Seil des Aufzuges gerissen, als gegen IOoOO Uhr der vierte wagen auf der Baustelle entladen worden sei 3 so daß mit der Weiterarbeit habe innegehalten werden müssen» Die beiden nachfolgenden Fahrzeuge hätten über eine Stunde mit dem Entladen warten müs-senP bis das Seil repariert worden war» Zudem habe der Polier dadurch einen groben Fehler be- Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab3 ob die Beklagten nachgewiesen haben, daß ihnen gegen die Firma Sch^ ein Schadensersatzanspruch zusteht o Diesen stützen sie sowohl auf die Behauptung, ihnen sei fehlerhafter Beton geliefert worden, wie auf den Vorwurf, eine etwa unrichtige Verarbeitung des Betons sei allein darauf zurückzuführen, daß ihr Polier nicht rechtzeitig und genügend von der Klägerin und deren Fahrern über die Eigenschaften des von ihnen gebrachten Betons aufgeklärt worden sei» In beiden Fragen hat sich das Berufungsgericht - so wie schon das Landgericht - den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, wonach die Risse nur auf fehlerhafte Verarbeitung durch den Polier und seine Leute zurückzuführen seien« I« Rach Überzeugung des Berufungsgerichts war der von der Klägerin gelieferte Fertigbeton ordnungsgemäß hergestellt, insbesondere entsprach er den "Vorläufigen Richtlinien für die Herstellung und Lieferung von Transportbeton" vom April 1961 (MinBl» HRW 1961, 1846 ff)o Es war Portlandzement Z 375 verwendet worden; der Beton hatte, wie bestellt, die Güte 225» Er wies auch, als er auf der Baustelle eintraf, die Kon- 6o August 1963 angegeben, daß der Zement bei drei Versuchen eine Erstarrungszeit von frühestens 1 Stunde 40 Minuten ^bis zu 2 Stunden 5 Minuten/ gehabt habe, und hat abschließend erklärt, daß "der verwandte Zement in seinen Erstarrungszeiten den in DIR 1164 gestellten Anforderungen entsprach”« Wenn das Berufungsgericht nach diesem Prüfergebnis davon absah, das von den Beklagten im zweiten Rechtszug zur Frage der Erstarrungszeiten nochmals beantragte Zeugnis der Baustoff-Prüfstelle einzuholen, so lag darin noch kein Verfahrensfehler* Es mag sein, daß eine Erstarrungs-zeit von etwas mehr als 1 1/2 Stunden an der unteren Grenze liegt» Das Berufungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, daß in den erwähnten "Richtlinien" in Nr» 5»3 ausdrücklich gesagt ist, das Entladen des fertigen Betons müsse spätestens 1 1/2 Stunden nach Dennoch blieb den Arbeitern der Beklagten mindestens noch eine Stunde zur Verfügung, Diese Zeitspanne aber reichte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, aus, um die jeweils 5->5 to Beton fassenden Lieferungen sorgfältig und nach den Regeln der Baukunst so zu verarbeiten, daß es normalerweise nicht schon zu dem Beginn der Erstarrung kam, 2, Die Beklagten haben zwar behauptet, die Risse in der Decke könnten nicht anders erklärt werden, als durch fehlerhafte Herstellung des Zements» Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht jedoch erschöpfend auseinandergesetzt, Einen Verstoß gegen § 286 ZPO hat die Revision auch hier nicht aufzuzeigen vermocht» a? Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Polier auch den Beton auf die Decke hatte aufbringen lassen, der schon über eine Stunde in den wa:?’ tenden Fahrzeugen gestanden und daher schon abzubin-den begonnen hatte» Dem Beton Wasser zuzusetzen, war, wie auch die Beklagten nicht leugnen, nutzlos, sogar höchst bedenklich. c) Schließlich meint das Berufungsgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend -, die Hisse seien schon allein dadurch zu erklären, daß der Polier die Becke nicht wie vorgeschrieben noch an jenem Samstagnachmittag habe anfeuchten lassen, um ihre Austrocknung zu verhindern* Hierzu verweist das Berufungsgericht auf § 9 Nr* 5 der BIN 1045, wonach Beton "8 bis 14 Tage lang dauernd feucht zu halten” ist und Beton mit Zement 375, wie hier verwandt, sogar "stärker feucht gehalten werden” muß« also