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BGH · VI ZR 206/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 206/61

Die Bremsspur des vom Beklagten gesteuerten Personenwagens begann hart nördlich der Fahrbahnmitte und führte zu dem nördlichen Rand der Fahrbahn. Es hat ousgefuhrt, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sei nicht nachgewiesen, andererseits sei «auch nicht nachgewieeen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Nach den Spuren sei nämlich davon auszugehen, daß der Beklagte auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gefahren sei. Andererseits hat das Landgericht nicht auszuschließen vermocht, daß die unterschiedliche Lichtstärke der beiden vorderen Lampen zu dem Unfall beigetragen hat. Das Gericht hält für möglich, daß SflHBl dessen Sehvermögen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sein müsse, infolge der unterschiedlichen Beleuchtung die Breite des Personenwagens verkannt und daher gegen seine vordere linke Seite geraten ist. Da der linke Scheinwerfer jedoch Standlicht gezeigt habe, sei der.Umriß des Wagens für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer noch klar zu erkennen gewesen, zu demal die Sichtverhältnisse auf der gut beleuchteten Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat seiner Schadensabwägung zu Recht eine überwiegende Verursachung des Unfalls durch zugrunde gelegt- Es ist davon ausgegangen, daß beide Fahrer, als sie noch erheblich voneinander entfernt waren, nicht auf der für sie rechten Seite der Eahrbahn rechts gefahren sind. Im übrigen ist festgeatellt, daß der Unfall auf der Fahrbahnseite des Beklagten erfolgt, also in die Gegenfahrbahn geraten ist. Es ist vor allem nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, SHHlals Fahrer eines schmalen Motorrollers habe weniger Anlaß gehabt, sich der Mitte der Straße zu nähern als ein breiterer Wagen, der sich bereits bei einem Abstand von einem Meter vom rechten Straßenrand der Straßenmitte auf ca. Der Ort des Zusammenstosses, dessen Feststellung die Revision vermißt, ergibt sich zwingend aus den Darlegungen zur Fahrweise des Beklagten. sion, das Berufungsgericht habe bei der Schadensabwägung zu Lasten des Beklagten berücksichtigen müssen, daß er nur 20 Jahre alt war und den Führerschein erst elf Llonate besaß. Daraus folgt keineswegs, daß der Beklagte für diesen Wagen - nach den Strafakten Baujahr 1957 - keine ausreichenden Fahrkenntnisse hatte, die unfallursächlich geworden wären. Durfte das Berufungsgericht es aber als erwiesen erachten, daß sich der Beklagte vor und bei dem Zusammenstoß in seiner Fahrbahnhälfte befunden hat, und daß der Zusammenstoß auf fehlerhaftes Fahrverhalten * des Bollerfahrers infolge Alkoholmißbrauchs zurückzuführen ist, so konnte es ohne Eeehtsirrtum die von diesem gesetzten Verursachung als derart überwiegend bewerten, daß eine Haftung des Beklagten ganz entfällt.

ErstklägerinFahrerWagenUnfallBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 206/61
VcrkUndet am 10. Juli 1962 Krierl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2770 077
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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2.
der Witwe Brigitta S< Straße M
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des minderjährigen Martin SHB, vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 den Maurer Horst
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 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Ffretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 5* Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden zu zehn Zwölfteln der Erstklägerin, zu einem Zwölftel dem Zweitkläger und hinsichtlich des restlichen Zwölftels beiden Klägern als Gesamtschuldnern auferlcgt.
Von Rechts wegen
/
 Tatbestand:
Hans Georg	der	Ehemann	der Erstklägerin
 und Vater des Zweitklägers, fuhr am 20. März 1959 auf seinem Motorroller gegen 19*30 Uhr in Recklinghausen in Östlicher Richtung über die asphaltierte und Übersichtliche Bergknappenstraße. Er stieß mit dem entgegenkommenden Ford-Personenkraftwagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, zusammen. SHBiwurde tödlich verletzt.
Die Fahrbahn der Bergknappenstraße ist an der Unfall-steile - etwa in Höhe der Häuser Nr. 23   sechs Meter breit.. Sie war durch Straßenlaternen sehr gut beleuchtet.
Die Bremsspur des vom Beklagten gesteuerten Personenwagens begann hart nördlich der Fahrbahnmitte und führte zu dem nördlichen Rand der Fahrbahn. Der Wagen kam etwa 27 m hinter dem Beginn der Bremsspur auf dem Gehweg zu dem Halten. Der B'ahrer des Rollers lag nach dem Unfall etwa sieben Meter westlich der beginnenden Bremsspur auf dem südlichen Gehweg. Sein Blutalkoholgehalt betrug zwei Stunden nach dem Unfall 2,18 ^o.
Die Erstklägerin, die in erster Instanz die Ansprüche ihres Sohnes im eigenen Namen geltend machte, hat vorgetragen, der Beklagte habe nach seinen eigenen Angaben die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st um 5 km/st überschritten. Weiter habe er in der leichten Rechtskurve etwa 65 m vor der Bremsspur die Mittellinie leicht überfahren. Zudem habe nur der rechte Scheinwerfer Abblendlicht, der linke dagegen Standlicht gezeigt. Die Erstklägerin hat den Beklagten aus § 7 StVG in Anspruch
 
