haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die volle Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Klageanspruch, soweit er mit ihm abgewiesen wurde, weiter. Entscheidungsgründe A. Zur Revision des Beklagten I. Der Beklagte wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB in Höhe von 33.075 DM zuerkannt hat. Die Bedenken, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte gemeinsam mit diesem am 7* Februar 1961 eine Grundschuld von 40.000 DM am Grundstück des Klägers bestellt hat, mit Recht eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung gesehen. Durch sie wurde der Kläger in Höhe von 33.075 DM geschädigt, denn er mußte diesen Betrag aufwenden, um die Löschungsbewilligung der Völksbank zu erhalten. 1. Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bestellung der Grundschuld rechtswidrig war. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zur Zeit der Grundbuchbestellung überhaupt noch eine wirksame Vollmacht besaß. Selbst wenn das der Fall war, würde die Vollmacht und den Beklagten im Innenverhältnis zu dem Kläger nicht berechtigt haben, die Grundschuld eintragen zu lassen. Die Grundschuldbestellung war vielmehr ein Mißbrauch der eingeräumten Befugnis. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sollte die Vollmacht dazu dienen, für den Kläger, also in dessen Interesse tätig zu sein. Die Eintragung der Grundschuld über 40.000 DM widersprach jedoch dem Willen des Klägers und diente nicht seinen Interessen, sondern auschließ-lich denen Es ist unstreitig, daß diese Grundschuld bestellt wurde, um den angeblichen Anspruch RVHHBBaui Zahlung einer Maklerprovision zu sichern, nachdem der Kläger einen solchen Anspruch abgestritten hatte. Hierin lag, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Akt der Selbsthilfe, der in dem Innenverhältnis der Parteien von der Vollmacht nicht gedeckt war. 2. Zu Unrecht bezweifelt der Beklagte, daß sein Handeln adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers war. Der Beklagte hat bei der Bestellung der Grundschuld mitgewirkt und damit zunächst die Verletzung des Eigentums, dann aber auch die Schädigung des Klägers mitverursacht. Daß der eigentliche Schaden erst durch die spätere Valutierung entstanden ist, steht dem nicht entgegen, denn die vom Beklagten mitbeantragte Eintragung der Grundschuld war die adäquate Ursache für die Valutierung. Es entspricht der Erfahrung, daß jemand, der sich zur Sicherung einer angeblichen Forderung eine Grundschuld eintragen läßt, sich daraus auch befriedigen will, wenn der Grundstückseig tümer sich weigert, den geforderten Betrag zu zahlen. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen der Mitwirkung des Beklagten bei der 8 - rechtswidrigen Grundschuldbestellung und dem Schaden des Klägers ein adäquater Zusammenhang besteht und daß dieser Schaden dem Beklagten auch zuzurechnen ist. Hiernach kommt es auf die weiteren Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt, nicht mehr an. Es ist daher nicht erforderlich auf die Angriffe einzugehen, die von der Revision insoweit gegen das Berufungsurteil erhoben werden. 3. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Bewilligung der Grundschuld schuldhaft gehandelt hat. Er wußte, daß der Kläger die Provisonsansprüche R^HHH^Bund des Beklagten ablehnte und folglich auch nicht damit einverstanden war, daß zur Sicherung eines solchen Anspruchs eine Grundschuld auf seinem Grundstück bestellt wurde. Die Revision meint, das Verschulden setze weiterhin voraus, daß für den Beklagten voraussehbar war, RBBHHi werde sich nicht mit der Eintragung der Grundschuld begnügen, sondern sie auch valutieren lassen. Ob das zu fordern ist, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat diese Voraussehbarkeit rechtsirrtumsfrei bejaht. Dabei verweist es mit Recht darauf, daß RflHIHpnach der Ansicht des Klägers schon im Oktober 1969 die Grundschuld über 10.000 DM treuwidrig bestellt hatte und sich hatte valutieren lassen und daß der Kläger, wie dem Beklagten bekannt war, unter anderem mit diesem Verhalten den Widerruf der Vollmacht begründet hatte. Wenn das Berufungsgericht hiernach angenommen hat, der Beklagte habe damit rechnen 9 müssen, R werde nach der Eintragung der Grund- schuld über 40.000 DM auf die gleiche Weise Vorgehen, sie also ebenfalls valutieren lassen, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Daß der Beklagte mit der für ihn selbst eingetragenen Grundschuld von 50.000 DM anders verfahren ist und sie nicht hat valutieren lassen, steht dem nicht entgegen. II. Nach der nicht zu beanstandenen Meinung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte aus ähnlichen Gründen auch durch sein Mitwirken bei der GrundschuldbeStellung über 10.000 DM dem Kläger gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. 