am ”2» Tage” habe anfeuchten lassen* Bas Berufungsgericht hat aber den Sachverständigen dahin verstanden, daß das Anfeuchten nicht schon am 1* Tage, doho am Tag der Fertigstellung, notwendig sei, weil da die Becke nach dem Verdichten ohnehin noch feucht genug war, wohl aber am ”2* Tage”, doh* dem nächsten Tage» In diesem Sinne müssen auch die Beklagten den Gutachter verstanden haben; denn sie haben weder beim Land- noch beim Oberlandesgericht geltend gemacht, daß bMB an jenem Montag noch zeitig genug die Decke habe anfeuchten lassen* Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß die anderen vier Decken, deren Material die geliefert habe, nicht hätten angefeuchtet werden müssen« Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil der von der gelieferte Beton nicht bereits im Werk, sondern erst an der Baustelle mit Wasser vermischt worden war, sein Feuchtigkeitsgehalt daher länger Vorhalten konnte« IIo Somit hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Risse nicht auf einer fehlerhaften Lieferung der Klägerin beruhten, sondern auf fehlerhafter Verarbeitung durch die Leute der Beklagten« Insofern haben diese hilfsweise vorgebracht, daß es zu solchen Fehlern nicht gekommen wäre9 wenn die Firma Sch^p ^bzw« die Klägerin als deren Erfüllungsgehilfin} sie, d«h« ihren Polier über die besonderen Eigenschaften des an jenem Page angelieferten Betons aufgeklärt hätte« Nun ist es zwar richtig, daß der Lieferant -einer Ware unter Umständen verpflichtet sein kann, seinen Käufer über die sachgerechte Verwendung des Produkts aufzuklären .vgl« BGHZ 47, 313, 315/» Die Beklagten haben aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht nachgewiesen, daß die Klägerin eine solche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hätte« BflüB hatte mehrere Beton-Fuhren ab-genomraen und schon verarbeitet, ohne ihnen Wasser zusetzen zu lassen, obschon auch bei ihnen auf dem Lieferschein stand: "Wasserzusatz 0,0 l"o Nur bei vier der Fahrzeuge ließ er Wasser zusetzen - weil, wie die Fahrer bekundet hatten, ihm bzv;0 seinen Arbeitern dieser Beton nicht weich genug erschien Dieses Verhalten konnten die Fahrer nur dahin verstehen, er wisse selbstverständlich, daß der Beton schon mit wasser vermischt und daher sofort verarbeitungsfähig sei» Daß sie Anlaß gehabt hätten, ihn zu beiragen und notfalls aufzuklären, läßt sieh nicht feststellen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 206/66 URTEIL Verkündet am 26oNoVo I960 Kriegl, Justo_ Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der unter der nicht eingetragenen Firma Heinrich S t Bauunternehmung, in bürgerlich- rechtlicher Gesellschaft handelnden 1o Heinrich 2» Willi Sti 3° Adolf St alle in B Straße 7 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die H^BBfr-Transportbeton Gesellschaft mit beschränkter Haftung in H^B^ SpBfcweg • ? vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl0Ingo Werner Kn^p und Albert E4HHHMP9 ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. NUßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13» März 1966 wird zurückgewi e s en „ Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur last a Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagten, die eine Bauunternehmung betreiben, hatten im April 1963 in ein Haus zu errichten« Zur Herstellung der Geschoßdecken bezogen sie von der Baustoff-Großhandlung Scb^J in Kflü Fertigbeton, den diese von den Betonwerken anfahr en ließ« Am 6. April 1963, einem Samstag, lieferte die Klägerin, ein Transportbeton-Werk in bei KflK den Beklagten 42 to Fertigbeton, den sie an diesem Tage zur Herstellung der 3« Obergeschoßdecke benötigte. Der Beton sollte Betongüte 225 mit der Konsistenz ^Betonsteife' K 2 haben, d.h. plastischer Beton sein» Er war bereits im Werk aus Portlandzement Z 375, Kiessand und dem Wasser fertig ge- - 5 mischt und wurde mit Spezial-Mischerfahrzeugen in acht