genommen und Ersatz der Hälfte des Sachschadens und der Beerdigungskosten, eine Rente wegen Entzugs von Unterhalt, sowie die Feststellung hälftiger Ersatzpflicht gefordert«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ousgefuhrt, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sei nicht nachgewiesen, andererseits sei «auch nicht nachgewieeen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Gegenüber dem Verschulden des Rollerfahrers	falle
 jedoch die Betriebsgefahr des Wagens nicht ins Gewicht .
Nach den Spuren sei nämlich davon auszugehen, daß der Beklagte auf der für ihn rechten Hälfte der Fahrbahn gefahren sei. Zwar könne der Beklagte die zulässige Geschwindigkeit um 5 km/st überschritten haben. Diese Überschreitung sei jedoch nicht ursächlich gewesen.
Andererseits hat das Landgericht nicht auszuschließen vermocht, daß die unterschiedliche Lichtstärke der beiden vorderen Lampen zu dem Unfall beigetragen hat. Das Gericht hält für möglich, daß SflHBl dessen Sehvermögen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sein müsse, infolge der unterschiedlichen Beleuchtung die Breite des Personenwagens verkannt und daher gegen seine vordere linke Seite geraten ist.
Da der linke Scheinwerfer jedoch Standlicht gezeigt habe, sei der.Umriß des Wagens für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer noch klar zu erkennen gewesen, zu demal die Sichtverhältnisse auf der gut beleuchteten
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Straße günstig gewesen seien- Der Mangel der V/agenfce-	j
leuchtung falle somit kaum ins Gewicht-	|
Demgegenüber habe der in die Gegenfahrbahn geratene	;
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grob fahrlässig gehandelt. Er sei fahruntlichtig gewesen- Dadurch sei die Betriebsgefahr des Motorrollers	;
so erhöht gewesen, daß eine Haftung des Beklagten ent-	*
fallen müsse.	]
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Mit der Berufung haben sich, die Kläger unter Neu-	|
fassung ihrer Anträge gegen das klageabweisende Urteil	[
des Landgerichts gewendet- Ihre Berufung hatte keinen
 Erfolg.	i
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Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Der	‘
Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat seiner Schadensabwägung zu Recht eine überwiegende Verursachung des Unfalls durch	zugrunde	gelegt-
Es ist davon ausgegangen, daß beide Fahrer, als sie noch erheblich voneinander entfernt waren, nicht auf der für sie rechten Seite der Eahrbahn rechts gefahren sind. Es ist aber ersichtlich nicht der Auffassung, die Fahrer dürften auch bei Annäherung an begegnende Fahrzeuge diese Fahrweise hart an der Mittellinie beibehalten. Dann wäre - wie die Revision zu Recht vorträgt - bei breiten Fahrzeugen ein ungehindertes Vorbeifahren nicht immer möglich. Das Berufungsgericht hat jedoch nur ausgeführt, wenn die Fahrer sich
 
auf weite Entfernung sehen könnten, dürfe an sich jeder von ihnen damit rechnen und darauf vertrauen, der entgegenkommende Fahrer werde ebenfalls rechtzeitig die kleine Ausweichbewegung einleiten, die er selbst vornimmt.
Im übrigen ist festgeatellt, daß der Unfall auf der Fahrbahnseite des Beklagten erfolgt,	also
 in die Gegenfahrbahn geraten ist. Die Angriffe gegen diese Feststellung sind nicht begründet, sie wenden sich vielmehr in Wahrheit gegen die unanfechtbare tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Abwägung des beiderseitigen ursächlichen Fahrverhaltens ist danach nicht zu beanstanden. Sie unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen, das keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler erkennen läßt. Es ist vor allem nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, SHHlals Fahrer eines schmalen Motorrollers habe weniger Anlaß gehabt, sich der Mitte der Straße zu nähern als ein breiterer Wagen, der sich bereits bei einem Abstand von einem Meter vom rechten Straßenrand der Straßenmitte auf ca. 50 cm nähern mußte. Es ist jedenfalls nicht verkannt, daß beide Fahrzeuge jeweils weiter rechts auf ihrer Fahr-bahnseite hätten fahren können.
Der Ort des Zusammenstosses, dessen Feststellung die Revision vermißt, ergibt sich zwingend aus den Darlegungen zur Fahrweise des Beklagten. Da dieser sich ganz auf der für ihn rechten Fahrbahnhälfte befand, kann der Zusammenstoß nur auf der für SflflHplinken Hälfte der Fahrbahn erfolgt sein.“ Zu Unrecht meint die Revi-
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sion, das Berufungsgericht habe bei der Schadensabwägung zu Lasten des Beklagten berücksichtigen müssen, daß er nur 20 Jahre alt war und den Führerschein erst elf Llonate besaß. Daraus ist für die unfallursächliche Pahrweise nichts zu folgern. Ebensowenig ist die Abwägung deshalb fehlerhaft, weil der Kraftfahrzeugschein für den Ford Personenwagen erst am 20. Februar 1959 ausgestellt worden war. Daraus folgt keineswegs, daß der Beklagte für diesen Wagen - nach den Strafakten Baujahr 1957 - keine ausreichenden Fahrkenntnisse hatte, die unfallursächlich geworden wären.
Durfte das Berufungsgericht es aber als erwiesen erachten, daß sich der Beklagte vor und bei dem Zusammenstoß in seiner Fahrbahnhälfte befunden hat, und daß der Zusammenstoß auf fehlerhaftes Fahrverhalten * des Bollerfahrers	infolge	Alkoholmißbrauchs
 zurückzuführen ist, so konnte es ohne Eeehtsirrtum die von diesem gesetzten Verursachung als derart überwiegend bewerten, daß eine Haftung des Beklagten ganz entfällt.
 
Die Revision der Kläger war somit zurückzuweisen<► Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und entspricht der Beteiligung der Kläger an ihren Revisionsanträgen«
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanefceck
 Dr. Pfretzschner
 Dr« Bode