1. Das Berufungsgericht hat auch hier mit Recht angenommen, daß die Bestellung dieser Grundschuld durch rechtswidrig war. Im Innenverhältnis zu dem Kläger waren sie nur dann berechtigt, eine Grundschuld eintragen zu lassen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgabe lag, die Vermögensinteressen des Klägers wahrzunehmen. Das wäre der Fall gewesen, wenn die 50.000 DM, die der Kläger aus der ersten Grundschuld bereitgestellt hatte, schon zu seinen Gunsten verbraucht gewesen wären. Allerdings war der Kredit von 50.000 DM damals bereits überschritten. Das war aber, wie das Berufuijp-gericht unangefochten feststellt, darauf zurückzuführen, daß R^HHHMvon diesem Betrag mehr als 25*000 DM für sich verbraucht hatte. Unter diesen Umständen waren und der Beklagte nicht berechtigt, zu weiterer Kreditaufnahme eine Grundschuld eintragen zu lassen. und den Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger 10 - Die Revision will die Rechtunäßigkeit dieser Grundbuchbestellung aus dem herleiten, was Rechtsanwalt Dr.D^mpam 12. September 1961 in dem Strafverfahren ausgesagt hat. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Nach dieser Aussage hatte der Kläger ihn im November 1959 beauftragt, von dem Beklagten und von Rohwedder die Generalvollmacht zurückzufordern. Der Kläger habe, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, ihm aber bald darauf erklärt, mit der Verwendung der Gelder von der Volksbank habe es seine Richtigkeit; alles sei mit seiner Zustimmung geschehen; er, Rechtsanwalt DflHHB» möge die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Dieser Aussage hat das Berufungsgericht ersichtlich für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit keine Bedeutung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es ist nichts dafür dargetfui, daß dem Kläger damals schon bekannt war, daß R^HIBvon den abgehobenen Geldern mehr als 25.000 DM für sich verbraucht hatte und daß er gleichwohl die nur durch diese Veruntreuung ausgelöste Bestellung der Grundschuld über 10.000 DM genehmigen wollte. 2. Ferner bekämpft der Beklagte mit seiner Revision die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch in diesem Fall ein Verschulden des Beklagten bejaht. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind Jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Unstreitig war der Beklagte für die Verwaltung des dem Kläger gehörenden Vermögens mitverantwortlich. Er und RflHM sind, wi6 das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ursprünglich übereinstimmend mit dem Kläger davon ausgegangen, daß 50.000 DM 11 reichten, um die Vexmögensinteressen des Klägers wahr zunehmen. Wenn später über die vom Kläger noch selbst veranlaßte Grundbuchbestellung über 50.000 DM hinaus die Eintragung einer weiteren Grundschuld für erforderlich hielt, so hätte sich der Beklagte vergewissern müssen, daß die 50.000 DM für den Kläger verbraucht waren und weitere 10.000 DM für Zwecke des Klägers benötigt wurden. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß er diese Naehf or schlang unterlassen hat. Zumindest wäre es ihm, wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend annimmt, zuzu demuten gewesen, daß er sich bei dem Kläger erkundigte, ob er die Eintragung einer weiteren Grundschuld billigte. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nur Rohwedder berechtigt war, über das Konto des Klägers bei der Volksbank zu verfügen. Entscheidend ist, daß der Beklagte bei der Bestellung der Grundschuld mitwirken mußte und daß er das getan hat, ohne vorher zu prüfen, ob die Eintragung der Grundschuld im Interesse des Klägers geboten war, und ohne sich zu demindest mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. B. Zur Revision des Klägers Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die Klage in Höhe von 52.839,50 DM (96.114,50 DM abzüglich der zugesprochenen 43.275 DM) für unbegründet. Es hat sich nicht davon Überzeugen können, daß der Beklagte von den Veruntreuungen RSMHHP gewußt oder dabei mitgewirkt hat. Diese tatrichterliche Würdigung 12 - des Verhandlungs- und Beweisergebnisses enthält keinen Rechtsfehler. 1. Die Revision des Klägers will auf das Rechts Verhältnis der Parteien die Vorschriften des Auftragrechtst insbesondere die §§ 675, 667 BGB angewandt wissen. Sie verweist darauf, daß es Sache der Beauftragten sei» die Verwendung der erhaltenen Gelder zu beweisen, und meint, das treffe hier für RflHHHi und den Beklagten zu, weil beide gemeinsam vom Kläger beauftragt worden seien, sein Vermögen zu verwalten. a) Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision beachtet nicht genügend, daß nur RflHHIB» nicht aber auch der Beklagte berechtigt war, über das Konto des Klägers bei der Volksbank zu verfügen. Die auf dem Konto vorhandenen Gelder des Klägers hat also nur RflHBIB, nicht aber der Beklagte im Sinne des § 667 BGB erhalten. Ihn trifft daher auch nicht die Beweislast über die Verwendung dieser Gelder. Diesen Beweis zu führen, oblag vielmehr allein b) Allerdings steht fest, daß der Beklagte von dem Gelde des Klägers durch RHHIiV 28.660,17 DM erhalten hat. Das kann aber der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dieses Geld ausschließlich für Zwecke des Klägers verwandt hat. Diese Feststellung ist entgegen der Meinung des Klägers rechtsfehlerfrei getroffen worden. Daß der Beklagte 28.660,17 DM für den Kläger verwandt oder an ihn gezahlt hat, hält das Berufungsgericht aufgrund zweier Gesamtquittungen des Klägers (vom 24. September 1959 und vom 21. März 1961) für erwiesen, von denen dem Gericht Fotokopien Vorgelegen haben. 