Teillieferungen ab 7«00 Uhr an die Baustelle gebrachto Bort verwandten ihn die Arbeiter der Beklagten unter Leitung des Poliers B^HH^ zu dem Einbau der Decke* Am Montag, den 8* April 1963?zeigte die Betondecke zahlreiche Bisse, so daß die Beklagten sie herausreißen und erneuern mußten« Dafür wandten sie nach ihren Angaben insgesamt 21*514,98 DM auf« Diese Summe zogen sie an den Bechnungen der Firma Sch^ ab, weil sie auf dem Standpunkt stehen, diese habe ihr nicht richtig hergestellten Beton anliefern lassen« Die Klägerin hat bestritten, mangelhaften Beton geliefert zu haben und hat, nachdem die Firma Sch^ ihr den von der Beklagten nicht bezahlten Saldo von 21*514,98 -DM abgetreten hat, auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Klage erhoben* Die Beklagten haben wiederholt, der Beton habe nicht die Güteklasse 225 gehabt und sei nicht in der Konsistenz K 2 angeliefert worden* Da er viel zu früh zu erstarren begonnen habe, habe der Polier die Fahrer anweisen müssen, aus den Wasserbehältern ihrer Fahrzeuge dem Beton Wasser zuzusetzen* Die Klägerin ist dabei geblieben, der Beton habe hinsichtlich der Brstarrungszeit den für Transportbeton geltenden Vorschriften entsprochen* Wenn er nachher zu steif auf der Baustelle verarbeitet worden sei, so hätten das allein die Beklagten zu vertreten* Es sei nämlich - wie unstreitig ist - ein J ~r Seil des Aufzuges gerissen, als gegen IOoOO Uhr der vierte wagen auf der Baustelle entladen worden sei 3 so daß mit der Weiterarbeit habe innegehalten werden müssen» Die beiden nachfolgenden Fahrzeuge hätten über eine Stunde mit dem Entladen warten müs-senP bis das Seil repariert worden war» Zudem habe der Polier dadurch einen groben Fehler be- gangen, daß er den mit Wasser bereits fertig gemischten Beton durch Zusatz von reinem Wasser, also ohne die unumgängliche Beimischung von Zement, habe verdünnen wollen» Außerdem sei es falsch gewesen, den aufgebrachten Beton nur dadurch zu verdichten, daß die Arbeiter über ihn hin- und hergelaufen seien» Vor allem seien die Risse däräüTzurüökzuft^ daß es unterlassen habe, die fertige Becke noch an jenem Samstag stark anzufeuchten, damit sie nicht bis zu dem Montag durch Wind und Sonne austrocknen konnte 0 Bas Landgericht hat den Polier die beiden Fahrer und sowie andere Zeu- gen vernommen» Außerdem hat es ein Gutachten des Prof» Dr» Ing» WflB^ von der Technischen Hochschule in eingeholt und ihn anschließend zur Er- gänzung seines Gutachtens vernommen» Sodann hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter» Entscheidungsgründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab3 ob die Beklagten nachgewiesen haben, daß ihnen gegen die Firma Sch^ ein Schadensersatzanspruch zusteht o Diesen stützen sie sowohl auf die Behauptung, ihnen sei fehlerhafter Beton geliefert worden, wie auf den Vorwurf, eine etwa unrichtige Verarbeitung des Betons sei allein darauf zurückzuführen, daß ihr Polier nicht rechtzeitig und genügend von der Klägerin und deren Fahrern über die Eigenschaften des von ihnen gebrachten Betons aufgeklärt worden sei» In beiden Fragen hat sich das Berufungsgericht - so wie schon das Landgericht - den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, wonach die Risse nur auf fehlerhafte Verarbeitung durch den Polier und seine Leute zurückzuführen seien« Die Revision verkennt nicht, daß es sich bei diesen Fragen im wesentlichen um Tatfragen handelt, so daß das Revisionsgericht an die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht gebunden isto Sie versucht daher nachzuweisen, daß die Würdigung des Tatrichters auf Verfahrensverstößen beruht, vor allem auf Verletzung des § 2S6 ZPO« Indes erweisen sich ihre Angriffe als unbegründet« I« Rach Überzeugung des Berufungsgerichts war der von der Klägerin gelieferte Fertigbeton ordnungsgemäß hergestellt, insbesondere entsprach er den "Vorläufigen Richtlinien für die