13 - Es verweist darauf, daß der Kläger seine Unterschriften unter diesen Quittungen als echt bezeichnet hat, und führt weiter aus: Hierin liege ein Geständnis des Klägers. Dieses Geständnis umfasse zwar nur die Tatsache, daß die in <fen Quittungen enthaltenen Unterschriften und Erklärungen vom Kläger abgegeben worden seien. Jedoch sei nach § 286 ZPO gleichzeitig darauf zu schließen, daß der Beklagte die quittierten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Es liege außerhalb der Lebenserfahrung, daß der Kläger derart wichtige Schriftstücke unterschrieben hätte, ohne daß ihr Inhalt richtig gewesen wäre. Gegen diese Erwägungen ist rechtlich nichts einzuwenden. Daß sich das Berufungsgericht mit den Fotokopien der Gesamtquittungen begnügt hat, hält sich angesichts der Erklärungen des Klägers über die Echtheit seiner Unterschriften im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). 2. Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß der Beklagte aufgrund des Auftrages, zusammen mit Rohwedder das Vermögen des Klägers zu verwalten, auch vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten gegenüber dem Kläger hatte. Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist. Das kann aber nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Das Berufungsgericht hat sich, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte außer in den bwiden oben erörterten Fällen der unberechtigten Grundbuchbestellungen noch in anderer Weise seine Vertragspflichten gegenüber 14 - dem Kläger schuldhaft verletzt hat. Eine solche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß Rohwedder der Klügere und Gewandtere war und überwiegend die Verhandlungen mit den in Betracht kommenden Stellen geführt hat. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte, der als Gemüsehändler in solchen Dingen unerfahren ist, die Veruntreuungen Rohwedders hätte erkennen oder verhindern können. 3. Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß seine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus der unberechtigten Bestellung der Grundschuld über 10.000 DM in Höhe von 2.000 DM getilgt sei. Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Der Schaden des Klägers betrage insoweit 10.000 DM zuzüglich 22 % Bankspesen, insgesamt also 12.200 DM. Dieser Schaden vermindere sich Jedoch um die 2.000 DM, die der Beklagte nach der vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Aufstellung des Rechtsanwalts Dr.4HBp am 2. November 1959 von RHHHBbekommen habe. Es sei nämlich davon auszugehen, daß es sich bei diesem Betrag um einen Teil der 10.000 DM handele, mit denen das Konto des Klägers am 30. Oktober 1959 aufgrund der Grundschuldbestellung über 10.000 DM belastet worden war. Diese 2.000 DM habe der Beklagte somit für den Kläger verwandt, so daß insoweit kein Schaden mehr bestehe. Der Kläger bezweifelt nicht, daß es sich bei dem Betrag von 2.000 DM, der in der Aufstellung des Rechtsanwalts Dr.DflHIM als an den Beklagten bezahlt auf geführt wird, um einen Teil der 10.000 DM handelt, mit denen das Konto des Klägers aufgrund der Grundbuchbe- 15 - Stellung belastet worden war.Die Revision meint aber, der Betrag von 2.000 DM sei in den 28.660,17 DM enthalten, von denen im Berufungsurteil gesagt wird, daß der Beklagte sie unstreitig von RflHHHi aus den vom Konto des Klägers stammenden Geldern erhalten habe. Diese Annahme der Revision trifft zwar zu. Von ihr geht auch das Berufungsgericht aus. Die Revision irrt aber, wenn sie meint, das stehe einer teilweisen Tilgung der Schadensersatzforderung entgegen. Venn es richtig ist, daß der Beklagte 2.000 DM, die rMHaufgrund der Grundschuldbestellung Uber 10.000 DM vom Konto des Klägers abgehoben hatte, für Zwecke des Klägers verwandt hatte, so ist der Kläger insoweit nicht mehr geschädigt. 4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Zwar hatte der Kläger gegen RflHHHP in voller Höhe obgesiegt. Er ist aber im Verhältnis zu dem Beklagten KÜHVin Höhe von 52.839,50 DM unterlegen, also mit einem Bruchteil von rund 1/4 des Klage und Viderklage umfassenden Streitwertes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 326, 327) folgt daraus nicht, daß er hinsichtlich Rohwedders von jeder Kostenpflicht freizustellen wäre (vgl. auch Baumbach/Lauterbach, ZPO. 30.Aufl. § 100 Anm. 6 B, C). Venn das Berufungsgericht somit in entsprechender Anwendung der §§ 92, 100 ZPO dem Kläger, der immerhin gegen den einen Streitgenossen voll obsiegt hatte, 1/10 seiner eigenen und der Gerichtskosten auferlegt hat (vgl. § 100 Abs. 3 ZPO), so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. 5. Das Berufungsurteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. Dr.Weber Dr.Bode Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt und kann daher nicht unter sehr ef&r Dunz Seheffen Dr.Weber