Herstellung und Lieferung von Transportbeton" vom April 1961 (MinBl» HRW 1961, 1846 ff)o Es war Portlandzement Z 375 verwendet worden; der Beton hatte, wie bestellt, die Güte 225» Er wies auch, als er auf der Baustelle eintraf, die Kon- sistenz K 2 'plastisch' auf» Dem steht nach Ansicht des Berufungsgerichts die Aussage nicht entgegen, der erklärt hatte, nach seiner Meinung habe es sich um K 1 (steifer Beton) gehandelt» Die gegen diese Würdigung der Aussage B0IBIK gerichteten Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet; ein Verstoß gegen § 282 ZPO ist nicht ersichtlicho 1 o Für unbewiesen hält das Berufungsgericht auch die Behauptung der Beklagten, der Beton habe einen zu frühen Erstarrungszeitpunkt gehabt« Vergeh-lieh beruft sich die Revision demgegenüber auf die Bestimmungen in der Deutschen Industrienorm ^DIE; 1164, nach deren § 5 das Erstarren frühestens eine Stunde nach dem Anmachen des Zementbreies beginnen darf« Diese Vorschrift v;a.r, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, hier erfüllt» Denn die Baustoff-Prüf-stelle der Stadt hat in ihrem Prüfzeugnis vom 6o August 1963 angegeben, daß der Zement bei drei Versuchen eine Erstarrungszeit von frühestens 1 Stunde 40 Minuten ^bis zu 2 Stunden 5 Minuten/ gehabt habe, und hat abschließend erklärt, daß "der verwandte Zement in seinen Erstarrungszeiten den in DIR 1164 gestellten Anforderungen entsprach”« Wenn das Berufungsgericht nach diesem Prüfergebnis davon absah, das von den Beklagten im zweiten Rechtszug zur Frage der Erstarrungszeiten nochmals beantragte Zeugnis der Baustoff-Prüfstelle einzuholen, so lag darin noch kein Verfahrensfehler* Es mag sein, daß eine Erstarrungs-zeit von etwas mehr als 1 1/2 Stunden an der unteren Grenze liegt» Das Berufungsgericht weist aber mit Recht darauf hin, daß in den erwähnten "Richtlinien" in Nr» 5»3 ausdrücklich gesagt ist, das Entladen des fertigen Betons müsse spätestens 1 1/2 Stunden nach Zugabe des Wassers beendet sein» Die Einhaltung dieser Frist war auch hier möglich„ Die Fahrzeuge der Klägerin hatten zwar vom Werk bis zur Baustelle etwa eine halbe Stunde zu fahren. Dennoch blieb den Arbeitern der Beklagten mindestens noch eine Stunde zur Verfügung, Diese Zeitspanne aber reichte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, aus, um die jeweils 5->5 to Beton fassenden Lieferungen sorgfältig und nach den Regeln der Baukunst so zu verarbeiten, daß es normalerweise nicht schon zu dem Beginn der Erstarrung kam, 2, Die Beklagten haben zwar behauptet, die Risse in der Decke könnten nicht anders erklärt werden, als durch fehlerhafte Herstellung des Zements» Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht jedoch erschöpfend auseinandergesetzt, Einen Verstoß gegen § 286 ZPO hat die Revision auch hier nicht aufzuzeigen vermocht» a? Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Polier auch den Beton auf die Decke hatte aufbringen lassen, der schon über eine Stunde in den wa:?’ tenden Fahrzeugen gestanden und daher schon abzubin-den begonnen hatte» Dem Beton Wasser zuzusetzen, war, wie auch die Beklagten nicht leugnen, nutzlos, sogar höchst bedenklich. Zu steif gewordener Beton kann nur dadurch weicher gemacht werden, daß ihm ein Gemisch von Wasser und Zement zugesetzt und dabei dafür gesorgt wird, daß sich diese "Zementmilch" mit dem Beton innig vermengt. Das aber hatte der Polier nicht getan, ließ sich auch angesichts der bis oben hin gefüllten Mischer der Fahrzeuge nicht mehr durch- führen-. In den "Richtlinien” heißt es aber ausdrücklich, daß bei der Wasserzugabe die Eigenfeuchtigkeit der Zuschlagstoffe zu berücksichtigen ist und daß, worauf es hier ankara, nach Abschluß des Mischvorgangs die Zusammensetzung des Betons nicht mehr verändert werden darf (so Nr. 3» 2)» In Nr, 6*1 heißt es, der Transportbeton müsse unmittelbar nach seiner Anlieferung auf der Baustelle ohne Änderung seiner Zusammensetzung verarbeitet werden0 b) Bas Berufungsgericht stützt sich ferner auf die Ausführungen von Prof» Br» W^HB? wonach der Polier den frisch aufgebrachten Beton nicht in richtiger Weise "verdichtet" habe-. Hier habe das Verteilen des Betons mittels der Schaufel und sein Belaufen durch die Arbeiter nicht ausgereicht, vielmehr sei eine Verdichtung mittels "Rüttlers" erforderlich gewesene Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg» Richtig ist zwar, daß in der BIN 1045 ( § 9 Nr» 3 a) an sich nur für steifen Beton (K 1) das Rütteln vorgeschrieben ist, während für weichen Beton (K 2), wie er hier verwandt war, auch "sorgfältiges Stochern, unterstützt durch Stampfen mit leichten, breit flächigen Stampfern" ausreichen soll (so § 9 Nr. 3 b)» Es mag daher sein, daß die Verwendung eines Rüttlers in der Regel nicht erforderlich ist» Wenn aber im vorliegenden Pall der Sachverständige und das Berufungsgericht mehr für erforderlich gehalten haben als bloßes Betreten des Betons durch die Arbeiter, nämlich sogar das Rütteln, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Benn hier hatte der Beton infolge der längeren Wartezeit schon zu versteifen begonnen, wie der Polier selbst bemerkt hatte» Im übrigen hatte er auch keine Stampfer verwen- den lassen,, sondern geglaubt, sich mit dem Belaufen des Betons begnügen zu können• c) Schließlich meint das Berufungsgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend -, die Hisse seien schon allein dadurch zu erklären, daß der Polier die Becke nicht wie vorgeschrieben noch an jenem Samstagnachmittag habe anfeuchten lassen, um ihre Austrocknung zu verhindern* Hierzu verweist das Berufungsgericht auf § 9 Nr* 5 der BIN 1045, wonach Beton "8 bis 14 Tage lang dauernd feucht zu halten” ist und Beton mit Zement 375, wie hier verwandt, sogar "stärker feucht gehalten werden” muß« Baß dies gerade im vorliegenden Pall notwendig war, schließt das Berufungsgericht daraus, daß es von Samstag bis Montag früh in recht windig und teilweise sonnig war* Bie Revision behauptet, Prof* Br* habe in seinem Gutachten erklärt, daß der Beton erst vom »2o Tage an naß gehalten werden mußte”, und weist darauf hin, daß die Becke am 8* April 1963? also am ”2» Tage” habe anfeuchten lassen* Bas Berufungsgericht hat aber den Sachverständigen dahin verstanden, daß das Anfeuchten nicht schon am 1* Tage, doho am Tag der Fertigstellung, notwendig sei, weil da die Becke nach dem Verdichten ohnehin noch feucht genug war, wohl aber am ”2* Tage”, doh* dem nächsten Tage» In diesem Sinne müssen auch die Beklagten den Gutachter verstanden haben; denn sie haben weder beim Land- noch beim Oberlandesgericht geltend gemacht, daß bMB an jenem Montag noch zeitig genug die Decke habe anfeuchten lassen* 10 } / . / /jr s* Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß die anderen vier Decken, deren Material die geliefert habe, nicht hätten angefeuchtet werden müssen« Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil der von der gelieferte Beton nicht bereits im Werk, sondern erst an der Baustelle mit Wasser vermischt worden war, sein Feuchtigkeitsgehalt daher länger Vorhalten konnte« IIo Somit hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Risse nicht auf einer fehlerhaften Lieferung der Klägerin beruhten, sondern auf fehlerhafter Verarbeitung durch die Leute der Beklagten« Insofern haben diese hilfsweise vorgebracht, daß es zu solchen Fehlern nicht gekommen wäre9 wenn die Firma Sch^p ^bzw« die Klägerin als deren Erfüllungsgehilfin} sie, d«h« ihren Polier über die besonderen Eigenschaften des an jenem Page angelieferten Betons aufgeklärt hätte« Nun ist es zwar richtig, daß der Lieferant -einer Ware unter Umständen verpflichtet sein kann, seinen Käufer über die sachgerechte Verwendung des Produkts aufzuklären .vgl« BGHZ 47, 313, 315/» Die Beklagten haben aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht nachgewiesen, daß die Klägerin eine solche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hätte« 1« Die Beklagten wollen eine Vertragsverletzung vor allem darin finden, daß ihnen*an jenem Tage ein Beton angefahren worden sei, der deshalb binnen kurzer Zeit abzubinden begann, weil ihm das Wasser schon 11 - vor Beginn der Fahrt, also vor einer halben Stunde, im Werk zugesetzt worden sei« Bflm habe geglaubt, die Klägerin liefere ihm - so wie vorher die Colonia -’'fahrzeuggemischten Beton” ^Nr. lol der "Richtlinien”), bei dem das Wasser erst im Mischerfahrzeug während der Fahrt oder naeh Eintreffen auf der Baustelle zugesetzt werde. Die Fahrer der Klägerin hätten ihm sagen müssen, daß es sich um "werkgemischten Beton” 'Nro 1o2 der "Richtlinien”) gehandelt habe, der also schon einige Zeit vorher mit dem Wasser vermischt v/orden war«. Diesen Irrtum BflBB hätten die Fahrer erkennen müssen, als Bittmer von ihnen den Zusatz von Wasser (100, 150, 200 und sogar 250 Liter^ verlangt habeo Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, habe schon aus der Größe und dem Fassungsvermögen der Wasserbehälter der Fahrzeuge erkennen kön-nen, daß diese unmöglich die zu dem Anmischen erforderliche Menge von rd« 900 1 Wasser enthalten könntenQ Zudem habe sich aus den Lieferscheinen ergeben, daß der Beton fertig mit Wasser vermischt war; denn in ihnen sei vorgedruckt gewesen: "Wasserzusatz o,o 1”0 Gegen diese Begründung des Berufungsgerichts v/endet sich die Revision mit mehreren Rügen«, Ob sie berechtigt sind, braucht im einzelnen nicht erörtert zu werden* Denn es kommt nicht, wovon die Revision auszugehen scheint, darauf an, ob ein mehr oder weniger schwerer Schuldvorv/urf zu machen ist oder ob er gar schuldlos handelteo Vielmehr kommt es darauf an, ob die Klägerin bzw* ihre Fahrer schuldhaft handelten, als sie darauf vertrauten, BflBP als ?o-lier werde schon wissen, v/ie der Beton zu verarbei~ ten gei0 vor allem v/erde er erkennen, daß der Beton bereits v/asservermischt sei* Nach dem vom Berufungsgericht festgeatellten Sachverhalt hatten die Fahrer keinen Anlaß, an solcher Kenntnis zu zweifeln. BflüB hatte mehrere Beton-Fuhren ab-genomraen und schon verarbeitet, ohne ihnen Wasser zusetzen zu lassen, obschon auch bei ihnen auf dem Lieferschein stand: "Wasserzusatz 0,0 l"o Nur bei vier der Fahrzeuge ließ er Wasser zusetzen - weil, wie die Fahrer bekundet hatten, ihm bzv;0 seinen Arbeitern dieser Beton nicht weich genug erschien Dieses Verhalten konnten die Fahrer nur dahin verstehen, er wisse selbstverständlich, daß der Beton schon mit wasser vermischt und daher sofort verarbeitungsfähig sei» Daß sie Anlaß gehabt hätten, ihn zu beiragen und notfalls aufzuklären, läßt sieh nicht feststellen. Mit Hecht beruft sich die Klägerin auf die ersten Sätze der DIN 1045: "Entwurf und Ausführung von Stahlbetonarbeiten fordern gründliche Kenntnis und Erfahrung in dieser Bauart» Daher darf der Bauherr nur solche Unternehmer damit betrauen, die diese Kenntnis haben und eine sorgfältige Ausführung gewährleisten"«. Die Klägerin bzw* ihre Fahrer brauchten nicht damit zu rechnen, daß sich, wie er selbst ausgesagt hat, "keine Gedanken gemacht habe"» 2° Die Klägerin handelte auch nicht vertragswidrig, wenn sie nicht ausdrücklich darüber unterrichtete, daß ihr Beton spätestens in einer Stunde verarbeitet sein müsse» Wenn glaubte, ihm stehe eine derart lange Erstarrungszeit zur Verfügung, daß er auch den von den wartenden Fahrzeugen gebrach- 13 - ten Beton noch verwenden könne9 so ging dies allein auf sein Risiko» Denn auch er wußte, daß der Beton spätestens nach 1 1/2 Stunden entladen und zur Verarbeitung gebracht sein mußte. 3° Auf die Behauptung der Revision, die Klägerin habe nicht die in der DIN 1164 vorgeschriebenen Frstarrungs- und Eindrucksversuche gemacht, kommt es in diesem Rechtsstreit nicht an» Engels Pr» Bode Ir» V/eber Pr« Nüßgens Sonnabend